Tenor 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Klägern über die Einnahmen und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH für die Zeit von März 2003 bis Dezember 2003 Rechenschaft zu legen. 2. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. 3. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und für den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1) auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und hilfsweise auf Zahlung in Anspruch; außerdem streiten die Kläger und der Beklagte zu 1.) über die Kosten eines für erledigt erklärten Teils der Klage. Vom Beklagten zu 2) verlangen die Kläger im Wege der Stufenklage Rechenschaftslegung über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben aus dem Betrieb einer ärztlichen Praxis in der .... Chaussee ... HH von März 2003 bis Dezember 2003, ggf. Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung in einer nach Rechenschaftslegung noch näher zu beziffernden Höhe. Am Prozess ist ursprünglich auch ein Dr. med. U... R. beteiligt gewesen (in der Klage als Beklagter zu 1) bezeichnet). Über sein Vermögen ist mit Beschluss vom 1. Juli 2004 nach Klagzustellung das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt RA M. zum Insolvenzverwalter bestellt worden, der zuvor durch Gerichtsbeschluss vom 26. April 2004 als vorläufiger Verwalter eingesetzt worden war. Der gegen Dr. med. U... R. gerichtete Teil des Rechtsstreits ist mit Beschluss vom 6. September 2006 abgetrennt worden. Dr. med. U... R. betrieb in Räumen in der .... Chaussee ... HH in Hamburg ein Zentrum für Strahlenmedizin oder – so die Beklagten - eine Praxis als Facharzt für Radiologie und Strahlentherapie. Gegen Dr. med. U... R. wurde bereits vor diesem Prozess mit Beschluss vom 15. Februar 2000 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet; im Rahmen dieses vor dem Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 67 e IN 159/99 geführten und mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 3. Februar 2004 (Anlage B II 1) aufgehobenen Verfahrens ist der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter verkaufte und übertrug der Beklagte zu 1) mit Kauf- und Überleitungsvertrag vom 28. April 2000 (Anlagen K 3, K 16) die gesamte am Übergabestichtag (1,5.2000) vorhandene Praxiseinrichtung, sämtliche bewegliche Inventargegenstände sowie das Verbrauchsmaterial - soweit keine Eigentumsrecht Dritte bestanden - an den Kläger zu 2), einem in Hamburg nicht als Kassenarzt zugelassenen Mediziner. Im Vertrag heißt es unter Ziffer 4.1: „Alle Erträge der Praxis, einschließlich der Honorarforderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, stehen dem Übernehmer zu, soweit sie nach dem Übergabetag erwirtschaftet werden.“ Sämtliche nach dem Übergabetag entstehenden Lasten der Praxis sollte der Kläger zu 2) als Übernehmer tragen. Er verpflichtete sich, ab dem Übernahmetag in alle Miet-, Leasing- und laufenden Verträge einzutreten, soweit der Beklagte zu 1) nicht bereits den Nichteintritt erklärt hatte. Es sollte vom Kläger zu 2) – der gemäß der Vorbemerkung im Vertrag plante, den Betrieb der Strahlenpraxis fortzuführen - ein reibungsloser Praxisbetrieb und die ordnungsgemäße Behandlung der Patienten sichergestellt werden. Patientendaten sollten von der Veräußerung nicht erfasst werden. Das Grundstück in der .... Chaussee ... HH, auf dem sich das Gebäude mit der Praxis befand, ist mit einem am gleichen Tage (28. April 2000) beurkundeten Vertrag von Frau Dr. Julia A., der Ehefrau des Klägers zu 2), erworben worden. Sie wurde am 28. August 2000 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Anlage K 2). Die Kläger haben Abtretungserklärungen des Dr. med. U... R. hinsichtlich der Einkünfte aus der Praxis an „die Medizin Management GmbH/ Dr. B.“ vorgelegt (Anlagen K 30, K 31), die auf den Monat Mai 2000 datiert sind und deren Wirksamkeit die Beklagten in Zweifel ziehen. Dr. med. U... R. betrieb nach Abschluss des Vertrages vom 28. April 2000 in den Räumlichkeiten weiter seine Praxis. Die Kläger erhielten von ihm weder Zahlungen auf die anfallenden Kosten aus den Leasingverträgen und Versicherungen noch eine Nutzungsentschädigung für die Immobilie. Mit Vertrag vom 13. Juni/16. Juni 2000 schloss Dr. med. U... R. mit einer Frau Dr. K. einen Vertrag (Anlage K 5), um seine freiberufliche Tätigkeit mit ihr gemeinsam in Form einer Partnerschaftsgesellschaft wahrzunehmen. Die Gesellschaft wurde unter dem 8. August 2000 zur Eintragung in das Partnerschaftsregister in Hamburg angemeldet (Anlage K 6). Kurz zuvor, am 27. Juni 2000 vereinbarten Dr. med. U... R. und Dr. K. einerseits und die Klägerin zu 1) anderseits die Errichtung einer ärztlichen Innengesellschaft; es sollten danach sämtliche Einnahmen aus der Partnerschaftsgesellschaft der ärztlichen Innengesellschaft zustehen. Zum 28. Februar 2001 lief der Vertrag mit Dr. K. aus und sie verließ die Praxis. Der Kläger zu 2) wollte in der Praxis in der .... Chaussee ... HH und ab März 2001 auch in Garmisch-Partenkirchen die medizinischen Verfahren Stereotaxie und Brachytherapie der Prostata etablieren. Der Kläger zu 2) wollte außerdem die in Hamburg betriebene Privatklinik M...straße übernehmen und eine Abteilung für Strahlentherapie am Kreiskrankenhaus Garmisch-Partenkirchen in Form einer Kooperation mit Frau Dr. K. betreiben. Er schloss bezüglich der in der .... Chaussee ... HH belegenen Praxis mit einem Dr. med. Jörg Z. am 14. September 2001 einen Vertrag (Anlage K 7) über eine Zusammenarbeit ab dem 1. Oktober 2001. Die Vereinbarung sah in § 3 vor, dass Dr. med. Jörg Z. als Gewinnvorwegentnahme einen monatlichen Fixbetrag und daneben eine zusätzliche Sonderleistung erhalten sollte. Im Hinblick auf den damit verbundenen Ortswechsel ist in dem mit Dr. med. Jörg Z. geschlossenen Vertrag unter § 11 vereinbart, dass der Vertrag bei Ausscheiden von Frau Dr. K. zum 28. Februar 2001 dahin entwickelt werden solle, dass eine Partnerschaft mit Dr. med. U... R. gegründet werde. Auch mit dieser Partnerschaftsgesellschaft sollte die Klägerin zu 1) im Rahmen einer Innengesellschaft