Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 7 KFH O 52/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1. Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlter Netznutzungsentgelte für die Jahre 2002 bis 2004 nach vorheriger Festsetzung des billigen Netznutzungsentgelts durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Die Klägerin ist Stromhändlerin ohne eigenes Netz und verfügt über eine bundesweite Genehmigung für den Handel mit elektrischer Energie nach § 3 EnWG a.F. Die Beklagte ist Inhaberin des für die Strombelieferung erforderlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes in ihrem Versorgungsgebiet. Eine Belieferung von Stromkunden im Netzgebiet der Beklagten ist nur über deren Elektrizitätsversorgungsnetz möglich. Die Klägerin nutzt das Netz der Beklagten seit dem 01.10.2000. Am 5./12. September 2000 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag über die Belieferung von endverbrauchenden Kunden der Klägerin im Netz der Beklagten durch die Klägerin (Bl. 55 ff.). Gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages ist Bestandteil des Vertrages „die Preisregelung in ihrer jeweils gültigen Fassung (Anlage 1)“ (Bl. 56). Am 16. Oktober/3. November 2003 schlossen die Parteien einen Nutzungs- und Rahmenvertrag (Bl. 76 ff.), der rückwirkend zum 1.10.2000 in Kraft trat. Für das Netznutzungsentgelt regelt dieser in § 10 Abs. 1: „Ist der Lieferant Leistungsempfänger der Netznutzung, verpflichtet er sich zur Zahlung der sich aus den allgemeinen Netznutzungsbedingungen und dem beigefügten Preisblatt „Leistungen des Netzbetreibers“ in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Entgelte, insbesondere für Netznutzung und Messung.“ (Bl. 81). Die Klägerin hat die genannten Verträge unter dem Vorbehalt der energie- und kartellrechtlichen Überprüfung der Nutzungsentgelte unterzeichnet. So heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 12. September 2000 (Bl. 130), mit dem die Klägerin den Rahmenvertrag vom 5./12. September 2000 zurückgesandt hat: „Wir behalten uns vor, die von Ihnen auf Grundlage aller Verträge in Rechnung gestellten Entgelte im Ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen. Insoweit erfolgt die Zahlung der Entgelte und der von Ihnen gestellten Rechnungen unter Vorbehalt.“ Im Schreiben vom 16. Oktober 2003 (Bl. 131), mit dem die Klägerin den Vertrag vom 16. Oktober/3. November 2003 zurückgesandt hat, hat sie ausgeführt: „Wir gehen davon aus, dass Netznutzung auf Grundlage der branchenüblichen Regelungen erfolgt und weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir nicht beabsichtigen, Regelungen zu vereinbaren, die unseren gesetzlichen Anspruch auf Netznutzung einschränken. Der Rahmenvertrag ist daher unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Überprüfung seines Inhaltes und seiner Handhabung auf eine diskriminierungsfreie und kartellrechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere gem. §§ 6 EnWG, 19 GWB unterzeichnet. Vorstehende Ausführungen gelten insbesondere für die von Ihnen geltend gemachte Höhe der Netzentgelte einschließlich aller Nebenleistungen. Wir zahlen vorläufig die Entgelte unter Vorbehalt ihrer energie- und kartellrechtlichen Überprüfung im ganzen und in einzelnen Bestandteilen und unter Vorbehalt der Rückforderung oder anderweitigen Verrechnung. Eine Einigung hinsichtlich der Preisstellung ist ausdrücklich nicht erzielt worden. Hinsichtlich dieser Frage gehen wir davon aus, dass die branchenweite Diskussion in naher Zukunft weitere Erkenntnisse bringen wird.“ (Bl. 133). Mit Schreiben vom 30.08.2004 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, der Hemmung der Verjährung für ein Jahr bezüglich der Rückforderungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001 zuzustimmen (Bl. 740). Die Beklagte hat das abgelehnt (Bl. 741). Die Klägerin hat sodann mit Schreiben vom 18. November 2005 die Beklagte aufgefordert, der Hemmung der Verjährung für ein Jahr bezüglich der Rückforderungsansprüche für das Jahr 2002 zuzustimmen. Die Beklagte hat dem entsprochen (Bl. 457,743). Die Klage, betreffend das Netznutzungsentgelt für die Jahre 2002 und 2003, ist am 20.12.2006 und die Klageerweiterung, betreffend das Netznutzungsentgelt 2004, ist am 03.12.2007 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines nachgelassenen Schriftsatzes ihre Klage (erneut) erweitert (Bl. 755). 