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AG Meldorf, Beschluss vom 10. November 2009 - Az. 81 C 33/09

Tenor In Sachen [...] gegen [...] wird dem Antragsteller in Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2009 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren bewilligt unter Beiordnung von [...] zu den Sätzen eines beim Amtsgericht Meldorf zugelassenen Rechtsanwalts. Gründe I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig (Az. 16 F 145/08). Der Antragsteller war bei Eheschließung Eigentümer eines Motorrades und eines Pkw. Das Motorrad nutzte er für sich persönlich, während der Pkw von den Ehegatten für den gemeinsamen ehelichen Haushalt genutzt wurde. Nach einiger Zeit gab der Antragsteller seinen Pkw weg und schaffte die Antragsgegnerin einen anderen Pkw an. Der Pkw wurde auf den Antragsteller zugelassen und von den Beteiligten gemeinsam genutzt. Anlässlich der Trennung beließ der Antragsteller sein Motorrad im Besitz der Antragsgegnerin, nahm den Pkw aber mit. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Herausgabe seines Motorrads. Die Antragsgegnerin ist zur Herausgabe des Motorrads nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw bereit. Sie behauptet, der Antragsteller habe sich mit der Herausgabe des Pkw Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorrades einverstanden erklärt. Er habe sein Motorrad als Pfand zurück gelassen. Dem Antragsteller ist im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Beschluss vom 29.09.2009 ist der vorliegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden. Mit Eingang am 05.10.2009 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde hiergegen erhoben. II. Der zulässigen Beschwerde war abzuhelfen. 1. Die Zivilabteilung ist für die Entscheidung über den vor dem 01.09.2009 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag zuständig.

  1. a)Zwar ist für das beabsichtigte Verfahren über den Herausgabeantrag das Familiengericht zuständig (§ 266 FamFG). Art. 111 FGG-RG ändert daran nichts, denn vor dem 01.09.2009 ist das beabsichtigte Verfahren weder eingeleitet worden noch ist dessen Einleitung beantragt worden. Einleitung im Sinne des Art. 111 FGG-RG ist die zeitlich erste gerichtliche Maßnahme zur Förderung eines Verfahrens nach dem FamFG (Hartmann, NJW 2009, 2655, 2656). In dem beabsichtigten Verfahren über den Herausgabeantrag ist das Gericht bislang nicht tätig geworden, zumal dieses Verfahren bislang nicht anhängig ist. Den Herausgabeantrag hat der Antragsteller hier nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt („nach Gewährung von Prozesskostenhilfe werden wir beantragen...“). Ein derart bedingter Antrag ist unwirksam und führt nicht zur Anhängigkeit des beabsichtigten Verfahrens (BGH, FamRZ 1996, 1142 m.w.N.). Er stellt daher auch keine wirksame Beantragung des beabsichtigten Verfahrens im Sinne des Art. 111 FGG-RG dar (vgl. auch Vogel, FPR 2009, 381).
  2. b)Vor dem 01.09.2009 beantragt und eingeleitet worden ist indes das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auf dieses Verfahren sind nach Art. 111 FGG-RG weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit der Zivilabteilung insoweit bestehen bleibt. 2. Dem Antragsteller war nach § 114 ZPO für das beabsichtigte Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsteller ist bedürftig, wie im Scheidungsverfahren bereits festgestellt worden ist. Der beabsichtigte Antrag hat auch Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.
  3. a)Der Antragsteller hat Anspruch auf Herausgabe seines Motorrades (§ 985 BGB). Unstreitig ist er ursprünglich Eigentümer des Motorrades gewesen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe das Motorrad als Sicherheit für den von ihm mitgenommenen Pkw freiwillig zurückgelassen, lässt sich diesem Vortrag eine rechtsgeschäftliche Einigung bereits nicht entnehmen; im Übrigen ist er bestritten und zulässiger Beweis hierfür nicht angeboten.
  4. b)Die Antragsgegnerin kann dem Herausgabeanspruch kein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. Sie hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw, weil dieser im Eigentum des Antragstellers steht. Zwar hat die Antragsgegnerin den Pkw erworben. Nach § 1370 BGB ist aber der Antragsteller Eigentümer des Pkw geworden, und zwar unabhängig davon, aus wessen Mitteln der Pkw finanziert wurde. Der von den Ehegatten bestimmungsgemäß gemeinsam genutzte und einzige Pkw („Familienwagen“) war ein Haushaltsgegenstand, der anstelle des nicht mehr vorhandenen Pkw des Antragstellers angeschafft worden war. Dass der Antragsteller hauptsächlich sein Motorrad gefahren haben mag, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ändert daran nichts. Auch wenn der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin behauptet - seinen alten Pkw seiner Tochter geschenkt hatte, war der Pkw damit „nicht mehr vorhanden“ im Sinne des § 1370 BGB. Nicht mehr vorhanden sind alle Hausratsgegenstände, die dem Haushalt auf Dauer entzogen sind, ohne dass es auf den Grund hierfür ankommt (BeckOK-Mayer, § 1370, Rn. 4 m.w.N.). Dass § 1370 BGB nicht mehr in Kraft ist, steht nicht entgegen. Für die Frage des Eigentums an dem Pkw ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs maßgeblich, wenn nicht der Gesetzgeber ausdrücklich und unzweifelhaft mit Rückwirkung etwas anderes regelt (vgl. BGHZ 44, 192 ; BGH, VersR 1971, 180 ; BGH, VersR 1983, 586 ; BFHE 154, 241 ). Bei Anschaffung des Pkw durch die Antragsgegnerin war § 1370 BGB in Kraft und hat der Antragsteller Eigentum erworben. Dass der späteren Aufhebung des § 1370 BGB Rückwirkung zukommen solle, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich und unzweifelhaft angeordnet. Zwar hat er in Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB angeordnet, § 1370 BGB sei „bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung“ noch auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 angeschafft worden sind, anzuwenden. Diese Vorschrift enthält aber nicht auch die umgekehrte Regelung, dass § 1370 BGB auf andere Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/798, 14 und 25) lässt sich ein entsprechender Wille der Entwurfsverfasser oder auch nur eine Erläuterung der gewählten Formulierung nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 GG), welches eine rückwirkende Aufhebung des § 1370 BGB dem Antragsteller entziehen würde, ist Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB ein abschließender Charakter nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das beabsichtigte Verfahren die „Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung“ zum Gegenstand hat oder nicht. § 1370 BGB ist auf den vor dem 01.09.2009 abgeschlossenen Erwerbsakt in jedem Falle noch anzuwenden. Permalink: http://openjur.de/u/31653.html Kommentare

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