verbunden sein. Seit dem 1. Juli 2001 bestand eine Partnerschaft zwischen Dr. med. U... R. und Dr. med. Jörg Z., die auch eingetragen wurde. Es kam zu Verhandlungen mit der Klägerin zu 1) (vgl. Anlage K 8). Ein die Innengesellschaft regelnder Vertrag wurde in der Folgezeit aber nicht unterzeichnet, weil man sich über die Bedingungen nicht einigte. Es traten Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und den in der Praxis tätigen Ärzten auf, in deren Verlauf gegen Dr. med. Jörg Z. und die Partnerschaftsgesellschaft Dr. med. Jörg Z./ Dr. med. U... R. vor dem Landgericht Hamburg (318 O 335/02) eine Einstweilige Verfügung (Anlage K 9) erwirkt wurde, mit welcher der Partnerschaftsgesellschaft untersagt worden ist, die Immobilie in der .... Chaussee ... HH oder das Zentrum für Strahlenmedizin nebst den dort befindlichen medizinischen Gerätschaften zu nutzen. Nach Bestätigung der Einstweiligen Verfügung vom 18. Oktober 2002 mit landgerichtlichem Urteil vom 8. November 2002 legte die Partnerschaftsgesellschaft hiergegen Berufung ein. Über diese Berufung wurde nicht mehr entschieden, da sich Dr. med. Jörg Z. und die Partnerschaftsgesellschaft Dr. med. Jörg Z./ Dr. med. U... R. in einem am 25. November 2002 vor dem Landgericht München II protokollierten Vergleich (Anlage K 11) verpflichteten, die Nutzung von Räumlichkeiten und Gerätschaften zum 31. Dezember 2002 einzustellen. Zum genannten Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2002, schied Dr. med. Jörg Z. aus dem Betrieb der Strahlenpraxis aus. Die Räumlichkeiten wurden in der Folgezeit allein von Dr. med. U... R. genutzt, der dort weiterhin ärztlich tätig war. Aufgrund der ärztlichen Tätigkeit in der Praxis errechnete die Kassenärztliche Vereinigung Vergütungsansprüche. Der Kläger zu 2) versuchte, die Kassenärztliche Vereinigung dazu zu veranlassen, nunmehr Zahlungen über ein Gemeinschaftskonto Dr. B./ Dr. med. U... R. abzuwickeln. Die Kassenärztliche Vereinigung kündigte zunächst an, sie werde keine Gelder mehr auskehren, bis zivilrechtlich geklärt sei, wer das Geld zu beanspruchen habe. Mit einem auf dem Briefkopf der Klägerin zu 1) verfassten Schreiben vom 28. Januar 2003 (Anlage B II 3) wies der Kläger zu 2) den Beklagten zu 1) darauf hin, dass ein Controller vor Ort erforderlich sei und schlug dafür den Beklagten zu 2) vor. Er solle die gesamten kaufmännischen Dinge, das Personalmanagement und das Controlling in der Praxis erledigen. Es folgten Ausführungen zur Führung des Kontos, auf das die Gelder der Krankenversicherung nach Einschaltung des Controllers eingezahlt werden sollten. Es sollten – so heißt es im Schreiben - vorrangig die Personal- und Praxiskosten bestritten werden und nachrangig ihre, der Klägerin zu 1) Kosten für Geräte, Praxismiete, Wartung etc. Der Beklagte zu 2) übernahm in der Folgezeit die Aufgabe der Praxisführung in der Hinsicht, dass er die wirtschaftliche Lage der Praxis in der .... Chaussee ... HH vor Ort zu koordinieren hatte. Er sollte diese wirtschaftlich verwalten und hatte den alleinigen Zugang zu den Kontokorrentkonten, auf welche von der Kassenärztlichen Vereinigung stammende Gelder flossen. Eine Abschlagszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für Januar 2003 in Höhe von € 90.000,00 wurde am 10. Februar 2003 auf dem Anderkonto des Beklagten zu 1) verbucht (vgl. Anlagen B II 2 und B II 7). Der Beklagte zu 1) überwies einen Teilbetrag von 70.000,00 € mit der Verwendungszweckangabe „Abschlag Januar 2001 – Finanzverwaltung Praxis“ telegrafisch unter dem 24. Februar 2003 an den Beklagten zu 2) (vgl. im Anlagenkonvolut B II 7), der sich – ohne dass die übrigen Parteien dem zum damaligen Zeitpunkt widersprochen hatten - mit der kaufmännischen Leitung der Praxis befasste. Durch Schreiben vom 25. Februar 2003 (Anlagen K 12 und K 13) teilte der Beklagte zu 1) dem Beklagten 2) mit, dass er wegen der rechtlich völlig ungeklärten Umstände des Betriebs der Strahlenpraxis im Jahre 2002 und der von ihm nicht genehmigten Partnerschaftsverträge die Fortführung der Strahlenpraxis unter der Verantwortung der Insolvenzverwaltung nicht wieder beginnen wolle und könne. Er schlug hinsichtlich der erfolgten und künftigen Zahlungen eine vorläufige Regelung vor: Der bei ihm eingegangene Betrag der kassenärztlichen Vereinigung (€ 90.000,00) solle in Höhe von 81.000,00 € an ihn, Jürgen R., den Beklagten zu 2), als Treuhänder zur Auszahlung gebracht werden. Vom geschätzten Nettoeinkommen des Dr. Jürgen R. aus dem Praxisbetrieb werde er Einbehalte gemäß § 295 Abs.2 InsO vornehmen, um sie der Insolvenzmasse zuzuführen, Er nannte in diesem Zusammenhang Beträge von jeweils € 3.000,00 für die Monate Januar bis März 2003. Der Restbetrag (81.000,00 €) solle treuhänderisch an ihn, den Beklagten zu 2), überwiesen werden, da offenbar alle Beteiligten mit dessen Verwaltungstätigkeit einverstanden seien. Gelder, die an ihn, den Beklagten zu 2), in Zukunft weitergeleitet würden, sollten – so heißt es in dem Schreiben – in erster Linie für die Löhne und Gehälter einschließlich darauf entfallender Steuern und Abgaben und im Übrigen – und zwar in der Rangfolge danach – für die weiteren unmittelbaren Kosten der Praxis verwandt werden. Nur wenn sich danach für ihn, den Beklagten zu 2), ergebe, dass mit Sicherheit ein Überschuss vorhanden sei, habe er keine Bedenken dagegen, dass dieser Überschuss oder ggf. ein Teil davon als „Miete“ an die Grundeigentümerin gezahlt werde. Vorrangig sei aber in jedem Fall die Deckung aller übrigen Kosten der Praxis. Der Beklagte zu 1) bat den Beklagten zu 2) darum, durch Unterzeichnung einer beiliegenden Kopie des Schreibens sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regelung zum Ausdruck zu bringen. Voraussetzung für die Überweisung sei im Übrigen, so der Beklagte zu 1), dass der Kläger und seine Ehefrau ihr Einverständnis mit der im Schreiben näher umschriebenen vorläufigen Regelung durch Unterschriftsleistung zum Ausdruck brächten. Der Kläger zu 2) unterschrieb daraufhin die als Anlagen K 12 und K 13 zur Akte gereichten Schreiben unter dem 2. März 