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VG Hannover, Beschluss vom 19.06.2003 - 6 B 2398/03

1. Ein Mitglied einer Berufungskommission kann sich in zulässiger Weise im Wege des hochschulinternen Organstreitverfahrens gegen seinen Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Kommissio

auch für den Antrag der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin ist zwar gem. § 36 Abs. 1 und 3 NHG kein Organ der Hochschule oder der Fakultät im eigentlichen Sinne, sondern lediglich eine "Kommission mit einer besonderen Aufgabe" (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG). Der ihr als solcher nach § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 52 Abs. 3 NHG a.F. (jetzt § 26 Abs. 2 NHG) gesetzlich zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgabe, den vom Fachbereich (der Fakultät) aufzustellenden Berufungsvorschlag der Hochschule vorzubereiten, kommt jedoch - wenn schon nicht formal, so doch wenigstens praktisch - entscheidende Bedeutung innerhalb des von der Hochschule durchzuführenden Berufungsverfahrens zu (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79 [144 ff.]). Mithin ist sie jedenfalls der Sache nach ohne Weiteres mit einem (temporären) Organ des Fachbereichs (der Fakultät) vergleichbar. Dementsprechend können sich auch ihre Mitglieder, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG berechtigt und verpflichtet sind, an der Erfüllung der genannten, der Antragsgegnerin zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgabe der Hochschule mitzuwirken, gegen eine vermeintliche Verletzung ihrer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch die Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren (im weiteren Sinne) wenden. Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO offensichtlich gegeben. Denn es handelt sich um eine keinem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Insoweit sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ohne Weiteres auf hochschulinterne Organstreitverfahren der vorliegenden Art übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1984 - 7 B 187.84 - NVwZ 1985, 112 m.w.N.). 55Weiterhin bestehen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keinerlei Zweifel daran, dass die Antragstellerin auch in

er Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist. Dies setzt bei einem hochschulinternen Organstreitverfahren - wie bei einem Kommunalverfassungsstreitverfahren - die Möglichkeit des Bestehens der als verletzt gerügten organschaftlichen (und nur insoweit "subjektiven") Rechtspositionen des Klägers bzw. Antragstellers voraus (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., und Kopp/ Schenke, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zustehen und durch den Ausschlussbeschluss der Antragsgegnerin verletzt sein könnten. Außerdem sind sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin jeweils nach § 61 Nr. 2 VwGO analog beteiligtenfähig. Diese Vorschrift kommt in Organstreitverfahren der vorliegenden Art nur dergestalt zur Anwendung, dass ein Organ oder Organteil beteiligtenfähig ist, soweit ihm nach materiellem (Organisations-) Recht eine geschützte Rechtsposition zustehen kann, d.h. auch nur, wenn und soweit tatsächlich um Rechtspositionen (Kompetenzen) im Innenrechtsverhältnis gestritten wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 Rn. 5 und 9 sowie zur Abgrenzung auch Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.1988 - 10 B 331/88 - DVBl. 1989, 114 , jeweils m.w.N.). Dies ist hier nach den obigen Ausführungen jedoch eindeutig sowohl bei der Antragstellerin als Kommissionsmitglied ("Organteil") der Antragsgegnerin als auch bei der Antragsgegnerin selbst als Kommission ("Organ") der Fall. Schließlich versteht die Kammer den Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dieser ist ohne Weiteres statthaft, weil offenkundig kein Fall der §§ 80 , 80a VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO), und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die in der Tat sehr weitgehende Fassung der Anträge rügt, betrifft dieser Gesichtspunkt lediglich die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des Antrages, zumal die Kammer gem. §§ 121 Abs. 1, 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist und gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ggf. nach freiem Ermessen entscheiden kann, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Das Antragsbegehren, über welches das Gericht gemäß § 121 Abs. 1, 88 VwGO nicht hinausgehen darf, legt die Kammer dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin unter D. 1. ihrer Antragsschrift (dort S. 9 f.) in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend aus, dass sie vorläufig in jedem Fall (mindestens) ihre Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin über die Auswahl der zu einem Vorstellungstermin zu ladenden Bewerberinnen und Bewerber erreichen will. Mit diesem so verstandenen Antragsbegehren bestehen aus Sicht der Kammer jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind dafür vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit dies der Fall ist, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Danach war die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt zu erlassen. Der erforderliche Anordnungsanspruch des Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie durch den Beschluss des Fachbereichsrates vom 15.01.2003 nach § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 3 NHG a.F. zum Mitglied der Mitarbeitergruppe (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 b) NHG a.F.) in der Antragsgegnerin bestellt wurde und daher als Mitglied der Hochschule und Vertreterin ihrer Gruppe nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG berechtigt und verpflichtet ist, an der Erfüllung der der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabe der Hochschule durch Teilnahme an den Beratungen und Beschlussfassungen der Antragsgegnerin mitzuwirken. Diese Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Antragstellerin sind, soweit dies bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung feststellbar ist, durch den von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 nicht wirksam aufgehoben worden, so dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zur Ausübung ihrer o.g. Rechte berechtigt ist. Hinsichtlich der möglichen Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 ist zunächst zu beachten, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften zwischen einem kraft Gesetzes eintretenden Mitwirkungsverbot bzw. kraft Gesetzes eintretenden Ausschlussgründen wegen (tatsächlicher oder unwiderleglich vermuteter) Befangenheit einerseits und einem erst kraft gesonderter Entscheidung eintretenden Ausschluss wegen der (bloßen) Besorgnis der Befangenheit andererseits unterscheiden. Diese Unterscheidung findet sich etwa im VwVfG in § 20 einerseits und § 21 andererseits. Ebenso regeln z.B. § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO und § 54 Abs. 2 VwGO gesetzliche Mitwirkungsverbote bzw. Ausschlusstatbestände, während z.B. § 54 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO den möglichen Ausschluss eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch eine gesonderte Entscheidung des Gerichts regeln. 64Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung der Antragstellerin, § 21 VwVfG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil mit § 9 Abs. 1 GrundO (

