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LG Berlin, Urteil vom 26. August 2008 - Az. 27 O 371/08

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß, wie folgt zu äußern, oder äußern zu lassen oder solche Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: Die Klägerin würde keine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung besitzen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Äußerung, die Klägerin würde keine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung besitzen, zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe vom “B... T... “ zu veröffentlichen, wobei das Wort “Widerruf” fett gedruckt als Überschrift in der Größe der Worte der Ausgangsüberschrift “Schluss mit der Affenschande!” und der übrige Teil in der Größe und Schriftart des Fließtextes des Ausgangsartikels zu drucken sind und der Widerruf im Inhaltsverzeichnis anzukündigen ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 718,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2008 zu zahlen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1) von 4.000,-- Euro, zu 2) von 6.000,-- Euro und im übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Tatbestand Die Klägerin verlangt Unterlassung, Widerruf, die Feststellung der Verpflichtung zum materiellen Schadensersatz sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagte gibt die Zeitschrift “B... T...” heraus, in dessen Ausgabe 4/2007 sich ein Artikel mit der Überschrift “Schluss mit der Affenschande”” befindet, der sich mit der Klägerin befasst und in dem sich die vorliegend streitgegenständlichen Äußerungen finden. Wegen des Artikels im Ganzen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin befasst sich seit langem mit der Haltung und Zucht von Schimpansen. Die bei ihr lebenden Schimpansen stammen von legal nach Deutschland bzw. in die DDR eingeführten Tieren ab, und sie verfügt hinsichtlich dieser Tiere über Bescheinigungen des Landesumweltamts Brandenburg, Abteilung Naturschutz, dass die Tiere in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Die Bescheinigungen wurden “zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot der kommerziellen Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97” im Jahr 2002 bzw. in einem Fall im Jahr 2004 und in einem weiteren Fall im Jahr 2005 erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4-1 bis K 4-12 verwiesen. Die Klägerin gehört außerdem zu den Gründern des als gemeinnützig anerkannten Vereins zum Schutz der S... P... D... e.V. und ist dessen Vorsitzende. Auf der Homepage des Vereins wird eine “Schimpansenshow” als “heitere Tiershow mit vielen Überraschungen” angeboten, die “unterhaltsam” sei und “geeignet, positive Stimmung zu erzeugen” und etwa 60 Minuten dauern soll. Die Schimpansen könnten u. a. auf “Volksfesten” oder auf “Kinderfesten” auftreten. Diese Shows werden von der Klägerin durchgeführt. Dafür sind üblicherweise 200 EUR als “Spende” an den Verein zu entrichten, für die eine Spendenquittung erteilt wird. Seit dem 1. Januar 2005 ist der Verein Eigentümer der Tiere. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2008 auffordern, wegen dessen Einzelheiten auf Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 12 – 15 d. A.) verwiesen wird, eine Gegendarstellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zu veröffentlichen, was nicht geschah. Die Klägerin behauptet, soweit die Schimpansen aufträten, handele es sich um Informationsveranstaltungen, die dazu dienten, den Verein bekannt zu machen und neue Mitglieder zu werben. “Affen-Shows” würden nicht durchgeführt. Die Klägerin meint, die angegriffenen Äußerungen seien unwahre Tatsachenbehauptungen. Das Verbot der Haltung von Schimpansen beziehe sich nicht auf die von gehaltenen, da sie hier rechtmäßig gezüchtet worden seien. Die Haltung solcher Schimpansen sei lediglich gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung nach § 11 TierschutzG bedürfe sie nicht, da sie die Tiere nicht gewerbsmäßig zur Schau stelle. Da die Behauptungen falsch seien, stehe ihr auch ein Anspruch auf Widerruf zu. Sie habe einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten für das Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2008. Die Klägerin beantragt, wie folgt, zu erkennen: 1. Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern, oder äußern zu lassen oder solche Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

  1. a)die Klägerin würde keine erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung zum Halten von Schimpansen besitzen;
  2. b)die Klägerin würde keine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung des des Landesumweltamtes besitzen;
  3. c)die Klägerin würde Jungtiere für eine >>Affen-Show<< auf Volksfesten und in Kinder- und Behinderteneinrichtungen einsetzen;
  4. d)die Klägerin würde eine illegale Tierhaltung betreiben; insbesondere, wenn dies geschieht, wie in der vom Beklagten herausgegebenen Zeitschrift “B... T...”, Ausgabe 4-2007, Seiten 28 - 29. 2. Den Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer 1. genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe vom “B... T...” in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und den Widerruf in der Inhaltsübersicht anzukündigen; hilfsweise zu erklären, dass die unter Ziffer 1. genannten Behauptungen nicht aufrecht erhalten werden und diese Erklärung in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe vom “B... T...” in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen und diese Erklärung in der Inhaltsübersicht anzukündigen. 3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schäden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung der in Ziffer 1. genannten Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Den Beklagten zu verurteilen, 718,40 € auf die Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Frage ob eine Genehmigung nach dem TierschutzG erforderlich sei, sei eine Rechtsfrage und damit eine Meinungsäußerung. Soweit man darin eine Tatsachenbehauptung sehen wollte, sei die Äußerung wahr. Die Klägerin bedürfe nämlich einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  5. a)und lit.