2003, und der Beklagte zu 1) überwies wie angekündigt Geld der kassenärztlichen Vereinigung an den Beklagten zu 2), damit davon die Praxiskosten bezahlt werden. Die Vereinbarung ist außerdem von Dr. med. U... R. und den Beklagten unterzeichnet worden. Für Februar 2003 sind am 27. Februar 2003 25.000,00 € auf dem Anderkonto verbucht worden. Es sind 36.000,00 € per Überweisung vom 11. März 2003 an den Beklagten zu 2) gezahlt worden, und zwar in Höhe von 11.000,00 € als „Rest Abschlag Januar 2001“ und im Übrigen als Abschlag für Februar 2003. Für März 2003 wurden von der kassenärztlichen Vereinigung 60.000,00 € und für April 2003 40.000,00 € gezahlt. Der Beklagte zu 1) leitete per Überweisung mit dem Datum 23. April 2003 einen Betrag von 46.500,00 € an den Beklagten zu 2) weiter sowie mittels eines unter dem 14. Mai 2003 unterzeichneten Überweisungsträgers vom 14. Mai 2003 einen Betrag von 40.000,00 €. Als Restzahlung wurde am 26. Mai 2003 ein Betrag von 204.307,92 € auf dem Anderkonto des Beklagten zu 1) verbucht; davon wurden 190.807,92 € an den Beklagten zu 2) weitergeleitet (vgl. wegen der vorstehenden Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung und des Beklagten zu 1) die Anlage B II 7). Der Überweisungsträger vom 14. Mai 2003 enthält den Hinweis, dass für April, Mai und Juni 2003 jeweils 4.500,00 € in Abzug gebracht würden. Auf dem Überweisungsträger vom 16. Juni 2003 ist auf einen Abzug für die Monate Juli, August und September 2003 in Höhe von jeweils 4.500,00 € hingewiesen worden. Wegen Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B II 7 Bezug genommen. Im Verlaufe des Jahres 2003 stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr im Rahmen der Praxis tätig werden solle. Unter dem 26. Mai 2003 (Anlage K 14) schrieb der Kläger zu 2) an den Beklagten zu 1), dass Herr Reinhardt nicht mehr berechtigt sei, seine Interessen und die der Strahlentherapiepraxis Hamburg in der .... Chaussee ... HH zu vertreten. Etwaige Bevollmächtigungen des Beklagten zu 2) würden mit sofortiger Wirkung widerrufen und gekündigt. Vereinbarungen mit den Beklagten – die ihm nicht unterschrieben vorlägen – würden rückwirkend widerrufen und mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Kläger zu 2) wies darauf hin, dass der Beklagte zu 2) seinen Treuhandverpflichtungen nicht nachgekommen sei; er habe weder eine Abrechnung erteilt noch an die Klägerin zu 1) die Praxiskosten (notwendige Kosten für Räumlichkeiten und Gerätenutzung) überwiesen. Es wurde um ungekürzte Überweisung der Gelder auf das Konto des Beklagten zu 2) gebeten. Ggf. möge – so heißt es in einem Schreiben der Klägerseite vom 28. Mai 2003 (Anlage K 28) – das überwiesene Geld an die Kassenärztliche Vereinigung zurückgezahlt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erklärte unter dem 12. Juni 2003 (Anlage B II 4), dass sie dem Ansinnen der Klägerin zu 1), keine Gelder mehr an den Beklagten zu 1) zu zahlen, angesichts des noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht folgen könne. Ggf. möge ihr mitgeteilt werden, wohin die Gelder stattdessen gezahlt werden könnten. Der Beklagte zu 1) wies die Kassenärztlichen Vereinigung unter dem 16. Juni 2003 (Anlage K 15, K 27
- b)seinerseits darauf hin, dass er den Widerruf der Vereinbarung über die Einschaltung des Beklagten zu 2) als unwirksam betrachte. Es sollten jedoch keine weiteren Zahlungen auf sein Anderkonto geleistet werden. In der Folgezeit (vgl. das Schreiben vom 25. Juni 2003, Anlage K 18) wurde der Beklagte zu 1) in Vertretung des Klägers zu 2) aufgefordert, den Beklagten zu 2) zur Rechenschaftslegung und zur Abrechnung zu veranlassen. Es sollten Zahlungen für Praxisräumlichkeiten und die Praxisgerätschaften erfolgen. Mit FAX-Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K 19) schrieben die Klägervertreter an den Beklagten zu 2), dass ihr Mandant schon mit Schreiben vom 12. Juni 2003 ihm gegenüber die bestehenden Vereinbarungen – soweit solche überhaupt rechtswirksam zu Stande gekommen seien – gekündigt habe. Der Beklagte zu 2) wurde zur Rechenschaftslegung und zur Herausgabe der die Praxis betreffenden Unterlagen bis zum 30. Juni 2003 aufgefordert. Der Beklagte zu 1) teilte daraufhin unter dem 1. Juli 2003 (Anlagen K 20) mit, dass er den Beklagten zu 2) gebeten habe, die Zahlen zusammen zu tragen; es solle kurzfristig ein Gespräch geführt werden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Anlage K 21) stellte er dann eine vom Beklagten zu 2) erstellte Übersicht für das erste Halbjahr 2003 (Anlagen K 22 und 23) zur Verfügung, auf die verwiesen wird. Unter dem 25. Juli 2003 (Anlage K 24) teilte er ergänzend mit, dass die vom Beklagten zu 2) genannten Zahlen für ihn nicht aussagekräftig seien, und er machte Vorschläge zur weiteren Vertragsgestaltung, nach der Dr. med. U... R. mit einer noch zu gründenden GmbH einen Vertrag über sämtliche Dienstleistungen, die für den Betrieb der Praxis notwendig sind, schließen solle. Er brachte zum Ausdruck, dass er keiner Regelung zustimmen könne, wonach Dr. med. U... R. der eigentliche Träger und Inhaber des Betriebes Strahlenpraxis sei; er wolle also nicht, dass er diesen Betrieb als Insolvenzverwalter führen und mit allen Verbindlichkeiten verantworten müsse. Die Klägervertreter forderten den Beklagten zu 1) und Dr. med. U... R. mit Schreiben vom 30. Juli 2003 (Anlage K 25) dazu auf, die Nutzung der Praxis zum 31. Juli 2003 einzustellen, da diese jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Der Beklagte zu 1) wurde im Übrigen zur Zahlung aufgefordert (Anlage K 28). Die Klägerverträger beanspruchten im Namen ihrer Mandantin Dr. Julia A. als Nutzungsentschädigung für die Praxisräumlichkeiten monatlich 21.000,00 € für den Zeitraum von Januar bis einschließlich September 2003 (Anlage B II 5) sowie darüber hinaus für die Inanspruchnahme der Praxisgerätschaften mindestens monatlich 24.239,84 € (in neun Monaten somit 218.158,56 €). Der Beklagte zu 1) habe sich, so die Kläger, schadensersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte zu 1) trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 