Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 08.10.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag weiter. Der Berufungsvortrag des Klägers ergibt sich aus seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.12.2007 (Bl. 157 - 159 d. A.). Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2008 (Bl. 169 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte haftet nämlich nicht für die gegen ihren Ehemann titulierten Ansprüche des Klägers aus dem von dem Kläger am 05.01.2005 fristlos gekündigten gewerblichen Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten, weil die tatsächlichen Voraussetzungen der insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Norm des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht erfüllt sind. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB setzt mithin zunächst die Fortführung des Handelsgeschäfts voraus. Dieses Erfordernis wiederum ist nur dann erfüllt,
- a)wenn das bisher betriebene Handelsgeschäft als betriebsfähige Wirtschaftseinheit übernommen und fortgeführt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 965 ; MüKo-HGB/Lieb 1996, § 25 Rn. 40 f., 43) und
- b)wenn zumindest diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen, auch tatsächlich auf den Erwerber übergehen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 98, 965 ). Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass auch nur eine der eben genannten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen im vorliegend zu beurteilenden Fall vorgelegen hat. Zu
- a)Dem Vortrag des Klägers ist nicht substantiiert zu entnehmen, dass die Beklagte im Dezember 2004 - dem behaupteten Zeitpunkt der Betriebsübernahme (Bl. 159 d. A.) - eine betriebsfähige Wirtschaftseinheit von ihrem Ehemann übernommen hat. Unstreitig war der Ehemann der Beklagten (der Zeuge E.) schon seit Februar 2004 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger, die Anfang Januar 2005 bereits € 26.891,33 betrugen (Bl. 50 d. A.), nachzukommen, wie sich aus dem Inhalt des gegen den Zeugen ergangenen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Bremen vom 29.04.2005 (Bl. 12 d. A.) ergibt. Auch ist unstreitig, dass der Zeuge E. seinen weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern seit Februar 2004 nicht mehr nachkommen konnte und seit diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war (unwidersprochene Darstellung der Beklagten, Schriftsatz vom 14.04.2007 S. 1 = Bl. 88 d. A.), dass er sein Gewerbe beim Stadtamt Bremen zum 30.11.2004 wegen „vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes“ und „Einstellung des Betriebs“ abgemeldet und dass er am 09.12.2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (Bl. 54, 88 d. A.). Unstreitig hatte der Zeuge E. überdies auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten den Kläger bereits im August 2003 gebeten, ihn aus dem befristeten Mietvertrag mit dem Kläger (Bl. 107 ff. d. A.) zu entlassen, was der Kläger jedoch ablehnte (Bl. 50 d. A.). In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der von dem Ehemann der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Mietvertrag über das Objekt N.-Str. 22 in Bremen den Ehemann der Beklagten verpflichtete, einen Bruttogesamtmietzins incl. Nebenkosten-Abschlag von ursprünglich DM 4.052,19 an den Kläger zu zahlen (Bl. 107 d. A.), wobei der Anteil des Mietzinses, der auf die Anmietung der 504,36 m² großen Lagerhalle entfiel, allein 69,5 % der Nettokaltmiete ausmachte (2.017,44 DM von 2.904,55 DM). Dass das von dem Ehemann der Beklagten seinem Betrieb zu Grunde gelegte Konzept, das als wesentlichen Bestandteil die sehr kostenträchtige Lagerhaltung von Büromöbeln vorsah, seit Februar 2004 noch wirtschaftlich tragfähig war, ist angesichts der vorstehend geschilderten Umstände äußerst fragwürdig. Jedenfalls ist angesichts der vorstehend geschilderten Umstände nichts dafür ersichtlich und auch vom Kläger nichts dazu vorgetragen, dass das von dem Ehemann der Beklagten betriebene Geschäft zum Zeitpunkt der von dem Kläger behaupteten Übernahme durch die Beklagte im Dezember 2004 als Wirtschaftseinheit überhaupt noch betriebsfähig war. Zu
