läufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 €. Gründe I. Die Parteien streiten um Forderungen aus dem Erwerb von Möbeln. Die Klägerin betreibt ein Einrichtungsgeschäft für den gehobenen Bedarf in ... Die Beklagten bestellten im Januar 2000 ein Schrankwandsystem der Firma ... für eine damals noch im Bau befindliche neue Wohnung. Die Klägerin verlangt den Ausgleich noch offenstehender Rechnungen, die das Schranksystem nicht betreffen, in Höhe von insgesamt 11.846,51 €. Im Einzelnen soll es sich um einen Restbetrag in Höhe von 615,96 € aus der Rechnung Nr. 1009017 vom 9. September 2000, um 1.771,65 € aus der Rechnung Nr. 1011048 vom 15. November 2000 sowie um 9.458,90 € aus der Rechnung Nr. 1012032 vom 7. Dezember 2000 handeln. Die Klägerin plante das System anhand der Architektenpläne für die Wohnung und nahm die Bestellung der nach Maß beim Hersteller zu fertigenden Teile
. Die Klägerin baute das System ab Juni 2000 in die Wohnung der Beklagten ein und versuchte in der Folgezeit es anzupassen. Wegen Beanstandungen fand im September 2000 ein Treffen der Parteien und ihrer Anwälte in der Wohnung statt. Im Anschluss fertigte die Klägerin ein Schreiben, in dem sich die Klägerin u.a. zu verschiedenen Nachbesserungsarbeiten verpflichtete, das die Beklagten unterzeichnen sollten. Der Beklagte nahm an der
lage Streichungen
und sandte die von ihm unter dem 5. Oktober 2000 unterschriebene Fassung an die Klägerin; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte nahm weitergehende Streichungen
, räumte jedoch in erster Instanz ein, es könne sein, dass ihr Exemplar nicht abgesandt worden sei (GA 67). In der Folgezeit versuchten Mitarbeiter der Klägerin mehrfach vergeblich, die Mängel vollständig zu beseitigen. Im März 2001 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, ihr mitzuteilen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten noch auszuführen seien und setzte ihr in einem weiteren Schreiben eine Frist bis zum
. Die Kosten für die Neumontage schätzte er auf 3.000 DM und schlug die Neuplanung von fünf Positionen in seinem Gutachten
. Ein von den Beklagten
gelegter Kostenvoranschlag der Firma ... beläuft sich auf 7.269,65 €. Neben dieser Forderung stellten die Beklagten Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 2.341,76 € zur Aufrechnung. Die Klägerin forderte die Beklagten vergeblich unter Fristsetzung bis zum 5. Juni 2001 zur Zahlung der offenstehenden Rechnungen auf. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Planung des Schrankwandsystems im Einzelnen mit den Beklagten besprochen. Die fertig gestellte Wohnung sei erheblich von den Plänen des Architekten abgewichen. Die Beklagten hätten Änderungen an der Planung noch nach Auftragsvergabe
genommen. So sei die Raumhöhe verändert worden, ferner seien die Badezimmertür, der Winkel für die Gästetoilette und der Durchgang zum Schlafzimmer versetzt worden. Die Klägerin hat ferner gemeint, Schadensersatzansprüche seien gem. § 640 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. In dem Schreiben, das in der Fassung vom
bringens aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2002 nachgelassenen Schriftsatz hat die Klägerin erstmals Stellung zu dem Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens genommen. Des Weiteren hat sie gemeint, dass die Beklagten im Hinblick auf Zusatzforderungen von insgesamt über 30.000 DM, deren Geltendmachung sie sich teilweise
behalten hat, selbst im Falle von Mängeln nicht berechtigt sein würde, gegen die hiesigen Forderungen mit Erfolg aufzurechnen (GA 93). Sie hat behauptet, die Bauausführung der Wohnung der Beklagten sei wegen eines später gezogenen Rohres verändert worden. Das Bad sei anders konzipiert, was sich aus einem Vergleich der Architektenpläne mit den jetzigen Plänen ergebe. Die Beklagten haben gemeint, der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da er als Bevollmächtigter der Beklagten zu 1) gehandelt habe. Sie haben behauptet, der Rechnungsbetrag der Rechnung vom
genommenen Streichungen keine Abnahme liege. Wegen des weiteren
