Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen –
- Zivilkammer, Einzelrichter – vom 09.06.08 wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 980,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.06 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn in Höhe von € 9.687,68 für die Installierung einer Lüftungsanlage in dem Haus der Beklagten. Der Klagbetrag entspreche dem üblichen Werklohn, den die Beklagten nach § 632 Abs. 2 BGB schuldeten, obwohl sich die Parteien wegen versteckten Dissenses über die Höhe der Vergütung nicht einig geworden seien. Außerdem macht die Klägerin einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von € 980,20 geltend, weil die Beklagten von der Schlussrechnung der Klägerin zu Unrecht einen Abzug in dieser Höhe vorgenommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.06.08 (Bl. 161-167 d.A.) vollen Umfangs abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 10.09.08 (Bl. 185-194 d.A.) sowie aus ihrem Schriftsatz vom 14.10.08 (Bl. 219 d.A.). Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 13.10.08 (Bl. 212-218 d.A.) Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung der Klägerin ist lediglich in Höhe des tenorierten Betrages von € 980,20 nebst Zinsen begründet; im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.
- Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von Werklohn für die Installierung einer Lüftungsanlage in dem Haus der Beklagten zur Höhe von € 9.687,68 abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat weder einen werkvertraglichen Vergütungsanspruch gegen die Beklagten, noch einen Bereicherungsanspruch. 1.
- Ein werkvertraglicher Vergütungsanspruch nach §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Parteien haben weder eine Einigung über die Höhe der Vergütung für den von der Klägerin vorzunehmenden Einbau der Flachkanäle erzielt (dazu unter 1.2.), noch kann die Klägerin unter den vorliegend gegebenen Umständen ihren Vergütungsanspruch auf § 632 Abs. 2 BGB stützen (dazu unter 1.3.). 1.
- Die Parteien haben eine Einigung über die Höhe der Vergütung für den von der Klägerin vorzunehmenden Einbau der Flachkanäle nicht erzielt, weil hinsichtlich der Preisabrede ein versteckter Dissens der Parteien vorlag (§ 155 BGB). Dies führt unter den hier gegebenen Umständen dazu, dass ein Werkvertrag der Parteien über den Einbau der Flachkanäle nicht zustande gekommen ist mit der Folge, dass auch § 632 Abs. 2 BGB vorliegend nicht anwendbar ist. Eine Einigung über die Höhe der Vergütung für den von der Klägerin vorzunehmenden Einbau der Flachkanäle haben die Parteien nicht erzielt. Bei der diesbezüglichen Besprechung auf der Baustelle am 07.06.05 haben die Parteien vereinbart, dass Flachkanäle verlegt werden sollten, wobei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts Einigkeit der Parteien darüber bestand, dass dies „etwas teurer“ werden würde. Die Einigung über die durch den Einbau der Flachkanäle verursachten Mehrkosten („etwas teurer“) war aber nur eine scheinbare, denn die Klägerin bezog die missverständliche Aussage „etwas teurer“ auf die Gesamtkosten des Auftrags, die mehr als € 55.000,- betrugen (Schrifts. d. Klägerin v. 26.07.06, S. 7 = Bl. 69 d.A. oben), die Beklagten demgegenüber auf die spezifischen Mehrkosten gegenüber dem ursprünglich in Aussicht genommenen Einbau von Winkelfalzrohren. In letztgenannter Hinsicht lag aber eine Kostensteigerung von ca. 60 % vor (vgl. Schrifts. d. Beklagten v. 20.06.06, S. 11 = Bl. 50 d.A.), also keine bloß geringfügige Kostensteigerung. Die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zu dem Inhalt der Abrede „etwas teurer“ wurde nicht schon mit Übersendung der Ausführungspläne der Klägerin vom 08.06.05 (Anlage K 3 = Bl. 13 d.A.) an die Architektin der Beklagten deutlich, sondern erst mit Übersendung des Nachtragsangebots der Klägerin vom 22.06.05, welches bei den Beklagten am 23.06.05 einging. Zu diesem Zeitpunkt waren die Flachkanäle jedoch bereits von der Klägerin verlegt worden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Parteien vor dem Einbau der Flachkanäle durch die Klägerin zwar übereinstimmend annahmen, eine vollständige werkvertragliche Einigung erzielt zu haben, während sie sich tatsächlich jedoch über die Höhe der Vergütung nicht einig waren. Hinsichtlich der vermeintlich wirksam getroffenen Vergütungsabrede „etwas teurer“ lag ein versteckter Einigungsmangel vor, § 155 BGB. Dieser führt in der Regel zum Nichtzustandekommen des Vertrages, es sei denn, der Vertrag wäre auch ohne Einigung über den offenen Punkt abgeschlossen worden, § 155 BGB. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagten hätten nämlich – unstreitig – einer „flachkanalbedingten“ Verteuerung der Lüftungsanlage gegenüber der ursprünglich ins Auge gefassten Wickelfalzlüftungsanlage um ca. 60 % nicht zugestimmt. 1.
