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LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Az. 619 Qs 71/09

Tenor Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock vom 26. August 2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2009 (Az. 194 Gs 8/09) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg – Ermittlungsrichter (Abt. 194) – zur Vornahme der richterlichen Vernehmung der Zeugin S. W. zurückverwiesen. Gründe Die nach § 304 StPO zulässige (vgl. Griesbaum, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 162, Rn. 20) Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock hat in der Sache Erfolg. Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg hat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock vom 22. Juli 2009 die Zeugin S. W. zu vernehmen. 1. Die notwendigen Voraussetzungen einer solchen „richterlichen Untersuchungshandlung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 StPO sind hier erfüllt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem – sorgfältig begründeten, aber angefochtenen – Beschluss zur Frage der Zulässigkeit solcher Handlungen im Hinblick auf deren „Rechtsprechungsqualität“ (vgl. dazu auch LG Hamburg, Beschl. v. 28. Januar 2009, Az. 618 Qs 46/08) kommt es zur Überzeugung der Kammer hier nicht an. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – durch die begehrte Handlung ein Beweismittelverlust zu besorgen ist, überschreitet die Durchführung der von der Strafverfolgungsbehörde begehrten Maßnahme auch nach der vom Amtsgericht vertretenen und näher belegten Rechtsansicht nicht die Grenze des ermittlungsrichterlichen Aufgabenkreises. Ein solcher Beweisnotstand, den das Amtsgericht sowohl in seinem Beschluss vom 29. Juli 2009 als auch in seiner Abhilfeentscheidung vom 28. August 2009 nicht zu bejahen vermochte, ergibt sich vorliegend aus dem Verhältnis der Zeugin W. zu dem Beschuldigten, mit dem sie aufsteigend in grader Linie zweiten Grades verschwägert ist. Daraus folgt, worauf auch die Staatsanwaltschaft mehrfach zutreffend hingewiesen hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin W. nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Für die Beurteilung, ob ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift besteht, sind die Regelungen in den §§ 1589 , 1590 BGB heranzuziehen (vgl. Art 51 EGBGB). Nach § 1589 Abs. 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (S. 1); Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (S. 2) und der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (S. 3). Die Verwandten eines Ehegatten sind nach § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem anderen Ehegatten verschwägert; die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft, Satz 2. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (Satz 3). Danach besteht hier zwar kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 1589 BGB zwischen der Zeugin W. und dem Beschuldigten als zweiten Ehemann der mittlerweile verstorbenen Mutter des Vaters der Zeugin, da es insoweit nur auf die – hier jedoch nicht bestehende – biologische Abstammung ankommt. Indes besteht aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin W. die Enkelin der (mit ihr in grader Linie verwandten) ehemaligen Ehegattin des Beschuldigten, H. W. (Bl. 142 d.A.), ist, ein – noch andauerndes – Schwägerschaftsverhältnis zu dem Beschuldigten, und zwar in grader Linie zweiten Grades. Daran vermag auch der Umstand, dass die Großmutter der Zeugin im Jahr 1992 verstorben ist und der Beschuldigte 1999 die mittlerweile verstorbene D. S., geb. L., geheiratet hat, nichts zu ändern. Entsprechend der Regelung in § 1590 Abs. 1 S. 3 BGB dauert die Schwägerschaft trotz der Auflösung der Ehe – sei es auch wie hier durch Tod (vgl. § 1319 BGB und Seidel, in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2008, § 1590, Rn. 5) – unverändert fort. Mithin ist die Zeugin W. (weiterhin) nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses in dem Verfahren gegen ihren verschwägerten Stiefgroßvater berechtigt. 2. Die Vornahme der hier beantragten (ermittlungs-)richterlichen Untersuchungshandlung nach § 162 Abs. 1 StPO ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der zu vernehmenden Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zusteht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zeugin in diesem Rahmen – wie bei ihrer polizeilichen Vernehmung – auf ihr Weigerungsrecht (konkludent) verzichten, also aussagen wird. Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht ( BGHSt 21, 303 , 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(

