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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. September 2009 - Az. 23 U 101/08

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

, BGB, 67. Aufl. 2008, § 133 Rn 14). Der an die Beklagte und die übrigen Poolbanken gerichtete Eingangssatz lautet wie folgt: „Sie haben der X-Gruppe gemäß dem oben näher bezeichneten Sicherheiten-Poolvertrag Kredite in Höhe von insgesamt DM 12,8 Mio DM (kurzfristige Altkredite) und DM 5 Mio (fresh money) zur Unterstützung einer nachhaltigen Sanierung/Restrukturierung der Unternehmensgruppe eingeräumt.“ Nachfolgend „verpflichten sich (u.a. die Klägerin) bereits heute als Gesamtschuldner zur Zahlung einer „success fee“ in Höhe von DM 1.500.000.- an die gemäß obigem Poolvertrag in § 1

(2)
  1. a)näher bezeichneten Poolbanken entsprechend deren jeweiliger Quote für die Bereitschaft, die Restrukturierung der Unternehmensgruppe zu unterstützen.“ Vereinbarungsgemäßer Grund für die Zahlung der Risikoprämie „success fee“ war danach explizit die Bereitschaft der Poolbanken zur Unterstützung der Restrukturierung, die ihren Ausdruck in dem in Bezug genommenen Sicherheiten-Poolvertrag gefunden hat, der auch erst nach dem Sideletter zustande gekommen ist (5.-27.7.2001, Bl. 29 d.A.) und in dem neben der unbedingten Weitergewährung der kurzfristigen Kreditlinien in Höhe von 12,8 Mio DM die Einräumung einer Fresh-money-Kreditlinie über 5 Mio DM vereinbart wurde, die jedoch in Höhe von 2 Mio DM unter der (ungewissen) Bedingung der Stellung einer ISB-Bürgschaft stand (§ 1 Abs. 1 Sicherheiten-Poolvertrag, Bl. 17 d.A.). Es steht danach außer Zweifel, dass die mit der Risikoprämie honorierte Unterstützungsbereitschaft der Poolbanken zwei Bezugspunkte hatte, nämlich die Weitergewährung und die Neueinräumung von Kredit, und dass sie hinsichtlich letzterem in voller Höhe von 5 Mio DM bestand, wobei allein der Abruf des Teilbetrags von 2 Mio vom Eintritt der Bürgschaftsbedingung abhing, die nicht im Einflussbereich der Poolbanken lag. Wenn in Kenntnis dieser Konstellation „bereits heute“, also noch vor dem Abschluss des Sicherheiten-Poolvertrages, „für die Bereitschaft, die Restrukturierung der Unternehmensgruppe zu unterstützen“, eine bezifferte Risikoprämie vereinbart worden ist, so spricht dies eindeutig dafür, dass sie als fixer Betrag geschuldet sein und nicht in quotaler Abhängigkeit von der Höhe des ausgezahlten Neukredits stehen sollte, der ja auch nur ein Element der Unterstützungsmaßnahme war neben der ihn wertmäßig weit überwiegenden Weitergewährung der Altkredite. Es kommt das systematische Argument hinzu, dass im Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 4./23.7.2001 (Bl. 244ff d.A.) nicht nur die dem Sideletter entsprechende Bestimmung unter Buchst.
  2. k)aufgenommen ist: „Die Firma X GmbH & Cie KG verpflichtet sich bereits heute zur Zahlung einer Risikoprämie in Höhe von DM 1.5000.000.- an die Poolbanken entsprechend deren jeweiliger Quote bei erfolgreicher Sanierung der Unternehmensgruppe gemäß beigefügtem Sideletter zum Poolvertrag.“, sondern für den Fall des Ausbleibens der ISB-Bürgschaft eine quotale Kürzung des Neukredits durch Entfall der Auszahlung von 610.000.- DM ausdrücklich geregelt worden ist, hingegen keine dementsprechende Kürzung der Risikoprämie vereinbart worden ist. Dieses argumentum e contrario gilt auch für das Sideletter im Zusammenhang mit dem Sicherheiten-Poolvertrag, indem das Sideletter eine fixe Risikoprämie vorgesehen hat im Gegensatz zur teilweise bedingten Auszahlung des Neukredits. Vor diesem Hintergrund von Wortlaut und Systematik der getroffenen Regelungen sowie den unterschiedlichen Bezugspunkten der Risikoprämie verfängt der Einwand der Klägerin nicht, wonach einzig stichhaltiges Kriterium für volle Risikoprämie die Gewährung des neuen Kredites über 5 Mio DM gewesen sein könne, hingegen nicht eine undefinierte schlichte Bereitschaft zur Unterstützung oder ein wirtschaftlicher Erfolg der Unterstützung als ohnehin selbstverständliche Voraussetzung der Prämienrealisierung. Auch kommt ein Recht zur Reduzierung der Risikoprämie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht. Ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen unter Anknüpfung an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan als Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (vgl.

