Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513). Die Änderung durch dieses Gesetz beschränkte sich bei § 53 Abs. 1 UrhG auf die Einfügung der Worte „oder öffentlich zugänglich gemachte“ am Ende des Satzes 1. § 53 Abs. 1 UrhG war vor dieser Gesetzesänderung zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 ff. - hier kurz: Urheberrechtsrichtlinie) durch das ab dem 13. September 2003 geltende (erste) Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1774) neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hatte damals klargestellt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch für digitale Privatkopien gilt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 1, 20). Zu diesem Zweck hatte er die Worte „auf beliebigen Trägern“ in den Text eingefügt. 2. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller im Sinne des 4. Abschnitts von Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes, müssen es aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, was Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller werden über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt. 3. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer am 16. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde der Ansicht, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG habe am 1. Januar 2008 neu zu laufen begonnen, weil der Gesetzgeber bei der Urheberrechtsreform die jüngsten Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie - insbesondere die starke Zunahme digitaler Privatkopien - neu bewertet und somit eine neue politische Entscheidung getroffen habe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Die Frist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) geändert hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG an eine eng auszulegende Ausschlussfrist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153 <164>; 30, 112 <126> ). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149> ). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56, 363 <379 f.>; BVerfGK 7, 276 <277>). Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 12, 10 <24>; 26, 100 <109>; 45, 104 <119>; 78, 350 <356>). Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. BVerfGE 12, 10 <24>; 17, 364 <369>; 26, 100 <109>; 79, 1 <14> ) oder wenn ihr Anwendungsbereich - etwa durch Präzisierung eines Legalbegriffs - eindeutiger als bisher begrenzt und der Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 43, 108 <116> ). Gleiches gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich ergibt (vgl. BVerfGE 12, 10 <24>). 2. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, dass der Bundesgesetzgeber durch den Erlass des Änderungsgesetzes die angegriffene Bestimmung in seinen Willen erneut aufgenommen hat, solange die vorgenommene Gesetzesänderung als solche die Beschwerdeführer nicht beschwert. Nur diese eher formale Sichtweise wird dem in § 93 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit gerecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.