22. September 2003 (Anlage B II 6) entgegen. Die Klägerin wandte sich erneut an das Landgericht Hamburg und erwirkte zum Aktenzeichen 322 O 259/03 am 12. August 2003 gegen Dr. med. U... R. eine später durch Endurteil bestätigte einstweilige Verfügung (Anlagen K 26, K 27 a), mit welcher Dr. med. U... R. nach Ablauf einer vierwöchigen Übergangsfrist verboten wurde, die Räumlichkeiten .... Chaussee ... HH 359 sowie das dort befindliche Zentrum für Strahlentherapie und die dort befindlichen medizinischen Gerätschaften weiter zu nutzen. Soweit sich die erlassene Verfügung auch gegen den Beklagten zu 1) richtete, wurde sie durch das über sie befindende Endurteil mit der Begründung aufgehoben, dass eine gegenständliche Nutzung der Praxisräume und Gerätschaften durch ihn nicht erfolge. Am 21. Oktober 2003 fand eine Besprechung statt, bei welcher der Beklagte zu 2) teilnahm. Anknüpfend daran heißt es in einem Schreiben der Kanzler Brock vom 31. Oktober 2003 (Anlage K 32), selbstverständlich könne und solle auch der von ihrem Mandanten eingesetzte Treuhänder über seine bisherige Tätigkeit Rechnung legen. Mit dem erwähnten Mandanten war der Kläger zu 2) gemeint. Mit dem in diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz vom 10. März 2004 hat der Beklagte zu 1) dargelegt, in welcher Höhe er wann von der kassenärztlichen Vereinigung Gelder erhalten hat und wann und in welcher Höhe er diese Gelder an den Beklagten zu 2) weitergeleitet hat. Er hat eine Differenz von € 36.000,00 berechnet und sich auf den Standpunkt gestellt, dass ihm dieser Betrag (jeweils € 4.500,00 für die Zeit von acht Monaten) unter dem Gesichtspunkt, dass dies dem pfändbaren Anteil des (fiktiven) Einkommens des Dr. med. U... R. entspreche, für die Insolvenzmasse zugestanden habe. Zur Ergänzung hat er Kontoauszüge und Überweisungsbelege (Anlagenkonvolut B II 7) zur Akte gereicht. Der Beklagte zu 1) hat im Termin vom 6. September 2006 erklärt, er gehe davon aus, dass die Kläger (gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung hätten, und er sei damit einverstanden, dass die Kläger diese Ansprüche prozessual geltend machten. Er spreche hierzu die Ermächtigung aus. Mit Schriftsatz vom 20. September 2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Beklagte zu 2) die Erteilung von Auskünften angekündigt. Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 eine Abtretungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter RA M. hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung zur Akte gereicht, die aus der Klägervertreter für die Klägerin zu 1) unterzeichnet hat. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er ihnen gegenüber bestehende Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt habe. Sie führen aus, dass der Beklagte schon aufgrund des Kauf- und Überleitungsvertrages zur Auszahlung sämtlicher Gelder der Kassenärztlichen Vereinigung an sie verpflichtet gewesen sei. Die dort getroffenen Regelungen halten sie - ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb ärztlicher Praxen – für wirksam. Abweichende Befugnisse ergäben sich – so die Kläger – auch nicht aufgrund der Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 1) über das Tätigwerden des Beklagten zu 2) vor Ort. Sie verweisen darauf, dass sie diesbezügliche Absprachen – wie sie meinen wirksam – gekündigt hätten. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1) habe sich nicht ausreichend darum gekümmert, dass sie Gelder für die Nutzung der Räumlichkeiten und der zur Praxiseinrichtung gehörenden Gegenstände in der .... Chaussee ... HH 269 erhielten. Diese Verbindlichkeiten ihnen gegenüber hätten vorrangig bedient werden müssen. Zu beanstanden sei, dass der Beklagte zu 1) erreicht habe, dass die Gelder der Kassenärztlichen Vereinigung auf sein Anderkonto gezahlt werden und er sie dann anschließend statt an sie, die Kläger, nach Einbehalt von Teilbeträgen an den Beklagten zu 2) weitergeleitet habe. Der Beklagte zu 1) habe den Praxisbetrieb des Dr. med. U... R. fortgeführt und dabei ihre Leistungen in Form des Zurverfügungstellens der Räumlichkeiten und medizinischen Gerätschaften für sich in Anspruch genommen, ohne die hierfür erforderliche – ortsübliche und angemessene – Vergütung zu zahlen. Durch die Fortführung der Praxis habe er ihnen gegenüber Masseverbindlichkeiten begründet; soweit diese aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden könnten, begründe dies einen Schadensersatzanspruch, den sie festgestellt haben wollten. Die Kläger meinen, der Beklagte zu 1) hätte Dr. med. U... R. im Übrigen davon abhalten müssen, die Räume und Einrichtungsgegenstände zu nutzen, soweit die Entrichtung eines Entgeltes dafür nicht erfolge. Da noch nicht feststehe, ob und in welchem Umfang die Kläger aus dem Insolvenzverfahren gegen Dr. med. U... R. befriedigt werden könnten und der Beklagte zu 2)seinen Auskunftspflichten bislang unzureichend nachgekommen sei, bestehe das notwendige Feststellungsinteresse. Hilfsweise nehmen die Kläger den Beklagten zu 1) auf Zahlung in Anspruch. Danach gehen die Kläger davon aus, dass sich die laufenden Kosten der Klägerin zu 1), der Medizin Management GmbH, auf 70.282,75 € brutto belaufen haben; diese Kosten werden von ihnen für die Zeit von Januar bis Dezember 2003 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens zum Zahlungsanspruch wird auf die Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2006 Bezug genommen. Die Kläger machen weiter geltend, der Beklagte zu 2) sei ihnen gegenüber zwecks Vorbereitung von Zahlungsansprüchen zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Sie führen im Hinblick auf die Aktivlegitimation aus, der Kläger zu 2) habe über die mit Vertrag vom 28. April 2000 erworbene Praxiseinrichtung nebst Inventar und Verbrauchsmaterial mit der Klägerin zu 1) Verträge abgeschlossen, nach denen diese das Eigentum bzw. aufgrund von Leasing- und Mietkaufverträgen das alleinige Nutzungsrecht erhalten habe. Sie, die Klägerin zu 1), sei alleinige Inhaberin des Zentrums für Strahlenmedizin geworden. Ihr Geschäftsführer, der Kläger zu 2), habe seine Ansprüche aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag an sie abgetreten. Das Recht zur Nutzung der Praxisräumlichkeiten sei von Frau Dr. Julia A. übertragen worden. Die gesamten Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit in der Praxis sei überdies vom Beklagten zu 1) abgetreten worden. Hierzu verweisen die Kläger auf Abtretungserklärungen an „die Medizin Management GmbH/ Dr. B.