- Da es wegen des versteckten Dissenses der Parteien bezüglich der Vergütungsabrede nicht zu dem Abschluss eines Werkvertrages gekommen ist, ist für die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 2 BGB kein Raum. § 632 Abs. 2 BGB kommt nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien überhaupt einen Werkvertrag geschlossen haben (siehe nur Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl. 2008, § 632 Rn. 13). Es entspricht konsequenter Weise ganz herrschender und zutreffender Auffassung, dass ein Dissens über die Höhe der Vergütung durch § 632 Abs. 2 BGB nicht behoben wird, sondern dessen Auswirkungen sich nach den §§ 154 , 155 BGB beurteilen. Nur wenn sich bei Anwendung der §§ 154 , 155 BGB die Wirksamkeit des Vertrages ergibt, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O.; Staudinger/Peters, 2003, § 632 Rn. 36 unter Hinweis auf BGH VersR 59, 1048; Voit in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 632 Rn. 10; Soergel/Teichmann, BGB, 1998, § 632 Rn. 2; Dehner NJW 02, 3747/50; unklar OLG Frankfurt/Main NJW-RR 00, 58 ; anderer Auffassung – in Abweichung von der Vorauflage und ohne nähere Begründung – MüKo-Busche,
- Aufl. 2005, § 632 Rn. 6; ebenso Leupertz, in: Prütting/Wegen/Weinreich, Komm. zum BGB,
- Aufl. 2007, § 632 Rn. 2). Allein die vorgenannte herrschende Auffassung entspricht dem Schuldrechtssystem des BGB (vgl. Dehner, a.a.O.). Die Mindermeinung hat nämlich zur Konsequenz, dass ein Besteller, der eine Vergütungsabrede mit dem Unternehmer treffen wollte, sich tatsächlich jedoch wegen Dissenses nicht mit dem Unternehmer geeinigt hat, in jedem Fall einer vertraglichen Vergütungsforderung des Unternehmers in Höhe der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) ausgesetzt wäre, also eine Vergütung zahlen müsste, die er seinem (missverständlich) erklärten Willen nach gerade nicht zahlen wollte (vgl. Dehner, a.a.O.). Eine solche Konsequenz widerspricht dem Konsensprinzip, auf dem die §§ 145 ff. BGB beruhen. Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von € 9.687,68 auch nicht auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) stützen. Die Beklagten sind unstreitig nicht bereichert, nachdem die Klägerin die Lüftungsanlage im Einvernehmen mit den Beklagten wieder ausgebaut hat.
