Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 31.525,26 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.07.2007 sowie € 10,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten gemäß § 25 HGB Ansprüche aus einer Vereinbarung vom 24.11/09.12.2004 geltend, die sie mit der Firma Automobile R., deren Rechtsnachfolgerin zunächst die Firma Autohaus R. GmbH, die wiederum später umbenannt wurde in die Firma J.R. Auto- Service GmbH, war, getroffen hatte. Am 24.11/09.12.2004 schloss die Klägerin mit der Firma Automobile R. einen Vertrag über den Bezug von Schmierstoffen. Wegen der Einzelheiten der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Geschäftsbetrieb der Firma Automobile R. wurde in der Folge über eine GmbH weitergeführt, und zwar durch die Autohaus R. GmbH. Diese bestellte, allerdings unter der Firma Automobile R. GmbH, bei der Klägerin Schmierstoffe, die am 21.07.2005 mit € 7.437,11 in Rechnung gestellt wurden. Da eine Zahlung ausblieb, erwirkte die Klägerin über die Warenforderung ein Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.
- Zudem wurden Kosten in Höhe von € 1.279,60 festgesetzt. Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss richteten sich bereits gegen die Firma J.R. Auto- Service GmbH, da sich der Geschäftsführer der Autohaus R. GmbH, Jörg R., Ende 2005 entschloss, die Firma entsprechend zu ändern. Die Firmenänderung wurde am 10.11.2005 im Handelsregister eingetragen. Über das Vermögen der Firma J.R. Auto- Service GmbH wurde am 31.08.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet (Insolvenzeröffnungsantrag gestellt am 18.04.2006). Nach der Umfirmierung in die J.R. Auto- Service GmbH, jedoch vor Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen dieser Firma (am 8.3.2006), wurde die Beklagte gegründet (Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2005). Diese betreibt am Sitz der früheren Firma Autohaus R. GmbH den Handel von und mit neuen sowie gebrauchten Kraftfahrzeugen. Zum Geschäftsführer der Beklagten wurde erneut Herr Jörg R. bestellt. Die Beklagte bedient sich selbiger Telefon- und Faxnummer, sowie selbiger Internet-Adresse (www. autohaus-r....de) wie die frühere Firma Autohaus R. GmbH. Mit Schreiben vom 25.01.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 08.02.2007 gemäß den Bestimmungen der Schmierstoffbezugsvereinbarung einen Auftrag über mindestens 1.000 l/kg zu erteilen. Die Erfüllung des Anspruchs wurde mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2007 unter Hinweis darauf, dass eine Firmenfortführung nicht stattgefunden habe, endgültig abgelehnt. Daraufhin kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis vom 24.11./09.12.2004 mit Schreiben vom 22.06.2007 und forderte die Beklagte auf, bis zum 02.07.2007 einen Restbetrag von € 22.808,55 zu zahlen. Wegen der Berechnung des Restbetrages wird auf Anlage K 16 Bezug genommen. Eine Zahlung blieb aus. Unter Einbeziehung der Forderungen aus dem Versäumnisurteil vom 28.02.2006 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2006 beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt € 31.525,26 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.07.2007 sowie € 10,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Insolvenzverfahren der alten Firma Autohaus R. GmbH, nunmehr J.R. Auto- Service GmbH. Sie ist der Ansicht, sie hafte nicht für die Verbindlichkeiten der J.R. Auto- Service GmbH, da sie nicht Rechtsnachfolgerin derselben sei. Sie habe den Firmennamen der J.R. Auto- Service GmbH nicht übernommen. Zudem sei der Geschäftsgegenstand nur noch im Bereich des An- und Verkaufs von Fahrzeugen identisch. Reparaturen und nur für diesen Bereich sei der Bezug von Schmierstoffen nötig führe die Beklagte nicht mehr durch. Unstreitig wird in diesem Bereich eine R. Service GmbH mit Sitz am gleichen Ort tätig, an welcher die Beklagte mit 10% beteiligt ist. Die R. Service GmbH wurde als Teilbetrieb der J.R. Auto- Service GmbH von deren Insolvenzverwalter übernommen. Der Sitz aller Firmen habe sich nur deshalb nicht verändert, weil der Geschäftsführer der Beklagten persönlich die Räumlichkeiten langfristig angemietet und an die Beklagte respektive die R. Service GmbH weiter vermietet habe. Personal und Anlagen seien von der insolventen Firma J.R. Auto- Service GmbH durch die Beklagte nicht übernommen worden. Die Beklagte selbst beschäftige überhaupt kein Personal. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Beklagte haftet gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Firma J.R. Auto- Service GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Firma Autohaus R. GmbH respektive der Firma Automobile R., die mit der Klägerin am 24.11/09.12.2004 die streitgegenständliche Schmierstoffvereinbarung traf. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte mithin Ansprüche auf Zahlung von insgesamt € 31.525,26 zu, und zwar auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von € 22.808,55, sowie auf Zahlung der Forderung aus dem gegen die Firma J.R. Auto- Service GmbH ergangenem Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2006 in Höhe von € 7.437,11 und der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2006 in Höhe von € 1.279,
- Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Beklagte hat in wesentlichen Teilen das Handelsgeschäft erworben, das zunächst unter der Firma Automobile R., alsdann unter der Firma Autohaus R. GmbH und schließlich unter der Firma J.R. Auto- Service GmbH betrieben wurde. Entscheidend für die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens (BGH NJW 1992, 911 , 912), wobei die Sicht der beteiligten Verkehrskreise maßgebend ist. Es kommt auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, und nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang zugrunde gelegen hat (BGH NJW 1986, 581 ). Nicht entscheidend ist also, dass die Beklagte vorliegend den Betrieb nicht von der Firma Autohaus R. GmbH respektive der Insolvenz-schuldnerin qua Rechtsgeschäft erworben hat. Allein aus den nach-folgend aufgeführten Umständen ergibt sich, dass die Beklagte das Unternehmen des ursprünglichen Vertragspartners der Klägerin fort-führt: An dem Geschäftsgegenstand beider Unternehmen hat sich im Wesent-lichen nichts geändert. Zwar besteht der Betrieb der Beklagten nunmehr lediglich in dem An- und Verkauf, und nicht mehr auch in der Reparatur von Fahrzeugen; diese werden nunmehr durch die R. Service GmbH vorgenommen. Jedoch ist die Beklagte derart nah an die R. Service GmbH angegliedert, dass eine Spaltung beider Tätigkeits- und Aufgabenbereiche nicht ohne weiteres erkennbar nach außen hervortritt. So bieten beide Unternehmen auf ihrer Internet-Seite einen gemeinsamen und nicht auseinander dividierten Service an. Ferner betreiben beide Unternehmen aus der maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs – auch und insbesondere aufgrund der räumlichen Gegebenheiten - ein Autohaus, dessen wesentlicher Geschäftsgegenstand in dem Handel mit Fahrzeugen besteht, wie dies bei Autohäusern üblich ist. Die durch die R. Service GmbH vorgenommenen Dienstleistungen sind dem Handel durch die Beklagte angegliedert, sie waren und sind aber nicht vordergründiger Geschäftsgegenstand. In räumlicher Hinsicht übt die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit an jenem Ort aus, an dem die ursprüngliche Vertragspartnerin der Klägerin geschäftsansässig war. In besonderem Maße kommt die für § 25 Abs.1 Satz 1 HGB erforderliche Unternehmenskontinuität auch durch gleich gebliebene Telefon- und Faxnummer, sowie durch den nach wie vor unter der Adresse www. autohaus-r....de abrufbaren Inter-netauftritt nach außen zum Ausdruck. Neben der Übernahme des wesentlichen Geschäftsgegenstandes, der Geschäftsräume, der Telefon- und Faxnummer sowie der Internetadresse, also der Fortführung des Handelsgeschäfts, ist für die Haftung aus § 25 Abs.1 Satz 1 die Übernahme der bisherigen Firma entscheidend. Maßgebend ist hierbei allein, ob der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird ( BGHZ 146, 374 ). Vorliegend war und ist prägender Teil der Firma der Nachname des jeweiligen Geschäftsführers REISSER. Dieser bestimmte und bestimmt das Klangbild der Firma. Der Umstand, dass das alte Unternehmen die Bezeichnung „Autohaus“ führte, während die Beklagte die Bezeichnung „Automobile“ führt, vermag an dem für die beteiligten Geschäftskreise entscheidendem Erkennungsmerkmal des Unternehmens nichts zu ändern. Ferner sei bemerkt, dass das Unternehmen schon einmal, nämlich zum Zeitpunkt des Bezugsvertragsschlusses, die Bezeichnung „Automobile“ in der Firma führte. Die Gesamtschau all dieser Umstände ergibt, dass aus Sicht der beteiligten Geschäftskreise an die Stelle der Autohaus R. GmbH die Beklagte getreten ist. An dieser Tatsache vermag auch die Umfirmierung der Autohaus R. GmbH in die J.R. Auto- Service GmbH, und somit der kurzzeitige Verlust des prägenden Schlagwortes „Reisser“ in der Firma, nämlich von November 2005 an bis zur Gründung der Automobile R. GmbH im Dezember 2005 nichts zu ändern. Allein durch diesen Umstand ist der für die beteiligten Geschäftskreise gesetzte Rechtsschein, dass es sich bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin der Autohaus R. GmbH handelt, nicht außer Kraft gesetzt worden, die Firmenfortführung mithin auch nicht unterbrochen worden. Nach allem haftet die Beklagte aus Gründen der nach außen in Erscheinung getretenen Unternehmenskontinuität für die Verbindlichkeiten der Autohaus R. GmbH gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB und daher für die aus der Schmierstoffbezugsvereinbarung vom 24.11/ 09.12.2004 resultierende Forderung. Der Höhe nach ist die Klagforderung seitens der Beklagten nicht bestritten worden. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 288 BGB, 352 HGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31638.html Kommentare
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