bringens der Parteien erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Hannover hat der Klage in Höhe von 1.619,14 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat gemeint, der Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, da er einen erkennbaren Vertreterwillen nicht dargelegt habe. Die Forderung aus der ersten Rechnung vom 9. September 2000 stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, wie die Verrechnung mit den zurückgenommenen Sofas erfolgt sei. Die übrige Forderung in Höhe von 11.230,55 € sei infolge Aufrechnung in Höhe von 9.611,41 € erloschen. Dies ergebe sich in Höhe von 7.269,65 € gem. § 635 BGB aus den Mängeln des Schrankwandsystems. Die Mängel folgten aus dem Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten, die sie erstmalig in ihrem nachgelassenen Schriftsatz
trägt, seien gem. § 296a ZPO verspätet. Von einem Verschulden hinsichtlich der Mängel habe sich die Klägerin nicht entlasten können. Planungsänderungen durch die Beklagten habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere habe die Klägerin nicht konkret anhand ihrer Pläne und der Baupläne dargelegt, inwieweit sich Änderungen ergeben hätten, die sich in den Mängeln des Schrankwandsystems niedergeschlagen hätten. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens der Beklagten sei entbehrlich gewesen. Die Erklärung des Beklagten vom 5. Oktober 2000 stelle keine Abnahme dar. Die Restarbeiten seien noch nicht erbracht. Die Beklagten verweigerten die Abnahme angesichts der Mängel des Schrankwandsystems auch zu Recht. § 640 Abs. 2 BGB a.F. sei zudem im Rahmen von § 635 BGB a.F. nicht anwendbar. Die Klägerin habe den von den Beklagten
gelegten Kostenvoranschlag der Firma ... der Höhe nach nicht angegriffen. Der
trag der Klägerin, die Beklagten zu den Profilleisten "Vario" oder "Pur" beraten zu haben, sei ebenfalls ohne Substanz. Die Klägerin habe die näheren Umstände der Beratung darlegen müssen. Der
trag im nachgelassenen Schriftsatz, mit einer Änderung der Griffsysteme seien die Mängel (Pos. 14 und 19) nicht zu beseitigen, sei ebenfalls gem. § 296a ZPO verspätet. Daneben ergebe sich ein weiterer aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe der für das selbständige Beweisverfahren angefallenen Kosten von insgesamt 2.341,76 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung und verlangt die Zahlung weiterer 9.074,21 €. Die Klägerin akzeptiert zwölf Nachbesserungsstunden zu einzelnen Positionen des Sachverständigengutachtens à 35 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 487, 20 € sowie 50 € für Laufrollen. Die Klägerin meint, bereits das
handensein von Mängeln des Schrankwandsystems bzw. dessen Sollbeschaffenheit sei streitig, nicht erst ihr Verschulden daran. Dafür hätten aber die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht genügt hätten. Zudem sei der richterliche Hinweis, wonach der
trag der Klägerin, die Beklagten hätten die Mängel an der Schrankwand zu vertreten, ohne Substanz sei, verspätet gewesen. Die Griffleiste "Pur", die nicht beidseitig Griffe aufweise, stelle keinen Mangel dar. Dieses Problem sei von Anfang an bekannt gewesen. Schließlich sei bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht klar gewesen, ob die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen wollten und ob sie sich auf Kostenvorschuss- oder Schadensersatzansprüche beriefen. Der vom Landgericht bei der Schadenshöhe zugrunde gelegte Kostenvoranschlag der Firma ... gehe nicht mit den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln einher. Zudem seien Gewährleistungsansprüche, die über die auf den Ortstermin vom September 2000 folgende Vereinbarung hinausgehen, ausgeschlossen. Bis auf die damals akzeptierten Mängelpositionen erkenne sie, die Klägerin, die weiteren von dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Positionen nicht an. Die Kosten für das selbständige Beweisverfahren könnten die Beklagten allenfalls über § 91 ZPO und nicht als materiellen Schadensersatzanspruch ersetzt verlangen. Im Übrigen erweitert und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches
bringen. Die Klägerin beantragt,
