V festgestellt wird. Nr. 2 des Bescheids wird dahin abgeändert, als eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum
22.00 - 6.00 Uhr ausgesprochen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 angeordnete Sendezeitbeschränkung für die Ausstrahlung der Folge 3 des Formats „MTV I want a famous face" auf den Zeitraum
23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Klägerin veranstaltet das Musikspartenprogramm MTV. Die Verbreitung des Angebots hat die Beklagte mit Bescheiden vom
21.30 Uhr bis 22.00 Uhr die Folge 3 des Formats „MTV I want a famous face" erstmalig aus und wiederholte diese am 22. Juli 2004
22.00 Uhr bis 22.30 Uhr. In dieser Sendung wird die 21-jährige Jennette gezeigt, die sich, um ihrem Idol Kate Winslet ähnlich zu sehen, einer Schönheitsoperation unterzieht. Bereits am
TV-Unterhaltungsshows zu machen, aus Jugendschutzsicht für äußerst bedenklich halte. Beispiele für entsprechende Formate seien „MTV I want a famous face" (MTV), die geplanten Schönheitsoperationen im „Big Brother"-Haus (RTL 2), die Doku-Soap „Alles ist möglich" (ab Herbst bei RTL) und die Produktion „The Swan", die ProSieben in einer deutschen Adaption ab Herbst ausstrahlen wolle. Eine intensive Beobachtung dieser Formate sei notwendig, so ..., um mögliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages feststellen zu können. In der
Kindern und Jugendlichen bedeuteten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürften. Hierzu sollten in der Pressemitteilung weitere Eckpunkte formuliert werden. Die jeweiligen Einzelfälle sollten wegen der Dringlichkeit im Umlautverfahren behandelt werden. Dies wurde einstimmig so beschlossen. Am 21. Juli 2004 gab die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) mit der Pressemitteilung 8/2004 (Bl. 67/66 der Akten der KJM Bd. I) bekannt, sie habe in ihrer gestrigen Sitzung einstimmig entschieden, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürften. Diesem Beschluss liege die Bewertung zu Grunde, dass solche Sendungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten. Über die bereits ausgestrahlten Folgen
„I want a famous face" im Programm
MTV werde die KJM im Eilverfahren innerhalb einer Woche entscheiden. Dieser Grundsatzbeschluss der KJM setze Maßstäbe für die Bewältigung künftiger Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisieren. Unter Hinweis auf diesen Grundsatzbeschluss wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
Operierten, die
enttäuschten Hoffnungen oder medizinischen Problemen berichteten und die die Operation bereuten, würden diesen Aspekt ebenso wie die gesundheitlichen Risiken deutlich hervorheben. Die Klägerin wolle die in der Gesellschaft stattfindende Debatte über Schönheitsbilder und ihre übersteigerten Formen anstoßen und begleiten und zeige daher gerade Motive, Durchführung und negative Folgen
extremen Schönheitsoperationen, die ein übersteigerter Schönheitswahn hervorbringe. Die reportageartige Darstellung mit Selbstzeugnissen der Porträtierten sei gerade geeignet, glaubhaft deutlich zu machen, dass sich durch eine Operation eben gerade nicht Probleme der Selbstakzeptanz oder berufliche Schwierigkeiten lösen ließen. Zu den einzelnen Sendungen werde auf die vorliegenden Gutachten der FSF und die Prüfentscheidungen für die ersten drei Folgen verwiesen. Unter dem
„I want a famous face" im Umlaufverfahren. Sowohl die Komplexität der Beurteilung der Folgen unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes als auch die damit verbundene Auseinandersetzung mit dem Gutachten der FSF geböten eine Beratung in einer Sitzung, in der Argumente ausgetauscht und diskutiert werden könnten. Unter dem
21.30 Uhr - 22.00 Uhr die Folge 3 der Sendung "MTV I want a famous face" ausgestrahlt und am 22. Juli 2004
22.00 - 22.30 Uhr wiederholt wurde. Dies stellt jeweils einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar. 2. Für die Ausstrahlung der Folge 3 der Sendung "MTV I want a famous face" wird eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum
23.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgesprochen.
€ 10.000,- fällig." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegende Sendung im Hinblick auf die relevante Zuschauergruppe der 12- bis unter 18-Jährigen ein entwicklungsbeeinträchtigendes Potenzial i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV enthalte. Das Format bestehe
seinem Konzept her aus der als Show angekündigten, vorwiegend un-terhaltsam inszenierten Begleitung junger Menschen, die sich einer Schönheitsoperation unterziehen, um ihrem prominenten Idol ähnlich zu sehen, in der Sendung werde der Eindruck vermittelt, die Durchführung
Schönheitsoperationen sei etwas Übliches
nachgerade alitäglicher Bedeutung, und es sei nichts Besonderes, sich mit dem Gedanken zu tragen, sich Schönheitsoperationen zu unterziehen. Das erkennbare Motiv der Protagonisten sei ausschließlich, ihren jeweiligen prominenten Idolen ähnlich zu sehen, um wie diese beruflichen und gesellschaftlichen Erfolg, Anerkennung und Zuneigung zu erringen. Dieses Motiv werde in der Sendung nicht einmal im Ansatz hinterfragt. Im Gegensatz zu den Folgen 1 und 2 der Serie werde hier auch kein abschreckendes Negativbeispiel einer misslungenen Schönheitsoperation gezeigt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Risiken eines operativen Eingriffs zu ästhetisch-kosmetischen Zwecken finde nicht einmal am Rande statt. Die teils schockierenden Szenen aus dem Operationssaal wie das Aufschlitzen des Bauches, das Entnehmen und Beiseitelegen des Fettgewebes oder das Abtrennen großflächiger Hautschürzen wirkten durch die videoclip-ähnliche Darstellung (schnelle Schnitte und das Einspielen harter Musik bei den Operationsszenen) zwar verfremdet und büßten einen Teil ihres schockierenden Potenzials ein; gleichzeitig verhindere diese jugendlich affine Art der Darstellung aber eine seriöse kritische Auseinandersetzung mit den problematischen Aspekten eines operativen Eingriffs aus kosmetisch-ästhetischen Gründen. Insgesamt trügen die Aussagen sowohl der Protagonisten als auch der Chirurgen zu einer verharmlosenden Darstellung
Schönheits-Operationen bei und führten dem Zuschauer ein rigides Schönheitsideal vor Augen, das durch solche anscheinend lapidaren Eingriffe mühelos erreicht werden könne. Eine unkritisch positiv befürwortende Einstellung zu Schönheitsoperationen könne durchaus die Folge bei der relevanten Altersgruppe der 12- bis unter 18-Jährigen sein. Jugendlichen werde vermittelt, dass der eigene Körper keine feste Größe in der Identität, sondern durch Eingriffe
außen frei gestaltbar sei. Gerade für Heranwachsende sei der eigene Körper häufig mit Problemen belastet. Diese Aussage könne dann zum Problem werden, wenn festgelegte Maßstäbe
Attraktivität gesetzt werden, die für gesellschaftliche Akzeptanz und Erfolg
entscheidender Bedeutung sein sollen. Medieninhalte, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken anregen, durchführen oder begleiten, trügen dazu bei, das subjektive Körperbild
Heranwachsenden durch die unhinterfragte Präsentation
utopischen Schönheitsidealen negativ zu beeinflussen und gefährdeten dadurch die Bewältigung zentraler Entwicklungsaufgaben. Es würden zu kurz greifende, rein funktionalistische Problemlösungsstrategien aufgezeigt. Bei Medieninhalten, die sich mit Schönheitsoperationen auseinandersetzen, sei auf der individuellen Dimension der Persönlichkeit darauf zu achten, ob sie ein Gefahrenpotenzial bezüglich einer psychischen Destabilisierung oder der Übernahme
Verhaltensmustern bergen, die seelische oder körperliche Verletzungen nach sich ziehen könnten. Die Prüfungsentscheidung der FSF stehe einer Maßnahme gegen die Klägerin nicht entgegen, da sie die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreite (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV). Aus dem Gutachten der FSF sei nicht erkennbar, welche Prüfer die Entscheidung mitgetragen hätten, ebenso wenig sei die Zusammensetzung des Prüfausschusses nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die FSF auf ein Sammelgutachten zurückgreife, lasse erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung aufkommen. Die Klassifizierung der Sendung als Dokumentation/Reportage treffe ersichtlich nicht zu. Das vollständige Fehlen der Prüfung eines möglichen Menschenwürdeverstoßes, auch wenn diese im Ergebnis abzulehnen sei, wecke in diesem Fall Zweifel an einer umfassenden Wahrnehmung des maßgeblichen anzuwendenden Rechts. Die FSF habe im Rahmen ihres Gutachtens rein formal Kriterien abgearbeitet, die gar nicht oder nur am Rande für die betreffende Sendung einschlägig seien. Die zentralen Beurteilungsgrundsätze fehlten völlig. Das Prüfgutachten weise keine hohe fachliche Qualität auf. Es sei als Sammelgutachten nicht auf die individuellen Unterschiede der einzelnen Folgen eingegangen. Die Anordnung der Sendezeitbeschränkung für die Folge 3 auf die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beruhe darauf, dass aufgrund der verharmlosenden Darstellung
Schönheitsoperationen insgesamt eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren anzunehmen sei. Gegen den am
den Verfahrensschritten der KJM habe die Klägerin jeweils durch Presseartikel und -mitteilungen erfahren. An dem Beschluss der KJM hätten Mitglieder mitgewirkt, die im Sinne des Art. 21 BayVwVfG als befangen anzusehen seien. In dem sog. „Grundsatzbeschluss" der KJM vom 20. Juli 2004 habe diese festgestellt, „dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen." Wie der tags zuvor ergangenen Pressemitteilung „7/2004" zu entnehmen sei, richte sich der Grundsatzbeschluss nicht nur generell gegen Schönheitsoperationen im Fernsehen, sondern konkret gegen aktuell laufende Formate. Auf die bereits ausgestrahlten Folgen
„I want a famous face" sei hingewiesen worden. Letztlich habe sich die KJM, ohne die ersten drei Folgen gesehen oder gar geprüft zu haben, auf eine Sendezeitbeschränkung festgelegt. Somit hätten sich die Mitglieder der KJM, die an dem Grundsatzbeschluss beteiligt gewesen seien, bereits eine abschließende Meinung zu dem zu erwartenden Fall gebildet. Dies begründe die Besorgnis der Befangenheit derjenigen Mitglieder der KJM, die an dem Grundsatzbeschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt haben. Dass der
der Beklagten umgesetzte Beschluss der KJM im Umlaufverfahren gefasst worden sei, verstoße gegen Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das Umlaufverfahren als schriftliches Verfahren sei nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspreche. Der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg habe in seinem Schreiben vom 8. August 2004 der Entscheidung im Umlaufverfahren widersprochen. Wende sich ein Ausschussmitglied mit gewichtigen Argumenten gegen eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so habe der Vorsitzende dies als Widerspruch zu interpretieren. Es existierten auch keine Vorschriften, die Abweichendes bestimmen. Bei der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift i.S. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dass dem Antrag der Klägerin, die FSF zum Widerspruchsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Folge gemäß Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG heranzuziehen, nicht entsprochen worden sei, führe zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids. Die Klägerin habe die streitgegenständliche Sendung gem. § 20 Abs. 3 JMStV einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt und deren Vorgaben beachtet. Auch Nichtmitglieder der FSF seien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PrO-FSF antragsberechtigt, so dass die tatsächliche Vorlage der Sendung an die FSF genüge, um die Privilegierung nach § 20 Abs. 3 JMStV herbeizuführen. Die streitgegenständliche Sendung sei wesentlich inhaltsgleich i.S.
