Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2003 wendet, in der das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege
Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragsteller, einen Honorarprofessor, in das Wählerverzeichnis der aktiv Wahlberechtigten für die zwischen dem 21. und dem 23 Januar 2002 stattfindenden Wahlen zu Kollegialorganen der Antragsgegnerin (Senat und Fakultätsräte) einzutragen, bleibt erfolglos. Denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens gehört der Antragsteller zu den Hochschulangehörigen der Antragsgegnerin i. S.
3 Satz 1
Niedersächsischen Hochschulgesetzes (Art. 1
Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen v. 24.6.2002, Nds.GVBl. S. 285 – NHG -), die aktiv wahlberechtigt sind. Der Senat teilt die Einschätzung
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass der an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin als Honorarprofessor für Geburtshilfe und Gynäkologie im Wintersemester 2002/2003 im Rahmen von Vorlesungen und Prüfungen tätige Antragsteller Hochschulangehöriger i. S.
3 Satz 1 NHG ist und damit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 NHG das aktive Wahlrecht besitzt, mithin in das Wählerverzeichnis der aktiv Wahlberechtigten für die bei der Antragsgegnerin anstehenden Wahlen einzutragen ist. Der Senat verweist daher nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die von ihm auch als zutreffend angesehen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2003, die er
halb nicht wiederholt. Lediglich ergänzend und auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bemerkt der Senat zusätzlich: Zunächst ergibt sich auch nach Einschätzung
Senats das (aktive) Wahlrecht
Antragstellers unmittelbar aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, und zwar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 NHG. Einer näheren Bestimmung
Inhalts, dass Honorarprofessoren erst durch die – gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 NHG noch bis zum 31. Dezember 2004 an das neue Hochschulrecht anzupassende – Grundordnung der Antragsgegnerin (Bek.
Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst v. 26.6.1996, Nds.MBl. S. 1272) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NHG (fakultativ) für wahlberechtigt erklärt werden können, bedarf es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht; denn bereits aus dem Wortlaut
3 Satz 1 NHG und der Entstehungsgeschichte
3 NHG ergibt sich, dass Honorarprofessoren, die wie der Antragsteller an der Antragsgegnerin als Hochschule Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen, also an ihr i. S.
3 Satz 1 NHG „tätig“ sind, zu den „Angehörigen der Hochschule“ nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG zu zählen ist. Der Gesetzgeber
Hochschulreformgesetzes hatte nämlich ursprünglich beabsichtigt, bei der Norm über die Mitgliedschaft und Mitwirkung an einer Hochschule lediglich den Begriff
Mitgliedes einer Hochschule näher zu bestimmen, die Einzelheiten der Mitwirkung der übrigen an der Hochschule Tätigen aber den Hochschulen selbst zu überlassen, die in ihren Grundordnungen und Wahlordnungen die entsprechenden Regelungen treffen sollten (vgl. LT-Drucks. 14/2541, S. 70 - § 12
Entwurfs). Die ursprüngliche Fassung
die Mitgliedschaft und Mitwirkung an einer Hochschule regelnden § 12 sah daher in
sen Abs. 1 Satz 4 vor, dass die „Grundordnung .... den Status der übrigen an der Hochschule Tätigen und der anderen Angehörigen“ regeln sollte. Diese Bestimmung ist aber nicht Gesetz geworden. Vielmehr wurde im Rahmen der Gesetzesberatungen im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (
(aktiven) Wahlrechts eine Präzisierung erforderlich war (Ausschussprotokoll v. 1.11.2001, S. 5). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren (s. Ausschussprotokoll v. 15.4.2002, S. 5) wurde daher die Bestimmung
1 Satz 4
Entwurfs gestrichen, auch wurden der Status sowie die Mitwirkungsrechte der nicht bereits als Mitglieder der Hochschule anzusehenden sonstigen an der Hochschule Tätigen in einem neuen Absatz 2/1, dem dann Gesetz gewordenen § 16 Abs. 3 NHG, in Abänderung zu dem ursprünglichen Gesetzesprogramm dahingehend geregelt, dass der Gesetzgeber den an der Hochschule tätigen Angehörigen der Hochschule bereits selbst das aktive Wahlrecht zuerkannt hat. (§ 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 NHG). Die Hochschulen können in ihren Grundsordnungen nunmehr lediglich den Kreis der (wahlberechtigten) Angehörigen erweitern, indem sie diese zu Angehörigen bestimmen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 NHG), oder die Rechte und Pflichten der Angehörigen ausdehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 4 NHG). Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber meint, der Begriff
wahlberechtigten Hochschulangehörigen in § 16 Abs. 3 NHG sei derart vage und vollzugsuntauglich, dass er einer Konkretisierung in einer noch neu zu fassenden Grundordnung bedürfe, so gibt dies nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Bei dem Begriff
an der Hochschule tätigen Angehörigen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Auslegung näher konkretisiert werden muss. Wie etwa das Beispiel der polizeilichen Generalklausel zeigt, ist diese Konkretisierung insbesondere mit Hilfe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus möglich, und zwar in einer Weise, die den praktischen Vollzug
Gesetzes nicht in Frage stellt. Nach Ansicht
Senats lässt die von dem Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG gewählte Ausgestaltung
unbestimmten Rechtsbegriffs
„Angehörigen“ auch noch eine hinreichende Konkretisierung zu; denn der Begriff wird sowohl negativ – der „Angehörige“ darf nicht Mitglied der Hochschule i. S.