behalten hat, hatte der Senat mangels Erweiterung des Rechtsmittels nicht zu befinden. 2. Der weitergehende Zahlungsanspruch der Klägerin ist - wie vom Landgericht angenommen - infolge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 7.269,65 € erloschen. In Höhe eines Teilbetrages von 537,20 € hat die Aufrechnung schon deshalb Erfolg, weil die Klägerin diesen Betrag für 12 Nachbesserungsstunden á 35 € sowie 50 € für Laufrollen akzeptiert; er ist auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des übrigen Teiles der Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von insgesamt 7.269,65 € bleibt die Berufung der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Die Einwände der Klägerin in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass von den insoweit zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils abzuweichen. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht zweifelhaft, ob die Beklagten die Aufrechnung erklärt oder nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht haben. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das schriftsätzliche
bringen der Beklagten insb. der Klageerwiderung nicht eindeutig war (vgl. GA 40). Die Beklagten hatten aber bereits
Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schreiben vom 17. April 2001 (GA 42) die Aufrechnung mit der damals bereits hinreichend bestimmten, wenn auch noch unbezifferten Gegenforderung erklärt und darauf in der Klageerwiderung auch hingewiesen (GA 39 f.); damit hatten sie eine Gestaltungserklärung
genommen, an die sie gebunden waren. Den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dürfte dies auch klar gewesen sein; dementsprechend war die klarstellende Erklärung in der mündlichen Verhandlung (GA 71) lediglich eine Formsache. Ferner ist im Regelfall bei gleichartigen Leistungen in der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die konkludente Erklärung der Aufrechnung zu sehen. Denn bei gleichartigen und konnexen Forderungen, bei denen an sich sowohl die Möglichkeit der Aufrechnung als auch des Zurückbehaltungsrechts gegeben ist, gebührt der Aufrechnung der
rang, da sie - anders als das Zurückbehaltungsrecht - zu einer endgültigen Tilgung führt (vgl. MüKo/Krüger, 4. Auflage, § 273 ZPO, Rn. 75; MüKo/Schlüter, 4. Auflage, § 388 BGB, Rn. 1).
trag dazu nicht eröffnet. Es bestand auch kein Grund, gem. § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der
trag zu den Mängeln bezieht sich nämlich auch nicht - bzw. nicht in der erforderlichen substantiierten Weise - auf den gerichtlichen Hinweis aus der mündlichen Verhandlung, auf den der Klägerin eine Reaktion hätte ermöglicht werden müssen und durch die Schriftsatzfrist faktisch auch eröffnet war, wonach die Verursachung der Mängel durch die Beklagten ohne Substanz sei. Mit ihrem weiteren
trag zu den vom Sachverständigen festgestellten Mängeln in der Berufungsbegründung ist die Klägerin gem. § 531 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgrundes ausgeschlossen. Die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel sind als Fehler gem. § 633 Abs. 1 BGB anzusehen. Da das Schranktürensystem an mehreren Stellen unfachgemäß angebracht ist, d.h. die Türen nicht justiert sind, ohne Stopper an Wand oder andere Türen anstoßen oder in geschlossenem Zustand Spalte offen bleiben und an den Raumtüren Fehlplanungen
liegen, die eine Öffnung von innen ausschließen, liegt eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit
. Die Sollbeschaffenheit geht nämlich dahin, dass das Werk in erster Linie der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entsprechen muss und bei fehlendem ausdrücklich geäußerten Parteiwillen die Funktionsfähigkeit des Werkes gegeben sein muss. Geschuldet ist ein für den vertraglich
ausgesetzten, d.h. den vom Besteller beabsichtigten dem Unternehmer bekannten, hilfsweise für den gewöhnlichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (vgl. Palandt/Sprau, 61. Auflage, 633 BGB, Rn. 2a). Danach sollte das Schrankwandsystem der gehobenen Ausstattungsklasse in die Wohnung der Beklagten passen. Die Parteien haben demgegenüber nicht vereinbart, dass es nur den Architektenplänen entsprechen soll. Wenn die Klägerin Bestellungen von Teilen schon anhand der Pläne
nahm, ohne den Beklagten schriftlich und nachdrücklich von einer solchen
gehensweise abzuraten, übernahm sie als Fachfirma das Risiko, etwa nicht exakt passende Teile bei zumindest grober Verwirklichung der Pläne dennoch einbauen zu können.