O-FSF, da sie Im Vergleich zum englischsprachigen Original lediglich mit deutschen Untertiteln versehen worden sei. Dabei handele es sich um typische „unwesentliche" Änderungen, da sich der Gesamtcharakter des Films durch die Untertitelung nicht ändere. Da die Klägerin die streitgegenständliche Sendung gem. § 20 Abs. 3 JMStV einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt und deren Vorgaben beachtet habe, seien Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz unzulässig. Die FSF habe bei ihrer Prüfentscheidung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (§ 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV) nicht überschritten. Nach Mitteilung der Anzahl der Prüfer sowie der Zusammensetzung des Prüfausschusses durch die Klägerin sowie nach dem vorgelegten Ergebnisprotokoll ergäben sich keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel. Ein Indiz dafür, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die Unterschiede der gemeinsam geprüften Folgen 1 bis 3 nicht berücksichtigt worden seien, sei der Prüfentscheidung der FSF gerade nicht zu entnehmen. Der FSF könne eine willkürliche Fehleinschätzung bei der Prüfung, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV handele, nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Ausstrahlung im englischen Original mit deutschen Untertiteln gehe die FSF nachvollziehbar davon aus, dass jüngere Kinder die Sendung nicht verfolgen werden, da diese
der Machart her eher für ältere Jugendliche und Erwachsene geeignet sei. Bezogen auf die älteren Kinder würden die Prüfkriterien Gewalt, Sexualität und sozialethische Desorientierung gewürdigt. Die Prüfentscheidung sei inhaltlich nachvollziehbar und erscheine auch aus der Sicht eines fachkundigen Lesers nicht unhaltbar. Das schließe zwar nicht aus, dass ein anderes Prüfungsgremium zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, Angesichts der schriftlich vorliegenden Prüfentscheidung sei die diesbezügliche Begründung der Beklagte in ihrem Bescheid nicht nachvollziehbar. Eine willkürliche Fehleinschätzung oder eine völlige Verkennung des gesetzlichen Rahmens könne aus der Prüfentscheidung nicht abgeleitet werden. Die in § 19 JMStV normierte Begründungspflicht diene in erster Linie der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle durch den Anbieter der Sendung. Eine Verpflichtung der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, die Entscheidung so zu begründen, dass die jeweilige Landesmedienanstalt die Entscheidung auf Beurteilungsfehler hin überprüfen könne, sei § 19 JMStV nicht zu entnehmen. Ergebe sich aus der Begründung der Prüfentscheidung nicht die Beantwortung der für die Landesmedienanstalt maßgeblichen Fragen, habe diese vor einer Entscheidung zunächst den anerkannten Träger der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuhören und dessen Entscheidung dahingehend zu überprüfen, ob außerhalb der schriftlichen Begründung die für wesentlich gehaltenen Erwägungen Eingang in die Prüfentscheidung gefunden haben. Eine solche Überprüfung des Sachverhalts habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht durchgeführt, vielmehr die Hinzuziehung der FSF im Vorverfahren abgelehnt. Die Beklagte begründe den ihrer Meinung nach vorliegenden Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mit der durch die FSF fälschlicherweise vorgenommenen Klassifikation der Sendung als Dokumentation/Reportage. Für die jugendmedienschutzrechtliche Beurteilung spiele die Klassifizierung und die diesbezüglich verwandten Begrifflichkeiten jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Der Reportagecharakter der Sendung zeigt sich nach der Begründung der FSF daran, dass vor dem eigentlichen „Höhepunkt" der Operation eine lange Einführung stehe, in der die Motivation für die jeweilige Operation deutlich gemacht und die Protagonisten sehr persönlich und ihrem intakten sozialen Umfeld betrachtet würden. Aus § 5 JMStV könne ein Beurteilungsspielraum der KJM nicht hergeleitet werden. Gegen einen Beurteilungsspielraum der KJM spreche schon die Erwägung, dass es hier um die Einschränkung eines Grundrechts gehe. Bei der Feststellung, ob die streitgegenständliche Sendung ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot darstelle, handle es sich um eine auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhenden Entscheidung. Diese Entscheidung verlange keine Gewichtung unterschiedlicher Belange, sondern habe alleine auf der Anwendung rein fachlicher Kriterien zu beruhen. Im Ergebnis treffe keine der
der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen für die Annahme eines Beurteilungsspielraums der KJM zu. Um den im Schutzbereich des Art. 5 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht unangemessen zu verkürzen, sei deshalb die Entscheidung der Beklagten
den Verwaltungsgerichten uneingeschränkt überprüfbar. Zur Klärung der fachlichen Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot i.S.
V handele, habe die Klägerin ein Gutachten eingeholt, das aus erziehungswissenschaftlicher bzw. medienpädagogischer Sicht zu dieser Frage Stellung nehme. Das Gutachten bestehe zum einen aus einer umfassenden Untersuchung aller sechs Folgen und aus Einzelanalysen jeder einzelnen Folge. Nach den Ergebnissen dieses Gutachtens sei die Sendung weder in der Betrachtung einzelner Sequenzen des Beitrages noch als Ergebnis der notwendigen Gesamtschau als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten und verstoße daher nicht gegen § 5 Abs. 1 JMStV. Ausgehend
den aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnissen lasse sich die
der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung für das entwicklungsbeeinträchtigende Potenzial in allen wesentlichen Punkten widerlegen; wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung (S. 46 bis 71) Bezug genommen. Selbst wenn man der KJM einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubillige, komme man zu Beurteilungsfehlern, die den Bescheid rechtswidrig werden ließen. Schon die o.a. dargestellten Verfahrensfehler (Befangenheit, Umlaufverfahren, fehlende Hinzuziehung der FSF) begründeten einen Verfahrensfehler. Ein Beurteilungsausfall der KJM sei bereits daran zu erkennen, dass diese am 20. Juli 2004 einen "Grundsatzbeschluss" gefasst habe, an den sie sich bezüglich der streitgegenständlichen Sendung auch gebunden fühle. Aus dem Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden der KJM und den abstimmungsberechtigten Mitgliedern werde deutlich, dass die KJM lediglich eine bereits beschlossene Vorgehensweise habe sanktionieren und nicht erneut anhand einer Einzelprüfung über eine Sendezeitbeschränkung habe entscheiden wollen. Auch habe die KJM entscheidungserhebliche Gesichtspunkte verkannt; insbesondere habe ihr das Prüfgutachten der FSF bei der Entscheidung im Umlaufverfahren nicht vorgelegen. Die mit Hilfe des Gutachtens vorgenommene Analyse der einzelnen Argumente des streitgegenständlichen Bescheides zeige auf, dass die Beklagte allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet habe. Die Spiegelung der Thesen der Beklagten mit dem vorgelegten Gutachten weise nicht nur die Fehlerhaftigkeit der Argumentation der Beklagten nach, sondern zeige deutlich auf, dass die Beklagte
völlig unhaltbaren Voraussetzungen ausgehe. Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
solchen Fernsehformaten, die sich mit Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken befassen, hinzuweisen, dass nämlich hier dem Schutz
Kindern und Jugendlichen aufgrund der enthaltenen Gefährdungspotenziale besondere Beachtung bei der Wahl der Sendezeiten zu schenken sei. Da ein solch allgemein gehaltener Hinweis im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses zunächst einmal keine Einzelfallentscheidung darstelle und auch bezogen auf eine bestimmte Sendung keine Sanktion nach sich ziehe, sei mit dem Grundsatzbeschluss keine Festlegung bei einzelnen KJM-Mitgliedern im Hinblick auf die nachfolgende Einzelbewertung der Folgen des streitbefangenen Sendeformats der Klägerin erfolgt. Die Klägerin könne insoweit auch keine objektiv feststellbaren Tatsachen darlegen, aus denen sich ein Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Entscheidungsbefugnis der einzelnen KJM-Mitglieder individuell nachweisbar herleiten ließe. Aus dem bloßen Umstand, im Umlaufverfahren zu entscheiden, könne eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung im Umlaufverfahren selbst sei entsprechend den notwendigen Anforderungen erfolgt. Der Entscheidung betreffend die Folge 3 habe eine ausführliche Beschreibung und Bewertung dieser konkreten Folge des streitbefangenen Sendeformats zugrunde gelegen. Die generelle Erfassung mit dem Thema Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken als Sendeformat stelle inhaltlich und gemessen an der Tiefe der Auseinandersetzung mit dieser Problematik an sich gegenüber der konkreten Einzelfallprüfung ein Aliud dar. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 90 BayVwVfG rüge, sei die Verfahrensweise abweichend
dieser Vorschrift in § 14 Abs. 5 JMStV i.V. mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJWI abschließend geregelt Gemäß § 5 dieser Geschäfts- und Verfahrensordnung habe die KJM in ihrer Sitzung am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen, dass über die Folge 3 im Umlaufverfahren entschieden werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung, in welchem Verfahren über die Folge 3 zu beschließen sei, hätten somit alle Mitglieder der KJM einem Umlaufverfahren zugestimmt. Der Stellungnahme des als Ersatzmitglied im Umlaufverfahren beteiligten Dr. ... komme verfahrensrechtlich somit keine Bedeutung zu. Als Vertreter des KJM-Mitglieds Herrn ... sei Dr. ... an das bereits zuvor getroffene Votum
Herrn ... gebunden. Frau ... habe in ihrer Stellungnahme im Umlaufverfahren einerseits ihre Zustimmung zu dem Beschlussvorschlag betreffend Folge 3 formuliert. An die zuvor
ihrer Vertreterin in der KJM-Sitzung am 20. Juli 2004 getroffene Entscheidung über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sei sie gebunden. Wenn sich die beiden Betroffenen in den vorliegenden Schreiben kritisch zur Durchführung eines Umlaufverfahrens geäußert hätten, so sei dies als reine Anregung für zukünftige Fälle zu verstehen und nicht als Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der KJM. Die Beiladung der FSF im Verwaltungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVwVfG sei unter keinem Gesichtspunkt angezeigt gewesen. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berühre die Rechtsstellung der FSF in keiner Weise. Selbst unter dem Aspekt der einfachen Beiladung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG wäre das Unterbleiben einer einfachen Beiladung ohne rechtliche Folgen. Die Klägerin könne sich nicht auf die in § 20 Abs. 3 JMStV geregelte Privilegierung eines Veranstalters berufen. Das Verfahrenshindernis für die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die KJM bzw. die Beklagte komme nur dann zur Anwendung, wenn die vorlagefähige Sendung, so wie sie tatsächlich zur Ausstrahlung kommen solle bzw. gekommen sei, ohne jede nachträgliche Veränderung vorgelegt und geprüft worden sei. Im vorliegenden Fall hätten die einzelnen Folgen der FSF in der englischen Originalfassung vorgelegen, die streitbefangene Folge 3 sei jedoch in englischer Originalfassung, aber mit deutschen Untertiteln gesendet worden. Die Sendung sei nachträglich vor ihrer Ausstrahlung durch die Klägerin verändert worden. Im Zeitpunkt der Prüfung sei den Prüfern nicht bekannt gewesen, wie die Sendung habe ausgestrahlt werden sollen. Auch das Fehlen oder Vorliegen
Untertiteln und Synchronisation könne bei der Bewertung
Sendungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es liege auf der Hand, dass eine Sendung in englischer Original-Fassung durch die nachträgliche Beifügung deutscher Untertitel maßgeblich hinsichtlich ihres Inhaltes und Informationsgehaltes, der transportiert werden solle, verändert werden könne. Andernfalls müsste in jedem Einzelfall im Nachhinein gestritten werden, inwiefern die ausgestrahlte Sendung
der begutachteten Sendung abweicht, ob die Abweichung erheblich ist und ob das Gutachten die Bewertung der ausgestrahlten Sendung noch trage. Mit einem solchen Verfahren würde jedoch der Jugendschutz, dem gerade mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag effektiv zur Geltung verholfen werden solle, nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Gutachten der FSF genüge weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um zugunsten der Klägerin das Verfahrenshindernis nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV auszulösen. Dem Gutachten der FSF sei trotz der
der Klägerin vorgelegten Erklärungen
bestimmten Personen, die an der seinerzeitigen Prüfentscheidung mitgewirkt haben sollen, weiter nicht zu entnehmen, welche Prüfer das Gutachten erstellt haben und dieses verantworten. Das Gutachten selbst sei
keinem Prüfer unterzeichnet worden. Ohne Nennung der Prüfer sei eine Entscheidung darüber, ob diese geeignet waren, an der vorliegenden Entscheidung mitzuwirken, für die Beklagte oder andere Dritte gar nicht möglich. Darüber hinaus sei zu rügen, dass das Gutachten
keinem der Prüfer, auch nicht
dem das Gutachten erstellenden Vorsitzenden des Prüfausschusses, unterzeichnet sei. Die fehlende Unterschrift stelle einen gravierenden Mangel dar, wodurch das Gutachten materiell jeglichen Wert einbüße. Allein aus diesem formalen Mangel sei das Gutachten nicht berücksichtigungsfähig i.S.