§ 157Rn 2 mw

N). Voraussetzung ist danach eine planwidrige Regelungslücke ( BGHZ 127, 138 ), entstanden durch bewusstes Offen- bzw. Auslassen oder Nichtbedenken (vgl.

§ 157Rn 3 mw

N). Keine Lücke liegt vor, wenn die getroffene Regelung nach dem Parteiwillen bewusst abschließend sein sollte (BGH NJW 1985, 1835 ) oder wenn sich eine eindeutige Regelung als unbillig erweist (

a.a.O.). Vorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in dem Sinne, dass die Parteien eine regelungsbedürftige Frage nicht geregelt haben (vgl. BGHZ 127, 138 ). Schließlich enthalten die Vertragsbedingungen sowohl im Sicherheiten-Poolvertrag als auch der Darlehenszusage - wie dargelegt - Regelungen für den Fall des Ausbleibens der ISB-Bürgschaft zur Kürzung der Darlehenssumme bzw. -auszahlung, eine Reduzierung der Risikoprämie ist dabei im Unterschied dazu eben nicht vorgesehen. Es erscheint sehr fraglich, ob insoweit eine Regelungsbedürftigkeit angenommen werden muss, da auch die Vereinbarung einer festen Risikoprämie denkbar, rechtlich zulässig (s.u.) und angesichts der beschriebenen Anknüpfung durchaus sachgerecht ist. Eine eindeutige Interessenlage allein zugunsten der Klägerin besteht daher nicht. Auch ist aufgrund dessen ein eindeutiger hypothetischer Parteiwille nicht feststellbar. Kann die Regelungslücke aber in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2005, 1619 ; NJW 1990, 1723 ; BGHZ 90, 69 ;

§ 157Rn 10).

Das ist hier der Fall, denn es kann aus den dargelegten Gründen nicht angenommen werden, dass allein eine nach dem Umfang des Neukredits quotierte Risikoprämienregelung interessengerecht oder gar denklogisch notwendig gewesen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Gewichtung von Alt- und Neukrediten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB liegen nicht vor, da sich vorliegend keine Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben; vielmehr war das Ausbleiben der Bürgschaft und seine Folgen in den Verträgen bedacht und geregelt worden. Darüber hinaus kommt bei beiderseits bereits vollständig erfüllten Verträgen eine Anwendung des § 313 BGB regelmäßig ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1995, 47 und 592; Palandt-Grüneberg § 313 Rn 24). Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Sideletter-Vereinbarung sowohl für sich genommen sittenwidrig sei als auch im Zusammenhang mit dem Sicherheiten-Poolvertrag nach § 139 BGB, bei dem sich die Beklagte unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage der Klägerin überhöhte Gegenleistungen habe versprechen lassen, liegt eine Sittenwidrigkeit insoweit nicht vor. Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.1992 ( WM 1993, 265 ) die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Sicherheiten-Poolvertrages anerkannt und dazu folgendes ausgeführt: „Das Berufungsgericht hält eine Poolvereinbarung, die, wie im Streitfall, zwischen verschiedenen Gläubigerbanken unter Einbeziehung des späteren Gemeinschuldners zum Zweck einer Unternehmenssanierung getroffen wird, grundsätzlich für rechtlich unbedenklich. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der Senat hat für Sicherheitenverwertungsverträge unter Warenkreditgebern bereits entschieden, daß sie nicht wegen Umgehung konkursspezifischer Regelungen unwirksam sind (Senatsurt. v.

