dem der Kläger zu 1) im Juli/August 1988 seine Arbeit verloren gehabt habe, Ende 1988/Anfang 1989 ihre Heimat verlassen und seien
Armenien (Eriwan) gelangt. Dort sei der Kläger zu 1) in die „Sowjet-Armee“ eingetreten und mit seiner Einheit im Mai 1989
Deutschland (Sachsen) verlegt worden (zunächst
Leipzig, dann
Oschatz). Dahin sei die Klägerin zu 2) ihm mit den Kindern im August 1989
gefolgt. Anfang 1993 sei die „Technik“ der Einheit des Klägers zu 1)
Russland verbracht worden. Im Februar 1993 seien die Soldaten
Oschatz zurückgekehrt, um dann endgültig abgezogen zu werden. Der Kläger zu 1) habe einen Marschbefehl
Transkaukasien gehabt, von wo er
Armenien gekommen wäre. Um das zu vermeiden, habe er am
G und Abschiebungshindernisse
G nicht vorlägen, wobei nicht erkennbar ist, auf welchen Staat sich diese Feststellungen beziehen, und drohte den Klägern die Abschiebung
Armenien an. Obwohl sie aus Aserbaidschan stammten, besäßen sie als armenische Volkszugehörige ein „Aufenthaltsrecht“ in Armenien, weil sie dort einen Wohnsitz begründet gehabt hätten. Armenische Behörden behandelten alle ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Armenien als armenische Staatsangehörige. Ferner habe Armenien ca. 300.000 Flüchtlinge aus Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach aufgenommen. Ein seit Mai 1994 von den Beteiligten ausgehandelter Waffenstillstand habe die Auseinandersetzungen um Berg-Karabach faktisch beendet. Der Kläger zu 1) brauche daher nicht zu befürchten, in diesen Konflikt mit Gefahr für Leib und Leben hereingezogen zu werden. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am
G, bezogen auf Aserbaidschan, betrifft und die Beklagte diesen Staat nicht als „Abschiebungszielland“ ausgeschlossen habe. Asyl könnten die Kläger zwar nicht beanspruchen, weil sie in Armenien vor Verfolgung sicher gewesen seien (§ 27 Abs. 3 AsylVfG). Dagegen seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Aserbaidschan gegeben, wobei Berg-Karabach als „inländische Fluchtalternative“ ausscheide. Da die Kläger als „vorverfolgt“ anzusehen seien, müsse im Falle einer Rückkehr
Aserbaidschan eine politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Das sei auch für das Gebiet Berg-Karabachs nicht anzunehmen, da dieses Gebiet als „Kriegsgebiet“ zu betrachten sei; denn dort könnten jederzeit wieder Kämpfe ausbrechen. Demgegenüber seien ein Abschiebeverbot sowie –hindernisse hinsichtlich des „Ziellandes“ Armenien zu verneinen. Armenien betrachte sich als Heimatland aller armenischen Volkszugehörigen und verfolge eine großzügige „Wiederaufnahmepolitik“. Fehlerhaft sei es jedoch, wenn Aserbaidschan in der Abschiebungsandrohung nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei. Gegen diese, ihm am
Armenien zu gelangen. Im Übrigen dauere die Verfolgung armenischer Volkszugehöriger auch in „Kern-Aserbaidschan“ an. Mit Beschluss vom 3. April 2002 ( 13 L 1954/00 ) hat der Senat der Berufung entsprochen, wobei er angenommen hat, dass die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besitzen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschans nicht vor.
G dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Hier komme eine Verfolgung der Kläger als Angehörige einer „bestimmten Gruppe“, nämlich der armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan, in Betracht, wie sie
1988 dort im Zuge der Unabhängigkeitsbestrebungen der überwiegend von Armeniern bewohnten Enklave Berg-Karabach bestanden haben möge. Indessen lägen die für die Feststellung eines Aserbaidschan betreffenden Abschiebeverbots erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts beruhe insbesondere auf einer inzwischen überholten Auskunftslage, z.B. dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1996, wonach (bis 1999) tatsächlich davon die Rede gewesen sei, dass Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlegen hätten.
