Tenor Auf die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen –
- Zivilkammer – vom 18.01.2008 und des zugrunde liegende Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 532ff, 534 – 541 d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nachdem die Klägerin im ersten Rechtszug ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) in Übereinstimmung mit dieser für erledigt erklärt hat, hat das Landgericht mit Urteil vom 18.01.2008 die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagten zu 3) und 4) haben gegen das landgerichtliche Zwischenurteil über den Grund Berufungen eingelegt. Sie beantragen übereinstimmend, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen; die Beklagte zu 4) beantragt überdies hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Ihre Berufungsanträge begründen die Beklagten zu 3) und 4) wie folgt: Die Beklagte zu 3) hält das landgerichtliche Urteil für prozessual unzulässig (s. Bl. 672f, 730f d. A.). Es treffe auch materiell – rechtlich nicht zu. Es liege keine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 3) vor, da Mitarbeiter der Beklagten zu 3) keinen der vorliegend in Rede stehenden BSE – Tests veranlasst hätten (Bl. 675 d. A.). Die Beklagte zu 3) habe der ehemaligen Beklagten zu 1) mit ihrem Bescheid vom 15.01.01 auch nicht die Erlaubnis erteilt, BSE – Schnelltests durchzuführen. Der ehemaligen Beklagten zu 1) seien lediglich interne Erprobungen des Tests zu Übungszwecken erlaubt worden (Bl. 679 d. A.). Für BSE – Reihenuntersuchungen sei zusätzlich eine Erlaubnis nach §§ 2 und 3 TierseuchenerregerVO erforderlich gewesen, an der es gefehlt habe (Bl. 733 d. A.). Die von der ehemaligen Beklagten zu 1) vorgenommenen Untersuchungen des Hirngewebes von Schlachtvieh seien mithin rechtswidrig gewesen (Bl. 676 d. A.). Die Beklagte zu 3) habe den Betrieb der ehemaligen Beklagten zu 1) auch nicht als Labor anerkannt, das zu BSE – Tests befugt sei. Sie habe auch nicht die Eintragung der ehemaligen Beklagten zu 1) in die Aufstellung des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 21.03.01 veranlasst (Bl. 677, 733 d. A.). Selbst wenn die Beklagte zu 3) dem Labor der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erlaubnis für BSE – Untersuchungen erteilt hätte, würde sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für die Folgen des von dem Labor fehlerhaft durchgeführten Schnelltests haften (Bl. 732 d. A.). Die die Beklagte zu 3) allein treffende Pflicht zur Gewerbeaufsicht diene nicht dem Schutz von Vermögensinteressen einzelner wie z. B. der Klägerin (Bl. 678, 734 d. A.). Die Beklagte zu 3) habe, nachdem die Laborbegehung am 30.01.01 Mängel zutage gebracht habe, das Labor der ehemaligen Beklagten zu 1) nicht engmaschig kontrollieren müssen; die Beklagte zu 3) habe nämlich nicht damit rechnen müssen, dass es in dem Labor der ehemaligen Beklagten zu 1) zu gravierenden Verstößen gegen Durchführungsbestimmungen für Untersuchungen kommen werde (Bl. 679 d. A.). Die Beklagte zu 3) hält auch im Berufungsrechtszug die von ihr erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede und den Einwand der anderweitigen Ersatzmöglichkeit aufrecht (Bl. 680 d. A.). Wegen des Vortrags der Beklagten zu 3) im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 26.03.08 (Bl. 672 – 683 d. A.) sowie vom 28.07.08 (Bl. 730 – 735 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 4) hält - ebenso wie die Beklagte zu 3) - das Grundurteil des Landgerichts Bremen für prozessual unzulässig (Bl. 687 d. A.). Das landgerichtliche Urteil sei auch materiell – rechtlich unzutreffend. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 4) liege nicht vor. Die Klägerin habe nämlich selbst die ehemalige Beklagte zu 1) im Rahmen eines Verfahrens der betrieblichen Eigenkontrolle mit der Durchführung der BSE – Tests beauftragt, weshalb die Klägerin allein für die Risiken einstehen müsse, die sich aus der Untersuchung durch das von ihr beauftragte Unternehmen ergäben (Bl. 688f). Die frühere Beklagte zu 1) sei überdies nicht als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) tätig gewesen, sondern als Verwaltungshelferin des Landes N., dessen Behörden die Auswertung der Proben uneingeschränkt oblegen habe (Bl. 762 – 764). Wegen des Vortrags der Beklagten zu 4) im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 23.04.08 (Bl. 686 – 691 d. A.) sowie vom 23.10.08 (Bl. 762 – 764 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der Amtsveterinär der Beklagten zu 4), Herr Dr. K., der Klägerin mitgeteilt habe, dass es sich bei der früheren Beklagten zu 1) um ein zugelassenes Labor handele; erst aufgrund dieser Erklärung habe die Klägerin Kontakt zu der früheren Beklagten zu 1) aufgenommen (Bl. 710). Da die frühere Beklagte zu 1) die gleichen vorgeschriebenen Tests durchgeführt habe wie die Labors der öffentlichen Hand und eine ausdrückliche hoheitliche Genehmigung für die Durchführung der BSE – Tests erhalten habe, sei die frühere Beklagte zu 1) als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) tätig gewesen. Die Beklagte zu 3) hafte der Klägerin auf Schadensersatz, weil sie die frühere Beklagte zu 1) als BSE – Labor anerkannt habe (Bl. 711, 760). In dem Bescheid der Beklagten zu 3) vom 15.01.01 werde der früheren Beklagten zu 1) die Anwendung des im Zulassungsverfahren befindlichen BSE – Testkits der Firma „BIO – RAD“ zur „Reihenuntersuchung“ erlaubt; aus dem Wortlaut der Genehmigung ergebe sich eine Beschränkung nur zu internen Übungszwecken nicht (Bl. 723). Insbesondere habe für die Beklagte zu 3) nach der Durchführung einer Kontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) am 30.01.01 eine gesteigerte Amtspflicht bestanden, vor Aufnahme der Tests durch die frühere Beklagte zu 1) zu kontrollieren, ob die von der Beklagten zu 3) erteilten Auflagen auch tatsächlich erfüllt worden sind. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 18.06.08 (Bl. 707 – 717 d. A.), vom 20.06.08 (Bl. 722 – 724 d. A.), vom 13.10.08 (B. 757 – 761 d. A.) und vom 07.11.08 (Bl. 765 – 771 d. A.) Bezug genommen. B. Die statthaften (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässigen (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) haben insoweit Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Bremen zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfahren leidet nämlich an einem wesentlichen Mangel (dazu unter I.), und aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig (dazu unter II.); die Beklagte zu 4) hat die Zurückverweisung auch beantragt, § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu unter III.). Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Rechtsstreit im Sinne einer Klagabweisung entscheidungsreif ist; dass die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagten zu 3) und 4) aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ungeachtet des zwischen den Parteien nach wie vor streitigen Tatbestandsmerkmals des Vorliegens eines Schadens der Klägerin nicht gegeben sind, kann nämlich im jetzigen Verfahrensstadium nicht festgestellt werden. I.
- Der erste wesentliche Verfahrensmangel des Landgerichts im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt darin, dass es ein bei dem vorliegenden Sachverhalt prozessual unzulässiges Grundurteil erlassen hat. Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist nach seinem Gesamtinhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur die von der Klägerin geltend gemachten beiden Zahlungsanträge, sondern auch den erhobenen Feststellungsantrag beschieden hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Eingangsabsatz der landgerichtlichen Entscheidungsgründe, in dem die Klage insgesamt als dem Grunde nach gerechtfertigt bezeichnet und ausgeführt wird, dass die Sache lediglich zur „Schadenshöhe“ noch nicht entscheidungsreif sei. Auch der weitere Text der Entscheidungsgründe bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht über den geltend gemachten Feststellungsantrag nicht hat entscheiden wollen; insbesondere fehlt insoweit jeglicher Hinweis darauf, dass lediglich ein Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) erlassen werden sollte. Das Landgericht durfte nicht in dieser Weise über den unbezifferten Feststellungsantrag befinden, bei dem ein Grundurteil wesensmäßig ausscheidet. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH NJW 91, 1896 ; 2000, 1572 ). Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsanspruch wesensgemäß aus (BGH NJW RR 92, 531 ; 94, 319 ; NJW 2000, 1572 ). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (BHG NJW 94, 3295 ); dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Da der unbezifferte Feststellungsantrag der Klägerin nicht Gegenstand eines Grundurteils sein durfte, kann die Entscheidung als Urteil über den Anspruchsgrund im Sinne des § 304 ZPO keinen Bestand haben (BGH NJW 91, 1897 ). Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht als Teilendurteil hinsichtlich des Feststellungsantrages aufrecht erhalten, weil – wie ausgeführt – das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass das Landgericht hinsichtlich des Feststellungsanspruchs abschließend im Wege eines Teilurteils entscheiden wollte; dies wird auch daran deutlich, dass das Landgericht eine weitere Aufklärung auch zum Anspruchsgrund des Feststellungsbegehrens für geboten gehalten hat, was sich aus seinem Beschluss vom 18.01.2008 (Bl. 548f d. A.) ergibt, in dem der Klägerin aufgegeben wird, „substantiiert zum Schaden vorzutragen“, also zu einer Anspruchsvoraussetzung, die auch für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs unverzichtbar ist. Im Übrigen: Selbst wenn das angefochtene Urteil als (Teil-) Grundurteil hinsichtlich der bezifferten Anträge und als Teilendurteil hinsichtlich des Feststellungsantrages zu verstehen wäre, wäre ein solches Urteil ebenfalls unzulässig, weil bei einer Häufung von Zahlungs- und Feststellungsantrag, die aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, eine Entscheidung nur über einen der beiden unzulässig ist (BGH NJW 00, 1405, 1406; NJW RR 92, 1053 ). Da der Erlass des Grundurteils bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig war, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor (BGH NJW 96, 395 ; siehe auch BGH NJW 2000, 1405 , 1406). I.
- Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts liegt darüber hinaus darin, dass es das Vorbringen der Klägerin fehlerhaft behandelt hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
- Auflage 2009, § 538 Randnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Das Landgericht hat seinem Grundurteil die Feststellung zugrunde gelegt, der Klägerin sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns ein Schaden entstanden, und zwar unabhängig von der weiter aufklärungsbedürftigen streitigen Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fleisches war oder nicht. Für die Annahme des Landgerichts, der Klägerin sei ein Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns entstanden, boten (und bieten) weder der Vortrag der Klägerin, noch der unstreitige Sachverhalt irgendeinen Anknüpfungspunkt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2008, Bl. 555 – 563 d. A.). Das Landgericht hat mithin den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch eigenmächtig mit streitgegenstandsfremden Positionen aufgefüllt. Darin liegt ein (weiterer) wesentlicher Verfahrensfehler, nämlich ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH Warneyer 1989 Nr. 325). II. Aufgrund der vorgenannten wesentlichen Verfahrensmängel ist auch schon zum Anspruchsgrund eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ob die Klägerin Eigentümerin des beschlagnahmten Fleisches war und ist und daher bei ihr der geltendgemachte Schaden überhaupt entstanden sein kann, war erstinstanzlich und ist auch noch im Berufungsrechtszug streitig. Dies gilt ebenso für den Umfang des der Klägerin aufgrund einer etwaigen Eigentumsverletzung entstandenen Schadens (siehe nur die Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) S. 3 = Bl. 674 d. A.). In Ergänzung ihres erstinstanzlich mehrfach gewechselten Vortrags (siehe dazu das landgerichtliche Urteil S. 5f = Bl. 536f d. A. und S. 16 = Bl. 547 d. A.) hat die Klägerin aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18.01.2008 (Bl. 548f d. A.) zur Darlegung des ihr behauptetermaßen entstandenen Schadens umfangreich mit Schriftsatz vom 14.02.2008 (Bl. 555 – 563 d. A.) weiter vorgetragen und – allein in dem letztgenannten Schriftsatz – für ihre diesbezüglichen Behauptungen neun Zeugen benannt. Die erforderliche Beweisaufnahme zu dem zwischen den Parteien streitigen Umstand, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Schaden der Klägerin entstanden ist, ist mithin umfangreich im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. III. Die Beklagte zu 4) hat die Zurückverweisung der Sache auch (hilfsweise) beantragt (Schriftsatz vom 25.11.2008 = Bl. 772 d. A.). Die Zurückverweisung ist auch sachdienlich, weil das mögliche Interesse der Klägerin an einer schnelleren Erledigung des Rechtstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (vgl. BGH NJW 2000, 2024 ). IV. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kann vorliegend auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Rechtsstreit - im Sinne einer Klagabweisung - entscheidungsreif ist. Es kann nämlich im jetzigen Verfahrensstadium nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG – ungeachtet des zwischen den Parteien streitigen Tatbestandsmerkmals des Schadens der Klägerin – nicht gegeben sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte zu 3) (dazu unter IV. 1.), als auch die Beklagte zu 4) (dazu unter IV. 2.) schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen (auch) gegenüber der Klägerin oblagen.
- Die Beklagte zu 3) hat eine ihr (auch) gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt, § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 3) liegt darin, dass sie – nachdem sie mit Bescheid vom 15.01.01 der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erlaubnis erteilt hatte, die seinerzeit noch im Zulassungsverfahren befindlichen BSE – Testkits der Firma B. zur Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE zu verwenden (dazu unter 1.1.), und nachdem sie bei der Kontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) am 30.01.01 diverse und teilweise gravierende Mängel der Ausstattung des Labors festgestellt hatte (dazu unter 1.2.), es unterlassen hat, alsbald zu überprüfen, ob die ehemalige Beklagte zu 1) - entsprechend der Auflage im Schreiben der Beklagten zu 3) vom 30.01.2001 an die ehemalige Beklagte zu 1) – vor Aufnahme der BSE – Tests die festgestellten Mängel beseitigt hatte und somit ein ordnungsgemäßer Laborbetrieb gewährleistet war (dazu unter 1.3.). Wäre die Beklagte zu 3) dieser (auch) dem Schutz der Klägerin dienenden (dazu unter 1.4.) Nachkontrollpflicht nachgekommen, hätte sie – falls wesentliche Mängel im Labor der ehemaligen Beklagten zu 1) fortbestanden haben sollten – die Aufnahme der Reihenuntersuchungen in dem Labor bis zu der Beseitigung etwa fortbestehender wesentlicher Mängel untersagen müssen. 1.