“ (Anlagen K 30, K 31). Die Kläger meinen, den Beklagten zu 2) treffe vor allem deshalb eine Pflicht zur Rechenschaftslegung, weil er ihnen gegenüber fortwährend treuhänderisch gebunden gewesen sei. Er habe ihm eine nachvollziehbare Abrechnung über die eingegangenen, mit dem Betrieb der Praxis im Zusammenhang stehenden Gelder zur Verfügung zu stellen. Dies sei bislang nicht geschehen. Die Anlage K 22 enthalte keine nachvollziehbaren Abrechnungen und es bestünden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben. Es treffe insbesondere nicht zu, dass für das erste Halbjahr 2003 die externen Praxisführungskosten incl. Reisekosten und Sonstiges mit € 104.527,00 zu bewerten seien. Sie, die Klägerin zu 1), habe erhebliche Kosten für den Praxisbetrieb aufgewandt. Die Kläger meinen, der Beklagte zu 1) habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese auf den nunmehr für erledigt erklärten Teil der Klage entfielen. Der Beklagte zu 1) habe bereits vorprozessual für eine Aufklärung über den Verbleib der an ihn überwiesenen Gelder sorgen müssen bzw. dafür, dass sie die ihnen zustehenden Beträge erhalten. Die Klägerin zu 1) hat zunächst in der Klagschrift den Antrag angekündigt, 1. den Beklagten zu 1) (ursprünglich: Beklagter zu 2) zu verurteilen, über die Einnahmen und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH für die Zeit Januar 2003 bis Dezember 2003 Rechenschaft zu legen; 2. den Beklagten zu 2) (ursprünglich: Beklagter zu 3) zu verurteilen, über die Einnahmen und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH für die Zeit von März 2003 bis Dezember 2003 Rechenschaft zu legen; 3. die Beklagten ggf. zu verurteilen, die Richtigkeit der von ihnen erteilen Auskunft bzw. Rechenschaft an Eides statt zu versichern; 4. die Beklagten in einer nach Auskunftserteilung noch näher zu beziffernden Höhe zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen. Nachdem der Beklagte zu 2) mit der Klagerwiderung vom 10. März 2004 Ausführungen zu den dort von der Kassenärztlichen Vereinigung eingegangenen Geldern und den an den Geschäftsführer der Klägerin weitergeleiteten Zahlungen gemacht hat, ist eine Klagerweiterung vorgenommen worden, nach der nunmehr auch der Kläger zu 2) klagt. Der Antrag, Dr. med. U... R. (ursprünglich: Beklagter zu 1) zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben aus dem Betrieb der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH, 22419 Hamburg von Januar 2003 bis Dezember 2003 zu erteilen, ist aufgrund des Beschlusses vom 6. September 2006, wonach das gegen diesen gerichtete Verfahren abgetrennt worden ist, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Die Kläger beantragen nach Erweiterung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage um einen Feststellungsantrag 1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) ihnen sämtlichen Schaden zu erstatten hat, den der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 1) den Klägern während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. med. U... R. zugefügt hat; 2. hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 843.393,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, a. ihnen über die Einnahmen und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH für die Zeit von März 2003 bis Dezember 2003 Rechenschaft zu legen; b. ggf. die Richtigkeit der von ihm erteilen Auskunft bzw. Rechenschaft an Eides statt zu versichern; c. in einer nach Auskunftserteilung noch näher zu beziffernden Höhe Zahlung an sie zu leisten. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage insoweit abzuweisen. Die Kläger und der Beklagte zu 1) haben den Rechtsstreit hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anspruches aus der Klagschrift (Stufenklage) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und streiten insoweit nur noch über die Kosten. Der Beklagte zu 1) meint, er sei den Klägern unter keinem Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet und trägt dazu vor, er habe die Praxis des Dr. med. U... R. in der .... Chaussee ... HH nicht weiterbetrieben. Die kassenärztliche Vereinigung habe ihrerseits Wert darauf gelegt, die mit dem Betrieb der Praxis in der .... Chaussee ... HH zusammenhängenden Gelder über sein Anderkonto zu leiten. Die Beklagte zu 2) hält den Kauf- und Übernahmevertrag vom 28. April 2000 für wirksam und macht dazu Ausführungen. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Gelder auf sein Konto überwiesen habe, sei er befugt gewesen, diese in Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens des Dr. med. U... R., also in Höhe der vorgenommenen Abzüge, einzubehalten. Auch sei er zu einer Weiterleitung des Restbetrages an den Beklagten zu 2) befugt gewesen. Der Beklagte zu 1) macht weiter geltend, dass die gegen ihn gerichtete Klage auf Rechenschaftslegung von vornherein unbegründet gewesen sei. Es sei ihm trotz mehrfacher Aufforderungen nicht gelungen, den Beklagten zu 2) zu nachvollziehbaren Abrechnungen zu bewegen. Der Beklagte zu 2) erwidert, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt Ansprüche auf die Praxiseinnahmen erworben, und führt dazu aus, der Kauf- und Überleitungsvertrag vom 28. April 2000 sei nichtig. Er macht hierzu - bezugnehmend auf den Schriftsatz des ursprünglichen Beklagten Dr. med. U... R. vom 10. März 2004 - Ausführungen. Wirksame Abtretungen an die Kläger – so meint der Beklagte zu 2) – seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Beklagte zu 2) hat zudem mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin zu 1) anspruchsberechtigt aus dem Vertrag vom 28. April 2000 geworden sei. Ein Eigentumsübergang hinsichtlich der an ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2), verkauften Gegenstände sei nicht erfolgt. Der Beklagte zu 2) trägt weiter vor, er sei gegenüber den Klägern nicht treuhänderisch gebunden. Da er mit der Klägerin zu 1) nie etwas zu tun gehabt habe, bleibe unverständlich, weshalb er ihr gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet sein könne. Er sei in der Funktion eines von den Klägern unabhängigen Praxismanagers tätig geworden, und in erster Linie Dr. med. U... R. gegenüber gebunden gewesen. Ein Treuhandverhältnis habe darüber hinaus allenfalls gegenüber dem Beklagten zu 1) für die Zeit seiner Insolvenzverwaltung bestanden. Die Rechenschaftslegung durch ihn könne im Übrigen nicht ohne Einverständnis des Dr. med. U... R. erfolgen. Dieser habe sich jedoch nicht bereit gefunden, der Rechenschaftslegung zuzustimmen. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus Schweigepflichten gegenüber den Patienten. Die Angelegenheit sei sehr komplex und er müsste erst die diversen, an einem besonderen Ort verwahrten Unterlagen einsehen. Der Beklagte zu 2) verweist ergänzend darauf, dass ihn gesundheitliche Probleme an der Rechenschaftslegung hinderten. Zahlungsansprüche hätten die Kläger im Übrigen nicht. Hierzu verweist der Beklagte zu 2) darauf, dass mietähnliche Zahlungen erst bei Eintreten eines sicheren Praxisüberschusses gezahlt werden sollten. Dieser sei nicht eingetreten. Erst wenn feststehe, wie hoch das im Jahre 2003 verdiente Honorar sei, könne ein solider Jahresabschluss gebildet werden. Derzeit seien die Jahresabschlusszahlen noch nicht verfügbar. Es sei der Beklagte zu 1) gewesen, der später mit der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart habe, den Betrag von € 90.000,00 auf das Anderkonto des Beklagten zu 2) zu überweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage teilweise begründet. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist hinsichtlich der noch gegen ihn verfolgten Ansprüche unbegründet (I.). Die Klage hat dagegen Erfolg, soweit der Beklagte zu 2) damit auf Rechenschaftslegung in Anspruch genommen wird. Im Übrigen (weitere Teile der Stufenklage) ist die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage noch nicht zur Entscheidung reif (II.). I. Gegenüber dem Beklagten zu 1) dringen die Kläger weder mit dem Anspruch auf Feststellung noch mit dem hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung durch. Dieser richtet sich – wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 zweifelsfrei ergibt - gegen den Beklagten zu 1). Soweit es dort heißt, der Beklagte zu 2) solle zur Zahlung verurteilt werden, beruht dies ersichtlich auf der Bezifferung der Beklagten in der Klagschrift vor Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus diesem Prozess. 1.) Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Feststellung, dass dieser ihnen sämtlichen Schaden zu erstatten hat, den ihnen der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr. med. U. R. zugefügt haben soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen durch ein vertrags- bzw. rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist. a.) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 61 Satz 1, 55 InsO. Dem Beklagten zu 1) kann nicht zur Last gelegt werden, dass er gegenüber den Klägern Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 Abs.1 Satz 1 InsO) begründet und anschließend nicht erfüllt hat.
- aa)Eine auf Auskehrung der Gelder der Kassenärztlichen Vereinigung gerichtete Masseverbindlichkeit ist nicht schon durch die Regelungen im Kauf- und Überleitungsvertrag vom 28. April 2000 begründet worden. Dort ist unter Ziffer 4.1 zwar festgehalten, dass alle Erträge der Praxis, einschließlich der Honorarforderungen gegen die kassenärztliche Vereinigung Hamburg, dem Übernehmer zustehen, soweit sie nach dem Übergabetag erwirtschaftet werden. Damit ist aber nur zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte zu 1) für die Insolvenzmasse keine Gelder der kassenärztlichen Vereinigung beanspruchen kann, die durch ärztliche Leistungen eines anderen Mediziners als des Dr. med. U. R. erzielt werden. Eine Garantie dafür, dass in der Folgezeit aufgrund des Vertrages Erträge erwirtschaftet werden können, hat der Beklagte zu 1) nicht übernommen. Würde man die Vereinbarung in der Weise auslegen, dass damit auch die mögliche Arbeitsleistung des Dr. med. U. R. den Klägern zugute kommen soll, bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung, was dem hier verfolgten Schadensersatzbegehren der Kläger zuwider laufen würde. Wie bereits das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 8. November 2002 in der Sache 318 O 335/02 ausgeführt hat, durften Vereinbarungen mit einem niedergelassenen Arzt nicht so gestaltet sein, dass er im Ergebnis wie eine abhängig beschäftigte Person tätig wird. Das Landgericht hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vertrag vom 14. September 2001 mit Dr. med. Jörg Z. nichtig sei, weil er gegen § 20 der Zulassungsverordnung für Ärzte verstoße, wonach zugelassenen Ärzten eine abhängige Tätigkeit verboten sei. Dass eine abhängige Tätigkeit vereinbart worden sei, ergebe sich aus § 11 des Vertrages.
