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OLG Bremen, Beschluss vom 10. Juli 2008 - Az. 1 U 40/08

Tenor

  1. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist für die Einreichung der beabsichtigten Restitutionsklage, gerichtet auf Aufhebung und Abänderung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen –
  2. Zivilsenat – vom 04.07.03, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens tragen die Antragsteller (§ 91 Abs. 1 ZPO).
  3. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage wird zurückgewiesen. Gründe
  4. Der zulässige (§§ 233 , 234 , 236 , 237 ZPO) Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist (§ 586 Abs. 1 ZPO) für die Erhebung der beabsichtigten Restitutionsklage mit dem Ziel der Aufhebung und Abänderung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen –
  5. Zivilsenat – vom 04.07.03 (Az.: 4 U 17/03 , Bl. 434-446 d.A.), ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO liegen nicht vor. Auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens in ihrem Schriftsatz vom 18.06.08 (Bl. 495-405 d.A.), mit dem die Antragsteller ihr Wiedereinsetzungsgesuch und ihren Prozesskostenhilfeantrag begründet haben, waren sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 04.07.03 am 07.02.05 rechtskräftig geworden. Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO endete – auf der Grundlage der eigenen Sachdarstellung der Antragsteller – mit Ablauf des 21.05.08, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Die Antragsteller stützen die beabsichtigte Restitutionsklage darauf, sie hätten am 21.04.08 die Aktennotiz des früheren Buchhalters S. vom 23.10.98 erhalten; diese Aktennotiz sei als Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 b) ZPO anzusehen und hätte im Fall ihrer Verwertung eine günstigere Entscheidung des Rechtsstreits zum Az.: 4 U 17/03 ermöglicht. Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO, die mit dem Auffinden der Aktennotiz am 21.04.08 (siehe nur Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO,
  6. Aufl. 2007, § 586 Rn. 2) begann, endete mithin am 21.05.08, § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB. Bis zum 21.05.08 haben die Antragsteller jedoch weder eine Restitutionsklage, noch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingereicht. Die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO zwar nicht (BGHZ 19, 22), jedoch ist – bei rechtzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages innerhalb der Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO – Wiedereinsetzung möglich (Zöller/Greger, ZPO,
  7. Aufl. 2007, § 586 Rn. 3). Die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages bei dem Landgericht Bremen, die (erst) am 18.06.08 erfolgte (Bl. 488 d.A.), wahrte die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Insoweit ist es zwar unschädlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller zunächst (vgl. Bl. 507 d.A.) bei dem sachlich unzuständigen (§ 584 Abs. 1 ZPO) Landgericht Bremen eingereicht worden ist und nicht bei dem sachlich zuständigen (§ 584 Abs. 1 ZPO) Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (siehe nur Zöller/Greger, a.a.O., § 586 Rn. 4 m.w.N.). Die verspätete Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages bei dem Landgericht Bremen geschah jedoch nicht „ohne Verschulden der Partei“, wie es § 233 ZPO für die Begründetheit eines Wiedereinsetzungsgesuches voraussetzt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller, dessen Verschulden die Antragsteller sich zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat die Fristversäumung deshalb verschuldet, weil er nach anerkannter und zutreffender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb eines Monats nach Auffinden der Aktennotiz am 21.04.08 bei Gericht hätte einreichen müssen. Die Antragsteller waren nämlich damals – und im Übrigen auch gegenwärtig – prozessarm i.S. von § 114 Satz 1 ZPO. Daran ändert der Umstand, dass die Antragsteller rechtschutzversichert waren und sind, nichts. Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt für einen rechtschutzversicherten Kläger, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen erfüllt, das Hindernis der Bedürftigkeit erst mit der Deckungszusage seines Rechtschutzversicherers (BGH NJW 91, 109 f.). Die Ansicht der Antragsteller, die Fristversäumnis des § 586 Abs. 1 ZPO sei deshalb unverschuldet, weil sie zunächst die Entscheidung ihrer Rechtschutzversicherung über ihren Antrag auf Erteilung der Deckungszusage für die beabsichtigte Restitutionsklage hätten abwarten dürfen und die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO beginne erst mit der Entscheidung ihrer Rechtschutzversicherung über den Antrag auf Deckungszusage, steht mithin mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Bevollmächtigte der Antragsteller kennen muss, offensichtlich nicht in Übereinstimmung.
  8. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage, gerichtet auf Aufhebung und Abänderung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen –
  9. Zivilsenat – vom 04.07.03, ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nämlich nicht hinreichend Erfolg versprechend, § 114 Satz 1 ZPO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die beabsichtigte Restitutionsklage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie mangels Einhaltung der Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Im Übrigen ist die beabsichtigte Restitutionsklage aber auch deshalb unzulässig, weil unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Antragsteller der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet, die eine ihre günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Aktennotiz des ehemaligen Buchhalters S. vom 23.10.98 stellt eine solche Urkunde nicht dar. Es entspricht zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Restitutionsklage nicht darauf gestützt werden kann, dass die Partei nachträglich eine Urkunde aufgefunden hat, die die Bekundung eines Zeugen enthält, der in dem Vorprozess nicht zu den sich aus der Urkunde ergebenden Vorgängen gehört worden ist (BGH MDR 65, 816 f.). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Aktennotiz vom 23.10.98 enthält nämlich die Bekundung des ehemaligen Buchhalters S., der in dem Rechtsstreit zum Az.: 4 U 17/03 nicht zu den sich aus der Urkunde ergebenden Vorgängen gehört worden ist, obwohl die Antragsteller ihn insoweit als Zeugen benannt hatten (vgl. Klagschrift Seite 6 f. d.A.). Permalink: http://openjur.de/u/31687.html Kommentare

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