(326)). Auch die in der Vereinbarung vom 05.02.2007 enthaltene „Aufteilung des Gesamtpreises“, in der die Bereitstellung der „Videobibliothek“ nicht bewertet wird, ändert an der Qualifizierung des Vertrages der Parteien als Dienstvertrag nichts. Denn diese Untergliederung in prozentuale Vergütungsanteile ist als unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 305 BGB unwirksam (vgl. LG München I, Urteil vom 28.03.1991, Az. 7 O 17259/90, zit. nach juris). Die unangemessene Benachteiligung des Kunden folgt bereits daraus, dass die Vergütungsklausel den gesamten Vergütungsanspruch entstehen lässt, unabhängig davon, ob dem Kunden die „Videobibliothek“ im Anschluss überhaupt zur Verfügung steht.
- b)Zutreffend hat das Amtsgericht den Dienstvertrag auch als einen solchen höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB eingeordnet. Denn auch wenn es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, besteht eine besondere Vertrauensbeziehung des Klägers zu dem Mitarbeiter der Beklagten, der das „analytische Vorgespräch“ führte. Dies folgt bereits daraus, dass das Vorgespräch im Hinblick auf ein zu erstellendes Video erfolgt, das der Partnersuche dienen soll und insoweit die Privatsphäre des Klägers berührt. Danach konnte der Kläger den Dienstvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam kündigen.
- c)Auch hinsichtlich der Höhe der nach § 628 Abs. 1 BGB vom Rückzahlungsanspruch abzuziehenden Teilvergütung der Beklagten hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall zulässig und inhaltlich richtig ist. Denn es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten zu dem ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Diesbezüglich trägt sie die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 628, Rn. 3). Auf die Untergliederung der Vergütung in prozentuale Vergütungsanteile in der Vereinbarung vom 05.02.2007 kann sie sich nicht berufen, da diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 305 BGB unwirksam ist (s.o.). Das Amtsgericht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2008 darauf hingewiesen, dass ein Rückzahlungsanspruch nach § 628 Abs. 1 BGB in Betracht komme und dass die Beklagte zum Zeit- und Materialaufwand der Vertragserfüllung vorzutragen habe. Hierauf hat die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.05.2006 lediglich eine Aufstellung ihrer Gesamtkosten Januar und Februar 2007 vorgelegt. Welche Kosten dem Vertragsverhältnis des Klägers zuzuordnen sind, ergibt sich hieraus nicht, zumal Angaben zur Gesamtzahl der Kunden fehlen. Auch in der Berufungsbegründung fehlt konkreter Vortrag zur Höhe eines Teilvergütungsanspruches. Danach ist kein Teilvergütungsanspruch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht dennoch einen Teilvergütungsanspruch von € 337,50 in Abzug gebracht hat, ist aber wegen des Verschlechterungsverbotes für das Berufungsgericht bindend (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 528, Rn. 24). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, denn die von der Kammer vertretene Qualifizierung des streitgegenständlichen Vertrages als Dienstvertrag höherer Art weicht vom Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2007 (Az. 329 O 201/07) sowie dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.08.2008 (Az. 6 U 234/07) ab, die davon ausgehen, dass die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung als Werkvertrag einzuordnen sei. Permalink: http://openjur.de/u/31640.html Kommentare