der neueren Auskunftslage sei das jedoch nicht mehr der Fall. Nunmehr sei (z.B. AA-Lagebericht vom 11.5.01) nur noch von einer „vielfach“ – aber nicht durchgängig – erfolgenden „schlechteren Behandlung“ der (geschrumpften) armenischen Volksgruppe die Rede, wobei zudem auch die allgemeine Korruption dafür ursächlich sei. Dass diese mögliche Benachteiligung asylrelevante Ausmaße annehmen würde, sei nicht ersichtlich. So würden vom Auswärtigen Amt Übergriffe von Aseri gegenüber ihren armenischen Landsleuten nicht mehr erwähnt. In einem anderen Erkenntnis (EU-Bericht einer dänischen Delegation vom 1.9.00) heiße es insoweit (S. 7), es seien „keine Fälle von Verfolgungen ... bekannt“, auch nicht Einzelfälle, „in denen Armenier ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit körperlich angegriffen worden sind“. Zwar könnten „keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Übergriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftsmäßig begründet“. Danach sei nicht anzunehmen, dass die Kläger, wenn sie
Aserbaidschan zurückkehren würden, dort wegen ihrer Volkszugehörigkeit an Leib und Leben bedroht wären. Diese Auskunftslage sei eindeutig, so dass es weiterer Aufklärung insoweit nicht bedürfe. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass eine Vielzahl von Armeniern Aserbaidschan verlassen habe. Auch spreche das Auswärtige Amt hinsichtlich der im Lande verbliebenen Personen von "überwiegend ... mit Aserbaidschanern verheiratete(n), meist ältere(n) Armenierinnen und deren Abkömmlinge(n)“, die durch Verleugnung ihres Volkstums „
teile aufgrund der armenischen Abstammung weitgehend vermeiden“ könnten (AA-Lagebericht vom 11.5.01, S. 10). Von einer entsprechenden Anpassung sei auch im „EU-Bericht der dänischen Delegation“ vom
wie vor aserbaidschanisches Staatsgebiet. Dort lebten inzwischen ganz überwiegend Armenier, eine aserbaidschanische Staatsgewalt könne dort nicht mehr ausgeübt werden. Stehe den Klägern bezüglich ihrer Heimat Aserbaidschan ein Abschiebungsverbot
G nicht zur Seite, so habe Aserbaidschan auch nicht als Staat bezeichnet werden müssen, in den sie nicht abgeschoben werden dürften (§ 34 AsylVfG iVm § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung der Kläger
Armenien, die das Verwaltungsgericht bestätigt habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, vielmehr bestandskräftig. Infolgedessen brauche darauf nicht eingegangen zu werden. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher auch unerheblich sei, ob die Kläger als aserbaidschanische Staatsangehörige tatsächlich
Armenien abgeschoben werden könnten (§ 50 Abs. 3 Satz 1 iVm § 55 Abs. 2 AuslG). Insofern sei ihr Vorbringen zur Möglichkeit der Einreise
Armenien unerheblich. Infolge der Versagung von Abschiebungsschutz
G lebe das Begehren, Abschiebungshindernisse
G festzustellen (Nr. 3 des Bescheides vom 24.5.96, hinsichtlich derer das VG die Klage abgewiesen habe), wieder auf (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG; BVerwGE 104, 260 ). Indessen hätten die Kläger ihren diesbezüglichen Antrag auf Aserbaidschan bezogen, wohin sie
dem angefochtenen Bescheid gar nicht abgeschoben werden sollten. Davon abgesehen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), seien auch hinsichtlich Aserbaidschans Abschiebehindernisse nicht festzustellen. Die Kläger bezögen sich insoweit auf § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin die insoweit geltend gemachten Abschiebehindernisse bestehen sollen. Soweit sie allgemein unter Hinweis auf ihre angeblichen Krankheiten (depressive Verstimmungen), ihre „Arbeitsentwöhnung“ und das Fehlen von Arbeitsplätzen (sowohl in Berg-Karabach als auch in Rest-Aserbaidschan) angegeben hätten, sie hätten keine Lebensgrundlage, könnte darin allenfalls ein Abschiebehindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu sehen sein. Indessen sei nicht anzunehmen, dass insoweit im Falle einer Rückkehr eine „erhebliche konkrete Gefahr“ für Leib und Leben der Kläger im Sinne dieser Bestimmung bestünde. Der Kläger zu 1) dürfte als gelernter Kfz-Mechaniker sicherlich Arbeit finden oder sich auch in der Landwirtschaft eine Existenz aufbauen können. Die Existenz der Kläger sei auch durch die staatliche Förderung in Berg-Karabach gesichert. Entgegen ihrer Ansicht reiche die Überlassung von 0,6 ha (= 6.000 m²) Land zur Ernährung der Familie aus. Das zeige auch der Vergleich, den die Kläger mit den
