Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe 1Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragstellern Leistungen nach § 2 AsylbLG analog BSHG anstelle von Leistungen nach § 1 a AsylbLG zu gewähren, ist nicht begründet. Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch, die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die materielle Berechtigung ihres Begehrens, nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall von den Antragstellern begehrt wird - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausgesprochen werden, wenn die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft machen, sie befinden sich wegen fehlender anderer Geldmittel in einer existentiellen Notlage und seien deswegen - mit gerichtlicher Hilfe - auf die sofortige Befriedigung ihres Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund). Für die von den Antragstellern u. a. begehrte Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist schon deshalb kein Raum, weil ihrer Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass sie nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügen und dieser Grund selbst dann nicht leistungsbegründend ist, wenn entsprechende Papiere auch bei gehörigem Bemühen der Antragsteller nicht zu beschaffen wären (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom
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