dem LMBG bedarf es gem. § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG einer speziellen normativen Regelung durch das Landesrecht. Die Auffangregelung des § 13 NVwKostG genügt diesen Anforderungen nicht. § 1 a GO-Vet gilt nicht hinsichtlich Auslagen für Amtshandlungen
dem LMBG, die vor deren Inkraftreten am 5. Juli 1997 durchgeführt worden sind. Außerdem fehlt bis heute insoweit die
KostG erst fällig, wenn eine Zahlung an den anspruchsberechtigten Dritten erfolgt ist. Die Verjährungsfrist für eine Gebührenforderung wird nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 NVwKostG unterbochen, wenn ein diese aufschlüsselndes Schreiben lediglich als "Kostenaufstellung" bezeichnet und um eine Überweisung des Betrages nur unter bestimmten Voraussetzungen gebeten wird. Tenor Der Bescheid des Beklagten vom
Feststellungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Hannover im Gefieder toter Legehennen erhebliche Belastungen mit Nikotinrückständen festgestellt. Am
den Vorschriften der GO-LebensmBG Gebühren in Höhe von 4 253,50 DM entstanden seien. Für den Fall von Maßnahmen
dem OWiG oder einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde um Überweisung des Betrages gebeten. Eine Zahlung des Beklagten ist bisher nicht erfolgt. Mit Bescheid vom
Zahlung durch die Klägerin
dort weiterleiten. Es sei abgesprochen worden, dass die Kosten erst zu zahlen seien, wenn die Klage abgewiesen sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Klage ist begründet. 1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtshandlung (Februar 1996) fehlte die
2 Satz 1 LMBG erforderliche landesrechtliche Regelung eines auslagepflichtigen Tatbestandes a. Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Auslagen des Beklagten ist die spezialgesetzliche und auch gem. Art. 31 GG vorrangige Sonderregelung des § 46 a LMBG. Ein unmittelbarer Rückgriff auf § 13 NVwKostG ist daher ausgeschlossen.
1 LMBG werden für
dem LMBG oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die (1.) in die Zuständigkeit der Länder fallen, (2.) über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und (3.) zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, kostendeckende Gebühren und A u s l a g e n erhoben. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben.
2 Satz 1 LMBG bedarf es der Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände durch das Landesrecht. Daran fehlt es hier.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es erforderlich, dass die Entscheidung über den Grund und die Höhe von Gebühren für Amtshandlungen
dem LMBG durch die Legislative des Landes getroffen und nicht dessen Exekutive überlassen wird (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - BVerwGE 102, 39 <43>). Für
1 LMBG zu erhebende Gebühren ist dementsprechend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass spezielle auf Amtshandlungen
dem LMBG zugeschnittene Tatbestände erforderlich sind, mithin allgemeine Auffangregelungen nicht ausreichen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom
dem LMBG bedarf, die auslagenpflichtig sein sollen. § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG schreibt die Bestimmung „k o s t e n pflichtiger“ Tatbestände durch das Landesrecht vor. Kosten sind
der üblichen verwaltungskostenrechtlichen Terminologie sowohl Gebühren als auch Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG, § 1 Abs. 1 NVwKostG). § 46 a Abs. 1 LMBG bezieht sich ebenfalls auf Gebühren und Auslagen. § 46 a Abs. 2 Satz 2 LMBG regelt, begrifflich abgesetzt zu Satz 1 der Bestimmung, ausdrücklich nur für Gebühren, dass sie sich
den Maßgaben der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte bemessen müssen. Das Erfordernis, konkrete auslagenpflichtige Tatbestände zu bestimmen, ist kein sachwidriger Formalismus. Auch die Erhebung von Auslagen kann für den Kostenpflichtigen erhebliche Belastungen
sich ziehen. § 10 Abs. 1 VwKostG schreibt - anders als etwa § 13 NVwKostG - im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrückliche normative Regelungen für Auslagen vor. Der Niedersächsische Normgeber ist offenbar ebenfalls der hier vertretenen Auffassung. Er hat mit der Einfügung eines § 1 a durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GO-Vet) vom 2. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 308) ausdrückliche Regelungen über Auslagen, welche bei Amtshandlungen u.a.
dem LMBG entstehen, geschaffen. 25§ 13 NVwKostG, auf den sich der Beklagte beruft, ist hiernach keine den Anforderungen des § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG genügende Vorschrift. Es handelt sich um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der unabhängig von einer Gebührenpflicht einen Auslagenanspruch für sämtliche Amtshandlungen im Anwendungsbereich des NVwKostG begründet. Die GO-LebensmBG vom 18. August 1993 (Nds. GVBl. S. 302) ist ebenfalls nicht hinreichend. Sie regelt lediglich die Erhebung von Gebühren für die Lebensmitteluntersuchung. Sie betrifft hier das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg. Als inhaltlich § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG entsprechende rechtliche Grundlage ist allerdings die bereits angesprochene Regelung des § 1 a GO-Vet anzusehen.
