(3)„Letter will expire (date): October 2, 2009“ dürfte sich ergeben, dass die gerichtlich eingeräumte Befugnis der Verfügungskläger bei isolierter Betrachtung am 02.10.2009 geendet hat. Eine Verlängerung ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung die Anlage Ast 26 zur Akte gereicht haben, ist diese für eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht genügend. Dabei fehlt es bereits an einer Übersetzung. Des Weiteren handelt es sich um ein weder unterschriebenes noch mit einem Gerichtsstempel versehenes Dokument. Für die Kammer kann daher nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, ob dieses Dokument tatsächlich von einem Gericht stammt. Des Weiteren ergibt sich für die Kammer im Einzelnen aus der Anlage Ast 26 nicht, welche Befugnisse hiermit verlängert werden sollen. Dass bezüglich der streitgegenständlichen Rechte die Verfügungskläger zur Geltendmachung weiterhin berechtigt sein sollen, ergibt sich nicht mit der notwendigen Klarheit.
- d)Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen konnten gem. § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdnr. 145). Hiervon abzuweichen bestand vorliegend keine Veranlassung. Die Verfügungskläger haben durch die Ausführungen zur Aktivlegitimation in der Antragsschrift gezeigt, dass ihnen das Problem der Aktivlegitimation bewusst ist. So war in der Anlage Ast 4 die Passage, dass die Bevollmächtigung ausläuft, mit Textmarker hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund bestand keine Möglichkeit, die nachgereichten Unterlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
- e)Unabhängig hiervon besteht im Rahmen der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation das folgende grundsätzliche Problem: Die Befugnis, Persönlichkeitsrechte geltend zu machen, ergibt sich lediglich aus den Seiten 2 und 3 der Anlage Ast 4. Insofern weist die Verfügungsbeklagte zu recht darauf hin, dass ohne Vorlage des Originals wiederum nicht überprüft werden kann, ob die Seiten 2 und 3 tatsächlich zum Dokument des Superior Court of Los Angeles County gehören oder aus einer anderen Quelle stammen. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung.
- f)Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass auch die Anlage Ast 4 selbst nicht in Bezug auf die Berechtigung der Verfügungskläger die notwendige Klarheit enthält. So heißt es dort zwar, dass die Befugnis besteht, einen Rechtsstreit zu beginnen bzw. fortzusetzen. Allerdings heißt es auch: „vorbehaltlich der gerichtlichen Genehmigung der Anwaltskosten“. Dass eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
- g)Die Kammer vermag auch nicht zu beurteilen, ob die Verfügungskläger nach US-amerikanischem Recht aktiv legitimiert sind, da es auch diesbezüglich an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Soweit die Verfügungskläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eine Stellungnahme nachgereicht haben, ist diese wiederum als verspätet, § 296 a ZPO , nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren ist ein eigenes Gutachten der amerikanischen Bevollmächtigten der Verfügungskläger ungeeignet als Mittel der Glaubhaftmachung. 3. Auch die vorgelegte Vereinbarung in Anlage Ast 8 zwischen den Verfügungsklägern und ... ist als Glaubhaftmachung dafür, dass den Verfügungsklägern, insbesondere gegenüber der Verfügungsbeklagten, Werktitelrechte zustehen, nicht ausreichend. Auch hier ist bereits nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Dokument tatsächlich von ... stammt, zumal das Schreiben nicht den Firmenbriefkopf von ... trägt und die Unterschrift auf dem Dokument nicht lesbar ist. Zudem ergibt sich nicht die Vertretungsberechtigung des Unterzeichenden hinsichtlich der Abtretung von Werktitelrechten. Darüber hinaus ist in dem Text der Rechtsstreit gegen die Verfügungsbeklagte nicht erwähnt, so dass auch insofern fraglich ist, ob die Rechteübertragung von ... auch für den vorliegenden Rechtsstreit erfolgen sollte. 4. Der Antrag auf Stellung von Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO war als verspätet gem. §§ 282, 296 ZPO zurückzuweisen. Für den Fall, dass Prozesssicherheit zu stellen ist, setzt das Gericht eine Frist, die Sicherheit zu stellen, § 113 ZPO . Die Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einbezahlt werden. Der Schriftsatz des Verfügungsbeklagten mit dem Antrag auf Stellung der Sicherheit ging aber erst am Nachmittag des Tages der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Es war dementsprechend nicht mehr möglich, den Verfügungsklägern eine entsprechende Frist zur Erbringung einer Sicherheit zu setzen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/31586.html Kommentare