- Die Berufung der Klägerin ist in Höhe eines Betrages von € 980,20 nebst Zinsen begründet, da das Landgericht die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat. Das Landgericht hat verkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt ein Werklohnanspruch von insgesamt € 55.420,19 zustand, so dass die Beklagten für die Berechtigung etwaiger – auf Gegenansprüchen der Beklagten beruhenden – Abzüge von dieser Forderung darlegungs- und beweispflichtig sind. Zwar behaupten die Beklagten, zu dem von ihnen vorgenommenen Abzug (also zur Aufrechnung gegenüber der Werklohnforderung) in Höhe von € 845,- netto = € 980,20 brutto berechtigt (gewesen) zu sein; diese Ansicht trifft indes nicht zu. Die Beklagten tragen insoweit vor, die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem von ihr geschuldeten Einbau der Wärmedämmung, die die Klägerin - entsprechend dem Inhalt des mit ihr geschlossenen Vertrages – in der vorgegebenen Stärke auf den Rohbeton aufgebracht hat, die ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Die Klägerin sei nämlich verpflichtet gewesen, vor Beginn des Einbaus der Wärmedämmung die Höhenmaße an der Baustelle zu prüfen, insbesondere die Dicke des zuvor von anderer Seite eingebrachten Rohbetons zu messen und anhand der gemessenen Ergebnisse die richtige Stärke der Wärmedämmung selbstständig festzulegen. Wäre dies geschehen, wäre die vorgegebene Aufbauhöhe des Fußbodens von 18 cm ohne die zusätzlichen, die Mehrkosten von € 980,20 auslösenden Maß-nahmen (Anwendung eines chemischen Zusatzmittels für den Estrich) erreicht worden. Das Vorbringen der Beklagten überzeugt nicht. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten der Klägerin, die beim BGB-Vertrag aus § 242 BGB folgen (vgl. z.B. HansOLG Bremen NJW-RR 2001, 1462 ), kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt anerkanntermaßen von den Umständen des Einzelfalles ab (siehe z.B. OLG Hamm, BauR 2003, 406 ; OLG Celle, NJW-RR 2002, 594 ; w.N. bei Werner/Pastor, BauR,
- Aufl. 2005 Rn. 1520). Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Bauherr von einem Architekten oder einer sonstigen fachkundigen Person vertreten wird, weil sich dann unter Umständen die Pflicht des Auftragnehmers zur Nachprüfung mindern oder sie ganz entfallen kann (siehe BGH BauR 2001, 622 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 82 ). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungs- und Hinweispflicht nur solche mangelhaften Vorleistungen anderer Unternehmer betrifft, die die eigenen Leistungen des anzeigepflichtigen Unternehmers berühren; zwischen der Vorleistung und der eigenen Leistung des Unternehmers muss ein natürlicher Sachzusammenhang bestehen (vgl. BGH MDR 2001, 985 ; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 421 ; w.N. bei Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1523). Bei der Anwendung des vorgenannten rechtlichen Maßstabes lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei den hier gegebenen tatsächlichen Umständen zur Prüfung der Stärke des von anderer Seite eingebrachten Rohbetons verpflichtet gewesen ist. Zum einen oblag die Bauleitung im vorliegenden Fall einem von den Beklagten beauftragten Architekten. Es ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es nicht zu den Aufgaben des bauaufsichtsführenden Architekten gehört hat, die Vertragsgerechtigkeit der Leistungen der Vorunternehmer zu überprüfen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagten in dem Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis die genaue Stärke der von der Klägerin einzubringenden Wärmedämmung vorgegeben hatten. Schließlich ist von Bedeutung, dass die Einbringung der Wärmedämmung in der vorgegebenen Stärke keineswegs zwingend dazu führte, dass die werkvertragliche Leistung der Klägerin mangelhaft wurde. Wie das weitere Vorgehen der Beklagten nämlich zeigt, hinderte die Einbringung der Wärmedämmung in der vorgegebenen Stärke die Erstellung eines mangelfreien Fußbodenaufbaus letztlich gerade nicht. Nach alledem waren die Beklagten zu dem von ihnen vorgenommenen Abzug von der unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von € brutto 980,20 nicht berechtigt. Der Klägerin steht mithin ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagten haben auf diesen Betrag die tenorierten Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO); die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31688.html Kommentare
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