- Mit ihrem Bescheid vom 15.01.01 (Bl. 5f d. A.) hat die Beklagte zu 3) – vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (im Folgenden: Senator für Arbeit) – der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erlaubnis erteilt, die seinerzeit noch im Zulassungsverfahren befindlichen BSE – Testkits der Firma B. zur Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE zu verwenden. Die Auffassung der Beklagten zu 3), ihr Bescheid vom 15.01.01 enthalte eine solche Genehmigung nicht, da für die Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE eine „weitere“ Erlaubnis nach den §§ 2, 3 TierseuchenerregerVO erforderlich gewesen sei, und die Genehmigung vom 15.01.01 habe der ehemaligen Beklagten zu 1) lediglich zu Übungszwecken die interne Erprobung des Testkits erlaubt (vgl. Bl. 679 d. A.), ist mit dem Wortlaut des Bescheides vom 15.01.01 und mehreren eigenen Erklärungen der Beklagten zu 3) außerhalb ihres Bescheides vom 15.01.01 nicht zu vereinbaren. Vielmehr durfte die ehemalige Beklagte zu 1) den Bescheid der Beklagten zu 3) vom 15.01.01 als Genehmigung zur Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE verstehen, wie es auch die Beklagte zu 3) selbst getan hat. Im Einzelnen: Nach dem Wortlaut des Bescheides der Beklagten zu 3) vom 15.01.01 ist gemäß § 17c Abs. 4 Nr. 2 b des Tierseuchengesetzes die Anwendung des BSE – Testkits der Firma B. zur Reihenuntersuchung bei der Firma B.-P. (der ehemaligen Beklagten zu 1)) zugelassen worden. Zugleich ist in dem Bescheid der ehemaligen Beklagten zu 1) aufgegeben worden, bei der Anwendung des Testkits die hierfür geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, über die Durchführung der Untersuchungen und über deren Ergebnisse Aufzeichnungen zu führen sowie positive Untersuchungsbefunde unverzüglich dem Nationalen Referenzlabor und dem Veterinärdienst des Landes Bremen zu melden (Ziffern 1 – 3 des Bescheides). Dem Wortlaut des Bescheides der Beklagten zu 3) vom 15.01.01 zufolge war der ehemaligen Beklagten zu 1) mithin eine Genehmigung zur Reihenuntersuchung erteilt worden, die irgendwelche Beschränkungen auf Untersuchungen lediglich zu einem internen Probebetrieb der ehemaligen Beklagten zu 1) und zu Übungszwecken nicht enthielt, sondern im Gegenteil auch in seinen Ziffern 1 – 3 deutlich machte, dass auf Dauer angelegte Reihenuntersuchungen genehmigt waren. Dass die Genehmigung der Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE von Rechts wegen auf der einschlägigen Grundlage der §§ 2, 3 TierseuchenerregerVO hätte erfolgen müssen (vgl. auch den Tatbestand des Urteils des OLG München vom 27.04.06, Az.: 1 U 2537/05 , hier Bl. 491ff, 492 Rand Ziff. 3), lässt sich dem Text der Genehmigung vom 15.01.01 nicht entnehmen. Weder der ehemaligen Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 3) war dies bei Erteilung der Genehmigung oder später bewusst. Auch die Beklagte zu 3) selbst ist nämlich davon ausgegangen, mit ihrem Bescheid vom 15.01.01 der ehemaligen Beklagten zu 1) die Reihenuntersuchung von Rindern auf BSE genehmigt zu haben. Dies ergibt sich eindeutig aus den Schreiben des Senator für Arbeit an das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) vom 21.11.02 (Bl. 76ff d. A.) und an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 08.02.02 (Bl. 105 d. A.) und 13.02.02 (Bl. 106 d. A.). In dem Schreiben des Senators für Arbeit an das Verwaltungsgericht Osnabrück vom 21.11.02 (Bl. 76ff d.A.) wird die Firma B.-P., also die ehemalige Beklagte zu 1), ausdrücklich als „für die Durchführung von BSE – Tests zugelassenes Labor“ bezeichnet (Bl. 76 d. A.), dem am 06.02.02 nach einer Überprüfung des Labors und Feststellung diverser Mängel untersagt worden sei, „weitere BSE – Testungen durchzuführen“ (Bl. 77 d. A.). In den Schreiben des Senators für Arbeit an das Bundesministerium für Verbraucherschutz vom 08.02.02 und vom 13.02.02 (Bl. 105f d. A.) heißt es ebenfalls ausdrücklich, dass der ehemaligen Beklagten zu 1) die Genehmigung zur Durchführung von BSE – Testungen erteilt, später jedoch widerrufen worden sei. Im Übrigen haben nicht nur die Beklagte zu 3) selbst, sondern auch das VG Osnabrück in seinem Urteil vom 16.07.03 sowie das Niedersächsische OVG in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 25.10.04 (Bl. 174ff d. A.) zu der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Bescheides der Beklagten zu 4) vom 26.02.02 (Bl. 146ff d. A.) festgestellt, dass die Genehmigung der Beklagten zu 3) die Durchführung der BSE – Testungen umfasste (s. Bl. 150, 181 d. A.). Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss (über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Niedersächsischen OVG) vom 20.06.05 ausdrücklich betont, dass die Beklagte zu 3) der ehemaligen Beklagten zu 1) eine Ausnahmegenehmigung zur Untersuchung der Hirnproben geschlachteter Rinder auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) erteilt hat (Bl. 194 d. A.). Angesichts der vorgenannten Umstände ist die von der Beklagten im Berufungsrechtszug (wiederum) vertretene Ansicht, die ehemalige Beklagte zu 1) sei „aufgrund der gesonderten Erlaubnis vom 05.02.01“ (Anlage B 4 = Bl. 104 d. A.) lediglich zum Einsatz des Testkits zu Übungszwecken berechtigt gewesen, nicht überzeugend. Das Schreiben des Senators für Arbeit vom 05.02.01 ist an den Lebensmittelüberwachungs- , Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen gerichtet und lediglich „nachrichtlich“ der ehemaligen Beklagten zu 1) zur Kenntnis gebracht worden, weshalb es schon aus diesem Grunde keine wie auch immer geartete Genehmigung zugunsten der ehemaligen Beklagten zu 1) enthält. Inhaltlich hat die Beklagte zu 3) überdies in ihrem Schreiben vom 05.02.01 dem Veterinärdienst lediglich mitgeteilt, dass der Firma B.-P. zur Einarbeitung ihrer Mitarbeiter in geringem Umfang Risikomaterial zu Übungszwecken ausgehändigt werden darf. Das Schreiben lässt die ausdrücklich erwähnte „Genehmigung“ der Beklagten zu 3) vom „12.01.01“ (gemeint war offenbar: 15.01.01) unberührt, die nach den vorgenannten Ausführungen allein dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte zu 3) der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erlaubnis zur Anwendung der BSE – Testungen erteilt hat. Allein diese Würdigung wird – wie ausgeführt – dem Wortlaut des Bescheides vom 15.01.01 und dem ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten zu 3) gerecht. 1.
