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VG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - Az. 4 K 2994/08

Tenor Der Bescheid vom 08.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für Dolmetscherkosten. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im August 2003 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden war, wurde sie am 26.08.2003 von der Beklagten unter der erforderlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers zu einer möglichen Ausweisung aus dem Bundesgebiet angehört. Dabei handelte es sich nach Lage der Akten um die erste ausländerrechtliche Befragung, nachdem sie zuvor lediglich polizeilich vernommen worden war. In diesem Rahmen wurde sie unter anderem zu ihrer Herkunft, ihrem Reiseweg und ihrer Ausreisebereitschaft befragt. Bei der Anhörung der Klägerin und weiteren 24 Personen fielen Dolmetscherkosten in Höhe von insgesamt 1.977,75 EUR an. Aufgeteilt nach Kopfteilen entfielen auf die Klägerin 79,11 EUR. Mit Verfügung vom 26.08.2003 wurde die Klägerin wegen unerlaubter Einreise aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung wurde damit begründet, dass die Klägerin mittellos und ohne Ausweispapiere sei, sodass ihre Ausreise überwacht werden müsse. Seitdem wird die Klägerin im Bundesgebiet geduldet, zunächst aufgrund ihrer Passlosigkeit und nunmehr aufgrund zweier gemeinsamer Kinder mit einem niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen S. L.. Eine Abschiebung war nie konkret vorgesehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen scheitert bislang an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 08.05.2008, zugestellt am 13.05.2008, setzte die Beklagte gegen die Klägerin Dolmetscherkosten in Höhe von 79,11 EUR fest. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf § 66 Abs. 1 AufenthG. Unter dem 13.06.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen darauf, dass eine Abschiebung tatsächlich nicht stattgefunden habe und ein Zusammenhang dazu nicht erkennbar sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008, zugestellt am 01.10.2008, zurück. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG habe der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Diese Kosten umfassten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehen. Zu den Vorbereitungsmaßnahmen einer Abschiebung gehöre auch die Anhörung eines Ausländers, damit so die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt und weitere Maßnahmen getroffen werden könnten. Auf den zeitlichen Zusammenhang zu einer tatsächlichen Abschiebung komme es deshalb nicht an. Im Übrigen sei die Abschiebung allein deshalb nicht erfolgt, weil die Klägerin bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt habe. Am 03.11.2008, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Anhörung zur Feststellung einer vollziehbaren Ausreisepflicht stelle keine Vorbereitungshandlung zu einer Abschiebung dar. Eine solche müsse in einem konkreten Zusammenhang mit einer konkreten beabsichtigten Abschiebung stehen. Nicht jedes allgemeine Verwaltungshandeln stelle sich automatisch als Vorbereitung einer Abschiebung dar. Erst wenn die Beklagte von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgehe, seien Vorbereitungshandlungen zu einer Abschiebung überhaupt denkbar. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids und den Gebührenbescheid vom 24.09.2008, zugegangen am 01.10.2008, aufzuheben. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Gründe Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Der Bescheid vom 08.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Ausländers für Kosten einer Abschiebung ist § 66 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Den Umfang der Kostenhaftung regelt § 67 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche, die mit der Amtshandlung der Abschiebung in Zusammenhang stehen. Sie müssen dieser Amtshandlung zuzurechnen sein und sind von den Kosten anderer Amtshandlungen abzugrenzen, die im Rahmen eines ausländerbehördlichen Einschreitens ergehen und entweder selbst eine Kostenpflicht auslösen oder kostenfrei sind. Eine Abschiebung als die danach maßgebende Amtshandlung ist die zwangsweise Entfernung eines Ausländers aus dem Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes (§ 58 AufenthG). Sie stellt eine Maßnahme des Verwaltungszwanges dar. Der Kostentatbestand betrifft daher nicht die Kosten, die im ausländerbehördlichen Grundverfahren und nicht in der Verwaltungsvollstreckung entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 – 1 C 2/87 , juris; ebenso Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 67, Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, § 67, Rn. 2, <Stand der Bearbeitung: Dezember 2008>; Funke-Kaiser, GK-Aufenthaltsgesetz, § 67, Rn. 5, <Stand der Bearbeitung: August 2008>). Nach diesen Maßgaben können der Klägerin die Dolmetscherkosten nicht auferlegt werden, weil die Anhörung noch dem Grundverfahren zuzurechnen ist. Die Anhörung vom 26.08.2003, bei der es sich nach Lage der Akten um die erste ausländerbehördliche Anhörung der Klägerin überhaupt gehandelt hat, erfolgte ausweislich des Protokolls anlässlich einer beabsichtigten Ausweisung der Klägerin aus dem Bundesgebiet. Es ging mithin nicht um die Vollstreckung der Ausreisepflicht, sondern um den Erlass der noch dem Grundverfahren zuzurechnenden Ausweisungsverfügung. Dabei ist es ohne Belang, dass die Klägerin aufgrund ihrer illegalen Einreise bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG a.F. vollziehbar ausreisepflichtig war. Denn der Zweck der Anhörung wird von der Ausländerbehörde bestimmt und ist hier im Hinblick auf den Erlass einer Ausweisungsverfügung bestimmt worden. Eine Abschiebung kam zum Zeitpunkt der Anhörung angesichts fehlender Papiere im Übrigen ohnehin nicht in Betracht. Zu keiner anderen Betrachtung führt es, dass die bei der Anhörung gewonnenen Informationen auch zur Rechtfertigung einer möglichen späteren Abschiebung hätten genutzt werden können. Auch wenn sich die Ausländerbehörde die Ergebnisse einer Anhörung zu anderen Zwecken für Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ausländer zunutze macht, ihnen etwa entnimmt, dass sich der Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, einen Ausweisungstatbestand verwirklicht hat und zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist, führt dies nicht dazu, dass die Kosten der Anhörung damit zu Kosten der Abschiebung werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 – 1 C 2/87 , juris, zu einer Anhörung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Maßgeblich ist allein, ob die Anhörung in der Verwaltungsvollstreckung selbst erfolgt ist. Eben daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31517.html Kommentare

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