- bb)Der Beklagte zu 1) hat auch nicht dadurch eine Massenverbindlichkeit begründet, dass er – wie die Kläger meinen – die Praxis in der .... Chaussee ... HH in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fortgeführt hat. Aus den Schreiben des Beklagten zu 1) vom 25. Februar 2005 (Anlagen K 12, K 13) und vom 25. Juli 2003 (Anlage K 24) ergibt sich deutlich, dass der Beklagte zu 1) nicht dazu bereit war, die Praxis als Insolvenzverwalter fortzuführen mit der Folge, dass er bzw. die Masse insoweit die unternehmerische Verantwortung für die Praxis zu tragen gehabt hätten. Die Kläger tragen nicht vor, dass der Beklagte zu 1) etwa den Mitarbeitern der Praxis Weisungen erteilt hat oder dass er wie auch immer in den Praxisräumen agiert hat. Die getroffenen Absprachen dienten vielmehr dazu, die Fortführung des Betriebes der Praxis durch Dritte – also nicht durch ihn, den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter – zu ermöglichen. Der Beklagte zu 1) wollte ersichtlich nur dazu beitragen, dass die Kläger – ihren Vorstellungen entsprechend – von den ihnen übertragenen Vermögenswerten Nutzen ziehen können. Dies war dann zudem der Hintergrund für die gerade auch von der Klägerseite gewünschte Einschaltung eines Controllers. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden lässt sich eine Fortführung der Praxis durch den Beklagten zu 1) nicht daraus ableiten, dass er Gelder der kassenärztlichen Vereinigung entgegen genommen hat. Er hatte gegenüber allen Beteiligten zum Ausdruck gebracht, dass er diese im Wesentlichen weiterleiten wolle, damit davon in erster Linie die Praxiskosten beglichen werden. Dem Beklagten zu 1) kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass er von den Geldern der Kassenärztlichen Vereinigung einen Anteil einbehalten hat unter Hinweis darauf, dass dies dem fiktiven Einkommen des Dr. med. U. R. entspreche. Auch dadurch wollte der Beklagte zu 1) ersichtlich nicht in die Rolle eines Unternehmers einrücken, sondern nur der Regelung in § 295 InsO Rechnung tragen. Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt, wobei allerdings Pfändungsgrenzen zu beachten sind (vgl. § 36 InsO). Soweit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden, sind diese in entsprechender Anwendung des § 295 Abs.1 InsO an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) abzuführen. Gemäß § 295 Abs.2 InsO obliegt es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Beträge in Höhe von 4.500,00 € sind nicht zu hoch gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einbehalte ganz oder teilweise nicht von den insolvenzrechtlichen Vorschriften gedeckt gewesen sind, müsste sich die Klägerseite die dazu im Februar 2003 getroffenen Vereinbarungen entgegen halten lassen. Die von Dr. med. U. R. angeblich vorgenommene Abtretung geht ins Leere. Sie läuft von ihrem Ergebnis her im Zusammenhang mit den sonstigen Absprachen dem Gebot zuwider, dass ein niedergelassener Arzt nicht abhängig beschäftigt sein darf. b.) Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 1) ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass dieser – wie die Kläger geltend machen –Dr. med. U. R. nicht davon abgehalten hat, die Praxisräume und die Praxisgerätschaften weiter zu nutzen. Abgesehen davon, dass es zunächst die Kläger waren, die Vereinbarungen getroffen haben, die auf ein weiteres Tätigwerden des Dr. med. U. R. in der Praxis abzielten, gehörte es nicht zu den Aufgaben des Beklagten als Insolvenzverwalter, das Handeln des Dr. med. U. R. dahin zu beeinflussen, dass dieser seine Tätigkeit in der Praxis einstellt. Dem Beklagten zu 1) oblag es zwar, Verträge des Dr. med. U. R., welche die Insolvenzmasse hätten belasten können, zu prüfen und ggf. zu genehmigen. Ihn traf aber nicht die Pflicht, den Schuldner Dr. med. U. R. – quasi wie ein Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis – generell zu überwachen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten dem Beklagten zu 1) für eine entsprechende Einflussnahme zur Verfügung gestanden haben könnten. c.) Die Entgegennahme der Gelder und ihre Weiterleitung gerade an den Beklagten zu 2) begründet nicht schon für sich genommen eine Schadensersatzpflicht. Dazu war der Beklagte zu 1) aufgrund der mit der Klägerseite im Februar 2003 getroffenen Regelung (vgl. die Anlagen K 12, K 13) berechtigt. Der Beklagte zu 1) hatte vorgeschlagen, dass er u.a. einen bei ihm eingegangen Betrag der kassenärztlichen Vereinigung (€ 90.000,00) sowie weitere Gelder an den Beklagten zu 2) als Treuhänder zur Auszahlung bringen werde. Voraussetzung dafür sei, dass der Kläger zu 2). und seine Ehefrau sich mit dieser vorläufigen Regelung durch ihre Unterschrift auf diesem Schreiben einverstanden erklärten. Eine entsprechende Einverständniserklärung wurde vom Beklagten zu 2) unter dem 2. März 2003 abgegeben. Der Beklagte zu 2) kündigte an, vom geschätzten Nettoeinkommen des Beklagten zu 1) aus dem Praxisbetrieb Einbehalte gemäß § 295 Abs.2 InsO vorzunehmen. Der Restbetrag werde treuhänderisch an den Beklagten zu 2), überwiesen. Angesichts dieser und der weiteren aus dem Schreiben vom 25. Februar 2003 ersichtlichen Regelungen oblag es dem Beklagten zu 1) jedenfalls vor den hier in Rede stehenden Zahlungseingängen nicht, darauf hinzuwirken, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Zahlungen an ihn unterlässt. Hierzu ist auf die Anlage B II 3 hinzuweisen, in der er heißt, er, der Unterzeichner des Schreibens, habe keine Anweisung gegeben, Vorauszahlungen der Kassenärztlichen Vereinbarung nicht über das Anderkonto des Beklagten zu 1) laufen zu lassen. Die Gelder müssten nämlich ansonsten auf ein Fremdkonto überwiesen werden, wodurch sich die Kassenärztliche Vereinigung dann aber strafbar mache. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Kläger durch das Verhalten des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der Weiterleitung der Gelder an den Beklagten zu 2) (statt etwa einer Rückzahlung an die Kassenärztliche Vereinigung) einen Schaden erlitten haben könnten. Berücksichtigt man, dass die Zahlungen an den Beklagten zu 2) erfolgten, damit dieser von den Geldern Praxiskosten in der schriftlich fixierten Reihenfolge begleicht – also nicht etwa zur freien Verwendung - so hat der Beklagte zu 1) im Rahmen der Weiterleitung der Gelder in hinreichendem Maße dem Wunsch der Kläger Rechnung getragen, unter Beachtung des rechtlich Möglichen einen Ausgleich für die Nutzungsüberlassungen zu erhalten. Dass die Kassenärztliche Vereinigung mit einer unmittelbaren Weiterleitung der Gelder durch den Beklagten zu 1) an die Kläger einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat sie auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine direkte Zahlung an die Kläger vorzunehmen. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2006 ( IX ZR 247/03 ) ergibt sich nichts Abweichendes. Sie betrifft nicht den hier zu entscheidenden Fall, denn der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter hat den Praxisbetrieb gerade nicht fortgeführt. 