- Nachdem die Beklagte zu 3) mit Bescheid vom 15.01.01 der ehemaligen Beklagten zu 1) die Erlaubnis erteilt hatte, Reihenuntersuchungen von Rindern auf BSE mit dem BSE – Testkit der Firma B. vorzunehmen, hat sie bei der Kontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) am 30.01.01 diverse und teilweise gravierende Mängel der Ausstattung des Labors festgestellt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Protokoll der Laborbegehung vom 30.01.01 (Anlage B 2 = Bl. 328 d. A. sowie Anlage B 7 = Bl. 754f d. A.), an der auf Seiten der Beklagten zu 3) die Herren Dr. Sch. und Dr. St. teilgenommen haben (Bl. 328 d. A.). Von den in dem Begehungsprotokoll aufgeführten und kontrollierten 34 Untersuchungsaspekten haben die vorgenannten Mitarbeiter der Beklagten zu 3) 19 Punkte beanstandet und hinsichtlich 16 dieser 19 Punkte der ehemaligen Beklagten zu 1) auferlegt, die festgestellten Mängel noch „vor Untersuchungsbeginn“ abzustellen (Bl. 755 d. A.). Die von der Beklagten zu 3) festgestellten Mängel betrafen die Räumlichkeiten des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) (Bl. 328 d. A.), das „Labor – Equipment“ (Bl. 754 d. A.) sowie die Labordokumentation (Bl. 754f d. A.). Die in den vorgenannten 3 Bereichen festgestellten Mängel waren auch keineswegs „harmlos“, wie die Beklagte zu 3) vorgetragen hat (Bl. 311 d. A.). Im Gegenteil: Die Beanstandungen hinsichtlich der Handwaschbecken, der Transportbehältnisse und der Desinfektionsvorrichtungen sind bei einem BSE – Testungsinstitut als wesentlich einzuordnen; überdies war die am 30.01.01 im Betrieb der ehemaligen Beklagten zu 1) vorgefundene Labordokumentation völlig unzureichend, wie sich aus dem Laborprotokoll (Bl. 754f d. A.) ergibt, das jeden der sechs untersuchten Punkte als mangelhaft einstuft. Dass eine ordnungsgemäße Labordokumentation elementare Bedeutung für den zuverlässigen Ablauf der Tauglichkeitsüberprüfungen des getesteten Rindfleischs hat, bedarf keiner näheren Darlegung. 1.
- Angesichts der bei der Kontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) am 30.01.01 festgestellten vielfachen und teilweise gravierenden Mängel war die Beklagte zu 3) verpflichtet, kurzfristig eine Nachkontrolle in dem Labor der ehemaligen Beklagten zu 1) durchzuführen, um festzustellen, ob die von der Beklagten zu 3) erteilten Auflagen von der ehemaligen Beklagten zu 1) auch tatsächlich „vor Untersuchungsbeginn“ erfüllt worden waren. Die Beklagte zu 3) hatte nämlich – wie ausgeführt – der ehemaligen Beklagten zu 1) mit Bescheid vom 15.01.01 die Reihenuntersuchungen von Rindern gestattet und musste damit rechnen, dass die ehemalige Beklagte zu 1) von dieser Genehmigung auch tatsächlich alsbald Gebrauch machte, gegebenenfalls auch ohne zuvor die von der Beklagten zu 3) festgestellten Mängel abgestellt zu haben, zumal seinerzeit – wie unstreitig ist – die staatlichen Untersuchungslabors mit der Durchführung von BSE – Tests ausgelastet waren und eine erhebliche weitergehende Nachfrage nach BSE – Testungen bestand. Zu einer solchen kurzfristigen Nachkontrolle bestand für die Beklagte zu 3) umso mehr Anlass, als der ehemalige Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom 01.02.01 (Anlage B 8 = Bl. 756 d. A.) der Beklagten zu 3) mitgeteilt hatte, die ihm erteilten Auflagen erfüllt zu haben, weshalb einer Zulassung zur BSE – Diagnostik „nichts im Wege stehe“ (Bl. 756 unten d. A.). Er hat abschließend folgenden Satz angefügt: „Sollten sich noch weitere Fragen ergeben, stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.“ Die Beklagte zu 3) hatte vor diesem Hintergrund allen Grund zu der Annahme, dass die ehemalige Beklagte zu 1) mit den ihr mit Bescheid vom 15.01.01 genehmigten Reihenuntersuchungen auch tatsächlich alsbald beginnen würde, weshalb die Beklagte zu 3) zur Sicherstellung der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Laborbetriebs der ehemaligen Beklagten zu 1) verpflichtet war, umgehend eine Nachkontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) durchzuführen um zu überprüfen, ob die sämtlichen der ehemaligen Beklagten zu 1) erteilten Auflagen auch tatsächlich erfüllt worden waren. 1.