V. Die im Gutachten enthaltene Begründung erfülle nicht die formalen Voraussetzungen an eine Begründung eines solchen Prüfgutachtens. Bei diesem Gutachten handele es sich unstreitig um ein „Sammelgutachten", mit dem drei Sendungen bewertet worden sein sollen. Eine Differenzierung im Gutachten nach den einzelnen Sendungen sei nicht feststellbar. Es würden nur die Rahmenhandlungen geschildert, ohne auf einzelne, unter Jugendschutzgesichtpunkten eventuell relevante Szenen gesondert einzugehen. Bezogen auf sämtliche Folgen, die im Rahmen des Gutachtens abgehandelt worden sein sollen, sei festzuhalten, dass das Gutachten in keiner Weise vollständig und abschließend dokumentiere, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung Berücksichtigung gefunden haben, und wie diese Gesichtspunkte jeweils behandelt worden seien. Das Gutachten sei unter verschiedenen Gesichtspunkten inhaltlich unzureichend und fehlerhaft, so dass die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht eingehalten würden. Die amtliche Begründung zu § 20 Abs. 3 JMStV gebe einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Beurteilungsspielraum der freiwilligen Selbstkontrolle enger zu bewerten sei, als es nach den allgemeinen Regeln zu Beurteilungsspielräumen der Fall wäre. Der Beurteilungsspielraum müsse seitens der freiwilligen Selbstkontrolle dahingehend angewandt und genutzt werden, dass ein effektiver Jugendschutz i.S.d. Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ausgeübt werden könne. Aus Sicht der Beklagten leide das Gutachten daran, dass der Umfang der in Betracht zu ziehenden Prüfungsmaßstäbe in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise zugunsten
Aspekten verschoben sei, die offensichtlich bezogen auf die konkrete Sendung
keiner relevanten Bedeutung seien. Besonders deutlich werde diese Verfehlung der Prüfungsmaßstäbe an dem Umstand, dass sich das Gutachten in sachlich nicht nachvollziehbarer Ausführlichkeit und Breite mit den Themen Gewaltdarstellung und Sexualität im Rahmen der vorgelegten Sendung auseinandersetze, obwohl diese Komplexe keine Rolle spielen. Wenn solche Aspekte, die keine Bedeutung bezüglich eines zu prüfenden Sendeformats erlangen können, derart in den Vordergrund gerückt werden und andere außerordentlich wichtige Aspekte sich in den Ausführungen des Gutachtens überhaupt nicht wieder fänden, sei ein solches Gutachten für die adäquate Einordnung einer vorgelegten Sendung ungeeignet, weil damit den Anforderungen des Jugendmedienschutzes hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Die letztlich maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich die Auswirkungen der Sendung für die soziale Orientierung
Kindern und Jugendlichen seien lediglich auf S. 4 des Gutachtens mit fünf Zeilen abgehandelt worden. Da hier jedoch gerade der Schwerpunkt der Prüfung hätte liegen müssen, werde hieraus deutlich, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten seien. Es müsse ureigenstes Interesse der Klägerin sein, eine Prüfentscheidung zu bekommen, die vollumfänglich klar und nachvollziehbar dokumentiere, dass Verstöße bzw. Beeinträchtigungen i.S. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch die begutachtete Sendung nicht zu befürchten seien. Die vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgenommene Selbstregulierung könne im Sinne eines effektiven Jugendmedienschutzes nur so funktionieren, dass der jeweilige Anbieter den Nachweis für die Erfüllung seiner Pflichten erbringe. Entgegen der
der Klägerin vertretenen Auffassung sei die Einordnung des Sen-deformats bzw. der streitbefangenen Sendung der Klägerin als Dokumentati-on/Reportage gerade nicht
untergeordneter Bedeutung, sondern verdeutliche die grundsätzliche Fehleinschätzung und den fehlerhaften Ansatz der FSF im Rahmen ihrer Entscheidung, Aus der Bezeichnung als „Show" in ihrer eigenen Programmankündigung werde deutlich, dass die Klägerin die Bewertung ihrer eigenen Sendung durch die
ihr eingeschaltete FSF in Frage stelle, wenn sie in ihrer Programmankündigung die nach ihrer Auffassung zutreffend als Reportage/Dokumentation eingestufte Sendung als Show bezeichne. Diese Bezeichnung werde sie nicht ohne Grund gewählt haben, sondern ganz offensichtlich, weil sie damit eine entsprechende Wirkung bei ihrem Publikum habe erzeugen wollen. Diese Wirkung, die sie bei ihrer Zielgruppe erreichen wolle, müsse die Klägerin selbstverständlich auch im Rahmen des Sendeformates entsprechend den Wünschen ihrer Zielgruppe befriedigen. Damit liege aber auf der Hand, dass die FSF im Rahmen ihrer Bewertung erkennbar
falschen Voraussetzungen, d.h.