1 NHG sein – als auch positiv – der „Angehörige“ muss an der Hochschule auch Tätigkeiten entfalten – abgegrenzt. Die Antragsgegnerin kann auch nicht damit gehört werden, die Vielzahl der an ihr Tätigen stelle sie für die Aufstellung
Wählerverzeichnisses vor unüberwindliche Schwierigkeiten, so dass zumindest
halb eine nähere Konkretisierung in der noch abzuändernden Grundordnung unabdingbar sei. Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen; denn der Antragsgegnerin haben etwa in Gestalt von Gehaltslisten, Vergütungsverträgen sowie dem Vorlesungsverzeichnis, um nur einige Hilfsmittel zu nennen, in ausreichendem Maße Unterlagen zur Verfügung gestanden, um mit deren Hilfe sowie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung diejenigen zu bestimmen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 NHG als aktiv wahlberechtigte Angehörige der Hochschule in Betracht kommen. Auch ist zu bedenken, dass die Gesetzesänderung mit der Ausdehnung der aktiv Wahlberechtigten bereits zum
1 NHG. Andererseits hat er als Lehrender sowie bei der Abnahme von akademischen Prüfungen im Wintersemester 2002/2003 in nicht geringem Umfang für die Antragsgegnerin als Hochschule Tätigkeiten entfaltet, die es auch von ihrer Wertigkeit her als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihn als Hochschulangehörigen einzustufen, zumal er nach § 37 Abs. 1 Satz 3,
NHG (oder dem § 16 NHG selbst kann nämlich nicht entnommen werden, dass für die bis zum 31. Januar 2003 durchzuführende Wahl die nach § 16 Abs. 3 NHG – kraft Gesetzes – Wahlberechtigten nicht teilnehmen, diese etwa erst nach dem Erlass der abgeänderten Grundordnung wahlberechtigt sein sollten. Vielmehr enthält § 72 Abs. 1 Satz 1 NHG für die Wahl lediglich die Maßgabe, dass ein neuer Senat nach § 97 NHG a. F. zu wählen ist, wodurch die Wahlberechtigung der in § 16 Abs. 3 NHG genannten Angehörigen erkennbar nicht eingeschränkt wird. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Wahlordnung zu den Kollegialorganen an der Antragsgegnerin (Beschl.
Senats der Antragsgegnerin v. 3.7.1996, zuletzt geändert durch Beschl. v. 3.7.2002), der allerdings nur eine Eintragung der (wahlberechtigten) Hochschulmitglieder in das Wahlverzeichnis vorsieht. Diese Einschränkung ist nämlich unbeachtlich und kann hier der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in das Wahlverzeichnis einzutragen, nicht entgegenstehen, weil sich die Wahlberechtigung
Antragstellers – wie dargelegt – unmittelbar aus dem Gesetz (§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 3 NHG) ergibt. Damit verstößt § 5 Abs. 2 der Wahlordnung in seiner jetzigen Form gegen höherrangiges Recht und ist
halb für die Verwaltungsgerichte nicht beachtlich. Schließlich ist mit dem Verwaltungsgericht der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen, zumal nunmehr die Wahlen unmittelbar bevorstehen und im Falle der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis der Antragsteller seines Wahlrechts für die anstehenden Wahlen verlustig ginge, zumal der Ausübung
Wahlrechts in einer Demokratie, insbesondere wenn es wie hier um die Wahlen in Selbstverwaltungsgremien geht, ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Permalink: http://openjur.de/u/314480.html Kommentare
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