  6. d)TierschutzG. Sie halte die Affen gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  7. a)TierschutzG, da die Affen auf Veranstaltungen, die gegen Entgelt durchgeführt würden, eingesetzt würden. Unabhängig davon liege eine gewerbsmäßig Zurschaustellung aber auch vor, wenn Tiere zum Zweck des Spendensammelns mitgeführt würden. Im Übrigen bedürfe die Klägerin auch einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  8. d)TierschutzG, weil sie damit werbe, dass man die Tiere auch bei ihr zu Hause besuchen könne, um dort mit ihnen zu spielen. Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob eine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung existiere. Ein Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil dieser zu unbestimmt sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen überwiegend unbegründet. I. Soweit die Feststellung zur Verpflichtung von materiellem Schadensersatz verlangt wird, ist die Klage unzulässig, weil es an einer Prozessvoraussetzung, nämlich dem Feststellungsinteresse fehlt. Es ist nämlich nicht im Ansatz ersichtlich, worin ein Schaden der Klägerin bestehen soll. Zwar liegt es gerade im Wesen eines solchen Feststellungsantrages, dass der Schaden noch nicht feststeht, weshalb an die entsprechenden Darlegungen auch nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend ist aber gar nicht erkennbar, woraus sich ein Schaden in der Zukunft ergeben könnte. Auch hinsichtlich eines etwaigen auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens in der Vergangenheit sagt die Klägerin nichts, obwohl der Artikel bereits im Jahr 2007 erschienen ist. II. 1.
  9. a)Soweit die Klägerin die Äußerung beanstandet, sie würde keine erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung zum Halten besitzen, steht ihr der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil es sich um eine zulässige Wertung des Beklagten handelt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131 , 1133 m. w. Nachw.). Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439 , 1440 m. w. Nachw.). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.). Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH NJW 1982, 2246 , 2247). Dabei kommt es für das Verständnis über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 1131 , 1133 m. w. Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. März 1993, 9 U 714/92). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein zulässiges Werturteil. Zwischen den Parteien steht fest, dass die Klägerin über keine tierschutzrechtliche Genehmigung für die Haltung der Schimpansen verfügt. Auch wenn die Klägerin dem nicht zustimmt, so führt sie zum Beleg doch lediglich die von ihr vorgelegten Dokumente an, die jedoch gerade keine Genehmigung im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen und eine solche Genehmigung auch nicht ersetzen. Dies ergibt sich einerseits aus der ganz unterschiedlichen Zielrichtung von Artenschutzvorschriften im Sinne der Verordnung (EG) 338/97, die dem Schutz von Arten dienen, und den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, das den Schutz des einzelnen Tieres bezweckt, und andererseits aus dem ausdrücklichen Hinweis auf zwei der vorgelegten Bescheinigungen, dass diese nicht die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 TierschutzG ersetzten. Ob eine solche Genehmigung erforderlich ist, wie der Beklagte meint, ist im Kern eine Schlussfolgerung aus Tatsachen und enthält damit ein überwiegendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens, da es eine Rechtsfrage ist, ob eine solche Genehmigung tatsächlich erforderlich ist. Die Auffassung des Beklagten beruht auch nicht auf falschen Tatsachen (vgl. zu einem auf falschen Tatsachen beruhenden Werturteil BVerfG, AfP 2003, 535 ff.) und erscheint auch nicht willkürlich. Denn die vom Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkte sprechen in der Tat dafür, dass die Tiere für ein gewerbsmäßiges Zurschaustellen genutzt werden. Denn der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin mit den Schimpansen auf Anforderung bei Veranstaltungen auftritt und sich hierfür bezahlen lässt. Dass dies pro forma durch eine Spende erfolgt (so dass im Ergebnis der Steuerzahler zu einem Teil für die entgeltliche Leistung bezahlt), lässt nicht die Entgeltlichkeit der Leistung entfallen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine zuständige Behörde oder ein Gericht festgestellt hätte, dass es einer solchen Genehmigung nicht bedarf, weil dann wohl die beanstandete Äußerung nicht mehr so verbreitet werden dürfte, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde bzw. ein Gericht dies anders beurteilt. Dass es eine solche Entscheidung gäbe, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Klägerin nicht zum Vorbringen des Beklagten geäußert, wonach sich eine Behörde und ein Gericht mit der Erlaubnis nach § 11 TierschutzG befasst haben.
