Tenor Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
(2006), § 985 BGB, Rz. 22, m.w.N.). Bei dem von dem Antragsteller mit dem beabsichtigten Klageverfahren herausverlangten Kraftfahrzeug handelt es sich unzweifelhaft um Hausrat im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. Ein PKW ist Hausrat, wenn er auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Bei gemischter Nutzung - für Fahrten zum Arbeitsplatz, aber auch für den Haushalt und das Privatleben der Familie (Einkauf, Kinderbetreuung, gemeinsame Besuchs- und Urlaubsfahrten) - ist ein PKW, der vor der Trennung jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist, dem Hausrat zuzuordnen. Wer Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, ist hierbei unerheblich, ebenso, ob das Fahrzeug geleast ist (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB,
- Aufl., § 1361 a, Rz. 4, 5, m.z.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO,
- Aufl., § 620, Rz. 77 a, m.z.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1325 ; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 787 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 760 ; OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 902 ). Nach Maßgabe dessen ist das der Antragsgegnerin überlassene und auf sie zugelassene Kraftfahrzeug dem Hausrat zuzuordnen. Das Fahrzeug wurde, wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat, angeschafft, damit es von ihr für familienbezogene Zwecke genutzt werden kann, nämlich für Fahrten von und zum Kindergarten des gemeinsamen Kindes der Parteien (sowie eines weiteren Kindes der Antragsgegnerin) und ähnliches. Dass der Antragsteller das Fahrzeug auch für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt hat, ist mit Blick darauf, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin der Antragsteller zeitgleich mit dem Erwerb des PKW VW Turan ein weiteres Fahrzeug für eigene Zwecke angeschafft hatte, nicht ersichtlich und im Übrigen unerheblich, da auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden muss, dass das Fahrzeug jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist und weiterhin genutzt wird. Unter Berücksichtigung dessen kann ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB nicht auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, vielmehr ist eine Klärung allein im Hausratsverfahren vorzunehmen. Hierfür ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, so dass das vor dem Zivilgericht beabsichtigte Klageverfahren unzulässig ist. Folglich hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg, so dass das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat und auch das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg hat. III. Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/31559.html Kommentare