Tenor
- Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen.
- Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.10.2008, Az. 903 c M 802/08, wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
- Der Gegenstandswert wird auf 145,19 € festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Gläubigerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus zwei Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hamburg aus dem Jahr 1975, einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg aus dem Jahr 1975 sowie einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg aus dem Jahr 1974 über Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 2.677,58 €. Unter dem 30.06.2008 beantragte die Gläubigerin gegen den Schuldner den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung i.H.v. insgesamt 5.543,97 € per 30.06.2008 nebst Kosten und Zinsen. Darin enthalten war folgende Position: „22.02.2007 Pfändungs- und Überweisungsbesch Ö. M. 159,47 €“. Diese Position bezog sich auf Anwaltsgebühren bezüglich eines vorangegangenen erfolglosen Pfändungsversuches. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.06.2008, Bl. 1 ff. d.A., Bezug genommen. Mit Verfügung vom 07.07.2008, Bl. 9 d.A., bat das Amtsgericht HH-St. Georg die Gläubigerseite um Überprüfung der Forderung vom 22.02.
- Die bisherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hätten laut Forderungsaufstellung nicht zu einer Befriedigung der Gläubigerpartei geführt. Die Gebührenrechnung sei daher nachträglich gem. §§ 25 Nr. 1,
- Halbsatz, 8 RVG zu reduzieren. Gem. § 25 Nr. 1,
- Halbsatz RVG sei der Wert des gepfändeten Gegenstandes maßgeblich, wenn dieser einen geringeren Wert als die zu vollstreckende Forderung habe, wobei nicht zwischen körperlichen Gegenständen und Forderungen zu unterscheiden sei. Die Gläubigerseite teilte mit Schriftsatz vom 17.07.2008 mit, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde und verwies auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (332 T 43/05, 332 T 10/06). Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Beschlüssen vom 25.08.2008 und 16.10.2008 den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, soweit darin Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.02.2007 von mehr als 14,28 € beantragt wurden. Gegen den dem Gläubigervertreter am 22.10.2008 zugestellten Beschluss vom 16.10.2008 hat der Gläubigervertreter am 23.10.2008 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.10.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen II.
- Die Übertragung der Sache zur Entscheidung auf die Kammer beruht auf § 568 Nr. 2 ZPO.
- Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, soweit in dem Antrag wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom 22.02.2007 mehr als die Mindestgebühr von 14,28 € angesetzt war. Im Falle einer erfolglosen Zwangsvollstreckung durch Kontenpfändung bemisst sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1,
- Halbsatz RVG. Zwar bestimmt § 25 Abs. 1 Nr. 1,
- Halbsatz RVG, dass sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung bemisst. Allerdings bestimmt der
- Halbsatz als Ausnahme hierzu, dass der geringere Wert maßgebend ist, sofern ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll und dieser einen geringeren Wert hat. Dabei ist der Anwendungsbereich dieses Halbsatzes nicht nur auf die Pfändung körperlicher Gegenstände (also Sachen i.S.d. § 90 BGB) beschränkt, sondern erfasst auch Rechte, mithin auch Forderungen (vgl. Hartung/Römermann/Schons-Römermann, RVG,
- Aufl., § 25 Rn. 9; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG,
- Aufl., § 25 Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung,
- Aufl., Rn. 855 b). Unerheblich ist dabei, ob die zu pfändende angebliche Forderung besteht. Die Gläubigerforderung oder der geringere Wert der Schuldnerforderung bestimmen den Geschäftswert auch dann, wenn diese nicht besteht, die Pfändung somit ins Leere geht (Stöber, a.a.O.). Dass sich der genaue Wert des Gegenstands häufig auch erst im Zuge der Durchführung der Zwangsvollstreckung bestimmen lässt, ist unerheblich. Dies steht der Wertung des § 25 Nr. 1 RVG nicht entgegen, zumal die Vergütungsforderung auch erst nach Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällig wird, § 8 Abs. 1 S. 2 RVG. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass hier vor Durchführung der Pfändungsmaßnahme im Jahr 2007 ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, diese werde – jedenfalls zum Teil – eine Befriedigung bewirken können. Die Gegenauffassung (vgl. Landgericht Hamburg, AnwBl. 2006, 499 ; LG Düsseldorf, B. v. 12.07.2005, Az. 19 T 154/05 , zit. nach Juris; Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl., § 25 RVG Rn. 5) vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es im Grundsatz richtig, dass die Höhe des Anwaltshonorars generell nach der Systematik des RVG nicht von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängt und die Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1,
- Halbsatz RVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Dass bedeutet aber nicht, dass die Pfändung eines gänzlich wertlosen Gegenstandes zur Anwendbarkeit der Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1,
- Halbsatz RVG führt. Auch wenn der Wert des Gegenstands „0“ beträgt, ist dieser doch geringer als die zu vollstreckende Forderung. Auch der Umstand, dass sich die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung nach dem Standpunkt des Gläubigers zur Zeit der Vornahme der Vollstreckungshandlung bestimmt (vgl. Zöller-Stöber,
- Aufl., § 788 Rn. 9 a), steht dem nicht entgegen. Es kann auch im Falle einer sehr ungewissen Erfolgsaussicht einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sofern die Aussichtslosigkeit nicht von vornherein offensichtlich war, noch i.S.d. § 788 ZPO „notwendig“ sein, eine Zwangsvollstreckung zu versuchen. Dies gebietet aber nicht zugleich, den Gegenstandswert an der vollen Forderungshöhe auszurichten. Der Gegenstandswert bestimmt sich für die Bemessung der Anwaltsgebühren nach der Vorschrift des § 25 RVG und nicht nach der des § 788 Abs. 1 ZPO, welche diese Kosten dem Schuldner auferlegt. Mithin ergibt sich im Ergebnis eine Gebühr von 14,28 €. Die insoweit anzusetzende Gebühr gem. Ziff. 3309 VV RVG beträgt bei einem Gegenstandswert von 0 (Gebührentabelle 0 – 300) 7,20 €, so dass sich unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 RVG ein Betrag von 10,- € ergibt. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telkommunikationsentgelte (2,- €) sowie der Umsatzsteuer (2,28 €) gem. Ziff. 7002, 7008 VV RVG ergibt dies den Betrag von 14,28 €.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
- Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der zu der streitentscheidenden Frage vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31449.html Kommentare
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