  10. b)Ein Unterlassungsanspruch besteht allerdings, soweit der Beklagte äußert, die Klägerin würde keine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung des Landesumweltamtes besitzen. Da sich der Ausgangsartikel nicht mit den Aktivitäten des Vereins befasst, sondern die Familie der Klägerin anspricht, bezieht der unbefangene Durchschnittsleser die angegriffene Aussage allein auf die Klägerin. Um was für eine Genehmigung genau nach welchem Gesetz, z. B. der Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesnaturschutzgesetz oder der Verordnung (EG) 338/97, und aufgrund welcher Vorschrift es sich insoweit handeln soll, lässt der Beklagte offen. Dabei wäre es nach der in das Delikts- und Äußerungsrecht transformierten Regel des § 186 StGB am Beklagten darzulegen und beweisen, dass die Klägerin einer artenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und keine gültige derartige Genehmigung besitzt. Zwar hat grundsätzlich der Anspruchsteller eines Unterlassungsanspruches im Rechtsstreit die Unrichtigkeit der ihn betreffenden ehrverletzenden Äußerungen erforderlichenfalls zu beweisen. Im Äußerungsrecht ist aber anerkannt, dass bei ehrrührigen Behauptungen den Äußernden unabhängig von der Beweislast eine erweiterte Darlegungslast trifft (BGH NJW 1974, 710). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH NJW 1996, 1131 , 1133; NJW 1985, 1621 , 1622), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen. Liegt dieses vor und hat der Störer die dabei erforderliche Sorgfalt beachtet, ist in der Regel der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB gegeben. Dieser nimmt gegebenenfalls dem Störer das Risiko der Unwahrheit der Information ab. Dies hat zur Folge, dass die aus § 186 StGB folgende Beweislastumkehr entfiele, so dass die Beweislast wie im Regelfall den Verletzten träfe (BGH NJW 1985, 1621 , 1622). Die Behauptung, die Klägerin würde über keine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung besitzen, ist für sie als Tierhalterin in erheblichem Maß ehrenrührig. Der Beklagte kann insoweit nichts darlegen und meint lediglich, es bestünden Zweifel, ob eine solche Genehmigung vorliege. Wenn aber der Beklagte selbst lediglich Zweifel daran hegt, durfte er nicht verbreiten, dass die Klägerin eine solche gültige Genehmigung nicht besitzt. Dem Begehren, die Klägerin zur Vorlage der artenschutzrechtlichen Genehmigung nach § 421 ZPO aufzufordern, war nicht nachzukommen, weil dies unter den vorliegenden Umständen eine Ausforschung darstellte, da der Beklagte gar nicht weiß, ob seine Behauptung zutrifft und er das Gerichtsverfahren offensichtlich dazu nutzen will, die entsprechenden Belege zusammenzutragen.
  11. c)Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil in keiner Weise dargetan ist, dass die Behauptung falsch wäre. Selbstverständlich veranstaltet die Beklagte von ihr bzw. dem von ihr geleiteten Verein so genannte “Affenshows”, die der Unterhaltung des Publikums dienen sollen. Da der Verein noch zur Zeit der Einleitung des Rechtsstreits über seine Homepage entsprechende Shows anbot, kann auch keine Rede davon sein, dass solche Veranstaltungen seit mehreren Jahren, nämlich seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr stattfänden. Dazu, wie es zu den entsprechenden Inhalten auf der Homepage des Vereins kommen konnte, wenn doch solche Shows gar nicht mehr angeboten werden, hat sich die Klägerin im Übrigen auch gar nicht geäußert. Ebenso hat die Klägerin sich nicht zu den im Einzelnen vom Beklagten genannten Veranstaltungen im Jahr 2005 und zu der Veranstaltung im Jahr 2007 in Beerfelde sowie zu der Geburtstagsfeier in der Sendung “Spiegel TV” vom 16. März 2008 geäußert.
