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LG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2009 - Az. 312 O 668/08

Tenor Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 24.

  1. 2009 wird wie folgt berichtigt: Der viertletzte Absatz auf S. 4 des Urteils: „Die beim DPMA angemeldete Marke soll entsprechenden Schutz genießen.“ wird durch den nachfolgenden Einschub ersetzt: „Die beim DPMA angemeldete Marke 30 2008 043584.4 „SOLAR... ...“ soll Schutz genießen für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-,Vermesungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte. Klasse 35:Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung von Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschug und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung oder Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung. Klasse 36:Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen. Klasse 37:Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten. Klasse 38:Telekommunikation Klasse 39:Transport- und Lagerwesen; insbesondere Transport und Verteilung von Energie, Elektrizität, Gas, Heizwärme und Wasser, Transport und Verteilung von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen mittels Rohrleitungen (Pipelines), Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen,Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Transport und Verteilung von Kraftfahrzeugen, Transport und Verteilung von Schiffen, Verpackung von Waren. Gründe Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hatte in der Klagschrift mitgeteilt, dass die Verletzermarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 11 sowie 35 bis 39 angemeldet seien. Hieraus hat die Kammer fälschlich darauf geschlossen, dass beide Marken für die identischen Waren und Dienstleistungen geschützt seien. Das ist jedoch, wie die Klägerin in ihrem Antrag auf Tatbestandsberichtigung unwidersprochen vorgetragen hat, nicht der Fall. Demgemäß enthält der Tatbestand eine tatsächliche Unrichtigkeit, die antragsgemäß zu berichtigen war. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gesonderte Kosten durch das Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht ausgelöst werden (Zöller /Vollkommer, ZPO,
  2. Aufl.2009, Rdz. 13 zu § 320). Permalink: http://openjur.de/u/31661.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.