Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 26.06.2009 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte. Gründe I. Der Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Zittau vom 14.12.2007 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 02.09.2008 wegen Dienstflucht zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Mit Verfügung der StA Görlitz vom 21.04.2009 wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vorläufig zurückgestellt, es wurde gestattet, diese durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte über seine Verteidiger Erinnerung eingelegt. Nach Benennung des zur Entscheidung berufenen Richters, Richter am Amtsgericht ..., hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 11.05.2009 Richter am Amtsgericht Ronsdorf wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26.06.2009 gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits in dem Strafverfahren vor dem AG Zittau, für das Richter am Amtsgericht ... ebenfalls zuständig war, hatte der Beschwerdeführer diesen mit verschiedenen Gesuchen, zuletzt mit Gesuch vom 12.12.2007, gestellt in der Hauptverhandlung, abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die verschiedenen Ablehnungsgesuche verwiesen. Mit Beschluss des AG Zittau vom 13.12.2007 wurde das Gesuch vom 12.12.2007 gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 28 Abs. 2 StPO statthafte und auch zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat das Amtsgericht zu Unrecht das Ablehnungsgesuch als verspätet bewertet. Außerhalb der Hauptverhandlung ist die Ablehnung eines Richters ohne zeitliche Beschränkung zulässig, solange die Entscheidung nicht erlassen ist (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 50. Aufl., § 25 Rz. 11 m. w. N.). Demnach kann die Ablehnung nicht auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt werden. Das Ablehnungsgesuch vom 11.05.2009 stützt sich auf Vorgänge, mit denen bereits frühere Ablehnungsgesuche, zuletzt das vom 12.12.2007, begründet wurden. Das Ablehnungsgesuch vom 12.12.2007 wurde mit Verwerfungsbeschluss vom 13.12.2007 rechtskräftig verbeschieden. Damit war dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, hierauf erneut ein Ablehnungsgesuch zu stützen. Das Ablehnungsgesuch war vielmehr verbraucht, das darauf gestützte Gesuch war bereits unzulässig, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, § 26 a Rz. 4 b mit weiteren Hinweisen). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/31470.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.