Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom
(418)159). Dass die Fortsetzung der Ehe jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahres für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten nicht erkennbar und vom Familiengericht auch nicht begründet. Indes ist bei der gegebenen Sachlage die Ermessensentscheidung des Familiengerichts, das Verfahren gemäß § 614 Abs. 2 ZPO auszusetzen, frei von Rechtsfehlern. § 614 Abs. 2 ZPO ermöglicht dem Gericht die Aussetzung des Verfahrens, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mindestens ein Ehegatte sich an die Ehe gebunden fühlt und die persönlichen Beziehungen noch nicht so zerstört sind, dass von vorneherein eine Versöhnung ausscheidet. Hält das Gericht nach freier Überzeugung die Voraussetzungen für gegeben, muss es das Verfahren aussetzen (Baumbach- Lauterbach- Albers- Hartmann, aaO, Rz. 2, m.w.N.; Musielak- Borth, aaO, Rz. 6, m.w.N.). Die auf der Grundlage der persönlichen Anhörung der Parteien vom Familiengericht getroffene Feststellung, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jedenfalls der Antragsgegner die Ehe der Parteien noch nicht als endgültig gescheitert ansieht und von daher Aussicht auf Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft besteht, unterliegt keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat sich, was von ihm nicht, auch nicht mit der sofortigen Beschwerde, in Abrede gestellt wird, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am
- März 2009 auf die Frage des Gerichts, ob er noch die Möglichkeit sehe, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen, dahingehend eingelassen, dass er seiner Frau eine zweite Chance gewähren würde. Wenn das Gericht mit Blick auf diese Einlassung und Würdigung des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Zu keiner anderen Beurteilung führt in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe ausweislich ihrer Einlassung im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (Bl. 19 d.A.) für sich keine Möglichkeit zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesehen. Für die Aussetzung genügt, dass ein Ehegatte – hier der Antragsgegner – die persönlichen Beziehungen nicht als derart zerstört angesehen hat, dass für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Hiervon war bzw. ist auf der Grundlage der Einlassung des Antragsgegners, seiner Frau eine zweite Chance geben zu wollen, auszugehen, zumal der Antragsgegner auch im Beschwerderechtszug nicht zu erkennen gegeben hat, an dieser Absicht nicht mehr festhalten zu wollen. Dass der Antragsgegner, wie er im Beschwerderechtszug vorträgt, den Vorschlag des Gerichts, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, abgelehnt hat, rechtfertigt letztlich ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar kommt eine Aussetzung – auch bei kürzerer Trennungszeit als einem Jahr – unter Umständen dann nicht in Betracht, wenn beide Ehegatten einer Aussetzung widersprechen, weil in der Regel keine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, wenn beide Ehegatten sich nicht versöhnen wollen (vgl. Zöller- Philippi, aaO, Rz. 6). Ob bei der gegebenen Sachlage eine Auslegung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens als Widerspruch gegen die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens geboten ist, kann dahinstehen. Die von dem Gericht nach Anhörung der Parteien insbesondere mit Blick auf die Einlassung des Antragsgegners gewonnene Überzeugung, dass Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, wird hierdurch nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage gestellt. Von daher hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist dieses zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH, FamRZ 2006, 1268 ; BGH, MDR 2006, 704 ; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., § 252, Rz. 7; Zöller- Greger, aaO, § 252, Rz. 3, j.m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/31623.html Kommentare