- Diese der Beklagten zu 3) obliegende Pflicht zur Nachkontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) diente auch dem Schutz der Klägerin. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE – Tests eine Amtspflicht der zuständigen Behörden (auch) gegenüber den Schlachthofbetreibern darstellt (BGH, Beschluss vom 15.02.07 – III ZR 137/06 , hier Bl. 502, 504 d. A.; BGH Z 161, 6; OLG München, Az: 1 U 2537/05 Randziffer 94ff, hier Bl. 500 d. A.). Vorrangig dienen die BSE – Tests zwar dem Schutz der Verbraucher, deren Gesundheit nicht gefährdet werden soll (siehe OLG München ebenda). Durch eine ungenügende Handhabung der BSE – Tests können aber den Schlachthofbetreibern erhebliche (wirtschaftliche) Schäden erwachsen, falls es – wie vorliegend – wegen der mangelhaften Durchführung der BSE – Tests zu einem Widerruf der Tauglichkeitsbescheinigungen des überprüften Rindfleisches kommt (siehe BGH aaO und OLG München aaO). Zugleich sind die Schlachtbetriebe verpflichtet, die Tests vornehmen zu lassen und zu bezahlen. Angesichts dieser Umstände ist es gerechtfertigt und geboten, die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE – Tests als auch den Vermögensinteressen der Schlachthofbetreiber dienend anzusehen, wie es zu Recht höchstrichterlich anerkannt ist (siehe die Nachweise soeben). Stuft man die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE – Tests als auch dem Schutz der Schlachthofbetriebe dienend ein, muss dies ebenso für die vorliegend in Rede stehende Pflicht zur Überprüfung der BSE – Labors im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ausstattung vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit gelten. Denn ohne eine ordnungsgemäße Ausstattung der Labors, insbesondere ohne Gewährleistung einer sorgfältigen Dokumentation der einzelnen Untersuchungsvorgänge, ist eine korrekte Durchführung der BSE – Tests durch die Labors nicht möglich. Die Pflicht zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausstattung der Labors ist mithin Teil der Pflicht zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Testabläufe; sie dient mithin ebenso dem Schutz der Vermögensinteressen der Schlachthofbetreiber wie die ordnungsgemäße Durchführung der Tests selbst. 1.
- Die ihr obliegende Nachkontrollpflicht hat die Beklagte zu 3) auch schuldhaft verletzt, wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (dort S. 14 = Bl. 545 d. A.) zutreffend ausgeführt hat. Nach Feststellung der vielfachen und teils schweren Mängel bei der Kontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) am 30.01.2001 durfte sich die Beklagte zu 3) nicht darauf verlassen, dass Weisungen allein zur Behebung der entdeckten Mängel ausreichen würden. Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung und der gravierenden wirtschaftlichen Schäden für die fleischverarbeitenden Betriebe, die im Falle nicht ordnungsgemäßer BSE – Untersuchungen drohten, drängte sich eine zeitnahe Nachkontrolle des Labors der ehemaligen Beklagten zu 1) für die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) auf. 1.
- Ob die Verletzung der Nachkontrollpflicht seitens der Beklagten zu 3) allerdings auch zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führt, hängt des weiteren davon ab, dass ein von der Beklagten zu 3) zu ersetzender Schaden der Klägerin sowie die Kausalität der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium streitig und offen und muss vom Landgericht im Rahmen der weiteren Tatsachenfeststellung geklärt werden. 1.
- Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. M. Art. 34 GG entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB), wie die Beklagte zu 3) im Berufungsrechtszug – wie schon ohne Erfolg erstinstanzlich – ohne nähere Begründung geltend macht. Auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4) kann die Beklagte zu 3) die Klägerin deshalb nicht verweisen, weil § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anerkanntermaßen unanwendbar ist, wenn sich der anderweitige Ersatzanspruch gegen eine andere öffentlich – rechtliche Körperschaft richtet, sofern – wie hier – dieser Anspruch und der gegen die Beklagte zu 4) geltend gemachte Amtshaftungsanspruch demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, da insoweit von der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand auszugehen ist ( BGHZ 62, 394 ; 111, 272 ). Ein Verweis wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit auf die liquidierte und im Handelsregister gelöschte Beklagte zu 1) oder auf den Beklagten zu 2), der unbekannten Aufenthaltes ist, ist ebenfalls ausgeschlossen, wie in dem landgerichtlichen Urteil mit zutreffender Begründung (S. 14/15 des Urteils = Bl. 545/546 d. A.) ausgeführt worden ist. 1.
- Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist auch nicht teilweise verjährt. Die Beklagte zu 3) meint, dass die von der Klägerin mit ihrer Klagerweiterung (Schriftsatz vom 12.09.2005, Bl. 197ff, 198 d. A.) geltend gemachte Erhöhung des Zahlungsanspruchs gegen sie verjährt sei (Berufungsbegründung S. 9 = Bl. 680 d. A.; Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 07.08.2006 S. 1f = Bl. 413f d. A.; Schriftsätze der Beklagten zu 3) vom 20.02.2006 S. 19 = Bl. 326 d. A. und vom 07.08.2006 S. 2f = Bl. 414f d. A.). Die Ansicht der Beklagten zu 3) trifft nicht zu, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Mit Schriftsatz vom 12.09.2005 (Bl. 197ff d. A.) hatte die Klägerin die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3), die sie bereits am 26.07.2002 in Höhe von € 959.821,98 bei dem Landgericht eingereicht hatte, auf € 1.755.355,13 nebst Zinsen erhöht. Der mit der Klagerweiterung geltend gemachte Zahlungsanspruch ist (auch) im Umfang des Erhöhungsbetrages nicht verjährt, weil die Klägerin bereits am 26.07.2002 bei dem Landgericht (auch) eine der Beklagten zu 3) am 14.02.2003 zugestellte (Bl. 34 d. A.) Klage auf Feststellung anhängig gemacht hatte mit dem Antrag, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) wegen der Rücknahme der Tauglichkeitserklärungen durch die Beklagte zu 4) mit Bescheid vom 26.02.2002 festzustellen. Die zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte zu 3) nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht der Prozessparteien zulässige Feststellungsklage, die innerhalb der Ende Februar 2005 abgelaufenen 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB) erhoben worden war, hemmte auch die Verjährung des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruchs; die unbezifferte Feststellungsklage hemmte nämlich den gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch einschließlich des mit der Klagerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruchs, unabhängig davon, ob der Klägerin nach Erhebung der zulässigen Feststellungsklage zumindest teilweise eine Bezifferung des eingetretenen Schadens möglich war oder nicht (BGH NJW-RR 2004, 79 , 81).
- Die Beklagte zu 4) hat – ebenso wie die Beklagte zu 3) – eine ihr (auch) gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Beklagte zu 4) hat nämlich die sie treffende Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der BSE – Tests der von der Klägerin der ehemaligen Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Fleischproben schuldhaft verletzt, wobei sich die Beklagte zu 4) das Fehlverhalten der ehemaligen Beklagten zu 1) bei der Durchführung der Tests zurechnen lassen muss, weil die ehemalige Beklagte zu 1) als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) gehandelt hat. Im Einzelnen: 2.
- Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Durchführung der BSE – Tests an den von der Klägerin der ehemaligen Beklagten zu 1) zu Testzwecken in dem Zeitraum vom 28.
- – 16.05.01 zur Verfügung gestellten Gewebeproben mangelhaft war, weil die BSE – Untersuchungen durch die ehemalige Beklagte zu 1) weder den EG – rechtlichen Anforderungen, noch – schon wegen des von der ehemaligen Beklagten zu 1) durchweg praktizierten sogenannten „Poolens“ zweier Gehirngewebeproben von verschiedenen Rindern – den Vorgaben für eine bestimmungsgemäße Anwendung des Testkits der Firma B. genügt haben. 2.
- Die ehemalige Beklagte zu 1) ist als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) und nicht als zivilrechtliche Vertragspartnerin der Klägerin tätig geworden, sodass das unstreitig schuldhafte Fehlverhalten der ehemaligen Beklagten zu 1) der Beklagten zu 4) vollen Umfangs als eigenes Handeln zuzurechnen ist. Die von der Beklagten zu 4) im Berufungsrechtszug (wiederum) vertretene Ansicht, die ehemalige Beklagte zu 1) habe bei den BSE – Testungen nicht als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) gehandelt, weil die Klägerin selbst die ehemalige Beklagte zu 1) mit der Durchführung der BSE – Tests beauftragt habe, ist unzutreffend. Es ist nämlich für die Einordnung der Tätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1) als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) unerheblich, ob die Klägerin oder ob die Beklagte zu 4) der ehemaligen Beklagten zu 1) den Auftrag zu der Vornahme der BSE – Tests erteilt hat. Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr insoweit allein entscheidend, dass die Tätigkeit des privaten Labors als bloße Hilfstätigkeit der staatlichen Verwaltung erscheint, weil die Labors (gerade in den kritischen Fällen bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatten, die allein über die Tauglichkeitserklärung des Fleisches nach § 10 S. 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 08.07.93 (BGBl I. S. 189) entscheiden durften und mussten, während den Labors kein eigener Entscheidungsspielraum zustand (so ausdrücklich BGH Urteil vom 02.02.06 – III ZR 131/05 , hier Bl. 342 d. A.; BGH Beschluss vom 15.02.07 Az: III ZR 137/06 , hier Bl. 505 d. A.). Auf der Grundlage der zutreffenden und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwaltungshelfereigenschaft der privaten Labors besteht mithin kein Zweifel daran, dass die ehemalige Beklagte zu 1) als Verwaltungshelferin der zuständigen Behörde gehandelt hat. 2.