kriegsverhältnissen in Schleswig-Holstein anstellten: Wenn dort heimatvertriebenen Deutschen (nur) 2.500 m² zur Verfügung gestellt worden seien, und diese darauf (zwar) „keine Überschüsse (hätten) erwirtschaften“ können, so hätten sie doch wohl immerhin davon leben gekonnt, und das von einer erheblich kleineren landwirtschaftlichen Grundfläche. Dieser Beschluss des Senats ist vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden (Beschl. vom 27.2.03, 1 B 198.02 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zurückverwiesen und dazu angemerkt, dass noch die Frage zu klären sei, ob die Kläger (überhaupt) die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besäßen. In dem daraufhin erneut anhängigen Berufungsverfahren hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vom 12.12.02, 1 L 139/01) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger bezweifelt, so dass insoweit eine Asylprüfung entbehrlich sei. Darüber hinaus werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch weitgehend die Ansicht vertreten, dass für Armenier aus Aserbaidschan jedenfalls Berg-Karabach eine „inländische Fluchtalternative“ darstelle. Der Beteiligte beantragt weiterhin, die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen wiederum, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen erneut umfangreich vor, vor allem zur Frage der Möglichkeit,
Armenien zu gelangen, zur Frage einer Verfolgung in Aserbaidschan und dazu, ob Berg-Karabach in Bezug auf Aserbaidschan als „inländische Fluchtalternative“ zu betrachten sei. Zur Frage der Staatsangehörigkeit meinen sie, dass sie
wie vor (nur) die Aserbaidschans besäßen, nicht jedoch die Armeniens. Ein etwaiger Entzug der Staatsangehörigkeit Aserbaidschans wäre jedenfalls ebenso asylrelevant wie ihre faktische „Aussperrung“ dort. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze (nebst Anlagen) Bezug genommen. II. 22Die Berufung hat Erfolg. Der Senat hält sie weiterhin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich; er gibt ihr deshalb erneut durch Beschluss statt (§ 130 a Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht teilweise entsprochen. Entgegen seiner Ansicht sind Feststellungen
G bezüglich Aserbaidschans schon deshalb nicht zu treffen, weil die Kläger die Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht (mehr) besitzen, so dass Aserbaidschan auch nicht als Staat bezeichnet werden muss, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen. Diese Feststellung, dass die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans nicht besitzen, kann der Senat aus eigener Rechtskunde beurteilen, weshalb es die Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens dazu nicht bedarf. Die von den Klägern insoweit gemachten Einwendungen stehen dem nicht entgegen. Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 vorgelegte Mitteilung der Deutschen Botschaft in Baku vom 11. November 2003 betrifft zum einen nicht den Fall der Kläger. Zum anderen bezieht sie sich auf das frühere Gesetz vom 26. Juni 1990. 23Maßgeblich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Kläger
dem Zerfall der Sowjetunion, deren Staatsangehörigkeit sie zunächst besaßen, die sie aber mit dem Untergang der Sowjetunion verloren haben, war zunächst (ab 1.1.90) das aserbaidschanische Gesetz vom
dieses Gesetzes besaßen die Staatsangehörigkeit der „aserbaidschanischen SSR“ solche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (offensichtlich im Sinne der vorher bestehenden „Republikszugehörigkeit“) hatten. Das mag auf die Kläger zutreffen.