Abs. 1 der Vorschrift werden u.a. für Amtshandlungen
dem LMBG von den zuständigen Behörden kostendeckende Gebühren und A u s l a g e n unter Berücksichtigung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen erhoben. In § 1 a Abs. 5 GO-Vet ist bestimmt, welche Kosten auch als Auslagen erhoben werden können. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen ergibt sich, dass für alle in der Anlage zur GO-Vet aufgeführten gebührenpflichtigen auf dem LMBG beruhenden Amtshandlungen auch Auslagen erhoben werden dürfen. § 1 a GO-Vet ist indes erst durch die bereits erwähnte Änderungsverordnung vom 2. Juli 1997, also
der hier zu beurteilenden Amtshandlung, eingeführt worden. Die Vorschrift ist gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der genannten Verordnung am
KostG betrifft nur Regelungen über Gebühren. Hinsichtlich der Auslagen wird auf § 13 NVwKostG verwiesen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG). § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG enthält keine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass die kostenpflichtigen Tatbestände im Landes r e c h t geregelt werden müssen. Ob der Normgeber des Landes dieser Verpflichtung durch ein Gesetz oder eine Verordnung
kommt, ist dem Bundesgesetzgeber gleichgültig. Wenn sich das Land für eine Regelung durch Verordnung entscheidet, bedarf es somit auch der Beachtung der sonst hierfür noch geltenden Rechtsvorschriften. Dass das OVG Lüneburg (Beschluss vom
KostG entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen erst mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Auszahlung an den gegenüber der Verwaltungsbehörde anspruchsberechtigten Dritten (vgl. Loeser, NVwKostG, Stand: Januar 1999, Anm. 4 b zu § 6).
den Angaben des Beklagten hat er indes die vom Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg ermittelten Gebühren bisher nicht gezahlt. Das Nds. VwKostG ist insoweit anwendbar. Es gilt - vorbehaltlich von Sonderregelungen - gemäß dessen § 1 Abs. 1 lit. b grds. für alle Amtshandlungen der Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis. Dagegen findet das VwKostG (des Bundes) grds. nur für Amtshandlungen der Bundesbehörden sowie in den Fällen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) auch für andere Stellen Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Von der durch § 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG ermöglichten bundesgesetzlichen Anordnung der Anwendbarkeit des VwKostG ist in Bezug auf die in § 46 a LMBG geregelten Kosten kein Gebrauch gemacht worden. 3. Schließlich sind die angegriffenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Gebührenforderung des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg gegenüber dem Beklagten bereits wegen Verjährung erloschen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG).
KostG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem die Kostenschuld entstanden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG). Der insoweit in Rede stehende Gebührenanspruch des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg ist mit der Beendigung der Amtshandlung im Jahre 1996 entstanden (§ 6 Abs. 1 NVwKostG). Mit Ablauf des Jahres 1999 ist der Anspruch mithin verjährt. 40Die Verjährung ist nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 NVwKostG unterbrochen worden. Die Schreiben des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg vom 3. Dezember 1998 enthalten keine hinreichend eindeutige und unbedingte Zahlungsaufforderung an den Beklagten. Hiergegen spricht schon ihre jeweilige Bezeichnung als „Kostenaufstellung“. Die Schreiben enthalten zudem keinen erkennbaren Adressaten. Um eine Überweisung des Betrages wird nur im Falle einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebeten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit dem Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg abgesprochen worden sein soll, die Gebühren nur dann geltend zu machen, wenn die hier zu beurteilende Klage abgewiesen wird. Der Beklagte geht
seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ferner selbst davon aus, dass in dieser Absprache keine verbindliche verjährungsunterbrechende Stundung zu erblicken ist. Außerdem ist die Abrede offensichtlich
Klageerhebung und damit - wie aus obigen Ausführungen ersichtlich -
Ablauf der Verjährungsfrist getroffen worden. Die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Gesichtspunkte bedürfen hiernach keiner Beurteilung. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/314959.html ( https://oj.is/314959 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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