§ 41Abs.

3 Satz 3 NHG a.F.) eine inhaltsgleiche (oder entgegenstehende) Bestimmung in einer Rechtsvorschrift des Landes i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG vorhanden sei, nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, dass eine Regelung in einer Ordnung einer Hochschule (§ 15 Satz 2 NHG) wohl keine "Rechtsvorschrift des Landes" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG sein dürfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rn. 31), regelt § 21 VwVfG - wie dargelegt - kein gesetzliches Mitwirkungsverbot bzw. keinen gesetzlichen Ausschlusstatbestand, wie dies in § 9 Abs. 1 GrundO (

§ 41Abs.

1 Satz 3 NHG a.F.) der Fall ist, sondern betrifft nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person durch gesonderte Entscheidung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen werden kann. Von daher könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anwendung des § 20 VwVfG, der sich ebenso wie § 9 GrundO (

§ 41Abs.

1 Satz 3 NHG a.F.) mit gesetzlichen Mitwirkungsverboten bzw. Ausschlusstatbeständen befasst, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG ausgeschlossen sein könnte. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn der streitige Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 stützt sich ausweislich der Begründung von Q. vom 26.05.2003 und des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren gerade nicht auf § 20 VwVfG, weil die Antragsgegnerin selbst nicht annimmt, die Mitwirkung der Antragstellerin bei der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin könne ihr selbst oder ihrem Ehemann einen "unmittelbaren Vorteil oder Nachteil" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bringen. Angesichts dessen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, sich von Amts wegen vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solcher "unmittelbarer Vorteil oder Nachteil" tatsächlich in Betracht kommen könnte. 66Dann kann aber auch die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GrundO (

§ 41Abs.

