Angaben der Beklagten hat der Kläger diesbezüglich noch keinen Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des BSG handele es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine Krankheit im Sinne des § 27 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht altersbedingt sei und auf Diabetes mellitus beruhe. Der Ausschluss für Mittel der erektilen Dysfunktion durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Bundesausschuss) sei nicht durch die Ermächtigung des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gedeckt. Dem Kläger gehe es mit der Klage im Wesentlichen um die Kostenübernahme für das Arzneimittel Viagra durch die Beklagte für die Zukunft. Soweit zwei Verordnungen aus der Vergangenheit streitig seien, lägen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung des § 13 Abs. 3 SGB V vor. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass eine Kostenerstattung für Viagra in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein sollte, so dass das Fehlen einer vorherigen Antragstellung unschädlich erscheine. Gegen das ihr am 26. August 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. September 2002 Berufung eingelegt und insbesondere ausgeführt: Das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass die Einnahme von Viagra Gesundheitsrisiken berge. Bestünden aber Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Arzneimittels, sei sie – die Beklagte -
1 und 12 Abs. 1 SGB V nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Bundesausschuss habe in Nr. 17.1f seiner Arzneimittel-Richtlinien nicht den Inhalt des Krankheitsbegriffes im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V bestimmt. Er habe lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V konkretisiert. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie die Kostenerstattung für Viagra bis zum Erlass des Bescheides am
dem wohlverstandenen Interesse des Klägers die Gewährung des Arzneimittels Viagra für die Zukunft. Denn hinsichtlich der Selbstbeschaffung von Viagra am
1 Satz 2 Nr. 3 SGB V zu.
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Satz 1). Die Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Arzneimitteln (Satz 2 Nr. 3). Viagra ist ein Arzneimittel. Es ist sowohl
deutschem als auch dem Recht der Europäischen Union als Arzneimittel zugelassen. Die erektile Dysfunktion des Klägers ist eine Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein regelwidriger Zustand liegt dann vor, wenn der Körper- oder Geisteszustand vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht. Entgegen der Auffassung des Bundesausschusses (vgl. die Erläuterungen zur Beschlussvorlage des Arbeitsausschusses Arzneimittel Nr. 17.1f AMRL) hängt die Qualifizierung eines regelwidrigen Zustandes als Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht davon ab, ob der private Lebensbereich betroffen ist. Denn die gesetzliche Krankenversicherung differenziert nicht zwischen privaten und sonstigen Erkrankungen. Sie deckt vielmehr das Risiko sämtlicher Erkrankungen ab und tritt auch für diejenigen Versicherungsfälle ein, die der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind. Demgemäß kann auch eine erektile Dysfunktion eine Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein (so der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom
1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Satz 1). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (Satz 2). Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn von seiner Beachtung hängt die Finanzierbarkeit des Systems ab. Gleichwohl gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ausnahmslos. Denn im SGB V ist auch die Pflicht der Krankenkassen zur Beachtung einer humanen Krankenbehandlung verankert.
der ausdrücklichen Bestimmung in § 70 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken. Das Wirtschaftlichkeitsgebot hat dort zurückzustehen, wo die Pflicht zur Humanität verletzt wird. Als Behandlungsmöglichkeit für den Kläger kommt nur die Einnahme von Viagra in Betracht. Aus den überzeugenden Ausführungen im Befundbericht des Dr. C. vom
seiner Bekundung stehen für die Behandlung der erektilen Dysfunktion generell zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die medikamentöse Therapie und der Einsatz mechanischer Hilfsmittel. Bei der medikamentösen Therapie wird zwischen den oral wirksamen Substanzen (z.B. Viagra) und den lokal zu applizierenden Wirkstoffen (z.B. Schwellkörper-Injektionstherapie mit Caverject, sog. SKAT) unterschieden. An mechanischen Hilfsmitteln gibt es z.B. einerseits Penisimplantate, andererseits Erektionsringe und Vakuumapparate. Das Mittel Viagra wirkt durch bloße orale Einnahme. Es führt – so Prof. Dr. K. - unmittelbar im Penis zu einer Verbesserung der Durchblutung und damit zur Erektion. Zwar kann Viagra Nebenwirkungen wie Sodbrennen, Herzrasen, Hypotonie, Lichtempfindlichkeit oder Farbsehstörungen verursachen, so dass
der Empfehlung von Prof. Dr. K. vor der Verordnung unbedingt die kardiovaskuläre Belastbarkeit überprüft werden sollte. Die eigentliche Behandlung mit Viagra ist jedoch äußerst einfach, schmerzfrei und nicht mit inhumanen Zumutungen beim Intimverkehr verbunden. Demgegenüber muss die Wirksubstanz bei den lokal zu applizierenden Stoffen, wie z.B. bei SKAT, in den Penisschwellkörper gespritzt werden. Es können dabei u.a. Schwellkörperfibrosen, Penisdeviationen, Verhärtungen, Hämatome und Schmerzen auftreten. Hinzu kommt die besonders belastende und den Intimverkehr störende Situation, die mit einer Injektion in den Penis einhergeht. Angesichts dessen und der relativ geringen Kosten für Viagra (im Jahr 2000 kostete 1 Tablette Viagra 100 mg 26,04 DM – 312,50 DM für 12 Tabletten) hält der Senat eine Verweisung eines Versicherten auf die Behandlung mit SKAT grundsätzlich nicht für zumutbar. Das gilt auch für die Behandlung mit mechanischen Mitteln. Erektionsringe und Vakuumpumpen reduzieren durch Kompression der Penisbasis den venösen Blutabstrom, um die Erektion besser halten zu können.