2. Die Klägerin hält das Landgericht gem. §§ 87 , 89 GWB für zuständig. Die Parteien seien Wettbewerber bei der Belieferung der Endkunden im Netzgebiet der Beklagten mit elektrischer Energie. Die Beklagte sei marktbeherrschend und habe die Nutzungsentgelte unter Verstoß gegen §§ 19 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4, 20 Abs. 1 GWB berechnet; daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 33 Abs. 3 GWB. Daher sei die Kartellkammer zuständig. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Klageantrag sei als unbezifferter Leistungsantrag zulässig, weil sie außerhalb der Sphäre der Beklagten stehe und es ihr weder möglich noch zumutbar sei, einen genaueren Betrag hinsichtlich der Rückforderung zu ermitteln. Vielmehr sei sie auf die gerichtliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB angewiesen (Bl. 12). Was die Begründetheit ihrer Klage betrifft, so ist die Klägerin der Auffassung, gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB sei das von ihr gezahlte Nutzungsentgelt um mindestens 30 % überhöht und damit unbillig (Bl. 5). Sie habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nutzungsentgelte gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Bl. 16). § 315 BGB sei im vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte habe der Klägerin gegenüber ihre Nutzungsentgelte nicht zur Disposition gestellt; sie habe die Entgelte einseitig festgesetzt. Die Klägerin habe die Preise unter dem erklärten Vorbehalt akzeptieren müssen; ansonsten sei die Energieversorgung ihrer Kunden im Netzgebiet der Beklagten gefährdet gewesen. Die Partner hätten die Entgelte nicht ausgehandelt, sondern die Klägerin habe die von der Beklagten einseitig in Form ihrer Preisblätter festgesetzten Entgelte an die Beklagte gezahlt (Bl. 14 ff.). Dass eine Einigung über die Entgelte nicht stattgefunden habe, habe die Klägerin im Schreiben vom 16. Oktober 2003 deutlich gemacht. Dort habe sie ausgeführt: „Eine Einigung hinsichtlich der Preisstellung ist ausdrücklich nicht erzielt worden.“ (Bl. 131). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Netznutzungsentgelt billigem Ermessen entspreche, trage nach st. Rspr. des BGH der zur Leistungsbestimmung Berechtigte, hier also die Beklagte (Bl. 22 f.). Die Beklagte sei zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet. Bei einer solchen Offenlegung der Netznutzungskalkulation werde sich herausstellen, dass die Netznutzungsentgelte um mehr als 30 % überteuert bzw. unbillig gewesen seien. Indiz dafür seien die jüngsten Entscheidungen der Bundesnetzagentur. In diesen seien Netzentgeltkürzungen um durchschnittlich 16 % vorgenommen worden. Diese Kürzungen seien aufgrund eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erfolgt; bei ausreichender Zeit und Kapazität der Bundesnetzagentur wären die Kürzunge höher ausgefallen (Bl. 37 ff.). Da die Beklagte sich bisher einer Offenlegung verweigert habe, sei es der Klägerin unmöglich, im Einzelnen die Kalkulationen der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum einzusehen und im Konkreten anzugreifen (Bl. 370). Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Netznutzungsentgelte nach der Verbändevereinbarung II und II plus grundlegend und systematisch überhöht und verstießen gegen die Vorschriften der §§ 19 , 20 GWB. Sie seien nicht angemessen nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB und stellten eine unbillige Behinderung der Klägerin i.S. des § 20 Abs. 1 GWB dar. (Bl. 28 ff.) Da die §§ 19 , 20 GWB Schutzgesetze im Sinne des § 33 GWB seien, sei die Beklagte schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin (Bl. 33). Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB werde weder durch § 6 EnWG a.F. noch durch §§ 19 , 20 GWB verdrängt (Bl. 364 ff.). Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, sie habe ihr Klagerecht gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verwirkt (Bl. 355 ff.). In Anbetracht der für Rückforderungsansprüche nunmehr geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, werde eine Verwirkung nicht mehr in Betracht kommen. Die neue Regelverjährungsfrist von 3 Jahren müsse dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen (Bl. 358). Bei Gestaltungsrechten werde nur dann eine wesentlich kürzere Frist zur Verwirkung angenommen, wenn dem Berechtigten eine Entscheidung innerhalb dieser Frist zumutbar und der Gegenseite eine längere Ungewissheit unzumutbar erscheine. Eine derartige Unzumutbarkeit für die Beklagte liege aber nicht vor. Die Klägerin sei nämlich erst aufgrund der von ihr erstrittenen Entscheidung des BGH vom 18.10.2005 in die Lage versetzt worden, ihre Gestaltungsrechte erfolgreich durchzusetzen. Branchenbekannt habe die Klägerin bereits in den Vorjahren erfolglos versucht, ihre Gestaltungsrechte gegenüber Netzbetreibern durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dessen sei der Beklagten eine längere Ungewissheit zumutbar gewesen. Damit sei das Zeitmoment nicht erfüllt (Bl. 359). Auch das Umstandsmoment sei nicht erfüllt. Aufgrund der Vorbehalte der Klägerin habe die Beklagte mit einer Geltendmachung der Gestaltungsrechte durch die Klägerin rechnen müssen. Im Übrigen sei eine Verwirkung nur zu bejahen, wenn die Leistung für den Schuldner – hier die Beklagte – unzumutbar geworden sei. Das sehe aber voraus, dass sich der Schuldner – notfalls durch Fristsetzung – Sicherheit verschaffe, ob er noch mit der Ausübung des Gestaltungsrechts rechnen müsse (Bl. 361). Die Klägerin hat beantragt (Bl. 510), das Gericht möge das billige Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die Klägerin zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie in den Jahren 2002 bis 2004 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze, soweit berechnet bzw. übergewälzt, bestimmen, sowie die Beklagte verurteilen, die Differenz zwischen den ausweislich der Auflistung Anlagen K 1, K 27 tatsächlich gezahlten Entgelte für die Netznutzung für die Jahre 2002 bis 2004 in Gesamthöhe von 138.885,86 Euro (netto) und dem von dem Gericht bestimmten billigen Entgelt für die Jahre 2002 bis 2004 für Netznutzung zzgl. Umsatzsteuer sowie gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt (Bl. 139), die Klage abzuweisen. 3. Sie ist der Auffassung, die Klage sei sowohl unzulässig, als auch unschlüssig und unbegründet; die Klägerin missbrauche die Justiz (Bl. 141 ff.). Die Klage sei unzulässig, weil der unbezifferte Klageantrag nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO entspreche. Die Klägerin müsse einen konkret bezifferten Antrag stellen. Dazu müsse sie das Entgelt für die Netznutzung benennen, welches sie für angemessen halte. Dies habe sie aber nicht getan (Bl. 145). Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin verlange hier von der Beklagten einen Geldbetrag für eine erbrachte Leistung, den sie längst von den neztnutzenden Kunden erhalten habe. Wenn die Netznutzungsentgelte der Beklagten überhöht gewesen sei, stehe ein etwaiger Differenzbetrag dem Kunden der Klägerin zu, welche die Netznutzung letztendlich bezahlt hätten (Bl. 147). Es fehle teilweise an ihrer Passivlegitimation. Auf die Festsetzung der Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers habe sie keinen Einfluss. Sie habe diese Kosten nur weitergeleitet und sei insoweit nicht entreichert (Bl. 148). Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 315 BGB finde vorliegend keine Anwendung. § 315 BGB sei nicht unmittelbar anwendbar, weil die Parteien kein Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten vereinbart hätten (Bl. 158). § 315 BGB sei aber auch nicht analog anwendbar, da im Hinblick auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB und § 6 EnWG 1998/2003 eine Rechts- oder Gesetzeslücke fehle (Bl. 159). Die Klägerin habe keine wirksamen Vorbehalte erklärt. Im Schreiben vom 12.09.2000 sie nirgends erwähnt, dass sich der dortige Vorbehalt auf die Netzentgelte für die Jahre 2002 oder 2003 beziehe. Für das Jahr 2003 scheitere das Vorliegen eines wirksamen Vorbehalts an dem zeitlichen Aspekt. Die Vorbehalte seien vor ca. 3 ¼ Jahren geäußert worden. Die Klägerin habe seitdem offenbar kein Fehlverhalten der Beklagten festgestellt. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin, wie in der Branche bekannt sei, in den Jahren 2002 – 2005 gegen einige wenige ausgewählte Netzbetreiber klageweise vorgegangen sei, nicht jedoch gegen die Beklagte (Bl. 142). Im Umkehrschluss habe damit für die Beklagte festgestanden, dass ihre Nutzungsentgelte nicht zu beanstanden waren (Bl. 568). Die Forderung der Klägerin sei zudem verwirkt. Wer wie hier ca. drei Jahre regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für eine laufende Netznutzung leiste, könne nicht plötzlich eine Vorbehalt geltend machen und einen nicht näher bezeichneten Teil seiner stillschweigend geleisteten Gegenleistung zurückverlangen. Damit müsse niemand rechnen. Andernfalls wäre die seitens der Beklagten sicherzustellende Versorgungssicherheit dauerhaft gefährdet. Denn die Beklagte wisse, da von Nachahmung auszugehen sei, dann nicht mehr, wie viele Mittel ihrer künftig zur Investition in Netze und den Netzbetrieb zur Verfügung stünden (Bl. 150). Hätte sie von ernstzunehmenden Einwänden der Klägerin gegen ihre Entgelte gewusst, so hätte sie aus Gründen wirtschaftlicher Vorsicht Rückstellungen gebildet. Hier habe die Klägerin neben weiterem Wohlverhalten gegenüber den Netznutzungsentgelten auch die Jahresabrechnungen der Jahre 2002 bis 2004 akzeptiert. Die Beklagte habe also keine Veranlassung gehabt, risikoabfedernde Maßnahmen vorzunehmen (Bl. 567). Im Übrigen seien die Netzentgelte materiell rechtmäßig gebildet. Ihre Netzentgelte lägen im Durchschnitt aller Netzbetreiber (Bl. 150 ff.). Die von ihr verlangten Preise würden der Billigkeit entsprechen(Bl. 160 f.). Sie habe sich an der Verbändevereinbarung II plus orientiert. Bei Einhaltung der Prinzipien der Verbändevereinbarung werde die Beachtung der Regeln guter fachlicher Praxis gem. § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG a.F. gesetzlich vermutet. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine umfassende Offenlegung der Kalkulationsgrundlage der Beklagten nicht in Betracht. Es seien nämlich ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Schließlich habe – entgegen der Auffassung der Klägerin – diese und nicht die Beklagte im Rückforderungsprozess die Unbilligkeit der Netzentgelte darzulegen und zu beweisen. Die von der Klägerin erklärten Vorbehalte könnten die Beweislastverteilung nicht zu Lasten der Beklagten verändern (Bl. 162 ff.). 4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Saarbrücken folge aus § 87 GWB, da sich die Klägerin auch auf einen Kartellrechtsverstoß der Beklagten (§§ 19 Abs. 4, 20 GWB) berufe. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug (Bl. 994). Die Klage sei nicht wegen Rechtsmissbrauch unzulässig. Auch wenn die Klägerin flächendeckend gegen alle Netzbetreiber vorgehe, mit denen sie in vertraglichen Beziehungen stehe, und hierzu eine standardisierte Klageschrift verwende, stelle das auch dann keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Klägerin auf diese Weise versuche, im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine Zahlung zu erreichen. Es sei der Klägerin unbenommen, ihre angeblich zustehenden Ansprüche verbunden mit dem entsprechenden Prozesskostenrisiko auf gerichtlichem Weg zu verfolgen (Bl. 994). Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehe kein Rückzahlungsanspruch zu. Zwar sei die Klägerin aktivlegitimiert. Sie sei Vertragspartnerin der Beklagten. Sie und nicht ihre Kunden hätten die jeweiligen Nutzungsentgelte an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte sei auch in vollem Umfang passivlegitimiert. Sie habe die Netznutzungsentgelte vereinnahmt und sei nicht lediglich als Inkassounternehmen für die vorgelagerten Netzbetreiber tätig (Bl. 995). Im vorliegenden Fall sei § 315 Abs. 3 BGB anwendbar. Der Beklagten habe ein Preisbestimmungsrecht zugestanden; dieses ergebe sich aus dem Gesetz, nämlich aus der bei Vertragsschluss geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG 1998 (Bl. 995). Die Darlegungslast für die Billigkeit der geforderten Entgelte habe vorliegend bei der Beklagten gelegen; dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es habe aber die Klägerin den Anspruch auf Bestimmung der billigen Entgelte durch das Gericht gem. § 315 BGB verwirkt. Kunden, die der Auffassung seien, ein Recht zur Feststellung nach Rückforderung von Nutzungsentgelten zu haben, müssten diese zeitnah geltend machen. Die streitgegenständlichen Nutzungsentgelte habe die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 gezahlt. Die behaupteten Rückforderungsansprüche habe sie aber bezüglich des Entgelts für das Jahr 2002 und 2003 erst mit der Klageschrift vom Dezember 2006 und für das Jahr 2004 mit dem klageerweiterten Schriftsatz vom November 2007 geltend gemacht, also bezüglich der Jahre 2003 und 2004 fast drei Jahre nach Anfallen der Entgelte und jeweils erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist. Bezüglich des Netznutzungsentgelts für 2002 sei die Geltendmachung sogar erst knapp vier Jahre nach Zahlung der Abschlagszahlungen erfolgt. Zu diesen Zeitpunkten habe aber die Beklagte nicht mehr mit der gerichtlichen Geltendmachung der Rückforderung rechnen müssen. Zwar habe sich die Klägerin in mehreren Schreiben vorbehalten, die Entgelte der Beklagten überprüfen zu lassen. Aus der Regelung des § 315 Abs. 2 S. 2 BGB sei aber abzuleiten, dass eine zeitnahe Klärung des geschuldeten billigen Entgelts vorgenommen werden müsse. § 315 Abs. 3 BGB besage, dass die angemessene Bestimmung durch Urteil dann getroffen werde, wenn sie nicht der Billigkeit entspreche. Das gleiche gelte, wenn die Bestimmung verzögert werde. Dem Gesetz lasse sich ein Beschleunigungsgebot entnehmen. Aus § 315 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. BGB werde deutlich, dass der Gesetzgeber den notwendigen Schwebezustand, der sich in Folge der Angreifbarkeit einer Leistungsbestimmung ergebe, möglichst rasch beenden wolle. Dieses Beschleunigungsgebot gelte aber nicht nur für den Verpflichteten, sondern auch für den Berechtigten. Dieser habe seinerseits einen Anspruch darauf, dass das geschuldete Entgelt zwischen den Vertragspartnern feststehe und nicht auf unabsehbare Zeit über die Geltung seiner Erklärung im Unklaren gelassen zu werden. Das Ziel möglichst rascher Herbeiführung von Rechtssicherheit führe dazu, dass im Rahmen der Prüfung des Verwirkungstatbestandes bei § 315 BGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen seien. Es scheine daher sachgerecht, die in § 124 BGB normierte Jahresfrist für die Anfechtung nach § 123 BGB heranzuziehen. Diese sei aber bei der gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen längst verstrichen gewesen. Damit sei das Zeitmoment gegeben. Auch das Umstandsmoment liege vor. Die Beklagte habe aufgrund der seit dem Vertragsabschluss im Jahr 2000 laufenden unbeanstandeten Geschäftsbeziehung zur Klägerin davon ausgehen können, dass die Klägerin sie nicht mehr wegen der in den Jahren 2002 bis 2004 bezahlten Netznutzungsentgelte in Anspruch nehmen werde. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt substantiierte Einwendungen gegen die Abrechnungen der Beklagten erhoben. Die Klägerin habe die Netznutzungsentgelte für die Jahre 2000 und 2001 verjähren lassen, nachdem die Beklagte im September 2004 den von der Klägerin geforderten Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung abgelehnt habe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass branchenbekannt gewesen sei, dass die Klägerin gegen einzelne Anbieter gerichtlich vorgehe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass ihre eigenen Tarife nicht von der Klägerin beanstandet würden. Außerdem habe die Klägerin nach der von ihr erwirkten Entscheidung des BGH vom 18.10.2005, durch welche der BGH die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Netzentgelte festgestellt habe, zwar gegen eine Vielzahl anderer Netzbetreiber Klage erhoben, nicht aber gegen die Beklagte. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sie zur Kalkulation der Netznutzungsentgelte darauf angewiesen sei, zu wissen, welche Folgen auf sie zukommen würden. Eine solche Planungssicherheit könne die Beklagte aber nur erreichen, wenn auch die Zahlungen an sie gesichert seien und sie nicht befürchten müsse, noch für bereits lange abgeschlossene Zeiträume in Anspruch genommen zu werden. Auch Ende 2005, als die Beklagte sich bezüglich des Netznutzungsentgelts für das Jahr 2002 mit der Verlängerung der Verjährung einverstanden erklärt habe, sei zu ihren Gunsten bereits eine Vertrauenstatbestand aufgebaut gewesen, aufgrund dessen sie nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen für dieses Jahr rechnen musste. Die Beklagte habe davon ausgehen können, die Klägerin werde Ansprüche auf Rückforderung jedenfalls ihr gegenüber nicht geltend machen. Unter diesen Umständen habe sich die Klägerin nicht darauf beschränken dürfen, den erhobenen Vorbehalt lediglich aufrecht zu erhalten. Schließlich habe die Klägerin auch nicht zunächst die Entscheidung des BGH vom 18.10.2005 abwarten dürfen. Dieses Verhalten der Klägerin sei zwar wegen des mit der Klageerhebung verbundenen Prozessrisikos nachvollziehbar, dieses Risiko sei aber von ihr zu tragen. Ein Anspruch aus §§ 33 , 19 Abs. 4, 20 GWB sei nicht gegeben. Schadenersatz werde von der Klägerin nicht verlangt. Ein Schaden sei auch nicht ersichtlich, nachdem die Klägerin ihre Tarife gegenüber ihren Kunden auf der Basis der an die Beklagten gezahlten Nutzungsentgelte berechnet habe. 5. Gegen das am 26.05.2008 zugestellte Urteil (Bl. 1002) richtet sich die am 02.06.2008 eingegangene (Bl. 1007) und am 23.07.2008 begründete Berufung (Bl. 1048). Die Klägerin macht zur Rechtfertigung ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verneint. Der Anspruch der Klägerin gem. § 315 BGB auf Bestimmung des billigen Entgelts sei nicht verwirkt. Der Schutz des Instituts der Verwirkung könne nicht demjenigen zu Gute kommen, der etwas unbillig Erlangtes zurückgeben solle (Bl. 1051 ff.). Zudem habe die Kartellkammer zu Unrecht angenommen, das Zeitmoment der Verwirkung sei erfüllt. Es müsse der Klägerin hier für ihren Rückforderungsanspruch die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB ungekürzt zur Verfügung stehen; es dürfe die Verjährungsfrist nicht dadurch verkürzt werden, dass der Anspruch aus § 315 BGB vorher verwirke (Bl. 1057). § 315 Abs. 3 BGB enthalte entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts kein Beschleunigungsgebot. Sie sei aufgrund der von ihr erstrittenen Entscheidung des BGH vom 18.10.2005 in die Lage versetzt worden, ihre Gestaltungsrechte erfolgreich durchzusetzen. Es sei branchenbekannt, dass sie vorher erfolglos versucht habe, ihre Gestaltungsrechte gegenüber Netzbetreibern durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dessen sei der Beklagten eine längere Ungewissheit zumutbar gewesen (Bl. 1063). Im Übrigen sei auch das Umstandsmoment nicht gegeben, weil die Klägerin nicht untätig gewesen sei, sondern durch mehrere Schreiben Vorbehalte geltend gemacht habe (Bl. 1065 ff.). Sie habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es fehle an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten dazu, dass sie sich darauf eingestellt habe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Bl. 1071). Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensersatzanspruch aus §§ 19 , 20 GWB i.V.m. § 33 GWB unzutreffend. Ein solcher Anspruch bestehe. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt (Bl. 1400 f., 755 d.A.), 1. das Gericht möge – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils – das billige Netznutzungsentgelt einschließlich der Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die Klägerin zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie in den Jahren 2002 bis 2004 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze, soweit berechnet bzw. übergewälzt, bestimmen, sowie die Beklagte verurteilen, die Differenz zwischen den ausweislich der Auflistung Anlage K 28 tatsächlich gezahlten Entgelte für die Netznutzung für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 156.315,84 Euro (netto) und dem vom Gericht bestimmten billigen Entgelt für die Jahre 2002 bis 2004 für die Netznutzung nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen zzgl. Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen. 2. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. 3. im Falle einer Zurückweisung der Berufung die Revision gegen die Senatsentscheidung zuzulassen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat beantragt (Schriftsatz vom 20.06.2008, Bl. 1046), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Das Landgericht habe zu Recht Verwirkung angenommen. Das Zeitmoment sei gegeben. Die Klägerin habe zwar wiederholt eine Überprüfung der Entgelte angekündigt, dann aber bis zur Klageerhebung nichts weiter zur Klärung der Entgeltshöhe veranlasst. Sie habe vielmehr seit dem Jahr 2000 regelmäßig Zahlungen geleistet (Bl. 1132 f.) Die Klägerin habe zwei Abrechnungszeiträume, nämlich die Jahre 2000 und 2001 nicht angegriffen. Im Hinblick auf den Zeitablauf bis zur Zustellung der Klageschrift im Januar 2007 habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin die Abrechnungspraxis auch künftig nicht beanstanden werde (Bl. 1132). Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig. Das gilt auch, insoweit die Berufungsklägerin ihre Klage erweitert hat und nunmehr von gezahlten Entgelten in Höhe von 156.315,84 Euro (statt von 138.888,86 Euro) ausgeht. Diese Modifizierung des Klageantrags ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz unbeschränkt zulässig. Das hat seinen Grund in dem Zweck der Vorschrift, „der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll“ ( BGHZ 158, 295 , 306). Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 87 GWB, da die Klägerin sich auch auf Kartellrechtsverstöße gem. §§ 19 Abs. 4, 20 GWB beruft und einen Schadensersatzanspruch nach. § 33 Abs. 3 GWB geltend macht. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das gilt zunächst für den Antrag der Klägerin, das Gericht möge das billige Netznutzungsentgelt bestimmen. Macht nämlich die Klägerin geltend, die Leistungsbestimmung durch die Beklagte sei unbillig, wird die Bestimmung der Leistung durch Urteil getroffen. Da die Darlegungslast für die Angemessenheit des Entgelts bei der Beklagten liegt, kann von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie ein bestimmtes Ergebnis der Leistungsbestimmung in ihrem Antrag vorwegnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2006 – KZR 8/05 – Stromnetznutzungsentgelt II, juris Rdn. 21). Was den Rückzahlungsanspruch betrifft, verlangt die Klägerin die Differenz zwischen 156.315,84 Euro, das sei das von ihr gezahlte Nutzungsentgelt, und dem vom Gericht bestimmten billigen Nutzungsentgelt. Auch das ist hinreichend bestimmt, weil das gezahlte Nutzungsentgelt genau angegeben ist und das billige Nutzungsentgelt nicht von der Partei angegeben werden muss. Die Klage ist, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht wegen Rechtsmissbrauch unzulässig. Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer vertraglichen Beziehung (Festsetzung des billigen Nutzungsentgelts) bzw. Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Dass sie flächendeckend auch gegen andere Vertragspartner vorgeht, macht die vorliegende Klage nicht unzulässig. 2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht ein Klagerecht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht (mehr) zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.