einem falschen Sachverhalt, ausgegangen sei und aus diesem Grunde zu dem Schluss komme, dass eine Sendung im Dokumentations- bzw. Reportagestil nicht gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen könne. Da die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelten Verfahren den Zweck eines effektiven Schutzes
Kindern und Jugendlichen verfolgten und nicht den Schutz der Anbieter vor dem Jugendschutz, habe der Gesetzgeber trotz des in § 20 Abs. 3 JMStV geregelten Verfahrenshindernisses die Eingriffskompetenz der Landesmedienanstalten nur insoweit eingeschränkt, als durch die Überprüfung durch Freiwillige Selbstkontrolle ein effektiver Jugendmedienschutz gewährleistet sei. Soweit die KJM eingreifen müsse, sei sie selbstverständlich vollumfänglich und ohne Bindung an Selbstkontrolleinrichtungen berechtigte, eine eigene Entscheidung nach eigener Be-urteilung und Rechtsauslegung zu treffen. Bei dieser eigenen Entscheidung könne der Beklagten/KJM jedenfalls kein geringerer Beurteilungsspielraum als der Freiwilligen Selbstkontrolle zustehen. Zur Erwiderung zu den Ausführungen im
der Klägerin vorgelegten Gutachten legte die Beklagte einen Vermerk vom 27. September 2005 vor und machte die dortigen Ausführungen zum Vortrag der Beklagten. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass auch dieses weitere
der Klägerin vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, die jugendschutzrelevanten Aspekte, die zu den verfügten und streitbefangenen Sendezeitbeschränkungen geführt hätten, auszuräumen. Mit Schreiben vom
Kindern und Jugendlichen nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu prüfen, rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagtenvertreter entgegneten mit Schreiben vom 6. September 2006, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin habe für das streitgegenständliche Verfahren keine Relevanz, denn den angefochtenen Bescheiden lägen jeweils eigenständige Prüfentscheidungen der KJM zu den einzelnen Folgen zu Grunde, die unabhängig
dem Grundsatzbeschluss der KJM vom
Dr. ... vom 4. August 2004 einen Antrag im Sinne
1 Satz 2 GVO-KJM beinhaltet, ist eine Stellungnahme
Dr. ... einzuholen. II. Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die streitgegenständlichen Folgen geeignet sind, die Entwicklung
Kindern und Jugendlichen zu einer eigenver-antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gutachter soll vom Gericht be-nannt werden. In seiner Stellungnahme vom
Dr. ... als Partei an zu der Frage, ob das Schreiben
Dr. ... vom 4. August 2004 einen Antrag im Sinne
1 Satz 2 GVO-KJM beinhaltet. Der Vorsitzende der KJM wies die Mitglieder mit Schreiben vom
„I want a famous face" nochmals zu sichten. Dem Schreiben waren eine Beschlussvorlage und das Gutachten
Sander/Ganguin beigefügt. Laut Protokoll der
der KJM beschlossenen Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind. 2) Rein vorsorglich beschließt die KJM aufgrund erneuter Sachbefassung unter Ein-beziehung des Gutachtens
Sander/Ganguin: ... c) Die KJM stellt fest und missbilligt, dass im Programm
MTV am 18. Juli 2004 in der Zeit
21.30 Uhr bis 22.00 Uhr die Folge 3 der Sendung „MTV I want a famous face" ausgestrahlt und am 22. Juli 2004
22.00 Uhr bis 22.30 Uhr wiederholt wurde, die geeignet ist, die Entwicklung
Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar. Es ist eine Beanstandung gegenüber dem Anbieter auszusprechen. Für künftige Ausstrahlungen wird eine Sendezeitbeschränkung auf den Zeitraum
23.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausgesprochen." Mit Schreiben vom
der Klägerin vorgelegte Privatgutachten
Seiten der KJM sachlich und fachlich behandelt und abgearbeitet worden sei. Insofern liege nunmehr dem angegriffenen Bescheid der Beklagten auch der neuerliche KJM-Beschluss vom
Sander/Ganguin zu kritisieren, dass bei der Bewertung der Einzelfolgen nicht adäquat zwischen den verschiedenen Altersstufen unterschieden werde. Die entwick-lungspsychologischen Hypothesen des Gutachtens müssten um andere Überlegungen erweitert werden. Stichworte seien hier Identitätstheorien, Sozialisationstheorien oder Medienwirkungstheorien. Bei der Bewertung jugendschutzrelevanter Inhalte sei die Perspektive
Kindern oder Jugendlichen zu berücksichtigen, um Wirkungsrisiken bezüglich der jeweils relevanten Zuschauergruppe erkennen zu können. Das Gutachten nehme dagegen eine Erwachsenenperspektive bei der Bewertung der Inhalte des Formats ein. Eine perspektivische Verzahnung
Wissenschaft und Jugendmedienschutz finde nur in Ansätzen statt. Eine wissenschaftlich pädagogische Argumentation sei vorrangig festzustellen, juristische Komponenten und eine diffe-renzierte Analyse der Inhalte und deren Bewertung nach Jugendschutzkriterien würden weitgehend außer Acht gelassen. Die Wahrnehmungs- und Bewertungsperspektive sei erwachsenenzentriert und schaffe es nur an wenigen Stellen, die Perspektive des jugendlichen bzw. kindlichen Zuschauers einzunehmen. Dies beziehe sich auf die Identifikationsebene, die zu wenig problematisiert werde. Auf der Wertedimension hätten jugendliche Entwicklungsaufgaben eine stärkere Berücksichtigung finden können, da so eine sozialethische Desorientierung bezüglich des Körperbildes bzw. des Körperhandelns, der Wahrnehmung
Gesundheit, aber auch der Wertigkeit
sexueller Attraktivität klarer geworden wäre. Die Gefahr einer sozial-ethischen Desorientierung bei der relevanten Zuschauergruppe werde nach Würdigung des Gutachtens weiterhin gesehen. Die Klägerin vertrat mit Schreiben vom
Prof. ... vom 4. März 2008 zum Thema „Beurteilungsspielräume der Medienaufsicht" vor. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beschlüsse der KJM in besonderer Weise mit einer Beurteilungsermächtigung ausgestattet seien, wie vom Gericht selbst der Tätigkeit der KEK zugeordnet. Das Gericht sei daher nicht befugt, seine Beurteilung an die Steife der Beurteilung der Verwaltung zu setzen, sondern dürfe lediglich überprüfen, ob sich die administrative Beurteilung an den gezogenen rechtlichen Rahmen halte. In sämtlichen hier streitigen Verfahren sei
der Beachtung gültiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen auszugehen. Aus der Sicht der Beklagten könne dem Gutachten eine die gerichtliche Entscheidung unterstützende Funktion insofern zugemessen werden, als auch aus dem Gutachten deutlich werde, dass eine Verletzung des Beurteilungsspielraums durch die KJM angesichts der marginalen Wertungsunterschiede nicht vorliegen könne. Die Beschlüsse der KJM beruhten in hohem Maße auf Wertungen, die eine umfangreiche Sachkunde erforderten. Die trotz der Bedenken der Beklagten durchgeführte Beweisaufnahme werde letztlich nur zu einer indiziellen Bestätigung der Richtigkeit der
der Beklagten vor dem Hintergrund der KJM-Entscheidung getroffenen Regelung führen können. Das Gericht sei auch weiterhin nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen bzw. die Beurteilung eines Dritten an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen oder setzen zu lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass die KJM jeden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und bei ihrer Entscheidung die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe. Die KJM sei auch
der richtigen Auslegung der in den vorliegenden Fällen maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe des Jugendschutzes und des JMStV ausgegangen. Sie habe auch nicht ihre Funktion im Rahmen des jugendschutzsichernden Rechtssystems verkannt, sondern sei ausdrücklich ihrer gezielten Verantwortung für die Belange des Jugendschutzes im Sinne einer Vermeidung
Entwicklungsbeeinträchtigungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden gerecht geworden. Zu den geringfügigen inhaltlichen Abweichungen zwischen der Bewertung durch die KJM und die gerichtlich bestellte Sachverständige bei den Einzelbewertungen sei darauf hinzuweisen, dass die komplexe Frage, ob und wenn ja inwieweit eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung
einem Angebot ausgehen könne, auf der Grundlage einer Prognose über ein mögliches Wirkungsrisiko zu beantworten sei, welches bei unterschiedlichen Gutachtern unschwer zu unterschiedlichen, sich in einem gewissen Rahmen haltenden Wertungen führen könne. Auf diese Problematik habe der Gesetzgeber dadurch reagiert, dass er zur Vermeidung solcher Bewertungsunterschiede die KJM aus 12 Sachverständigen und die Prüfungsausschüsse bzw. Prüfgruppen mindestens aus drei bzw. fünf Prüfern zusammengesetzt habe, um solche Bewertungsabweichungen bereits intern zu nivellieren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der KJM habe noch nicht auf nach außen vollkommen transparente Beurteilungskriterien zurückgegriffen werden können, wie sie im Bereich
Gewalt und Sexualität in transparenter Weise bereits lange Zeit existierten. Die KJM habe bei ihrer Entscheidung Beurteilungskriterien geschaffen, die eine Beurteilung dieser Formate ermöglichten, und habe diese Kriterien im Anschlüssen ihre Entscheidung zur Transparenz in die Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und in den Telemedien mit aufgenommen. Auf den Antrag der Klägerin auf Anberaumung eines weiteren Termins und Anordnung des Erscheinens der Sachverständigen hin bat das Gericht die Klägerin, die wesentlichen Fragen vorab schriftlich vorzulegen. Die Beklagte bezweifelte mit Schreiben vom
Prof. ... unter ausführlicher Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung und vertrat im Ergebnis die Auffassung, die einschlägigen
der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen griffen nicht und ein Beurteilungsspielraum der KJM liege nicht vor. Insbesondere mangele es der KJM an dem
der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang überaus bedeutsam eingeschätzten Kriterium der „Staatsferne", da die Hälfte der Gremienmitglieder Behördenvertreter seien und die andere Hälfte den Landesmedienanstalten entstammten. Somit müsste man für die KJM eine neue Fallgruppe erfinden, die einen Beurteilungsspielraum rechtfertige. Weder der Geset-zeswortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags noch dessen Gesetzeshistorie böten Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Beurteilungsspielraum der KJM habe zugesprochen werden sollen. Zudem sei die Tendenz in der Rechtsprechung eindeutig: Einen behördlichen Beurteilungsspielraum mit; der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit
behördlichen Entscheidungen solle es nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen geben. Bei einem so schweren Eingriff in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit wie im vorliegenden Fall dürfe es eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsdichte auf keinen Fall geben. Auch die Analyse der neueren Rechtsprechung führe diesbezüglich nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Weinrecht gebe für den vorliegenden Fall nichts her, da es sich dort um eine typische Fallgruppe im Sinne der bisherigen Rechtsprechung handele, nach der ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen sei. Eine solche Fallgruppe liege im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur KEK zeichne sich dadurch aus, dass der KEK Staatsferne attestiert werde, die der KJM eindeutig nicht zuzubilligen sei. Das VG Augsburg (B. v. 31.07.2008 Au 7 S 08.659 ) habe den strukturellen Unterschied zwischen der KEK und der KJM hinsichtlich des Kriteriums der Staatsferne verkannt. In der mündlichen Verhandlung vom
der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens folgen. Wenn aber eine klare Entwicklungsbeeinträchtigung nicht auf der Hand liege, müsse zu Gunsten der Rundfunkfreiheit
