Tenor In Sachen ... gegen ... wird im Wege der Einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 921 , 935 , 938 , 940 ZPO der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten (§ 888 ZPO) geboten , die Funktion des Internetzugangs "... Timesurf" des Antragstellers dergestalt sicherzustellen, dass diesem eine Einwahl ins Internet unter der Benutzerkennung "..." möglich ist. Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.8.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 100,-- festgesetzt. Gründe Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2.8.2004 sowie folgende Urkunden: diverse e-mails, AGB der Antragsgegerin ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ohne den Erlaß der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 , 940 ZPO wesentliche Nachteile erleiden würde bzw. die Verwirklichung des Rechts des Antragsstellers vereitelt würde. Der notwendige verfügungsanspruch ist gegeben. Der Kläger nutzt den Zugang über die Antragsgegnerin für das Internet. Die Antragsgegnerin hat den Zugang nach dem Vortrag des Antragsstellers am 03.08.2004 abgeschaltet, obwohl durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ein fristloses Kündigungsrecht nicht in Rede steht. So ergibt sich aus den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht nur unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende (vgl. Bl. 67 d. A.). Eine Beschränkung dieser Klausel auf bestimmte Verträge - wie ausweislich der vorgelegten e-mails der Antragsgegnerin behauptet - lässt sich aus diesen AGB nicht herleiten. Da die Kündigung erst mit e-mail vom 02.08.2004 (BI. 64 d. A.) erfolgte, wäre ein Ende der Vertragsbeziehungen hiernach erst zum 31.08.2004 anzunehmen. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Durch das Abschalten der Internet-Nutzungsmöglichkeit zum 03.08.2004 ist der Antragssteller der Nutzungsmöglichkeit des Internets über die Antragsgegnerin beraubt. Da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht bis zum regulären Vertragsende aufgrund der Kündigung, zum 31.08.2004, zu erwarten ist, wäre ohne den Erlaß dieser einstweiligen Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Antragsstellers nicht mehr möglich. Diese einstweilige Verfügung nimmt zwar die Hauptsache vorweg, dies ist aber in den Fällen, in denen ein Recht bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren vollkommen vereitelt werden würde, zumindest dann hinzunehmen, wenn die Nachteile, die durch die Vorwegnahme der Hauptsache dem Antragsgegner zuteil werden, hinter dem Interesse des Antragsstellers an der grundsätzlichen Durchsetzung seines Rechts zurück bleiben (siehe Zöller, ZPO-Kommentar,
- Auflage, § 940 Rdnr. 6). Dies ist vorliegend der Fall, für die Antragsgegnerin ergeben sich aus der einstweiligen Verfügung nur geringe Nachteile, die den Nachteilen, die sich für den Antragssteller ergeben, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden würde und er sein Recht damit nicht mehr geltend machen könnte, bei weitem nicht gleichwertig sind. Die einstweilige Verfügung war bis zum 31.08.2004 zu befristen, da zu diesem Zeitpunkt die Kündigung der Antragsgegnerin ihre Wirksamkeit entfaltet. Die Zwangsmittel entsprechen § 888 ZPO, es handelt sich vorliegend um eine nicht vertretbare Handlung der Antragsgegnerin. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten war eine mündliche Verhandlung nicht angezeigt (§ 937 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 , 6 , 8 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31437.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English