Tenor Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock vom 26. August 2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2009 (Az. 194 Gs 8/09) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg – Ermittlungsrichter (Abt. 194) – zur Vornahme der richterlichen Vernehmung der Zeugin S. W. zurückverwiesen. Gründe Die nach § 304 StPO zulässige (vgl. Griesbaum, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 162, Rn. 20) Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock hat in der Sache Erfolg. Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg hat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock vom 22. Juli 2009 die Zeugin S. W. zu vernehmen. 1. Die notwendigen Voraussetzungen einer solchen „richterlichen Untersuchungshandlung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 StPO sind hier erfüllt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem – sorgfältig begründeten, aber angefochtenen – Beschluss zur Frage der Zulässigkeit solcher Handlungen im Hinblick auf deren „Rechtsprechungsqualität“ (vgl. dazu auch LG Hamburg, Beschl. v. 28. Januar 2009, Az. 618 Qs 46/08) kommt es zur Überzeugung der Kammer hier nicht an. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – durch die begehrte Handlung ein Beweismittelverlust zu besorgen ist, überschreitet die Durchführung der von der Strafverfolgungsbehörde begehrten Maßnahme auch nach der vom Amtsgericht vertretenen und näher belegten Rechtsansicht nicht die Grenze des ermittlungsrichterlichen Aufgabenkreises. Ein solcher Beweisnotstand, den das Amtsgericht sowohl in seinem Beschluss vom 29. Juli 2009 als auch in seiner Abhilfeentscheidung vom 28. August 2009 nicht zu bejahen vermochte, ergibt sich vorliegend aus dem Verhältnis der Zeugin W. zu dem Beschuldigten, mit dem sie aufsteigend in grader Linie zweiten Grades verschwägert ist. Daraus folgt, worauf auch die Staatsanwaltschaft mehrfach zutreffend hingewiesen hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin W. nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Für die Beurteilung, ob ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift besteht, sind die Regelungen in den §§ 1589 , 1590 BGB heranzuziehen (vgl. Art 51 EGBGB). Nach § 1589 Abs. 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (S. 1); Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (S. 2) und der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (S. 3). Die Verwandten eines Ehegatten sind nach § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem anderen Ehegatten verschwägert; die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft, Satz 2. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (Satz 3). Danach besteht hier zwar kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 1589 BGB zwischen der Zeugin W. und dem Beschuldigten als zweiten Ehemann der mittlerweile verstorbenen Mutter des Vaters der Zeugin, da es insoweit nur auf die – hier jedoch nicht bestehende – biologische Abstammung ankommt. Indes besteht aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin W. die Enkelin der (mit ihr in grader Linie verwandten) ehemaligen Ehegattin des Beschuldigten, H. W. (Bl. 142 d.A.), ist, ein – noch andauerndes – Schwägerschaftsverhältnis zu dem Beschuldigten, und zwar in grader Linie zweiten Grades. Daran vermag auch der Umstand, dass die Großmutter der Zeugin im Jahr 1992 verstorben ist und der Beschuldigte 1999 die mittlerweile verstorbene D. S., geb. L., geheiratet hat, nichts zu ändern. Entsprechend der Regelung in § 1590 Abs. 1 S. 3 BGB dauert die Schwägerschaft trotz der Auflösung der Ehe – sei es auch wie hier durch Tod (vgl. § 1319 BGB und Seidel, in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2008, § 1590, Rn. 5) – unverändert fort. Mithin ist die Zeugin W. (weiterhin) nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses in dem Verfahren gegen ihren verschwägerten Stiefgroßvater berechtigt. 2. Die Vornahme der hier beantragten (ermittlungs-)richterlichen Untersuchungshandlung nach § 162 Abs. 1 StPO ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der zu vernehmenden Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zusteht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zeugin in diesem Rahmen – wie bei ihrer polizeilichen Vernehmung – auf ihr Weigerungsrecht (konkludent) verzichten, also aussagen wird. Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht ( BGHSt 21, 303 , 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(
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