  12. d)Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil die angegriffene Äußerung aus demselben Gründen wie die Äußerung zu
  13. a)zulässig und nicht untersagungsfähig ist. Es handelt sich ebenfalls um eine Meinungsäußerung. Wenn nämlich gesagt werden darf, dass eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz erforderlich ist, ist auch die weitere Schlussfolgerung, die letztlich nichts anderes besagt, zulässig, dass die konkrete Haltung der Affen illegal ist. 2. Ein Widerrufsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nur hinsichtlich der Äußerung zu 1b). Grundsätzlich besteht ein Richtigstellungsanspruch, wenn über einen Betroffenen falsche Tatsachen behauptet werden, die diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Falschheit der Ausgangsbehauptungen ist der Betroffene (vgl. Wenzel-Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13, Rz. 18 m. w. N.). Nach dem der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung falsch ist. Grundsätzlich muss der Betroffene die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachweisen, denn niemand darf verpflichtet werden, in der Form des Widerrufs etwas als unwahr zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (vgl. BGH NJW 1976, 1099 ff.). Allerdings trifft den Äußernden eine Darlegungslast, da der erforderliche Negativbeweis vom Betroffenen nur dann geführt werden kann, wenn diesem die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Kritiker seinen Vorwurf stützt. Es ist daher zunächst Sache des Äußernden, seine Behauptung in nachprüfbarer Form zu substantiieren. Gerade er muss dazu mühelos in der Lage sein, wenn seine Äußerung nicht erfunden ist. Kommt der Kritiker seiner aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden prozessualen Erklärungspflicht nicht nach, kann von der Unwahrheit des streitigen Vorwurfs ausgegangen werden (BGH NJW 1974, 1710 , 1711; AfP 1987, 502 , 503; Wenzel-Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 13 Rdz. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdz. 678 m. w. Nachw.). So liegt es hier. Wie bereits oben dargelegt, nimmt der Beklagte selbst nicht für sich in Anspruch zu wissen, dass die Klägerin eine gültige artenschutzrechtliche Genehmigung nicht besitzt, sondern hegt insofern lediglich Zweifel. . Hinsichtlich der zu 1a),
  14. c)und
  15. d)angegriffenen Äußerungen besteht der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht, weil die entsprechenden Äußerungen zulässig waren. 3. Soweit die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird, besteht der Anspruch. Denn nach der Rechtssprechung des Kammergerichts gilt : "Wird eine Gegendarstellung als Mittel der Schadensverhütung eingesetzt, sind die Rechtsverfolgungskosten im Fall der Ersatzpflicht des Behauptenden grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Für die Ersatzpflicht des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob der beauftragte Anwalt seine Pflichten verletzt und durch eine fehlerhafte Beratung des Geschädigten unnötige Kosten verursacht hat, etwa weil es ihm nicht gelingt, ein ordnungsgemäßes Gegendarstellungsbegehren zu formulieren. Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts kann der Schädiger dies dem Anspruch nicht entgegen halten. So ist anerkannt, dass im Rahmen eines Schadensersatzanspruches die Kosten des Sachverständigen im Regelfall auch dann zu erstatten sind, wenn die Gutachterkosten überhöht sind oder das Gutachten unbrauchbar ist (vgl. OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471 ; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rdnr. 40 zu § 249 m. w. Nachw.). Der Geschädigte muss dem Schädiger in diesem Fall seine Rechte bzw. Ansprüche gegen den Anwalt abtreten. Nach Auffassung des Senats sind diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Risiko einer fehlerhaften Beratung durch den von ihm beauftragten Anwalt und das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Honorar- und Schadensersatzansprüche muss der Geschädigte nicht tragen, wenn die Beauftragung des Anwalts adäquat-kausale Folge des Schadensereignisses war. Der Streit über die Frage, ob dem Anwalt aufgrund einer pflichtwidrigen Durchführung des Auftrags ein Honorar zusteht, ist zwischen dem Schädiger und dem Anwalt auszutragen. Soweit die Berufungsbegründung auf § 269 Abs. 3 ZPO abstellt, verfängt dies nicht, weil diese Vorschrift nur die Kosten des Rechtsstreits erfasst" (KG, Urteil vom 26. März 2007, Az.: 10 U 224/05, 27.O.1095/04). Der angesetzte Geschäftswert ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beklagten ebenso wie die Berechnung nicht in Frage gestellt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31508.html Kommentare

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