  1. November 1988 - IX ZR 213/87 , WM 1988, 1784 , 1785 m.w.N.). Dies muß auch für eine Poolbildung unter Gläubigerbanken gelten. Sie dient in der Regel dazu, die vorhandenen Sicherheiten bestmöglich zu nutzen, die Sicherheitenbestellung und -verwaltung zu vereinfachen sowie die Gefahren aus einem Zusammentreffen von Sicherungen verschiedener Gläubiger durch deren Beteiligung am Sicherungsgut auszuräumen (vgl. Obermüller, Handbuch Insolvenzrecht für die Kreditwirtschaft
  2. Aufl. Rdn. 1249; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung
  3. Aufl. Rdn. 216; Schröter/v. Westphalen, Sicherheiten- Poolverträge der Banken und Warenlieferanten S. 5, jeweils m.w.N.). Diese Zielsetzung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und ist von Rechts wegen regelmäßig nicht zu beanstanden.“ Hiernach ist im Grundsatz von der Rechtmäßigkeit auch des vorliegenden Sicherheiten-Poolvertrages auszugehen. Der unstreitige Umstand, dass es ohne Sicherheiten-Pool mangels Alternativen zur Insolvenz der Klägerin gekommen wäre, indiziert noch kein Ausnutzen der wirtschaftlichen Notlage der Klägerin durch die Beklagte, sondern bildete die Voraussetzung der Notwendigkeit und des Zustandekommens des Sicherheiten-Poolvertrags. Angesichts der weiteren unstreitigen Umstände der gegebenen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Firmengruppe mit unmittelbar drohender Insolvenz, dem hohen Sanierungsrisiko, verbunden mit einem jahrelangen Sanierungsprozess mit Zinsnormalkonditionen erscheint auch die Vereinbarung der Risikoprämie im Sideletter nicht per se als sittenwidrig nach § 138 BGB, zumal sie nicht vorab in Abzug gebracht wurde, sondern vom ungewissen Erfolg der Sanierung abhing. Soweit die Klägerin hierzu sowie zur Übersicherung und Knebelung, ferner zur erzwungenen Gläubigergefährdung/Kredittäuschung und den subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen hat, hat sie in dieser Hinsicht die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts nicht im Sinne des § 520 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO angegriffen. Insoweit bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch die Klägerin. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag in erster Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar, selbst dann, wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 1996, 572 ; NJW 1993, 3333 ; Zöller-Gummer/Heßler § 520 Rn 40 mwN). Das gilt erst recht nach der Novellierung der ZPO, nach der die Berufungsinstanz nicht mehr eine automatische Fortsetzung der ersten Instanz ist (BTDrucks. 14/4722 S. 61; Zöller-Gummer/Heßler aaO). Dementsprechend sind auch die Beweisangebote im Berufungsverfahren zu wiederholen (Zöller-Gummer/Heßler § 520 Rn 41), was gleichfalls nicht erfolgt ist. In der Sache selbst ist eine Knebelung der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Von einer Absicht der Gläubigerbenachteiligung kann keine Rede sein. Die Neukredite wurden nicht gegeben und die Altkredite nicht stehengelassen, um die Gläubiger der Klägerin zu benachteiligen, sondern als Beitrag zu dem Sanierungsversuch, der im Interesse aller Gläubiger lag. Sie sollten das Weiterarbeiten der Klägerin ermöglichen, sicherlich auch im Interesse der Beklagten, die naturgemäß ihr bisheriges Engagement retten wollte, was nicht verwerflich ist. Dass die Beklagte dabei ebenso wie die anderen Poolbanken nicht "gutes Geld" dem "schlechten" einfach nachwarf, sondern auf Sicherheiten wegen der Neukredite bestand, versteht sich von selbst (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 20.10.2000 Az. 14 U 9911/99 – bei juris). Auch kann von einer sittenwidrigen Übersicherung der Poolbanken in Anbetracht des bestehenden Risikos und einer etwaigen Verwertung der Sicherheiten im Verhältnis zu den bestehenden Forderungen nicht