2.) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung unbegründet ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zumindest zweifelhaft erscheint, dass die Kläger gegen die Kassenärztliche Vereinigung Ansprüche auf die Vergütung hätten durchsetzen können. II. Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis .... Chaussee ... HH 359 in der Zeit von März 2003 bis Dezember 2003. Dieser schuldet eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur einen derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung im Einzelnen aufzeigen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 261, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Belege sind, soweit diese üblicherweise gegeben werden, vorzulegen (a.a.O.). Ein solcher Anspruch auf Rechenschaftslegung ergibt sich aus § 666 BGB. Der Beklagte zu 2) war nicht lediglich von Dr. med. U. R. als kaufmännischer Leiter der Praxis eingeschaltet worden, sondern er stand aufgrund der Vereinbarungen vom Februar 2003 darüber hinaus in einer auf die Kontrolle der Praxis nebst Zahlungsabwicklung gerichteten Rechtsbeziehung zur Klägerseite und zum Beklagten zu 1). Es ist – spätestens konkludent durch die Entgegennahme der Zahlungen – ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, wonach der Beklagte zu 2) die Verwendung der Beträge der Kassenärztlichen Vereinigung kontrollieren sollte. Schließlich verstand sich angesichts des vorangegangenen Schriftwechsels von selbst, dass der Beklagte zu 2) die an ihn weitergeleiteten Zahlungen nicht zur freien Verwendung für sich selbst oder ggf. Dr. med. U. R. erhielt. Das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 25. Februar 2003 ist (vgl. Anlage K 12) vom Beklagten zu 2) unterzeichnet worden. Aufgrund der Erklärungen des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ist unerheblich, ob beide Kläger und somit insbesondere auch die Klägerin zu 1) von Beginn an aus eigenem Recht auf Rechenschaftslegung klagen konnten. Die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2) sind nicht unwirksam. Sie beinhalten für sich genommen keine unzulässige Einflussnahme auf eine ärztliche Betätigung in der Praxis. Es kommt angesichts der unmittelbar mit dem Beklagten zu 2) getroffenen Vereinbarungen nicht darauf an, ob die Absprachen über die Zusammenarbeit mit den Ärzten und die Beteiligung an deren Einnahmen insgesamt wirksam sind und/oder fortbestehen. Für die Bemessung von Ansprüchen der Kläger aufgrund der Nutzung der Praxisräume und Einrichtungsgegenstände ist es unabhängig davon nicht von vornherein unwesentlich, in welcher Höhe Gewinne aus der Praxis erzielt wurden. Davon hängt es ab, ob auf der Basis der Vereinbarung der Beteiligten noch Gelder zu Auszahlung kommen, welche die Kassenärztliche Vereinigung jedenfalls nach dem jetzigen Sachstand offenbar nicht wieder zurückfordern wird. Es reicht aus, dass sich die in den Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dr. med. U. R. tätigen Insolvenzverwalter mit der Rechenschaftslegung gegenüber den Klägern einverstanden erklärt haben. Dr. RA M. hat hierzu mit dem Kläger zu 2) und dem Beklagten zu 1) eine Abtretungsvereinbarung vom 27.11./1.12./15.12.06 getroffen. Ein zusätzliches Einverständnisses des Dr. med. U. R. ist für die Rechenschaftslegung unter keinem rechtliche Gesichtspunkt erforderlich. Es geht um Zeiträume, in denen der Beklagte zu 1) Insolvenzverwalter war. Die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung hängt nicht davon ab, dass die in der Praxis behandelten Patienten Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht beibringen. Das Persönlichkeitsrecht der Patienten ist zwar im Rahmen der Rechenschaftslegung zu wahren. Dies kann jedoch auch dadurch geschehen, dass keine Unterlagen übersandt werden, aus denen sich die Namen der Patienten und – unter Namensnennung - die bei ihnen jeweils durchgeführten Behandlungen ergeben. Die Rechenschaftslegung ist bislang noch nicht erfolgt. Die als Anlagen K 22 und K 23 zur Akte gereichte Übersicht bietet keine hinreichende Klarheit. Sie ist nicht hinreichend detailliert und ihr sind im Übrigen keine Belege beigefügt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechenschaftslegung dem Beklagten zu 2) unmöglich ist. Dafür reicht es nicht aus, dass die Angelegenheit komplex ist. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 2) für die Rechenschaftslegung Unterlagen benötigt, die er sich nicht beschaffen kann. Die im Schriftsatz vom 8. November 2006 angeführten gesundheitlichen Gründe lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass dem Beklagten zu 2) die Auskunftserteilung unmöglich sein könnte. III. Es kann bereits jetzt über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) entschieden werden. Diese fallen den Klägern in vollem Umfang zur Last, §§ 91 , 91 a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten, soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (= ursprüngliche Klaganträge gegen den Beklagten Dr. Weiland als Insolvenzverwalter) den Klägern aufzuerlegen. Der gegen den Beklagten zu 1) erhobene Anspruch auf Rechenschaftslegung über die Ein- und Ausgaben der strahlentherapeutischen Praxis bestand nicht. Denn der Beklagte zu 1) hat – wie ausgeführt – die Praxis nicht betrieben. Auch sonstige Gründe für eine entsprechende Pflicht zur Rechenschaftslegung bestehen nicht. Das Mitwirken an den Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2) reicht hierfür nicht. Der Beklagte zu 1) wäre hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftslegung nicht schon unter dem Gesichtspunkt zu verurteilen gewesen, dass er verspätet über die von der Kassenärztlichen Vereinigung empfangenen und an den Beklagten zu 2) weitergeleiteten Gelder abgerechnet hat. Darauf ist er vor dem Schriftsatz vom 10. März 2004, mit dem er hierzu eingehend Stellung genommen hat, nicht in Anspruch genommen worden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31642.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English