2 Satz 1 des Gesetzes konnte diese Staatsangehörigkeit aber durch Entlassung/Verlust entfallen. Ein solcher Verlustgrund war u.a. dann gegeben, wenn „eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre lang nicht
kommt“ (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2). Dieser Verlustgrund kommt hier für die Kläger durchaus in Betracht, da sie 1988/89 Aserbaidschan verlassen und sich seither, also jedenfalls fünf Jahre lang (das ist: bis Ende 1994), nicht bei einem aserbaidschanischen Auslandskonsulat gemeldet haben (, wozu sie als aserbaidschanische Staatsangehörige offenbar rechtlich verpflichtet waren). Allerdings ergab sich aus Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge erst „im Moment der Registrierung des jeweiligen Tatbestandes“ durch die (
) zuständigen Behörden („Außenministerium, Diplomatische Vertretungen und Konsulareinrichtungen“) eintrat, der dabei offensichtlich konstitutive Bedeutung zukommen sollte. Diese Regelung war nur dann praktikabel, wenn der Auslandsaufenthalt dem aserbaidschanischen Staat bekannt war und der betreffende Staatsbürger erfasst war. Kam dann fünf Jahre lang keine Meldung durch eine Auslandsvertretung, so war der Verlust der Staatsangehörigkeit festzustellen. Davon, dass Letzteres hier geschehen wäre, kann indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dazu nichts bekannt ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bereits
dem Gesetz vom
dem neuen Gesetz nunmehr aber ausdrücklich an folgende „Grundlage“ anknüpft: „Registrierung der betroffenen Person in (an) seinem Wohnort in der aserbaidschanischen Republik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes“, also an die tatsächlichen Wohn- und Meldeverhältnisse zum Zeitpunkt
Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes erkenne die Republik Aserbaidschan vor 1991 ausgereiste Armenier nicht (mehr) als aserbaidschanische Staatsangehörige an. In der weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. April 2003 heißt es darüber hinaus, dass es habe in Erfahrung bringen können, dass „bei armenischen Volkszugehörigen in der Regel sieben Jahre (,)
dem sie an ihrem Wohnsitz nicht mehr aufhältig waren (,) eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt“ sei. Das wäre dann hier bereits 1996 geschehen, wenn angenommen wird, dass die Kläger der „Regel“ unterfallen sind.
diesen Auskünften besitzen die Kläger zumindest seit 1998 die (nunmehr
dem Gesetz vom 30.9.98 allein maßgebliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht. Dabei kann offen bleiben, was aus ihrer etwa vorher noch bestehenden Staatsangehörigkeit geworden ist, da diese jedenfalls nicht mehr relevant ist. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob sie eine solche wiedererlangen könnten, was in Art. 15 des Gesetzes vom 30. September 1998 ausdrücklich vorgesehen ist,
der AA-Auskunft vom 2. April 2003 (Nr. 4) für Armenier aber praktisch nicht möglich sei. Die Kläger wollen das offensichtlich auch nicht. Der Nichterwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit
dem Gesetz von 1989 steht im Übrigen nicht in Widerspruch zu Art. 53 Abs. 1 der Verfassung Aserbaidschans (vom 12.11.95), wonach die „Aberkennung der ... Staatsangehörigkeit ... unter keinen Umständen zulässig“ ist. Denn den Klägern ist nicht eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „aberkannt“ (entzogen) worden, sondern eine neue Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt worden. Dieser Umstand erklärt auch, dass, wie sie vortragen, dem betroffenen Personenkreis Nationalpässe nicht ausgestellt werden und diese so nicht ausreisen können, wie die Kläger angeben. 25Sind die Kläger danach nicht (mehr) als Staatsangehörige Aserbaidschans anzusehen, so kann es vorliegend rechtlich auf die Verhältnisse in diesem Land nicht ankommen, und zwar auch nicht, wie die Kläger meinen, unter dem Gesichtspunkt des „Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes“, da dies nur für solche Personen gilt, die dort bereits staatenlos waren. Die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1999 sind daher schon aus diesem Grunde zu ändern, da sie auf das Land Aserbaidschan abstellen (Aufhebung und Verpflichtung der Beklagten zu den Nrn. 2 u. 4 des Bescheides vom 24.5.1969). Denn das Asylbegehren der Kläger ist infolge des Fehlens der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nunmehr gegenstandslos geworden (BVerwG, Urt. vom 15.5.85, 9 C 30.85 , DVBl. 1986, 510 ; Urt. vom 24.10.95, 9 C 3.95 , DVBl. 1996, 205 ). Der genannte gesetzlich geregelte Nichterwerb der Staatsangehörigkeit durch die Kläger ist asylrechtlich auch