diesem Hintergrund stellen sich sowohl die Passungenauigkeiten und Einbaumängel als Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit dar, als auch die von innen nicht zu öffnenden Türsysteme von Bad und Gäste-WC. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den von ihr aufgestellten Behauptungen, die Passungenauigkeiten beruhten auf von den Beklagten zu vertretenden Änderungen der Planung der Wohnung nach Auftragsvergabe an die Klägerin und die Einseitigkeit der Türgriffe sei den Beklagten bekannt gewesen, nicht um Fragen, welche Sollbeschaffenheit Auftragsgegenstand gewesen ist, für die die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, sondern um Fragen der Zurechenbarkeit des Mangels in die Sphäre des Unternehmers und damit des (Mit-)Verschuldens. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Bestellers entstehen, sind dem Unternehmer - vergleichbar dem § 645 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken - nicht zurechenbar. Dabei findet eine Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit statt, bei der § 254 BGB (entsprechend) anzuwenden ist (vgl. MüKo/Soergel, 3. Auflage, § 633 BGB, Rn. 56 ff.; Staudinger/ Peters, 13. Bearbeitung, § 633 BGB, Rn. 35; § 645 BGB, Rn. 10; Soergel/Teichmann, 12. Auflage,
26). Für eine solche Behauptung trägt aber der Unternehmer ebenso die Darlegungs- und Beweislast wie ein mitwirkendes Verschulden des Bestellers (vgl. MüKo/Soergel, 3. Auflage, § 633 BGB, Rn. 164; Soergel/Teichmann, 12. Auflage,
29; Erman/Seiler, 10. Auflage, § 633 BGB, Rn. 17). Der ihr obliegenden Darlegungslast ist die Klägerin - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht hinreichend nachgekommen. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten die Planung der Wohnung nach Auftragsvergabe im Bereich des Schlaf- und Badezimmers, des Gäste-WC und der Deckenhöhe verändert, entbehrt der erforderlichen Substanz und rechtfertigt keine Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Architekten als Zeugen. Eine entsprechende Beweisfrage liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Klägerin, die sich auf Abweichungen der Ausführung gegenüber den Architektenplänen beruft, hätte diese
legen und beispielsweise anhand der letzten im Zuge der Nachbesserungsversuche erstellten Skizzen im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit die Beklagten Veränderungen an der Wohnung nach Auftragsvergabe veranlasst haben und wie diese Veränderungen sich auf das Schranksystem ausgewirkt haben. Auch die pauschale Behauptung, die Beklagten über die Profilleisten "Pur" und "Vario" aufgeklärt zu haben, reicht - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht aus. Die Klägerin hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, wo und wann genau die Aufklärung und Beratung der Beklagten über die Profilleisten erfolgte und weiter darlegen müssen, dass die Systeme den Beklagten nicht nur
gestellt wurden, sondern ihnen auch klar
Augen geführt wurde, dass mit dem System Pur oder - wie die Klägerin jetzt möglicherweise behaupten will - mit keinem der angeblich
gestellten Profilsysteme, Bad und WC von innen würden geöffnet werden können. Auch der erstmalige
trag der Klägerin in der Berufungsinstanz, über die Frage der Öffnung der Badtüren von innen sei mit den Beklagten gesprochen worden, entbehrt noch der Substanz, hinsichtlich der Deutlichkeit und dem Inhalt der von Seiten der Klägerin ausgesprochenen Warnungen; im Übrigen ist er wegen § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Der richterliche Hinweis, dass der
trag der Klägerin, die Beklagten hätten die Mängel an der Schrankwand zu vertreten, ohne Substanz sei, war - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht verspätet. Das Landgericht hat der Klägerin Schriftsatznachlass gewährt. Die Klägerin hat es aber versäumt, zu der Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten weiter substantiiert
tragen. Mit ihren Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz genügte die Klägerin nicht den Anforderungen an die oben umschriebene Darlegungslast hinsichtlich der von den Beklagten zu verantwortenden Passungenauigkeiten der Türen und planungsbedingten Funktionsmängel der Griffe. Diesen Anforderungen ist sie selbst in der Berufungsbegründung nicht nachgekommen. cc) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens der Beklagten zur Beseitigung des Mangels gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Da die Klägerin es schon mit