  1. n)Richter als Zeuge(
  2. n)vernommen wird bzw. werden (vgl. BGHSt 2, 99 ; BGH, NStZ 1993, 294 , 295; Diemer, in: KK-StPO, a.a.O., § 252, Rn. 22 m.w.N.). Selbst wenn die Zeugin W. also im Anschluss an ihre Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter zu der Überzeugung käme, im Hinblick auf das Schwägerschaftsverhältnis zu dem Beschuldigten ihre Aussage nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen zu wollen und damit zur Überführung ihres Stiefgroßvaters beizutragen, müsste ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor der Wahrheitserforschung und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege zurücktreten. Dies wäre hier allerdings hinzunehmen. Nach Auffassung der Kammer berührt diese Problematik ausschließlich den Rechtskreis der Zeugin, schlägt aber weder auf den gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Ermittlungsrichters durch noch tangiert sie die Zulässigkeit der hier beantragten Maßnahme. Selbst die in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht erörterte Frage, ob ein nach § 52 StPO weigerungsberechtigter Zeuge anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Vor- oder Zwischenverfahren (vgl. zu letzterem nur Schneider, in: KK-StPO, a.a.O., § 202, Rn. 8 m.w.N.) nicht nur nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO über sein Recht selbst, sondern darüber hinaus auch – etwa im Sinne einer qualifizierten Belehrung – über die (Verwertungs-)Folgen seiner Aussage zu belehren ist, berührt die hier nach § 162 Abs. 2 StPO zu prüfende gesetzliche Zulässigkeit der Vernehmung eines solchen Zeugen aus selben Grunde nicht. Im Übrigen ist eine abweichende Behandlung von richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmung im Hinblick auf ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO auch deswegen gerechtfertigt, weil der richterlichen Vernehmung eine – für den Zeugen erkennbare (vgl. §§ 153 ff. StGB) – erhöhte Bedeutung zuzumessen ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 252, Rn. 14). Die Kammer vermag überdies nicht zu erkennen, weshalb eine von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren – zugegebenermaßen lediglich aus ermittlungstaktischen Gründen – beantragte richterliche Vernehmung eines weigerungsberechtigten Zeugen unzulässig sein soll, während die gleiche Maßnahme, durchgeführt von dem mit der Hauptsache befassten Gericht nach § 202 S. 1 StPO im Rahmen des Zwischenverfahrens, zulässig ist. Das Gesetz selbst sieht in § 162 Abs. 1 S. 3 StPO – wenn auch nur in einer Zuständigkeitskonzentrationsregelung – auch ausdrücklich die gerichtliche Vernehmung (eines Zeugen oder Sachverständigen) durch den Untersuchungsrichter vor; eine Einschränkung auf solche Zeugen, denen kein Weigerungsrecht im Sinne der §§ 52 ff. StPO zusteht, findet sich dort – wie auch in § 162 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO – indes nicht. Zudem vermag der Gesichtspunkt, dass der Ermittlungsrichter aufgrund der Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren nicht mehr unvoreingenommen im Hinblick auf die Person des Beschuldigten sein könnte, hier nicht zur Unzulässigkeit der beantragten Maßnahme zu führen. Auch bei der Anordnung und Durchführung von anderen (Zwangs-)Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten, für die er im Vorverfahren – mit Ausnahme von Gefahr im Verzug – regelmäßig nach § 162 StPO zuständig ist, hat sich der Ermittlungsrichter (in der Regel nach Aktenlage) einen Überblick über die bestehende Beweislage zu verschaffen, ohne dass dadurch in rechtlich beachtlicher Weise seine Unvoreingenommenheit tangiert wird. Dass der Ermittlungsrichter bei der Zeugenvernehmung im Vorverfahren – vermeintlich – selbst ermittelnd tätig wird, ändert an diesem Umstand ebenfalls nichts. Einerseits handelt er dabei auf und im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde, andererseits ist er etwa auch im Rahmen der Vorführung eines Beschuldigten nach § 115 Abs. 3 StPO berechtigt, diesen zu vernehmen, kann dadurch also ebenfalls (etwa im Falle eines Geständnisses des Beschuldigten) Beweismittel erlangen, die anschließend Gegenstand der Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung werden können, vgl. § 254 Abs. 1 StPO. 3. Die Kammer kann vorliegend nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr wird die Sache (bindend) an das Amtsgericht zur Vornahme der Vernehmung der Zeugin W. zurückverwiesen (so auch Griesbaum, a.a.O.). Permalink: http://openjur.de/u/31439.html Kommentare

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