unerheblich, da sie nicht etwa wegen ihrer Volkszugehörigkeit „ausgebürgert“ worden sind, sondern mangels Aufenthalts in Aserbaidschan die neugeregelte Staatsangehörigkeit nur nicht erworben haben. Dieser gesetzlich geregelte Nichterwerb ist auch keineswegs auf Armenier beschränkt (mag er auch vor allem diese betreffen) und danach nicht politisch motiviert (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.2.85, 9 C 45.84 , DVBl. 1985, 579 ; Urt. vom 24.10.95, 9 C 3.95 , aaO; Urt. vom 24.10.95, 9 C 75.95 , NVwZ-RR 1996, 471 ; Beschl. vom 7.12.99, 9 B 474.99 , Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 224). Er trägt vielmehr lediglich der Tatsache Rechnung, dass ein ehemaliger Staatsbürger seinem Land den Rücken gekehrt und so die in Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans vorausgesetzten Beziehungen einseitig von sich aus aufgelöst hat. Soweit die Kläger meinen, der in Rede stehende Nichterwerb beruhe auf der nur Armenier betreffenden Zwangsabmeldung und sei deshalb Ausdruck einer diese betreffenden Verfolgung, indem diese durch „Ausbürgerung“ ausgegrenzt werden sollten, so ergibt sich das aus dem Gesetz nicht, das fraglos auch Nicht-Armenier betrifft. Auch darf es einem Staat nicht verwehrt sein, hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit an den Aufenthalt eines Bürgers in seinem Land anzuknüpfen und dies bei einer Neuregelung zu berücksichtigen, zumal dann, wenn viele seiner Bürger das Land verlassen haben. Eine derartige Neuordnung trägt diesen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung und diskriminiert die Ex-Bürger keineswegs, zumal diese die genannte Möglichkeit des § 15 des Gesetzes haben. Mögen Armenier diese tatsächlich nicht haben (AA-Auskunft vom 2.4.03), so wäre auch hier eine (nur) Armenier betreffende „Gerichtetheit“ des Gesetzes jedenfalls nicht anzuerkennen.
dem Vorbringen der Kläger kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Staatsangehörigkeit Armeniens besäßen. 27Danach ist hinsichtlich Aserbaidschans zugunsten der Kläger weder ein Abschiebeverbot
G festzustellen, noch dieses Land als Nicht-„Abschiebezielland“ zu bezeichnen. Vielmehr kommt es weder auf die Verhältnisse dort noch auf die in Berg-Karabach an, so dass das diesbezügliche Vorbringen der Kläger unerheblich ist. Im Übrigen hat sich die Erkenntnislage seit dem Beschluss des Senats vom 3. April 2002 auch nicht entscheidend geändert, so dass von einer Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan, die allein den Klägern zugute kommen würde,
wie vor nicht ausgegangen werden könnte. Auch deshalb brauchte den entsprechenden Beweisangeboten der Kläger nicht
gegangen zu werden, abgesehen davon, dass insoweit lediglich von Einzelfällen die Rede ist, nicht vom
weis der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Hieran dürfte es schon deshalb fehlen, weil, wie auch die Kläger angeben, in Aserbaidschan nur noch wenige Armenier zurückgeblieben sind und diese sich mehr oder weniger an die aserische Umgebung „angepasst“ haben. Entgegen der Ansicht der Kläger würde für sie im Übrigen nicht der eingeschränkte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( BVerfGE 54, 341 /360 ff.) gelten, da eine etwaige Vorverfolgung des Klägers zu 1) jedenfalls nicht kausal für die Asylantragstellung war ( BVerfGE 74, 51 ; BVerwGE 77, 258 ; 85, 139 ; 87, 52 ; das war offenbar lediglich der Wunsch, in Deutschland zu bleiben, und nicht
Armenien zurückzukehren). Dass eine Verfolgung gerade der Kläger beachtlich wahrscheinlich wäre, haben diese auch nicht geltend gemacht. Unerheblich ist schließlich ihr Vortrag (und die Beweisangebote) zur Frage einer Abschiebung
Armenien. Bereits im Beschluss vom 3. April 2002 hat der Senat darauf hingewiesen (S. 7), dass diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und dass es im Übrigen auch sonst auf die Möglichkeit einer derartigen Abschiebung rechtlich nicht ankommen kann. Soweit die Kläger nunmehr (Schriftsatz vom 17.11.03, S. 31) hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben möchten, dass eine Abschiebung nicht
Armenien erst
entsprechender Prüfung zulässig sei, ist die Klage unzulässig, da die Frage der Abschiebung, wie gesagt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgesehen davon, dass ein entsprechender Anspruch ohnehin mangels Bedürfnissen nicht besteht ( BVerwGE 115, 267 ).
allem sind die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen in vollem Umfange abzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/315729.html ( https://oj.is/315729 ) Verweise Volltext Zitate 34 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.