- Die ehemalige Beklagte zu 1) war auch Verwaltungshelferin der Beklagten zu 4) und nicht, wie die Beklagte zu 4) im Berufungsrechtszug geltend macht, des Landes Niedersachsen. Die insoweit von der Beklagten zu 4) vertretene Ansicht, für die Durchführung der BSE – Tests seien die Behörden des Landes Niedersachsen – und nicht die des Landkreises – zuständig gewesen, trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 des früheren, im Zeitraum 2001/2002 geltenden Fleischhygienegesetzes (FlHG, hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1993, BGBl S 1189) unterlagen Rinder, wenn ihr Fleisch zum Genuss von Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Die Durchführung dieser amtlichen Untersuchung war (und ist) Aufgabe der zuständigen Behörde und oblag (und obliegt) einem amtlichen Tierarzt (§ 22a Abs. 1 FlHG). In diesem Rahmen erfolgen gemäß § 1 der VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.00 (BGBl I. S 1659) auch die bei Rindern im Alter von über 24 Monaten notwendigen BSE – Tests (so ausdrücklich BGH Urteil vom 15.07.07 – III ZR 137/06 , hier Bl. 505 d. A.). Die für die Durchführung der amtlichen Untersuchungen zuständige Behörde war die Beklagte zu 4) als untere Verwaltungsbehörde, wie auch das VG Osnabrück in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 16.07.03 (Bl. 146ff, 149 unten und 150 d. A.) zutreffend und detailliert dargelegt hat. Diese Feststellung hat das Niedersächsische OVG in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 26.10.04 (Bl. 173ff d. A.) ausdrücklich bestätigt (Bl. 181 Mitte d. A.). Die Ausführungen der Beklagten zu 4) im Berufungsrechtszug des vorliegenden Rechtsstreits zeigen keine Gesichtspunkte auf, die die vorstehenden Feststellungen zu der Zuständigkeit der Beklagten zu 4) für die Durchführung der BSE – Untersuchungen in Zweifel zu ziehen vermögen. Die Beklagte zu 4) als zuständige untere Verwaltungsbehörde durfte gemäß der im Jahre 2001 aufgrund der drückenden Kapazitätsengpässe bei den staatlichen Untersuchungslabors geübten und höchstrichterlich als rechtmäßig gebilligten Verwaltungspraxis (OLG München aaO sowie BGH Urteil vom 15.07.07 – III ZR 137/06 , hier Bl. 505 d. A.) bei der Durchführung der BSE – Tests auf zugelassene private Labors zurückgreifen, die – wie ausgeführt – als Verwaltungshelfer der zuständigen Behörde handelten. 2.
- Dass die Pflichten der Beklagten zu 4) bei den BSE – Untersuchungen als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebes zu werten sind, steht nach dem Urteil des BGH vom 02.02.06 (Az: III ZR 131/05 = VersR 06, 698) außer Frage (ebenso BGH Beschluss v. 15.02.07 III ZR 137/06 , hier Bl. 506 d. A.). 2.
- Die der Beklagten zu 4) zuzurechnende Pflichtverletzung der ehemaligen Beklagten zu 1) war schuldhaft, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (dort S. 12 = Bl. 543 d. A.) festgestellt hat. Unstreitig hat die ehemalige Beklagte zu 1) bei der Durchführung der Tests elementare labortechnische Verfahrensgrundsätze missachtet, wie im Einzelnen in den ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Osnabrück und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist. 2.
- Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend festgestellt hat (dort S. 14ff = Bl. 545ff d. A.), kann die Beklagte zu 4) ebensowenig wie die Beklagte zu 3) die Klägerin auf eine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB verweisen. Der Senat hat dies unter IV. 1.
- ausgeführt; diese Ausführungen geltend entsprechend auch für den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) geltend gemachten Amtshaftungsanspruch. Schließlich ist der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht verjährt, wie sich ebenfalls aus den entsprechend geltenden Ausführungen des Senats unter IV. 1.
- ergibt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben, weil das angefochtene Urteil auf einem schweren Verstoß gegen das Verfahrensrecht beruht (vgl. KG, Beschluss vom 24.05.2005, Az: 1 AR 20/03 ) und bei richtiger Behandlung der Sache die jetzt erwachsenen Gerichtskosten dieses Berufungsverfahrens nicht entstanden wären, § 21 Abs. 1 S. 1 GKG.
- Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO); die Beklagten zu 3) und 4) haben Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Permalink: http://openjur.de/u/31685.html Kommentare
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