1 Satz 3 NHG a.F.) vorliegen könnten, wonach für ein Mitglied eines Gremiums die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung unmittelbar ausgeschlossen ist, wenn diese ihm selbst oder seinem Ehegatten einen "besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil" bringen können. Denn abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin selbst die angegriffene Entscheidung auch nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, bestehen auch insoweit, jedenfalls bei summarischer Prüfung, keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mitwirkung der Antragstellerin an der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin ihr oder ihrem Ehemann einen solchen "besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil" bringen könnte. Denn auch wenn die Formulierung in § 9 Abs. 1 GrundO (§ 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F.) auf das Merkmal der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils verzichtet, so kann doch angenommen werden, dass es die Einschränkung der "besonderen Persönlichkeit" des Vor- oder Nachteils ausschließt, jedweden auch nur entfernt denkbaren Vor- oder Nachteil als unmittelbaren Ausschlussgrund genügen zu lassen. Vielmehr ist es auch insoweit erforderlich, dass der betreffende Effekt für den Betroffenen wenigstens annähernd konkretisierbar und individualisierbar ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch evident. Nach alledem kommt als Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 allein § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG in Betracht. Danach entscheidet ein in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG tätiger Ausschuss im Sinne von § 88 VwVfG über den Ausschluss eines seiner Mitglieder, wenn dieses Mitglied annimmt, es liege ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, und dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitteilt, wenn das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Beteiligten behauptet wird oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein solcher Grund vorliegt. Diese Vorschriften sind hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG anwendbar. Dies ergibt sich mittelbar aus § 2 Abs. 3 Nr. 4 NVwVfG, wonach das VwVfG offensichtlich insbesondere auch bei hochschulrechtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar sein soll und nur das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG eingeschränkt wird. Dem steht § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG - wie dargelegt - nicht entgegen, weil eine Rechtsvorschrift des Landes, die gerade im Hinblick auf § 21 VwVfG eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmung enthält, nicht ersichtlich ist. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass die von der Antragsgegnerin bemühte Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG für die Anwendbarkeit des § 21 VwVfG im vorliegenden Fall überhaupt nichts hergibt, weil es sich offensichtlich nicht um ein Prüfungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der genannten Vorschriften nach dem VwVfG vor. Denn zum einen handelt es sich bei der Antragsgegnerin um einen Ausschuss im Sinne von § 88 VwVfG. Sie ist nämlich eine Kommission der Hochschule mit einer ihr zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesenen Entscheidungskompetenz und damit eine "kollegiale Einrichtung" i.S.v. § 88 VwVfG. Zum anderen wird sie auch in einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG tätig. Denn das gesamte Berufungsverfahren nach §§ 52 bis 54 NHG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 8 NHG, in das die Tätigkeit der Antragsgegnerin nach § 52 Abs. 3 NHG a.F. eingebunden ist, ist letztlich auf die Berufung einer Professorin oder eines Professors nach § 54 NHG a.F. und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Danach war die Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VwVfG grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss der Antragsgegnerin wegen der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG. Der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 ist jedoch zumindest deshalb rechtswidrig, weil ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen in die unparteiische Amtsführung der Antragstellerin als Mitglied der Mitarbeitergruppe in der Antragsgegnerin zu rechtfertigen, tatsächlich nicht vorliegt. Insoweit ist einerseits zu beachten, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG - anders als etwa die gesetzlichen Ausschlussgründe nach § 20 VwVfG - nicht voraussetzt, dass der Betroffene tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt bereits die "Besorgnis" der Befangenheit, also eben das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, bloßes "Misstrauen" gegen eine unbefangene Amtsausübung des Betroffenen zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann es insoweit also genügen, dass die Mitwirkung des Betroffenen nach außen einen "bösen Schein" erzeugt. Andererseits ist aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und zu prüfen, ob in der Person des Betroffenen individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung im Verfahren angreifbar machen (OVG Hamburg, Beschluss vom 09.10.1998 - 1 Bs 214/98 - juris Web = NordÖR 1999, 252). Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, der betreffende Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (statt vieler Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 21 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kammer, Beschluss vom 21.02.2003 - 6 A 5758/02 - n.v., Abdruck S. 2, ebenfalls m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstäben ist im vorliegenden Fall für die Antragstellerin ein Ausschlussgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG nicht feststellbar. 75Die Besorgnis der Befangenheit begründet zunächst in keinem Fall ihre Tätigkeit am Institut für K. der Universität F.. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit sei deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ein offenkundiges Interesse daran habe, über die Person der zukünftigen Leiterin oder des zukünftigen Leiters des Instituts mitzubestimmen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn zum einen weist die Antragstellerin insoweit zutreffend darauf hin, dass die künftige Stelleninhaberin oder der künftige Stelleninhaber nach der Stellenausschreibung keineswegs die Leitung dieses Instituts übernehmen soll, sondern vielmehr nur eine Mitwirkung in der Leitung gewünscht wird. Zum anderen verkennt die Antragsgegnerin insoweit, dass eine Berufungskommission nach § 52 Abs. 3 Satz 3 NHG a.F. (§ 26 Abs. 2 Satz 2 NHG) nach Gruppen zusammengesetzt ist und die Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NHG in derartigen Gremien gerade in ihrer Eigenschaft als Gruppenvertreter mitwirken. Dies impliziert naturgemäß, dass z.B. ein Vertreter der Mitarbeitergruppe insbesondere auch und gerade die Interessen der von ihm vertretenen Gruppe in der Berufungskommission wahrnehmen soll und sich diese Interessenvertretung auf die Person des Lehrstuhlinhabers und/oder ggf. eines Institutsleiters erstreckt. Die Wahrung der Mitarbeiterinteressen und damit auch ihrer eigenen Interessen als wissenschaftliche Assistentin an dem betreffenden Institut im Berufungsverfahren gehört mithin sogar zum gesetzlich vorgegebenen Auftrag der Antragstellerin. Außerdem weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hin, dass gerade diejenigen Mitglieder der Hochschule, die an dem zu besetzenden Lehrstuhl oder in einem diesem zugeordneten Institut tätig sind, regelmäßig in besonderer Weise fachlich qualifiziert sind, im Berufungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die diesbezüglichen fachlichen Anforderungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) von den jeweiligen Bewerberinnen oder Bewerbern erfüllt werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung an einem dem betreffenden Lehrstuhl zugeordneten Institut kein besonderer Umstand ist, den nur die Antragstellerin in ihrer Person verwirklicht. Vielmehr trifft dieser Umstand auf eine Vielzahl von Personen zu, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Umstand allgemein zum Anlass nehmen wollte, derartige Personen von der Mitwirkung in der Berufungskommission auszuschließen. Hätte er dies tun wollen, hätte es nahe gelegen, einen