einer Einschränkung abgesehen werden. Ein Grundrecht könne nicht auf der Basis
Meinungen und Vermutungen beschnitten werden. Die Präzedenzwirkung einer solchen Legalisierung dieses Vorgehens eröffne der Zensur nach der Ausstrahlung Tür und Tor. Aus diesem Grund müsse die KJM hier in ihre Schranken verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten und der KJM verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 und des Änderungsbescheids vom 28. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Verstoß gegen Satz 1
V festgestellt und eine Sendezeitbeschränkung nicht für die Zeit
22.00 bis 23.00 Uhr, sondern erst ab 23.00 Uhr ausgesprochen worden ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung in Nr. 1 des Bescheides und die Anordnung der Sendezeitbeschränkung in Nr. 2 des Bescheides ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Maßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern, die im Besitz einer
ihr erteilten Zulassung sind. Für die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt handelt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als funktionell zuständiges Organ (§ 14 Abs. 2 JMStV). Nach § 20 Abs. 2 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM für Veranstalter
Rundfunk entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. An der durch die medienrechtliche Zulassung in den Bescheiden vom
Mitgliedern der KJM an dem sogenannten „Grundsatzbeschluss" vom 20. Juli 2004 führt nicht dazu, dass sich diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG wegen Befangenheit
der weiteren Mitwirkung im Verfahren hätten enthalten müssen. Befangenheit im Sinne Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
VwVfG, wie ihn die KJM darstellt, gilt Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend. Art. 20 Abs. 4 BayVwVfG regelt den Fall, dass ein Mitglied des Ausschusses
der Mitwirkung ausgeschlossen bzw. nach Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG befangen ist. Daraus ergibt sich, dass der Vorwurf der Befangenheit nicht pauschal gegen sämtliche Mitglieder der KJM gerichtet werden kann, die an dem Beschluss vom 20. Juli 2004 mitgewirkt haben. Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nach den Umständen des einzelnen Sachverhalts auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen ein und desselben Spruchkörpers - oder hier Ausschusses - richtet. So verhält es sich, wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975, BVerwGE 50, 36 ; BFH v. 17.4.1996, NVWZ 1998, 663 ). „Besorgnis der Befangenheit" verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten
ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich
persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Erforderlich ist ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 10 zu § 21). Nicht ausreichend ist, dass ein Amtsträger allgemein (z.B. in Veröffentlichungen) bestimmte Rechtsauffassungen vertritt oder im Verfahren äußert (Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 14 zu § 21). Allgemeine Auffassungen, Werteinschätzungen und Grundhaltungen geben für sich allein nach herrschender Lehre und Praxis keinen ausreichenden Grund für die Besorgnis einer Befangenheit ( BVerfGE 46, 34 /36). Im Prozessrecht dient die Richterablehnung für die Besorgnis der Befangenheit nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richter oder auf Willkür (BGH v.. 14.5.2002, NJW 2002, 2396 ). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine im Verfahren vorläufig geäußerte Rechtsmeinung nicht zur Befangenheit der zuständigen Kammermitglieder führt, sondern grundsätzlich den Prozessbeteiligten Gelegenheit geben soll, ihre eigene
der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche Gesichtspunkte vorzutragen oder bereits angeführte Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, um den oder die Richter
der Richtigkeit ihrer Meinung zu überzeugen (BFH v, 4.7.1985, Az: V B 3/85 - Juris). Diese Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Befangenheit
Richtern im Rahmen
Gerichtsverfahren entwickelt hat, sind auf Amtsträger, die im Verwaltungsverfahren tätig werden, nicht ohne weiteres übertragbar. Für den Amtsträger im Verwaltungsverfahren gilt nicht wie für den Richter im gerichtlichen Verfahren, dass er sich sein Urteil erst aufgrund der Hauptverhandlung bilden darf (gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Knack, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 3.2 zu § 21; Kirchhof, VerwArch. 1975
Schönheitsoperationen im Unterhaltungsfernsehen im Hinblick auf den Jugendschutz eingehend erörtert. Dem Protokoll sind keine unsachlichen Äußerungen zu entnehmen, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zulassen, ebenso wenig sachfremde Gesichtspunkte. In der Sitzung hat der Vorsitzende zum streitgegenständlichen Format einleitend berichtet, dass eine Prüfgruppe der KJM bei der Abfrage eines ersten Meinungsbildes zu einer ersten Einschätzung gelangt sei, der zufolge der Aspekt der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche durchaus problematisiert werden könne. Neben der Klägerin hätten auch zwei weitere Fernsehveranstalter ähnliche Formate angekündigt. Dass sich die Mitglieder der KJM bezüglich der Beurteilung der Einzelfolgen des streitgegenständlichen Formats bereits vorzeitig festgelegt hätten, ist der Niederschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Vorsitzende der KJM hat zum Abschluss des Tagesordnungspunktes die Diskussion zusammengefasst. Dessen Ausführungen enthalten lediglich die generelle Aussage, dass „alle Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken präsentieren, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Entwicklung
Kindern und Jugendlichen bedeuten und daher erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen". Das Wort „grundsätzlich" bedeutet nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch, dass eine Regel aufgestellt wird, die Ausnahmen zulässt, so dass bei der Beurteilung einer einzelnen Sendung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. Der Beschluss, die jeweiligen Einzelfälle wegen der Dringlichkeit im Umlaufverfahren zu behandeln, zeigt auch, dass die Mitglieder der KJM eine weitere Prüfung der Einzelfolgen der verschiedenen Formate für notwendig erachtet haben. Eine Vorfestlegung für die Einzelfallentscheidungen hinsichtlich bestimmter Sendungen oder Einzelfolgen ist damit gerade nicht getroffen. Insoweit ist der Beschluss der KJM vom
Fernsehveranstaltern, für die der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der KJM keine Befugnis einräumt. Dagegen hat die KJM als Organ der Medienanstalt Berlin-Brandenburg im dortigen Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten, in der Sitzung vom 20. Juli 2004 habe nur eine grundsätzliche rechtliche Positionierung der KJM mit der Intention stattgefunden, die öffentliche Diskussion über das neue Sendeformat zu führen. Selbst wenn es sich um eine Richtlinie im Sinne
V gehandelt hätte, hätte sie als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung und wäre nur inzident im Rahmen eines konkreten Vollzugsaktes justiziabel. Im streitgegenständlichen Verfahren ist nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist, wie oben ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtig oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters oder eines Amtsträgers zu wehren. Die Beteiligten sollen nicht vor etwaigen Irrtümern geschützt werden, sondern allein davor, dass ihnen Richter bzw. Amtsträger mit Voreingenommenheit begegnen (vgl. VGH Mannheim v. 26.4.2000, NVwZ-RR 2000, 549 ; BFH v. 4.7.1985 Az. V B 3/85 - Juris). Gegen Irrtümer der Entscheidenden stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen die Endentscheidung zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme des Gerichts (s. dazu unten) ergeben, dass die fachliche Meinung der KJM - abgesehen
Detailfragen, bei der Folge 3 insbesondere, ob Entwicklungsbeeinträchtigungen auch noch bei der Altersgruppe der 16- bis 17-Jährigen zu befürchten sind - nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für unsachliche oder willkürliche Erwägungen der beteiligten Amtsträger sind weder substantiiert vorgetragen noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Insbesondere ist weder dem Beschluss noch den Pressemitteilungen eine konkrete Vorfestlegung bezüglich der streitgegenständlichen Folge 3 zu entnehmen. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Verstoß gegen Art. 21 BayVwVfG nach Art. 46 BayVwVfG geheilt, wenn man, wie die Klägerin, der KJM und der Beklagten einen Beurteilungsspielraum abspricht und die Entscheidung über das Vorliegen
Verstößen gegen Bestimmungen des Jugendschutzes als strikt gebundene Entscheidung ansieht. 1.3 Dem Bescheid vom
Dr. Hege in seinem Schreiben vom
VwVfG über die nachträgliche Beschlussfassung eines Ausschusses vorgelegen haben. Vielmehr war die Beklagte aufgrund des Beschlusses der KJM befugt, den
ihr erlassenen Bescheid vom 30. August 2004 abzuändern und zu ergänzen. Der Klägerin stand es frei, nach der Änderung des Bescheids in dem bereits anhängigen Verfahren die Rechtmäßigkeit des geänderten Verwaltungsakts gerichtlich überprüfen zu lassen ( BVerwGE 85, 163 /166). Da die KJM nunmehr in einer ordentlichen Sitzung ihre im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse bestätigt hat, kommt es auf die ursprünglich aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit des Umlaufverfahrens nicht mehr an. 1.4 Die unterbliebene Hinzuziehung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) im Widerspruchsverfahren ist kein Verfahrensfehler und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Eine Beteiligung der FSF durch Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG war nicht geboten. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwi-schen der sogenannten „notwendigen Hinzuziehung" nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG und der „einfachen Hinzuziehung" nach Satz 1 der Vorschrift. Die „notwendige Hinzuziehung" hat zu erfolgen, wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat. Rechtsgestaltende Wirkung besteht dann, wenn die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Ein typischer Fall ist der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den einen begünstigt und den anderen belastet (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 40, 42 zu § 13; VG Berlin v. 10.4.1984, DVBI. 1984, 1186/1187). Derartige Wirkung für die FSF kommt der streitgegenständlichen medienrechtlichen Anordnung der Beklagten nicht zu. Diese greift allein in die Rechte der Klägerin ein und enthält keine Regelung in Bezug auf die FSF. Auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine einfache Hinzuziehung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor. Diese, in das Ermessen der Behörde gestellte, Hinzuziehung Dritter setzt voraus, dass deren rechtliche (nicht: berechtigte) Interessen durch den Ausgang des Verfahrens möglicherweise berührt werden. Rechtliche Interessen sind solche, die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen oder privaten Rechts auch im individuellen (eigenen) Interesse eingeräumt sind. Bloße wirtschaftliche, finanzielle, ideelle oder soziale Interessen, die nicht durch eine Rechtsnorm geschützt sind und bloß faktische Auswirkungen darstellen, reichen als „rechtliches" Interesse nicht aus; sie können jedoch ein - hier nicht genügendes - berechtigtes Interesse begründen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 32 zu § 13; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 35 zu § 13). Rechtliche Interessen der FSF lassen sich insbesondere nicht aus § 19 und § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV ableiten, denn eine öffentlich-rechtliche Stellung, insbesondere eine Beleihung mit öffentlichen Aufgaben, ist der FSF dort nicht eingeräumt. Vielmehr dürften die Beziehungen zwischen der FSF und Rundfunkveranstaltern bei der Prüfung
