Erklären die zurückgetretenen Mitglieder des Personalrats per E-Mail und am Schwarzen Brett, sie würden eine Wiederwahl des bisherigen Vorsitzenden nicht mittragen, weil unter seinem Vorsitz eine sach
Art. 2GG Rn. 65 unter Hinweis auf BVer
G 06.05.1997 E 96, 56 = NJW 1997, 1769 ). Im Bereich des Zivilrechts müssen Persönlichkeitsrechte und andere Grundrechte der Teilnehmer am Rechtsverkehr zum Ausgleich gebracht werden. Soweit nicht beiden Grundrechtspositionen Geltung verschafft werden kann, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat. Dazu sind im Zweifel die Gerichte durch Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften verpflichtet (Erfurter Kommentar/
Art. 2GG Rn.
66). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletztende Äußerung objektiv rechtswidrig ist, hängt wesentlich davon ab, inwieweit es sich hierbei um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG handelt. Tragendes Merkmal des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit ist die persönliche Meinung. Kennzeichnend ist ihre Subjektivität, also das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Unerheblich sind die Bedeutsamkeit, die Richtigkeit oder gar Vernünftigkeit einer Äußerung (BVerfG 22.06.1982 E 61, 1, 7 ff. = NJW 1983, 1415 ). Selbst polemische und beleidigende Werturteile fallen in den Schutzbereich, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen. Diese Grenze überschreitet erst die sogenannte "Schmähkritik", die nur noch auf Verunglimpfung abzielt und für die Meinungsbildung - und sei es auch in noch so polemischer zugespitzter Form -keine Rolle mehr spielt (BVerfG 26.06.1990 E 82, 272, 283 f.; Erfurter Kommentar/
Art. 5GG Rn.).
Zwar ist von einer subjektiv wertenden Meinungsäußerung theoretisch die reine Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, die an sich einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Allerdings sind die subjektiven und objektiven Elemente einer Meinungsäußerung regelmäßig so eng verknüpft und wechselseitig aufeinander bezogen, dass sie sich praktisch nicht trennen lassen. Meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen fallen deshalb im Zweifel ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 5 , 1 GG, wenn sie offensichtlich falsch sind (BVerfG 09.10.1991 E 85, 1 = NJW 1992 1439 ; kritisch Erfurter Kommentar/
Art. 5GG Rn.
7, der mit weiteren Schrifttumsnachweisen der Auffassung ist, falsche Tatsachenbehauptungen seien ebenso wie unhaltbare Meinungen prinzipiell in den Grundrechtsschutz einzubeziehen). Die tolerable Grenze eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit lässt sich mit Hilfe genereller und abstrakter Normen nicht abschließend festlegen. Es kommt auf den konkreten Inhalt sowie die Form der Meinungsäußerung und die gesamten Begleitumstände sowie auf die Folgen an. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Abgrenzung zum Ehrenschutz. Was beleidigend ist und von den Betroffenen in der konkreten Situation noch hingenommen werden muss, hängt von der Feststellung und Bewertung vielfältiger Faktoren ab, die sich jeder Verallgemeinerung entziehen. Grundsätzlich allerdings ist zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen im Zusammenhang mit einem politischen Diskurs um ein Wahlamt nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf. Dies gilt im Wahlkampf der politischen Parteien (BverfG 22.06.1982 E 61, 1 = NJW 1983, 1415 ) und entsprechend bei anderen demokratischen Wahlen, so auch bei der Personalratswahl.
- Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze stellen die Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 30.10.2002, das sie am "Schwarzen Brett" ausgehängt und per E-Mail den Mitarbeitern der Dienststelle zugänglich gemacht haben, keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zwar sind die Äußerungen der Beklagten geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Wenn ihm öffentlich vorgehalten wird, eine sachlich zielführende und ausgewogene Personalratsarbeit und Zusammenarbeit im Sinne aller Beteiligten sei mit ihm nicht möglich, so liegt in dieser Erklärung ein Gemenge von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, das den Kläger im ungünstigen Licht erscheinen lassen soll und erscheinen lässt. Die Äußerung besagt, dass der Kläger die zentrale Aufgabe, als Vorsitzender des Personalrats das Gremium im Sinne konstruktiv sachlicher Arbeit zu leiten, weder in der Vergangenheit bewältigt hat noch dazu zukünftig in der Lage ist. Dass der Kläger dadurch öffentlich diskreditiert werden soll, liegt auf der Hand. Indes ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht objektiv rechtswidrig. Er ist von der Freiheit der Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung umfasst. Die Äußerungen beinhalten eine ganz überwiegend wertende Komponente. Die Beklagten haben zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger für die Aufgabe des Personalrats- vorsitzenden für ungeeignet halten. Dies stellt im Rahmen der Auseinandersetzung um ein Personalratsamt ebenso wenig eine Form unberechtigter Schmähkritik dar, wie die vom Kläger selbst gegenüber dem bisherigen Restpersonalrat unter Vorhaltung von Versäumnissen in der Vergangenheit erhobene Ermahnung, die Neutralitätsverpflichtung zu wahren. Derartige Meinungen dürfen wechselseitig im demokratischen politischen Prozess geäußert werden, und zwar intern wie öffentlich. Stellen sie den Grund für den Rücktritt der Mitglieder des Personalrats dar, sind sie geradezu geboten, zumal die Verzögerung der Wahl nach dem Rücktritt bei den Wählern zusätzliche Fragen aufwirft. Der Kläger wird auch nicht erwarten können, auf der einen Seite in den Schreiben vom 28.
- und 30.10.2002 scharfe Kritik an- zubringen, die sich namentlich an den Dienststellenleiter sowie den Wahlvorstand richtet, und auf der anderen Seite selbst von Kritik verschont zu bleiben, obwohl sein Führungsstil zum Rücktritt einzelner Personalratsmitglieder und Neuwahl geführt hat. Dies ist der demokratische Prozess. Wer sich einer Wahl und politischen Auseinandersetzung stellt, muss mit ihr umgehen können. Die auch hier zu ziehende Grenze einer persönlichen Schmähkritik ist nicht überschritten, denn die Vorhaltungen der Beklagten beziehen sich ausschließlich auf seine Zusammenarbeit im Rahmen der Personalratstätigkeit und zielen nicht auf den Kläger persönlich oder seine Arbeitsleistung ab. Mangels objektiv rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Widerruf in Betracht. Selbst wenn man in der Erklärung, eine sachliche zielführende und ausgewogene Personalratsarbeit im Sinne aller Beteiligten sei mit dem Kläger nicht möglich, im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen eine überwiegende Tatsachenbehauptung sehen würde, so ist nicht ersichtlich, dass die Äußerungen der Beklagten über den inzwischen abgeschlossenen Personalratswahlkampf hinaus nachteilige Folgen für den Kläger haben. Die Beklagten haben die Angriffe auf die Person des Klägers nur einmal unternommen und nicht wiederholt. Der Kläger ist nicht mehr Vorsitzender des Personalrats, er gehört dem Gremium nur noch als einfaches Mitglied an. II. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es bestehen keine Gründe zur Zulassung der Revision. Dr. Kiel,..... Heiker,..... Janssen,..... Permalink: http://openjur.de/u/316617.html Kommentare
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