Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom
(2007), § 1379, Rz. 5; Soergel/Lange, BGB, § 1379, Rz. 3). b. Nach Maßgabe dessen besteht zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Antragsgegner zu
- und 2., da sie die testamentarischen Erben sind. Die geforderte Auskunft haben die Antragsgegner indes bereits erteilt. Ihre Erklärung, über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände keine Auskunft erteilen zu können, weil sie über keine Kenntnis der relevanten Umstände verfügten und sich mangels Vohandenseins von Informationsmöglichkeiten auch keine Kenntnis zu verschaffen in der Lage seien, stellt eine zur Erfüllung des Anspruchs geeignete Erklärung dar (vgl. Münchener Kommentar/ Krüger, BGB,
- Aufl., § 260, Rz. 44, m.w.N.). Dass die Antragsgegner zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages die geforderte Auskunft nicht erteilen können, hat die Antragstellerin selbst vorgetragen (Bl. 62 d.A.) und damit zugestanden (vgl. Baumbach- Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 288, Rz. 5, m.w.N.). Im Übrigen steht ungeachtet der Frage, ob fehlende Informationsquellen und –möglichkeiten bereits den Anspruchsinhalt begrenzen (Münchener Kommentar/ Koch, BGB,
- Aufl., § 1379, Rz. 19) oder ein tatsächliches Unvermögen begründen (Palandt- Heinrichs, BGB,
- Aufl., § 261, Rz. 26, m.w.N.), auch dieser Umstand einem Auskunftsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1379 BGB entgegen. c. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Klageantrag zu
- ist auch nicht nach Maßgabe des hilfsweise angegebenen Stichtages
- März 2008 begründet. Ein Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft gemäß § 1379 BGB bezogen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers (
- März 2008) besteht nicht. Der in §§ 1379 , 1384 BGB geregelte Stichtag erfährt keine Veränderung dadurch, dass der Erblasser vor Auskunftserteilung stirbt. Dem Auskunftsberechtigten bleibt die Möglichkeit, die Erben auf Erteilung der gemäß § 1379 BGB geschuldeten Auskunft in Anspruch zu nehmen. § 1379 BGB gewährt darüber hinaus auch materiell keinen Anspruch auf Erteilung der Auskunft betreffend den Bestand des Nachlasses, sondern ausschließlich auf Erteilung einer Auskunft betreffend den Bestand des Endvermögens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Für Klagen auf Auskunftserteilung betreffend den Bestand des Nachlasses ist im Übrigen die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht eröffnet.
- Zu Recht hat das Familiengericht auch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageanträge zu
- und
- verneint, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die übrigen Stufen erst nach Erteilung der Auskunft zu befinden ist (vgl. Senat, Beschl.v.
- Juli 2008, 9 WF 10/08).
- Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/31618.html ( https://oj.is/31618 ) Volltext Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c