ausgegangen werden. Auffällig ist ferner, dass die Klägerin vorprozessual während der Laufzeit des Sicherheiten-Poolvertrages dessen Sittenwidrigkeit oder die Nichtigkeit der Sideletter-Vereinbarung nicht eingewandt hat, sondern bis zuletzt (auch bei den Bankentreffen) nur die Höhe der Risikoprämie in Frage gestellt hat, und das auch nicht im Hinblick auf eine 3/5 Quotelung, sondern auf andere Gesichtspunkte wie Verzinsung etc.. Mithin hat die Klägerin die Vorteile des Sicherheiten-Poolvertrages während seiner Laufzeit in vollem Umfang in Anspruch genommen, um nach dessen Beendigung seine Sittenwidrigkeit zu reklamieren, was als widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB (venire contra factum proprium) gewertet werden könnte. Wegen der Wirksamkeit der Vereinbarung der Risikoprämie mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin an die Beklagte bedarf es auch nicht mehr der Heranziehung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Klägerin aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung der ersten Rate der Risikoprämie durch sie am 22.12.
  4. Allerdings ist diese nach vorangegangenem Streit und in Kenntnis der Vereinbarungen und der eingetretenen Reduzierung des Fresh-money-Kredits auf 3 Mio DM erfolgt, was ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der gesamten Risikoprämie nahelegt. Ob ein weiteres Schuldanerkenntnis der Klägerin in deren Stundungsbegehren bzw. der Stundungsvereinbarung hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie liegt, kann aber im Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben. Nach dem Vorstehenden sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1
  5. Alt. BGB mangels Fehlens eines Rechtsgrunds nicht gegeben, ebenso wenig wie die eines Anspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB mangels sittenwidriger Schädigung und Schädigungsvorsatzes. Ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt ferner auch nicht aus einer eigenmächtigen Abbuchung der zweiten Rate der Risikoprämie am 31.5.
  6. Hierbei kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, der zufolge die Belastungsbuchung über 180.000.- € vom 31.5.2006 mit dem Buchungstext „Zinsen/Kosten/Auslagen“ für die zweite Rate der Risikoprämie rechtmäßig gewesen sei aufgrund der wirksamen Entgeltvereinbarung im Kreditvertrag und Sicherheiten-Poolvertrag und somit als Entgelt gemäß Nr. 12 Abs. 2 AGB-Banken mit Belastungsrecht nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken oder ob der Klägerin darin zu folgen wäre, dass Entgelt gemäß Banken-AGB nur Zinsen, Kosten und Auslagen, bezogen auf die Kontoführung seien, nicht jedoch eine außerhalb der Kontoführung vereinbarte Risikoprämie. Denn einem etwaigen Zahlungsanspruch bzw. Gutschriftsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses aufgrund einer bestehenden Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr entgegen (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl.

§ 242

Rn 52) im Hinblick auf die materielle Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der vollen Risikoprämie an die Beklagte. Eines Rückgriffes auf die von der Beklagten für den Fall der Annahme des Erfordernisses einer gesonderten Ermächtigung erklärte Hilfsaufrechnung mit dem Zahlungsanspruch hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie bedarf es daher nicht, ebenso wenig einer Entscheidung über die von der Beklagten für den Fall der Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung erhobene Hilfswiderklage auf Feststellung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin ihr gegenüber. Die gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg im Gegensatz zur Berufung der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/31479.html Kommentare

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