en Ausschlusstatbestand vorzusehen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Hieran ändert es auch nichts, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Leiter des Instituts verheiratet ist. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin ein Interesse daran haben könnte, die mögliche weitere Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann am Institut durch die Förderung einer bestimmten Bewerberin oder eines bestimmten Bewerbers in ihrem Sinne günstig zu gestalten. Jedoch wäre auch dies für sich genommen noch kein besonderer Grund, gerade die Antragstellerin für befangen zu halten. Vielmehr gilt auch dieser Gesichtspunkt im Wesentlichen für alle anderen Mitarbeiter des - relativ kleinen und überschaubaren - Instituts, die möglicherweise auch besonders enge persönliche oder dienstliche Kontakte zu dem bisherigen Institutsleiter haben und deshalb ebenfalls an einer für sie günstigen Bewerberauswahl interessiert sein könnten. Es genügt eben nicht, dass die Möglichkeit einer zweifelhaften Einflussnahme auf Grund enger persönlicher oder dienstlicher Beziehungen nicht auszuschließen ist. Erforderlich sind vielmehr besondere und konkrete Umstände des Einzelfalls, welche die Mitwirkung des betreffenden Amtsträgers angreifbar erscheinen lassen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Von daher kommt es auch nicht mehr darauf an, in welcher Funktion der Ehemann der Antragstellerin gegenwärtig und künftig noch am Institut tätig sein könnte. Die Besorgnis der Befangenheit ist aber auch nicht auf Grund des Umstandes gerechtfertigt, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Stelleninhaber verheiratet ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. gebiete es, auch den Ehegatten des bisherigen Stelleninhabers von der Mitwirkung im Berufungsverfahren über dessen Nachfolge auszuschließen, geht ebenfalls fehl. Denn auch insoweit kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Gesetzgeber, wenn er einen solchen weitergehenden Ausschlussgrund in allgemeiner Form hätte vorsehen wollen, dies auch im Gesetz geregelt hätte, was er aber nicht getan hat. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass der bisherige Stelleninhaber möglicherweise geneigt sein könnte, über seinen Ehegatten in der Berufungskommission Einfluss auf den Vorschlag über seine eigene Nachfolge zu nehmen, was § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. ersichtlich ausschließen wollte. Auch mag es zutreffen, dass der Ehegatte dem Betreffenden besonders nahe steht. Jedoch reicht eine solche abstrakte Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme, die etwa auch sonst auf Grund besonders enger persönlicher oder dienstlicher Beziehungen zu anderen Kommissionsmitgliedern möglich wäre, nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, a.a.O.). Hinzu kommen müssten vielmehr auch insoweit konkrete, objektiv feststellbare Umstände des Einzelfalls, aus denen sich bei vernünftiger Wertung aller Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Über die Tatsache, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Stelleninhaber verheiratet ist, hinaus, hat die Antragsgegnerin aber weitere Umstände nicht geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 auch deshalb rechtswidrig und sogar nichtig sein, weil sich die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, die Antragstellerin von vornherein von jedweder Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, eine ihr der Sache nach offensichtlich nicht zustehende Kompetenz angemaßt haben und mithin ein Fall des Handelns "ultra vires" vorliegen dürfte. Denn mit der dem angegriffenen Beschluss zu Grunde liegenden Auffassung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei als Ehefrau des bisherigen Stelleninhabers wegen des Sinn und Zwecks des § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. generell von der Mitwirkung bei der Antragsgegnerin ausgeschlossen, nimmt diese der Sache nach einen vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehenen allgemeinen Ausschlusstatbestand an, der, wäre er gegeben, dazu führen müsste, dass die Antragstellerin erst gar nicht zum Mitglied der Antragsgegnerin hätte bestellt werden dürfen. Die Entscheidung über die Bildung der Antragsgegnerin und die Bestellung ihrer Mitglieder liegt jedoch nicht bei der Antragsgegnerin selbst, sondern gem. § 52 Abs. 3 NHG a.F. ausschließlich beim Fachbereichsrat. Allein dieser hat folglich auch darüber zu entscheiden, ob jemand wegen des Vorliegens bestimmter allgemeiner Merkmale