- b)Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sind überdies auch in einem weiteren Punkt nicht erfüllt. Der Senat vermag nämlich nicht festzustellen, dass die Beklagte zumindest diejenigen Teile des von ihrem Ehemann betriebenen Unternehmens, die seinen Kern ausmachten, tatsächlich auch übernommen hat. Für die Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist es zwar nicht erforderlich, dass das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr schon dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der Schwerpunkt des Unternehmens, also sein wesentlicher Bestand oder Kern übernommen wird ( BGHZ 18, 248 , 250; NJW 92, 911 re. Spalte). Insoweit kommen u. a. der Weiternutzung der bisherigen Büroeinrichtungen auf Grund eines neuen Mietvertrages (OLG Düsseldorf NJW-RR 93, 45 ), der teilweisen Übernahme des Personals (OLG München BB 96, 1638) oder des Eintritts in bestehende Aufträge (BGH NJW 86, 581 ) Bedeutung zu. Nach einhelliger Auffassung kommt es für die Übernahme des Geschäfts allein darauf an, ob der Kern des Unternehmens auch tatsächlich übernommen und fortgeführt wird, weshalb der bloße Rechtsschein einer Unternehmensfortführung nicht ausreicht (BayOblG NJW-RR 88, 870; Koller/Roth/Morck, HGB-Komm., 4. Aufl. 2003, § 25 Rn. 5 am Ende). Dass die Beklagte den Kern des von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfts übernommen und fortgeführt hat, trägt der Kläger nicht substantiiert vor; dies ergibt sich auch nicht aus den unstreitigen Umständen. Zum Kern des von dem Ehemann der Beklagten betriebenen Unternehmens gehörte - wie bereits unter
- a)ausgeführt - der Verkauf von auf Vorrat in einer ursprünglich für DM 2.017,44 (netto und ohne Nebenkosten) angemieteten Lagerhalle gehaltenen Büromöbeln. Dieses Möbellager bildete nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten (Bl. 106 d. A.) den Schwerpunkt des Unternehmens. Der Ehemann der Beklagten betrieb den Verkauf der Büromöbel überdies von einem angemieteten Büro aus. Diesen Kern des von dem Ehemann der Beklagten betriebenen Unternehmens hat die Beklagte - auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers - nicht fortgeführt. Zum einen verfügte die Beklagte nämlich nicht über ein Möbellager, sondern nach ihrer substantiiert vom Kläger nicht angegriffenen Darstellung (Bl. 123 d. A.) lediglich über einen Ausstellungsraum in der H. Straße, in dem Waren bei entsprechendem Kundeninteresse nach Bestellung der Beklagten bei dem Hersteller kurzfristig dem interessierten Kunden gezeigt werden können. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihr Unternehmen aus den gemieteten Räumen zunächst fortgeführt hat, da der Kläger es insoweit an substantiiertem und mit einem Beweisangebot unterlegten Vortrag fehlen lässt. Schließlich fehlt auch Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte tatsächlich den Kundenkreis des von ihrem Ehemann betriebenen Unternehmens übernommen hat. Wie sich aus den vorstehend geschilderten Umständen ergibt, legt die Beklagte dem von ihr betriebenen Unternehmen mithin ein grundsätzlich anderes Betriebskonzept als ihr Ehemann zugrunde: Während die Beklagte Waren - schwerpunktmäßig unter Nutzung des Internet - dem Kunden lediglich vermittelt , ohne auf Lagerhaltung und angemietete Büros angewiesen zu sein, hatte ihr Ehemann Möbel, die er in einem eigenen Lager vorhielt, an Kunden verkauft . Das von der Beklagten betriebene, auf Vermittlung einer breiten Warenpalette zielende und nennenswerte Fixkosten strikt vermeidende Unternehmen unterscheidet sich deshalb im Kern von dem von ihrem Ehemann betriebenen Unternehmen, das auf den Verkauf von Waren aus eigener Lagerhaltung abzielte und mit erheblichen Fixkosten betrieben wurde. Von der Fortführung des Kerns des Unternehmens ihres Ehemannes durch die Beklagte kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, die Beklagte habe noch in der Zeit nach Dezember 2004 mit ihrem Ehemann täglich die Räume N.-Straße 22 aufgesucht und „alles sei so gewesen, als ob“ der Ehemann die Firma weitergeführt habe (Bl. 135 d. A.). Denn diese Umstände vermögen die tatsächliche Firmenfortführung ebenso wenig zu belegen wie der behauptete Umstand, der Stromanschluss für das Objekt N.-Straße 22 sei von Januar bis Anfang Juni 2005 auf den Namen der Beklagten gelaufen. Vielmehr belegen die vorgenannten Umstände allenfalls den Rechtsschein einer Betriebsfortführung, nicht jedoch diesen selbst. Allein auf die tatsächliche Rechtsfortführung kommt es jedoch - wie bereits erwähnt - an. Der vorstehenden rechtlichen Würdigung des Senats steht auch das vom Kläger vorgelegte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.11.2006 – Az. 5 U 33/06 – nicht entgegen. Dem dort entschiedenen Fall lag nämlich „die Übernahme praktisch des gesamten Betriebes einschließlich Mitarbeitern und Kunden“ zugrunde. Eine derartige Konstellation kann für den vorliegenden Fall keineswegs festgestellt werden. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Kläger hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31683.html Kommentare
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