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SG Freiburg, Beschluss vom 24. September 2009 - Az. S 4 SO 377/09 AK-A

Tenor

  1. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers zu
  2. sind nicht zu erstatten.
  3. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu
  4. dem Grunde nach.
  5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe I. Die Antragsteller beziehen von dem Antragsgegner seit Juni 2008 laufend Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Der Antragstellerin zu
  6. wurde zunächst wegen ihrer Diabeteserkrankung ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt. Mit Bescheid vom 22.07.2008 wurde indes kein Mehrbedarf mehr wegen Diabestes mellitus mehr anerkannt, da - wie der Antragsgegner vorträgt - nach Auffassung des Sozialgerichts ein Mehrbedarf nicht gegeben sei. Gewährt wurde unterdessen weiterhin ein Mehrbedarf wegen des Krankheitsbildes Hyperlipidämie. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu
  7. mit Schreiben vom 12.08.2008 Widerspruch. Sie teilte mit, dass die Einlegung des Widerspruchs im Hinblick auf den nicht gewährten Zuschlag wegen Diabetes erfolge, wobei der Streitgegenstand hierauf nicht beschränkt sei. Weiterhin bat sie, das Aktenzeichen der in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Entscheidung des Sozialgerichts mitzuteilen. Mit Schreiben vom 20.08,2008 teilte der Antragsgegner das Aktenzeichen mit. Am 12.12.2008 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Der Antragsgegner hat darauf mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2008 den Widerspruch der Antragsteller zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19.01.2009 ist die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt worden. Vorliegend beantragen die Antragsteller, dem Antragsgegner aufzuerlegen, die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird an die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten S 4 SO 377/09 AK-A und S 4 SO 6272/08 verwiesen. II. Nach § 193 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dem zweiten Halbsatz der genannten Vorschrift zufolge entscheidet es auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. In diesem Fall sind nach billigen Ermessen der bisherige Sach- und Streitstand und insbesondere die Erfolgsaussichten des anhängig gewesenen Verfahrens zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht nach unstreitig erledigter Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG ist (auch) nach den Umständen der Untätigkeit, nicht aber nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2003, Az. L 11 KR 272/03 AK-B). Die Behörde hat bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in der Regel die Kosten des Klägers zu erstatten, weil er mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Anders ist die Rechtslage nur, wenn der Leistungsträger einen zureichenden Grund für die fehlende Bescheiderteilung hatte und dem Kläger die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögerten, rechtzeitig vor Klageerhebung mitgeteilt hat.
  8. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es nicht billigem Ermessen, den Antragsgegner mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
  9. zu belasten. Der Antragsteller zu
  10. hat keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.07.2008 erhoben. Vielmehr hat gegen diesen Bescheid des Antragsgegners lediglich die Antragstellerin zu
  11. Widerspruch erhoben. Dies folgt eindeutig aus dem Widerspruchsscbreiben vom 12.08.
  12. Daher war die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu
  13. bereits unzulässig.
  14. Dagegen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu
  15. aufzuerlegen. Die am 12.12.2008 erhobene Untätigkeitsklage war zulässig, da der Antragsgegner nicht vor Ablauf von drei Monaten den Widerspruch der Antragstellerin zn
  16. vom 12.08.2008 beschieden hat. Die Untätigkeitsklage war auch begründet. Der Antragsgegner hat keinen sachlichen Grund für die Nichtentscheidung über den Widerspruch vorgetragen. Im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 30.12.2008 wird zwar geschildert, dass die Antragstellerseite auf das Schreiben vom 20.08.2008 nicht mehr reagiert habe. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu
  17. mit Schreiben vom 25.09.2008 auf die einschlägige Rechtslage hingewiesen und angefragt, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde. Mit Schreiben vom 14.10.2008 habe die Antragstellerin zu
  18. um die Erteilung eines Widerspruchsbescheides gebeten, was seitens des Antragsgegner mit Schreiben vom 24.11.2008 zugesichert worden sei. Indes findet sich in der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners weder ein Schreiben des Antragsgegners vom 25.09.2008 noch ein Schreiben der Antragstellerin zu
  19. vom 14.10.
  20. Doch selbst wenn dieser Schriftverkehr so stattgefunden hätte, rechtfertigte dies nicht die Nichtentscheidung über den Widerspruch über einen Zeitraum von vier Monaten. Lediglich eine Verzögerung vom 25.09.2008 bis zum 14.10.2008 kann der Antragstellerseite zugerechnet werden. Die Antragstellerseite hat zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass der Widerspruch zurückgenommen werden sollte. Auch der weitere Einwand des Antragsgegners, dass der Widerspruch nicht begründet worden sei und ihm unklar gewesen sei, ob sich der Widerspruch lediglich auf den nicht mehr gewährten Zuschlag für kostenaufwändige Ernährung beziehe, dringt nicht durch. Eine Begründung des Widerspruchs ist gesetzlich nicht gefordert. Auch hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu
  21. eine weitere Begründung nicht in Aussicht gestellt. Er hat im Widerspruch vom 12.08.2008 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sich die Antragstellerin zu
  22. gegen den nicht gewährten Zuschlag wegen Diabetes wende, wobei der Streitgegenstand hierauf nicht beschränkt sei. Hieraus war zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu
  23. mit dem Widerspruch den Bescheid vom 22.07.2008 vollumfänglich zur Überprüfung gestellt wissen wollte. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar ( § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ). Permalink: http://openjur.de/u/31543.html Kommentare

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