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OLG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2008 - Az. 1 U 77/07

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen –

  1. Zivilkammer – vom 25.09.07 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter und beantragt zusätzlich die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 27.12.07 (Bl. 124-132 d.A.) sowie aus ihrem Schriftsatz vom 30.01.08 (Bl. 147-151 d.A.). Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 05.02.08 (Bl. 153-155 d.A.) Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen –
  2. Zivilkammer – vom 25.09.07 ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz – Grundlage für sämtliche der geltend gemachten Klagansprüche – nicht zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sind nämlich nicht gegeben. Grundsätzlich ist die Beklagte als Betreiberin der von der Klägerin besuchten Einrichtung verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Besucher der Einrichtung nicht verletzt werden; die Beklagte trifft insoweit die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 03, 1459). Diese Verpflichtung folgt aus der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB), die innerhalb eines Vertragsverhältnisses – wie hier zwischen den Parteien – zugleich den Inhalt einer vertraglichen Nebenpflicht (nämlich einer Schutzpflicht) der Beklagten bildet, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe nur Palandt/Heinrichs, Komm. zum BGB,
  3. Aufl. 2008, § 280 Rn. 28 m.w.N.). Bei der Bestimmung des genauen Inhalts dieser Verkehrssicherungs- bzw. vertraglichen Schutzpflicht ist – nach zutreffender allgemeiner Auffassung – davon auszugehen, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (siehe nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 31). Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Erforderlich sind vielmehr die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um über das Übliche hinausgehende Gefahren von Dritten abzuwenden (BGH NJW 2004, 1450; NJW-RR 03, 1459). Der Dritte ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH NJW 04, 1449, 1450; VersR 80, 863 , 864; OLG Hamm, VersR 03, 605). Vor solchen Gefahren ist – wenn diese sich nicht vermeiden lassen – zu warnen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 37). Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Die Beklagte hat nämlich auf die spezifischen Gefahren, die mit der Benutzung ihres Exponats „Drehteller“ verbunden sind, in ausreichendem Maße hingewiesen. Zum einen heißt es in dem Text der an dem Exponat befindlichen Tafel, dass sich der Nutzer auf den Drehteller stellen und „vorsichtig mit einem Bein“ Schwung holen soll. Zum zweiten wird ausdrücklich erklärt: „Vorsicht beim Absteigen“. Schließlich – drittens – wird erläutert: „Je näher Sie Ihre Körpermasse an die Drehachse bringen, desto schneller drehen Sie sich“. Damit sind die spezifischen Gefahren bei der Benutzung des Exponats, die der Nutzer bei der gebotenen Anwendung eigener Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig selbst erkennen kann, ausreichend beschrieben: Der Nutzer soll „vorsichtig Schwung holen“ und „Vorsicht“ beim Absteigen von dem Drehteller walten lassen; zugleich wird er darüber aufgeklärt, dass sich der Teller umso schneller dreht, je näher die Körpermasse an die Drehachse gebracht wird. Unter Zugrundelegung des eigenen – in der Berufungsinstanz klargestellten – Vortrags der Klägerin ist diese beim „Absteigen“ von dem Drehteller zu Fall gekommen (Bl. 149, 127 Mitte), wie es auch zutreffend in der Schadensanzeige der Beklagten an ihre Haftpflichtversicherung heißt (Bl. 139 d.A.), deren Inhalt in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist (Bl. 149 unten d.A.). Damit korrespondiert auch ihre eigene Äußerung in der Schadensanzeige vom 06.08.05 an die G. Versicherung AG (Bl. 137 d.A.), in der sie ausgeführt hat, dass sie „mit dem linken Fuß nach Besichtigung eines der Ausstellungsstücke“ umgeknickt sei. Damit hat sich indes genau die Gefahr realisiert, vor der die Klägerin durch den Hinweis der Beklagten auf der Informationstafel „Vorsicht beim Absteigen“ ausdrücklich gewarnt worden ist. Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin ergibt sich mithin, dass ihr Sturz nicht auf dem Unterlassen eines gebotenen Hinweises der Beklagten beruht, die im Gegenteil ausdrücklich „Vorsicht beim Absteigen“ angemahnt hatte, sondern auf eigenem Fehlverhalten, eigener Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit der Klägerin beruht, für die diese allein verantwortlich ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Daran ändert auch die Ansicht der Klägerin nichts, die Warnung auf der Tafel vor dem Exponat sei deshalb unzulänglich, weil sie (Klägerin) nach dem Betreten des Drehtellers in eine von ihr nicht vorhergesehene, von der Warnung nicht umfasste, durch ihr hohes Körpergewicht (105 kg bei 1,55 m Größe) bedingte „massive Rotationsbewegung“ geraten sei, die allein durch das Betreten der Drehscheibe ausgelöst worden sei, wobei die „unmittelbar“ mit dem Betreten „der Drehscheibe einsetzende Rotation“ (Bl. 3 d.A.) umso schneller erfolge, je schwerer der „Nutzer“ sei (vgl. Bl. 151 oben d.A.). Die Warnung der Beklagten habe deshalb sinngemäß lauten müssen: „Je höher ihr Körpergewicht, desto größer die Drehgeschwindigkeit des Drehtellers, deshalb Vorsicht beim Abstieg“. Diesem Einwand kann schon in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich weder substantiiert vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass allein dadurch, dass „schwergewichtige“ Besucher die Drehscheibe betreten, eine „massive Rotationsbewegung“ ausgelöst wird, wobei – nach der genannten Darstellung der Klägerin – das Tempo der Rotation umso höher sein soll, je schwerer der „Nutzer“ ist. Für einen solchen Zusammenhang, der von der Beklagten bestritten worden ist (Klagerwiderung Seite 2 = Bl. 49 d.A.) und der in keiner Weise plausibel ist, trägt die Klägerin nichts Substantiiertes vor. Der Senat legt deshalb seiner rechtlichen Würdigung – in Übereinstimmung mit den insoweit allein substantiierten Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt (Bl. 49 d.A.) – die tatsächliche Feststellung zugrunde, dass das Tempo der Rotation der Drehscheibe von dem Ausmaß des „Anschwungs“ und davon abhängt, wie viel Körpermasse sich wie nah an der Drehachse befindet. Da mithin eine „massive“ und sofortige Rotation der Drehscheibe allein durch und unmittelbar nach dem Betreten der Drehscheibe durch „schwergewichtige“ Personen nicht ausgelöst wird, bedurfte es – im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin – insoweit einer Warnung der Beklagten vor dieser – in Wahrheit nicht bestehenden – Gefahr von vornherein nicht. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO; die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31659.html Kommentare

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