Prof. Dr. K. ist bei der Verwendung von Erektionsringen jedoch häufig eine medikamentöse Zusatztherapie erforderlich, während die Handhabung von Vakuumpumpen erst vom Fachmann erlernt werden muss. Penisimplantate schließlich müssen durch eine aufwendige Operation implantiert werden. Aus diesen und aus humanitären Gründen scheidet
Ansicht des Senats eine Verweisung eines Versicherten auf die Behandlung mit mechanischen Hilfsmitteln aus. Der Anspruch des Klägers auf Viagra scheitert nicht an § 34 SGB V. Denn Viagra ist kein Bagatell-Arzneimittel, das von Gesetzes wegen (§ 34 Abs. 1 SGB V) oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB V) ist. Viagra gehört auch nicht zu den unwirtschaftlichen Arzneimitteln iSd § 34 Abs. 3 SGB V. Viagra besteht aus Sildenafil als Citrat (Rote Liste 2002, 82216). Dieser Wirkstoff ist durch die Rechtsverordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht legitimiert ist, mit normativer Wirkung gegenüber den Versicherten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Er hält vielmehr ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. im Einzelnen: LSG Niedersachsen, Urteil vom
1 SGB V hat der Bundesausschuss die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen (Satz 1 Halbsatz 1). Er soll insbesondere Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln beschließen (Satz 2 Nr. 6).
allgemeiner Ansicht ermächtigt § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht, die Behandlung einer bestimmten Krankheit oder einer bestimmten Krankheitserscheinung aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
Zwar haben auch die Richtlinien des Bundesausschusses das Ziel, die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Denn
1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V hat der Bundesausschuss Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen. Damit hat der Gesetzgeber aber keine doppelte Zuständigkeit für den generellen Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung normiert. Vielmehr endet die Zuständigkeit des Bundesausschusses
1 Nr. 6 SGB V an der Regelung des § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V.
3 Satz 1 SGB V ist jedoch allein der Verordnungsgeber, nicht aber der Bundesausschuss, legitimiert, Arzneimitteln aus der Versorgung auszuschließen. Für Richtlinien über einen generellen Ausschluss von Arzneimitteln fehlt dem Bundesausschuss somit die Ermächtigung. Das wird durch den Sinn und Zweck der §§ 34 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bestätigt. § 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB V legen fest, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel als unwirtschaftlich anzusehen sind. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Es erscheint jedoch unsystematisch, zwar den Ausschluss von Arzneimitteln durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch den Bundesrat an detaillierte Vorgaben zu binden, dem Bundesausschuss insoweit jedoch völlig freie Hand zu lassen. Die Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestätigt dieses Ergebnis (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2003 - L 16 KR 7/02 -).
4 Satz 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Strukturreform im Gesundheitswesen sollte der Bundesausschuss in Richtlinien über die Arzneimittelverordnung bestimmen, welche Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind, weil sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entsprechen ( BT-Drucks. 11/2237 S. 19 ). Damit sollte also ursprünglich der Bundesausschuss dazu ermächtigt werden, unwirtschaftliche Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszunehmen (Begründung zu § 34 Abs. 4, BT-Drucks. 11/2237 , 175). § 34 Abs. 4 des Entwurfs ist jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr ist durch die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht der Bundesausschuss, sondern der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt worden, unwirtschaftliche Arzneimittel von der Versorgung auszuschließen. Schließlich wird auch durch § 33a SGB V die mangelnde Zuständigkeit des Bundesausschusses zum generellen Ausschluss von Arzneimitteln belegt. Denn § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Liste verordnungsfähiger Arzneimittel zu erlassen.
alledem hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Viagra als Sachleistung
1 Satz 2 Nr. 3 SGB V zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Viagra zu, allerdings – soweit er nicht von der Zuzahlungspflicht befreit ist - abzüglich des jeweiligen
3 SGB V vorgesehenen und vom ihm selbst zu tragenden Zuzahlungsbetrages. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/315443.html ( https://oj.is/315443 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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