Sendungen privatrechtlicher Natur sein. Zudem müssen diese Interessen durch den „Ausgang des Verfahrens", d.h. durch die gegebenenfalls zu erwartende Entscheidung, berührt werden können. Bei Verwaltungsakten kommt es insoweit nur auf die bestandskraftfähige, für die Behörde und die Beteiligten verbindliche Regelung im engeren Sinne an, nicht auf bloße Feststellungen in der Begründung oder auf die
der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht erfasste Beurteilung
Vorfragen (Kopp/Ramsauer, a.a.O). Ob die FSF bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Folge 3 ihren Beurteilungsspielraum eingehalten hat, und ob Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV überhaupt zulässig sind, ist eine Vorfrage, nicht jedoch Gegenstand der Regelung, die demgemäß allein in den Gründen des angefochtenen Bescheids abzuhandeln war. Die getroffene Regelung ist im Bescheidstenor enthalten; dort wird ausschließlich die Klägerin genannt. Der Bescheid enthält daher keine Regelung in Bezug auf rechtliche Interessen der FSF. Für Regelungen gegenüber der FSF ist die Beklagte auch nicht örtlich zuständig, sondern allein die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (§19 Abs. 4 JMStV). Darüber hinaus ist das Unterbleiben einer einfachen Hinzuziehung ohne Folgen, Der übergangene Dritte, d.h. hier die FSF, deren Hinzuziehung (nach Auffassung der Klägerin) zulässig und vielleicht zweckmäßig gewesen wäre, ist dadurch geschützt, dass die
der Beklagten erlassene Anordnung ihr gegenüber keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 51 zu § 13). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids allein wegen der unterbliebenen einfachen Hinzuziehung kommt rechtlich nicht in Betracht. 1.5 Dem Erlass
aufsichtlichen Maßnahmen durch die Beklagte steht nicht das Verfahrenshindernis einer ordnungsgemäßen Vorlage der Sendung an die FSF entgegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle - wie die FSF - die Sendung geprüft und hat der Rundfunkveranstalter eventuelle Vorgaben beachtet, so sind nach § 20 Abs. 3 JMStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayMG die Aufsichtsbefugnisse der Beklagten und der KJM begrenzt: Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, und weist andererseits der Veranstalter nach, dass er die vorlagefähige Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, sind Aufsichtsmaßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolleinrichtung überschreitet. Die KJM überprüft in einem solchen Fall mithin nur, ob sich die Selbstkontrolleinrichtung im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, der vom Staatsvertrag und den dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien eingeräumt wird (Ukrow, Jugendschutzrecht, RdNr. 640; Hart-stein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, RStV Kommentar Ill RdNrn. 11 f. zu § 20 JMStV). Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV setzt diese Privilegierung des Rundfunkveranstalters voraus, dass dieser „die Sendung vor ihrer Ausstrahlung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, d.h. hier der FSF, zur Prüfung vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat. Unstreitig wurde der FSF die streitgegenständliche Folge 3 in der englischen Originalversion vorgelegt, ausgestrahlt wurde jedoch eine Fassung, die im Trailer eine deutsch gesprochene Ansage aufweist und im Übrigen mit deutschen Untertiteln versehen ist. Der oben bereits zitierte Wortlaut
V spricht dafür, dass die Sendung so, wie sie der FSF vorgelegt worden ist, anschließend unverändert ausgestrahlt wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass es für den Inhalt einer Sendung wesentlich ist, ob diese in der Originalfassung, synchronisiert oder mit Untertiteln ausgestrahlt wird, denn die Aufmerksamkeit des Zuschauers wird jeweils unterschiedlich in Anspruch genommen. Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 1. März 2008, welches sich überzeugend mit der Rezeption
untertitelten Sendungen auseinandersetzt. Relevant ist insbesondere die Aussage, dass die Untertitel das Bild verändern, und der Zuschauer so gezwungen ist, zwei visuelle Ebenen zu betrachten bzw. zu lesen. Die Rezeption
zwei nebeneinander herlaufenden Abläufen macht ein gewisses Maß an geistiger Anstrengung und Konzentration nötig. Richtet sich die Konzentration auf das Lesen der Untertitel, wird eine nachlassende Aufmerksamkeit für die Bildebene in Kauf zu nehmen sein. Die Gutachterin hat daher mit Recht darauf hingewiesen, dass die sich in den Untertiteln befindenden Hinweise und Informationen nur in sehr eingeschränkter Weise aufgenommen werden dürften. Argumente der Protagonisten
Ärzten oder auch anderen Personen drohen dabei tendenziell auf der Strecke zu bleiben oder bleiben nebulös, da die Aufmerksamkeit der Rezipienten in diesen Szenen insbesondere auf das Bildmaterial gelenkt wird (vgl. Abschnitt 4.2.4 des Gutachtens v. 1.3.2008). Für die Wahrnehmung der Inhalte der Sendung und das Verständnis ist die Untertitelung somit wesentlich und die untertitelte Version einer Sendung nicht mit der Originalversion identisch. Dass die FSF die Problematik der Inhaltsgleichheit
fremdsprachigen Originalfassungen mit bearbeiteten Fassungen selbst erkannt hat, zeigt § 8 Abs. 1 der Vorlagesatzung der FSF, wonach, wenn ein Programm mit dem für eine Vorlage und Prüfung erforderlichen zeitlichen Vorlauf nicht in synchronisierter bzw. untertitelter Fassung zur Verfügung steht, in begründeten Einzelfällen die Originalfassung möglichst mit einem Text- oder Dialogbuch vorgelegt werden kann. Das zeigt, dass die FSF im Regelfall die Vorlage der synchronisierten bzw. untertitelten Fassung zur Prüfung verlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus § 26 der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Nach § 26 PrO-FSF gelten die Entscheidungen der Prüfgremien für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es aufgrund
Schnittauflagen erhalten hat, sowie Vorfassungen, die mit der vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind. Als Satzung eines eingetragenen Vereins darf diese Bestimmung höherrangigen gesetzlichen Vorschriften wie § 20 JMStV nicht widersprechen, sondern ist gesetzeskonform auszulegen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften ist zu beachten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - entsprechend der zwischen Bund und Ländern in den Eckpunkten zur Reform des Jugendschutzes vereinbarten Förderung einer regulierten Selbstkontrolle - die Stellung der Selbstkontrolle der Medien stärkt (dazu im Einzelnen Ukrow, a.a.O., RdNrn. 658 ff.). Diese ist eingebunden in die öffentlich-rechtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz. Der Jugendschutz ist seinerseits Rechtsgut mit Verfassungsrang und dementsprechend den Grundrechten und den übrigen, mit Verfassungsrang ausgestatten Rechtsgütern gleichwertig (Ukrow, a.a.O., RdNr. 12). Zu der danach vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt die Ausgestaltung des Ver-waltungsverfahrens, in welchem die Grenzen der konkurrierenden Freiheitsrechte abgesteckt werden sollen (BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83, 130 /150). Insbesondere sind an das Verfahren der Gremien besondere Anforderungen zu stellen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 31 RdNr. 23). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen nicht nur die Verfahrensvorschriften entsprechen, sondern auch die tatsächliche Durchführung des Verfahrens im einzelnen Prüfungsfall. Da der Jugendschutz Rechtsgut mit Verfassungsrang ist, ist die Durch-setzung eines effektiven Jugendschutzes Staatsaufgabe. Die Grenzen des der FSF eingeräumten Beurteilungsspielraums sind daher strikt zu wahren. § 26 PrO-FSF ist folglich sehr eng auszulegen und darf nach Auffassung des Gerichts deshalb keinesfalls so verstanden werden, dass die Originalversion mit der untertitelten Version „wesentlich" inhaltsgleich ist. Sinn und Zweck und vor allem die Effektivität der Freiwilligen Selbstkontrolle im Bereich des Jugendmedienschutzes erfordern zwingend, dass die Sendungen, die zur Begutachtung vorgelegt werden, in der Fassung durch die FSF begutachtet werden, wie sie letztendlich tatsächlich ausgestrahlt werden sollen. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Prüfungsmaßstäbe für die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums an das Prüfgutachten der FSF anlegt: Prüfungsmaßstab ist dabei unter anderem, ob die FSF oder deren Prüfausschuss den Sachverhalt korrekt ermittelt hat. Korrekte Ermittlung des Sachverhalts kann nur heißen, dass die Sendung, die ausgestrahlt werden soll, der Prüfung zugrunde gelegt wird. Nach alledem ist die Klägerin nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV privilegiert; sondern die KJM und die Beklagte waren zur unbeschränkten Überprüfung der Sendung auf Verstöße gegen medienrechtliche Vorschriften befugt. 2. Der angegriffene Bescheid ist materiell-rechtlich insoweit zu beanstanden, als die Beklagte festgestellt hat, dass die Wiederholung der Folge 3 am 22. Juli 2004
22.00 Uhr bis 22.30 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 JMStV darstellt, und als die angeordnete Sendezeitbeschränkung erst um 23.00 Uhr beginnt und den Zeitraum
22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nicht umfasst. Dagegen stellt die Ausstrahlung der Folge 3 am 18. Juli 2004 in der Zeit
21.30 Uhr bis 22.00 Uhr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 JMStV dar; insoweit ist der Bescheid materiell rechtmäßig. 2.1 § 5 Abs. 1 JMStV verpflichtet Anbieter, die Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung
Kindern o-der Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dazu, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Abs. 1, wenn das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Gleiches gilt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Die Sendezeitbeschränkung für alle Altersgruppen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV schließt eine Sendezeitbeschränkung nur für jüngere Jugendliche i.S.
V ein, so dass es sich dabei um objektiv abgrenzbare und bezeichenbare Teile eines Verwaltungsakts handelt, die auch als gesonderter Streitgegenstand bestehen könnten und deshalb isoliert aufhebbar sind (Kopp/Schenke, a.a.O, RdNr 16 ff. zu § 113). Ziel der Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV ist es, einer Entwicklungsbeeinträchtigung
Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Die Formulierungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag steilen den Bezug zum Recht
Kindern und Jugendlichen auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) und den Kinderrechten insgesamt her. Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Der Begriff „Eigenverantwortung" verweist insbesondere auf soziale Reife und die Fähigkeit zu sozialem Kontakt. „Gemeinschaftsfähigkeit" als Erziehungsziel stellt eine Absage an die zunehmende Individualisierung und Entsolidarisierung dar. Allerdings ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift bei einer reinen Wortlaut-Interpretation nur in Umrissen erkennbar. Aus dem Rückgriff auf sittliche Normen und Erziehungsziele, die wenig Konturen aufweisen, ergibt sich eine erhebliche Unscharfe. Bei einer derartigen Generalklausel ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Ukrow a.a.O., RdNr. 442 i.V.m. RdNr. 265). Unter Beeinträchtigungen i.S.
V sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die
dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, weiche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen
V setzt eine Bewertung des jeweiligen Angebots auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung
Kindern und Jugendlichen und damit einen spezifischen Sachverstand voraus (VG Berlin v. 28.1.2009, MMR 2009, 496 ff. - Juris). 2.2 Der Beklagten und der KJM kommt bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Sendung geeignet ist, i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 JMStV die Entwicklung
Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, kein Beurteilungsspielraum zu, sondern diese ist vom Gericht uneingeschränkt überprüfbar. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen ( BVerfGE 84,34 /49). Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann jedoch der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790 ; BVerwGE 72, 195 , 199). Gesetzen kann u.a. dann eine Be-urteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG v. 16.5.2007, a.a.O. m.w.N.; BVerwGE 72, 195 , 201). Eine Beurteilungsermächtigung muss weder ausdrücklich ausgesprochen noch auf eine entstehungsgeschichtlich belegte Absicht des Gesetzgebers zurückzuführen sein. Vielmehr können sämtliche Eigenheiten des Gesetzes (die Art der Regelung, die betroffene Sachmaterie, die Ausgestaltung des Verfahrens, der Entscheidungsträger) berücksichtigt werden, wobei in der Rechtsprechung verschiedene Gruppen
Anwendungsfällen anerkannt sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., RdNr 162 zu § 40). Einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung hat die Rechtsprechung u.a. ursprünglich bei Wertungen anerkannt, die das Gesetz sachverständigen oder pluralistisch zusammengesetzten Gremien anvertraut (BVerwG v. 3.3.1987, BVerwGE 77,75 /78 und v. 16.12.1971, BVerwGE 39,197 /203 f. für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Diese Auffassung hat das BVerwG inzwischen aufgegeben und hat die der Entscheidung der Bundesprüfstelle, soweit es um die wertende Einschätzung des Kunstwerks und um die Beurteilung des
ihm ausgehenden schädigenden Einflusses für Jugendliche geht, als sachverständige Aussagen begriffen, die im Verwaltungsprozess in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordern, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211 /215). Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle hat es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG für unvereinbar angesehen, das davon ausgeht, dass sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte auf Seiten des Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen hätten, welchen schädigenden Einfluss die konkrete Schrift ausüben könne (BVerfG v. 27.11.1990, BVerfGE 83,130 /147). Überträgt man diese Grundsätze auf die Prüfentscheidungen der KJM nach § 14 Abs. 1 JMStV, ist dem Gesetz keine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen. Dass nach dem Wortlaut
V anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz ausdrücklich eingeräumt ist, ein solcher dagegen der KJM in keiner Vorschrift ausdrücklich zugestanden wird, spricht dafür, dass Entscheidungen der KJM und der Landesmedienanstalten über die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung
Kindern und Jugendlichen als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind. Der Schluss, der KJM und der Beklagten müsse ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zustehen, verkennt bereits, dass der in § 20 Abs. 3 JMStV verwendete Begriff lediglich den Entscheidungsfreiraum der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eigenverantwortlich überwachen sollen, gegenüber der öffentlich-rechtlichen Medienaufsicht sichern soll (VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O. ). Zu bedenken ist, dass Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalten und der KJM hoheitlichen Charakter haben, bei denen Reduzierungen der gerichtlichen Kontrolle nur ausnahmsweise vor der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt sind (BVerfG v. 28.6.1983, BVerfGE 64, 261 ). Soweit das erkennende Gericht einen Beurteilungsspielraum der KEK bejaht hat (VG München v. 8.11.2007 M 17 K 06.2675 ), ist dieses Gremium in seiner damaligen Zusammensetzung nicht mit der der KJM vergleichbar. Nach § 35 Abs. 3 RStV i.d.F. vom 27. Juli 2001 bestand die KEK aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts,
denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen (zum 1. September 2008 wurde die Zusammensetzung der KEK geändert, zu den o. g. Sachverständigen treten sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten). Die Zusammensetzung allein rechtfertigt nicht einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum, denn sie gewährleistet nicht, dass die Entscheidungen der KJM möglichst in einer gewissen Staatsferne und aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung ergehen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwGE 91, 211 /217). Anders als in § 19 Abs. 2 JuSchG, wo die dort genannten gesellschaftlichen Gruppen Vorschläge für die zu ernennenden Beisitzer machen sollen, enthält § 14 Abs. 3 JMStV kein Vorschlagsrecht für bestimmte Kreise und Verbände. Zwar mögen die entsandten Direktoren der Landesmedienanstalten als Mitglieder der KJM über eine mittelbare pluralistische Rückbindung verfügen, sofern sie
einem nach pluralistischen Gesichtspunkten zusammengesetzten Gremium gewählt worden sind (Brunner, Beurteilungsspielräume im neuen Jugendmedienschutzrecht, 2005, S. 154). Das Gericht bezweifelt aber, dass diese Partikularinteressen artikulieren, wie dies
Vertretern gesellschaftlicher Gruppen zu erwarten ist. Die übrigen Vertreter der Jugendschutzbehörden in der KJM (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 JMStV) bilden eine homogene Gruppe. Obwohl sie nach § 14 Abs. 6 JMStV an Weisungen nicht gebunden sind, reicht dies nicht aus, um ihre Unabhängigkeit sicher zu stellen (so auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV a.a.O. RdNr. 15 zu § 14). Die Entstehungsgeschichte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber der KJM einen gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Vielmehr ist Ziel der Errichtung der KJM, angesichts der föderalen Struktur des Rundfunkrechts die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in elektronischen Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck wollten die Länder mit der KJM eine zentrale Aufsichtssteile für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde einrichten. Die Novellierung der Vorschriften sollte dem Auftrag gerecht werden, die wirksame Durchsetzung dieser Schutzpflichten des Staates nicht nur durch materielle Regelungen, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Die in § 14 Abs. 3 JMStV geregelte Zu-sammensetzung der KJM sollte hinreichenden Sachverstand der KJM in sämtlichen ihr zugewiesenen Aufgabenfeldern gewährleisten (BayLT-Drs. 14/10246 S, 21). Dies spricht zusammen mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV geregelten Organstruktur der KJM für den Gesetzeszweck, ein Gremium zu schaffen, das Entscheidungen verbindlich für sämtliche Landesmedienanstalten trifft. Hinzu kommt, dass sich eine pauschale Zurücknahme der fachgerichtlichen Prüfungsdichte mit dem Hinweis auf die „Komplexität" bestimmter schwieriger fachlicher Bewertungen nicht begründen lässt. Die Tatsache allein, dass bei der Entscheidung komplexe fachliche Beurteilungen verlangt werden, reicht für die Annahme einer Einschätzungsprärogative nicht aus. Ist die eindeutige und abschließende Klärung eines wissenschaftlichen Meinungsstreits nicht zu erwarten oder kommt es nach der materiellen Rechtslage ohnehin nur darauf an, ob sich der Standpunkt des Rechtssuchenden oder derjenige der Behörde in der Bandbreite der
der Fachwissenschaft für vertretbar gehaltenen Meinungen bewegt, dann kann das Gericht für entsprechende Feststellungen ebenfalls auf Sachverständige angewiesen sein (BVerfG v.16.12.1992, BVerfGE 88, 40 /56). Auch ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum einer Weinprüfungskommission (BVerwG v. 16.5.2007, NJW 2007,2790 ) auf die Prüftätigkeit der KJM nicht übertragbar. Allein das Weinrecht ist eine lebensmittelrechtliche Spezialmaterie. Bei der Weinverkostung handelt es sich um eine Sinnenprüfung, die das Gericht nicht selbst nachvollziehen kann. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass Wein sich verändert. Bei der Bewertung
Sendungen auf ihre entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung sind diese jederzeit reproduzierbar und die Analyse der Sendungen und Beurteilung ihrer möglichen Wirkung vom Gericht mit Hilfe
Sachverständigen nachvollziehbar. Es mag sein, dass sich die Beurteilung entsprechend dem Zeitgeist ändert, die Sendung als Gegenstand der Beurteilung bleibt unverändert. Anders als das
der Beklagten vorgelegte Gutachten
Prof. ... hält das Gericht bei der unmittelbaren Angebotsprüfung den Wertungsspielraum der KJM nicht für so groß, dass dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Beurteilungsermächtigung zu entnehmen ist. Vielmehr müssen die der Entscheidung der KJM zugrunde liegenden Erwägungen, die hier in die Bescheidsbegründung eingeflossen sind, als sachverständige Aussagen begriffen werden, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern (BVerwG v. v. 26.11.1992, BVerwGE 91,211 /216 zur BPjM; zur KJM: ebenso VG Berlin v. 28.1.2009, a.a.O. ; a.A. VG Augsburg ;v. 31.7.2008 Au 7 S 08.659 , ZUM 2008, 884 ; offengelassen im Beschluss des BayVGH v. 2.2.2009 7 Cs 08.2310 RdNr. 22, MMR 2009, 351 ). Aufgrund des
ihm eingeholten Wissenschaftlichen Gutachtens vom 1. März 2008 ist das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Folge 3 des Formats „MTV I want a famous face" geeignet ist, die Entwicklung nur
Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu beeinträchtigen, nicht dagegen
älteren Jugendlichen 2.3.1 Das vom Gericht eingeholte wissenschaftliche Gutachten vom 1. März 2008 stellt in seinem Votum (Abschnitt 6) generell fest, dass es sich bei / want a famous face um ein serielles Format handelt, in dem unter dem Dach „Schönheitsoperationen" in jeder einzelnen Folge unterschiedliche Protagonisten mit jeweils unterschiedlichen Motiven und Einstellungen sowie Handlungsweisen vorgestellt werden. Daher greift das Argument der Serie hier nicht, so dass sich ein Sammelgutachten daher verbietet. Daher hält es das Gutachten für unerlässlich, sämtliche Folgen im Hinblick auf ihre potentielle Entwicklungsbeeinträchtigung zu überprüfen. Als Maßstab für die Beurteilung wird dabei ein Rezipientenbild zugrunde gelegt, das sich nicht an sogenannten „normal sozialisierten" Kindern und Jugendlichen (anders als im
der Klägerin vorgelegten Parteigutachten Sander/Ganguin) orientiert, sondern vielmehr an Risikogruppen wie Heranwachsende aus sozial benachteiligten Lebenskontexten und mit geringerer Medienkompetenz. Das Gutachten zeigt eindrucksvoll auf, dass die Interaktions- und Handlungskompetenz der Eltern die Entwicklungsprozesse und Erfahrungen
Heranwachsenden mitprägen. Für Kinder aus sozial benachteiligten Milieus, bei denen sich ein erzieherisches Vakuum auftut, gewinnen Medien besonders große Bedeutung. Ihre Eltern (häufig alleinerziehende Mütter) sind zumeist infolge ihrer niedrigen formalen Bildung und der hohen Belastung aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation in hohem Maße überfordert und kaum in der Lage, sich um ihre Kinder entsprechend zu kümmern, geschweige denn deren Medienkonsum kritisch zu begleiten. Diese Sichtweise des Gutachtens entspricht dem Schutzzweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und auch des Jugendschutzgesetzes, auch die labilen Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung zu schützen.