prozessualem Schreiben vom
. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf den - im Übrigen gänzlich unsubstantiierten -
trag der Klägerin an, die Beklagten befänden sich mit der Entgegennahme von Nachbesserungsarbeiten im Annahmeverzug, weshalb die Abnahme zu fingieren sei. Abnahmefiktionen genügen für den Ausschlussgrund des § 640 Abs. 2 BGB nicht (vgl. Palandt/Sprau,
aussetzung
sah, dass die Klägerin eine Lösung für die Türgriffe unterbreitete, was sie unzweifelhaft in der Folgezeit nicht getan hat. Die Beklagten wären auch mangels eigener Vertragstreue der Klägerin an etwaige Zusagen aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2001 ihrerseits nicht gebunden. Einen abschließenden Vergleich, der die hier verfolgten Gegenansprüche ausschlösse, stellt die Vereinbarung erst recht nicht dar. ee) Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass die Beklagten als Schadensersatz die in dem
gelegten Kostenvoranschlag der Firma ... enthaltenen Forderungen erhalten können. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der bei der Schadenshöhe zugrunde gelegte Kostenvoranschlag mit den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln einher. Der Sachverständige hat die Kosten für die Nachmontage auf 3.000 DM geschätzt und darüber hinaus die Neuplanung und deren Ausführung hinsichtlich der Positionen 1 - 4 (im Wesentlichen Abtrennung des Gäste-WC), 14 und 19 (im Wesentlichen Grifflösungen anstelle der nur einseitigen Griffe) seines Gutachtens für erforderlich gehalten, ohne hierfür Kosten zu prognostizieren. Die ersten zehn Positionen des
gelegten Kostenvoranschlags befassen sich mit eben der erforderlichen Neuplanung und Installation der Profilleisten mit beidseitigen Griffen. Dieser Mangel hatte sogar schon in der auf den Ortstermin folgenden Vereinbarung vom
bereitung die Beweissicherung betrieben wurde. Das Beweissicherungsverfahren muss sich inhaltlich auf den Gegenstand des Hauptprozesses beziehen, wobei es aber genügt, wenn die betroffene Forderung im Hauptprozess zur Aufrechnung gestellt wurde oder wenn die Beweissicherung sich auf die Rechtsverteidigung des Beklagten bezog. Denn auch die dem Prozessgegner bei der Abwehr des Klageanspruchs entstandenen Aufwendungen für die Beweissicherung sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München JurBüro 1982, 1254; OLG Hamm, JurBüro 1983, 1101; SchlHOLG JurBüro 1988, 1524; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1108 , 1109; Stein/Jonas/Leipold, 21. Auflage,
10 f. m.w.N.; Zöller/Herget, 23. Auflage, § 91 ZPO, Rn. 13). Entsprechend dieser Wertung war auch im Streitfall zu entscheiden. Die tragende Begründung hierfür ist darin zu sehen, dass - hätten die Beklagten nicht das selbständige Beweisverfahren durchgeführt, sondern die Mängel der geschuldeten Möbel substantiiert bereits in der Erwiderung auf die hier erhobene Klage
gebracht - das erforderliche Sachverständigengutachten nebst seinen Folgekosten in diesem Prozess hätte eingeholt werden müssen und die entstandenen Kosten mithin Kosten des
liegenden Rechtsstreits gewesen wären; nicht anders als in diesem Falle sollen die Parteien dann stehen, wenn sie sich der Möglichkeit des selbständigen Beweisverfahrens bedienen. IV. Mangels eines schweren Verfahrensfehlers bzw. der Erforderlichkeit, im Streitfall noch Beweis zu erheben, war die Sache nicht auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht zurückzuverweisen. V. Die Zinsverurteilung entspricht nach Höhe und Anfangstag der vom Landgericht
genommenen Tenorierung, der die Parteien im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der
läufigen Vollstreckbarkeit sowie auf § 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung. Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen. Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können. Permalink: https://openjur.de/u/315557.html ( https://oj.is/315557 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 4 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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