gehindert ist, zum Mitglied einer Berufungskommission bestellt zu werden. Ist die Bestellung jedoch vom Fachbereichsrat vorgenommen worden, so steht es offensichtlich nicht in der Macht der Berufungskommission, diese von ihr möglicherweise für unzutreffend gehaltene Entscheidung des Fachbereichsrates durch einen generellen Ausschluss dieser Person wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG praktisch zu unterlaufen. Vielmehr kann die Berufungskommission - wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt - lediglich besondere, einzelfallbezogene Umstände zum Anlass nehmen, eines ihrer Mitglieder wegen der Besorgnis des Befangenheit (ganz oder teilweise) auszuschließen. Allgemeine Merkmale einer Person, die keinen unmittelbaren (gesetzlichen) Ausschlussgrund zur Folge haben, darf sie demgegenüber nicht für einen generellen Ausschluss eines ihrer Mitglieder heranziehen. Denn hierdurch würde die im Gesetz eindeutig angelegte Kompetenzverteilung zwischen ihr und dem Fachbereichsrat konterkariert. Soweit der Antragstellerin danach ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Denn die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass der am 20.06.2003 von der Antragsgegnerin zu treffenden Entscheidung über die Auswahl der zu einem Vorstellungstermin zu ladenden Bewerberinnen und Bewerber innerhalb des Verfahrens vor der Berufungskommission maßgebliche Bedeutung zukommt und die effektive Verwirklichung ihrer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch eine spätere Wiederzulassung zur Teilnahme teilweise vereitelt, jedenfalls aber erheblich erschwert werden würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der abschließende Beschluss der Antragsgegnerin über den Berufungsvorschlag später möglicherweise revidiert werden könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass die Antragstellerin zur Mitwirkung berechtigt gewesen wäre und der Beschluss wegen ihres Ausschlusses von der Beratung und Beschlussfassung rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen ist. Denn es erscheint äußerst zweifelhaft, ob die Antragstellerin selbst einen derartigen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses hätte und diesen ggf. wirksam durchsetzen könnte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ist es daher geboten, bereits jetzt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu erlassen. Inhaltlich kann die Antragstellerin jedoch nicht, wie von ihr beantragt, verlangen, dass das gesamte Berufungsverfahren bei der Antragsgegnerin zeitweise - etwa bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache - ausgesetzt oder es der Antragsgegnerin ganz oder teilweise untersagt wird, Sitzungen abzuhalten. Eine derart weitgehende Maßnahme ist nämlich nicht erforderlich, um die Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu erreichen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), und wäre in diesem Umfang auch sachlich nicht von der zu sichernden materiell-rechtlichen Rechtsposition der Antragstellerin abgedeckt. Vielmehr genügt es vorläufig, die Teilnahme der Antragstellerin an der von ihr - zu Recht - für besonders bedeutsam gehaltenen nächsten Sitzung der Antragsgegnerin zu ermöglichen, um ihrem oben dargelegten Antragsbegehren hinreichend Rechnung zu tragen. Zwar birgt auch dies die Gefahr, dass sich der letztlich von der Antragsgegnerin zu fassende Beschluss über den Berufungsvorschlag als rechtsfehlerhaft erweisen könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren später herausstellen sollte, dass die Antragstellerin doch wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen gewesen wäre (vgl. hierzu Kehler in: Denninger, Hochschulrahmengesetz [HRG], Kommentar, 1. Aufl., 1984, § 45 Rn. 24). Dieses Risiko wiegt aber insgesamt deutlich weniger schwer als die vollständige oder teilweise Aussetzung des Berufungsverfahrens bei der Antragsgegnerin und die damit in jedem Fall eintretende längerfristige Verzögerung des gesamten Berufungsverfahrens, zumal es die Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung der Kammer selbst in der Hand hat, das Verfahren bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage auszusetzen, wenn sie das Risiko einer späteren Fehlerhaftigkeit ihres Vorschlagsbeschlusses nicht eingehen möchte. Dementsprechend war der weitergehende Antrag der Antragstellerin abzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/315084.html ( https://oj.is/315084 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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