Extremfällen abgesehen sollen nicht nur das durchschnittliche Kind und der durchschnittliche Jugendliche, sondern das Kind und der Jugendliche schlechthin einschließlich des gefährdungsgeneigten Kindes und Jugendlichen geschützt werden. Denn die Beeinträchtigung ihrer Entwicklung droht gerade bei solchen Minderjährigen, die einer Beeinflussung stärker ausgesetzt sind. (Ukrow, a.a.O., RdNrn. 267, 442 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9 unter Bezug auf die Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle Kino -FSK). Sie sind in stärkerem Maße als Heranwachsende aus sozial besser gestellten Milieus auf mediale Orientierungsvorlagen angewiesen und in der Auseinandersetzung mit diesen weitestgehend auf sich allein (bzw. auf ihre Peers) gestellt. 2.3.2 Aufgrund der Beschreibungen des Formats in den früheren Gutachten und der Videomitschnitte der sechs Einzelfolgen zeigt das Gutachten durch eine Formatanalyse charakteristische Sendungsmerkmale auf und untersucht diese anhand
Sequenzanalysen exemplarisch. Bei dem Format „I want a famous face" handelt es sich um ein serielles Format, d.h. die handelnden Personen (die Protagonisten, ihre Ärzte sowie Freunde, Eltern oder Manager) sind in jeder Folge andere. Es bietet über mehrere Folgen hinweg reportageähnliche Geschichten über einen bestimmten Lebensausschnitt junger Leute. Die serielle Aufbereitung zielt auf den Effekt längerfristiger Aufmerksamkeit und möchte das Zielpublikum des Formats über eine längere Zeit an sich binden. Als zentrale Strukturelemente des Formats werden der Trailer/Vorspann, die Operationsszenen, die Zwischenstücke, die Untertitelung und die videoclipähnliche Ästhetik untersucht und zusammenfassend dahin bewertet, dass der Präsentationsduktus einem Informations- bzw. Aufklärungsangebot entsprechenden und zur Reflexion herausfordernden Rezeptionsmodus zuwiderläuft. Zusammenfassend steift das Gutachten fest, dass das Format einer einseitigen und auf den Aspekt kommerzieller, massenmedial geprägter Schönheits- und Körperbilder bezogenen Wertevermittlung Vorschub leistet, die im Hinblick auf den noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes bei Kindern und Jugendlichen im Sinn einer sozialethischen Desorientierung als problematisch gewertet werden muss. Das Format verwendet Präsentationsmittel, die geeignet sind, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Präpubertät und Pubertät relevanten Themas Schönheit/Körperbilder zu behindern: Das Format bedient sich unterschiedlicher Gattungs- und Genre-Elemente, die der schemageleiteten Wahrnehmung
Rezipienten zuwiderlaufen. Dieses auf die Bindung
Aufmerksamkeit zielende „Spiel" mit unvorhersehbar eingesetzten Elementen behindert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Thematik Schönheitsoperationen. Heranwachsenden wird damit die Chance erschwert, sich ein eigenes Urteil zu bilden (das dazu notwendige Co-Fabulieren wird durch schnelle Schnitte, Schockelemente, Videodip-Ästhetik etc. behindert). Das kann einer Verunsicherung insbesondere dann Vorschub leisten, wenn die Rezipienten - vor allem jüngere sowie formal niedriger gebildete Jugendliche - nicht über eine entsprechende Genre- und Format-Kompetenz verfügen und aufgrund thematischer Voreingenommenheit die Sendung mit besonderer Betroffenheit verfolgen. In der Einzelanalyse der streitgegenständlichen Folge 3 beschreibt das Gutachten, dass die Protagonistin Jenette (21 Jahre) 65 Kilo abgenommen hat und durch eine Operation „Spuren ihres alten Lebens" entfernen bzw. korrigieren lassen möchte (Entfernung eines Hautlappens, Korrektur der Brüste). Es stellt fest, dass die Protagonistin insofern eine Identifikationsvorlage für Kinder und Jugendliche bietet, als sie ein nachvollziehbares Problem verkörpert, in das sich Heranwachsende leicht hineinversetzen können. Der Umstand, dass sie 65 Kilo abgenommen hat, sichert ihr ein hohes Maß an Anerkennung. Einerseits wird deutlich, dass es sich bei ihr nicht um einen verrückten Spleen handelt, der einer bestimmten Mode folgt, sondern um einen nachvollziehbaren Eingriff. Die Folge bietet eine in sich kohärente, nicht in Frage gestellte „Entwicklungsgeschichte" einer jungen Frau an, die, allen Widerständen zum Trotz, ihren Weg geht (sich sogar gegen Ausbildung und Freund entscheidet). Ihre Entscheidungen und ihr Handeln sind
Erfolg gekrönt und werden auch
ihrem sozialen Umfeld positiv bewertet. Damit erscheint sie - gerade für Kinder und Jugendliche - als eine rundherum positive Identifikationsfigur, die ihren Weg erfolgreich meistert. Die Folge bietet insofern nur eine dominante Lesart an (die Schönheitsoperation ist der einzig erfolgversprechende Weg, um das angestrebte Ziel zu erreichen),
der sich die Zuschauer explizit distanzieren müssten, weil kaum Rezeptionshilfen gegeben werden, die zu einer kritischen Reflexion auffordern. Ein Zwischenstück mit einer alternativen Geschichte enthält die Folge nicht. Eine eindeutige Einschätzung, zu welcher Zeit die Folge 3 ausgestrahlt werden kann, hält das Gutachten für schwierig. Auch wenn die Protagonistin eine Projektionsfläche für Heranwachsende (vor allem Jugendliche) bietet, wird deutlich, dass die Schönheitsoperation in erster Linie der (Wieder-)Herstellung eines „gesunden" Körpergefühls und erst an zweiter Stelle der Perfektionierung des Körpers zur weitgehenden Anverwandlung an ein Idol dient. Daher kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass in diesem Fall eine Ausstrahlung nach 22.00 Uhr vertretbar ist. Das Gericht schließt sich diesem Gutachten an, denn es enthält eine äußerst fundierte Analyse der einzelnen Folgen. Ausgangspunkt der Analysen ist eine eingehende Darstellung soziologischer und psychologischer Aspekte mit Bezug auf das Thema „Schönheitsoperation" und seine Relevanz für Kinder und Jugendliche. Das Gutachten setzt sich mit den bereits vorhandenen Gutachten sowie mit einschlägigen Untersuchungen und Veröffentlichungen auseinander. Auch die Befragung durch die Parteien, insbesondere die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen wurde in der Begutachtung nicht eingegangen. Infragegestellt wird ferner, ob auf der Basis einer englischen, nicht untertitelten Folge eine angemessene Beurteilung der Sendung vorgenommen und eine Entscheidung für eine Programmplatzierung getroffen werden kann. Es kommt hinzu, dass die Erstellung eines allgemeinen Sammelgutachtens für dieses Format nicht angemessen erscheint. Angesichts der vielen offenen Fragen und pauschalen Bewertungen ist das Gutachten der FSF nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Stellungnahmen der KJM und das Gutachten vom 1. März 2008 zu entkräften. Das
der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Wissenschaftliche Gutachten vom Juni 2005 (Sander/Ganguin) ist nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Stellungnahme der KJM und des Gerichtsgutachtens vom 1. März 2008 zu widerlegen. Legt eine Partei ein privat eingeholtes Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Gericht besondere Sorgfalt gefordert. Es darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit des Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem
ihnen den Vorzug gibt (BGH v. 22.9.2004, NJW-RR 2004, 1679 m.w.N.). Das Gericht darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer Acht lassen, dass es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne
§§ 355 ff. ZPO handelt, sondern um einen (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag; eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (BGH v. 11.5.1993, NJW 1993, 2382 ). Angesichts der widersprechenden Ergebnisse in der Stellungnahme der KJM und in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom Juni 2005 hat das Gerächt in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404 , 412 ZPO) in seinem Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2006, ergänzt mit Beschluss vom 26. Juli 2007, die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet. Wegen der Schwierigkeit der begutachteten Sachfragen sah sich das Gericht nicht in der Lage, sich selbst ein Urteil zu bilden, welchem der
den Beteiligten vorgelegten Gutachten es sich anschließen soll (vgl. BVerwG v. 19.12.1968, BVerwGE 31,149 /156 f.). Das Gutachten vom 1. März 2008 zeigt ausführlich und überzeugend auf, dass das Parteigutachten vom Juni 2005 Mängel aufweist und daher dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln kann, dass das vorliegende Format für die Entwicklung
Kindern und Jugendlichen unbedenklich ist. Das Gutachten vom
den Gutachtern Sander/Ganguin nicht überzeugend nachgewiesen worden. In der Begutachtung werden zwei zentrale Aspekte in den Vordergrund gestellt: 1) die Klärung, ob die präsentierten OP-Szenen zu drastisch und für Kinder und Jugendliche angstauslösend und damit nicht vereinbar sind, und 2) ob die Sendung Stoff zur Nachahmung biete. Die Argumentation ist im Prinzip so ausgerichtet, in beiden Punkten dem Format einen Unbedenklichkeitsnachweis auszustellen; dabei werden lediglich eindimensional sogenannte „normale Jugendliche" in den Blick genommen, ohne das Wirkungspotenzial des Formats differenziert zu diskutieren. Wie im Gutachten vom 1. März 2008 belegt, weisen wissenschaftliche Untersuchungen jedoch explizit darauf hin, dass insbesondere Heranwachsende aus sozial benachteiligten Milieus, oft auch geringerer formaler Bildung sowie Heranwachsende mit einem speziellen Involvement und ausgeprägter thematischer Voreingenommenheit (hoher Leidensdruck infolge
Kränkungen etc.) sich hinsichtlich der Rezeption alltagsnaher Angebote deutlich
Heranwachsenden aus sozial besser gestellten Milieus sowie mit formal höherer Bildung unterscheiden. Aus diesen Gründen sieht das Gericht das Gutachten vom Juni 2005 als Nachweis für die Unbedenklichkeit des Formats nicht als plausibel an. Das Gericht kann dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entgegen der Ansicht der Klägerin keine Auslegungsregel dahingehend entnehmen, dass dem Grundrecht eines Rundfunkveranstalters nach Art, 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Vorrang gebührt, wenn das Gericht einander widersprechende Auffassungen
Sachverständigen für vertretbar hält. Zwar enthalten die Verpflichtungen für Rundfunkveranstalter nach § 5 Abs. 1 und 4 JMStV einen Eingriff in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; dieser ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags dienen dem Schutz der ungestörten Entwicklung
Minderjährigen und steifen insoweit Vorschriften zum Schutz der Jugend im Sinne
2 GG dar. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Einschätzung und der Prognose
Gefahren und Beeinträchtigungen für Kinder und Jugendliche eine Beurteilungsprärogative zu. Im Lichte dieser Beurteilungsprärogative begegnet die Regelung des § 5 JMStV keinen Bedenken mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Grundrechtsbeschränkungen. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass die Wirkungszusammenhänge
Medienangeboten im Bezug auf die Entwicklung Jugendlicher wissenschaftlich nicht voll geklärt sind. Wenn der Gesetzgeber in einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation einschlägige Schutzvorschriften für notwendig erachtet, ist dies in Anbetracht der hohen Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter
Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die dem Gesetzgeber insoweit zustehende Einschätzungsprärogative wäre nur überschritten, wenn eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen und die
ihm getroffene Wertung widerlegt wäre, was im Bereich des Jugendmedienschutzes nicht der Fall ist (Ukrow, a.a.O. RdNr. 86 f.; BVerfG v. 27.11.1990 BVerfGE 83, 130 ff.). Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigung im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind (Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O, RdNr. 12 zu § 5 JMStV S. 9). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Anschauen der streitgegenständlichen Folge 3 die Entwicklung
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren beeinträchtigen kann. Auch wenn die Protagonistin eine Projektionsfläche für Heranwachsende bietet, wird in der Folge 3 deutlich, dass die Schönheitsoperation in erster Linie der (Wieder-)Herstellung eines „gesunden" Körpergefühls und erst an zweiter Stelle der Perfektionierung des Körpers zur weitgehenden Anverwandlung an ein Idol dient. Mit dem Gutachten vom 1. März 2008 hält das Gericht in diesem Fall eine Ausstrahlung nach 22.00 Uhr für vertretbar. Damit lagen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 JMStV vor. Da nur die Voraussetzungen für eine Sendezeitbeschränkung auf die Zeit
22.00 Uhr 6.00 Uhr nach § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV gegeben sind, ist die im angefochtenen Bescheid angeordnete Sendezeitbeschränkung für den Zeitraum
22.00 Uhr bis 23.00 Uhr rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit hält das Gericht eine Teilaufhebung des Bescheids für zulässig.
den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen in aller Regel dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht trotz der mangelhaften Darlegungen eines Beteiligten aufgrund anderer Umstände eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste (BVerwG v. 2.7.1998 NVwZ 1999, 654 /656; v. 29.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; v. 29.7.1980 Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9). Letztlich zielt im vorliegenden Verfahren der Beweisantrag da
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.