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OLG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2009 - Az. 1 U 64/08

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen –

  1. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 18.09.2008 und des zugrunde liegenden Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, sie (Beklagte) habe ihn im Verlaufe einer Schlägerei, an der neben der Beklagten mehrere andere Personen beteiligt gewesen seien, verletzt. Die Beklagte bestreitet ihre Tatbeteiligung. Wegen der streitgegenständlichen Körperverletzung ist die Beklagte durch das bisher nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.09.2005 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Einzelrichter des Landgerichts hat sechs Zeugen zu dem Tathergang vernommen, davon eine Zeugin im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht G. (§ 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zu dem Termin mit Beweisaufnahme hatte das Landgericht das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht angeordnet; die Beklagte war dementsprechend in dem Verhandlungstermin des Landgerichts auch nicht anwesend. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Landgericht kam es zu einem Richterwechsel in dem Einzelrichterdezernat. Der nunmehr zuständige Einzelrichter des Landgerichts hat die Klage im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) abgewiesen. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Der Berufungsvortrag des Klägers ergibt sich aus seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 25.11.
  2. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung des Klägers, hilfweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf ihre Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 14.01.2009 (Bl. 178-180 d. A.) Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Bremen zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfahren leidet nämlich an einem wesentlichen Mangel (dazu unter 1.), und aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig (dazu unter 2.); die Beklagte hat die Zurückverweisung auch beantragt, § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu unter 3.).
  3. Der wesentliche Verfahrensmangel des Landgerichts im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt darin, dass es die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung unzureichend vorgenommen hat. Anerkanntermaßen stellen sowohl die mangelhafte Beweiserhebung als auch die mangelhafte Beweiswürdigung einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar (siehe hinsichtlich der mangelhaften Beweiserhebung z.B. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 221 ; siehe zur mangelhaften Beweiswürdigung z.B. BGH, NJW RR 92, 1392 /1393; zum Ganzen mit weiteren Nachweisen Zöller/Heßler, ZPO,
  4. Auflage 2009, § 538 Rndnr. 25, 28). 1.
  5. Der erste Mangel der Beweiserhebung des Landgerichts liegt darin, dass das als Rechtshilfegericht für das Landgericht tätig gewesene Amtsgericht G. bei der Vernehmung der Zeugin F. am 16.06.2008 unterlassen hat, nach Tatsachen zu fragen, die die Täterin näher zu beschreiben vermögen. Die Zeugin F. hat sich bei ihrer Aussage insoweit darauf beschränkt, es sei eine „junge Frau mit Hund“ gewesen, die auf den Geschädigten eingeschlagen und „als er bereits am Boden gelegen hat, auch getreten hat“. Diese Angaben zur Beschreibung der Täterin sind für sich genommen zu dürftig, um eine eventuelle Identifizierung der Beklagten als Täterin zu ermöglichen. Weitere Fragen zu dem Aussehen der „jungen Frau mit Hund“ im Einzelnen sind von dem Rechtshilfegericht nicht gestellt worden, obwohl dies zur Identifizierung der Täterin geboten gewesen wäre. Darin liegt ein Mangel der Beweiserhebung. 1.
  6. Ein weiterer Mangel der Beweiserhebung liegt darin, dass das Landgericht Bremen es bei der Vernehmung der Zeugin S. im Verhandlungstermin am 24.01.2008 unterlassen hat, danach zu fragen, ob die von der Zeugin beschriebene „aggressive Frau mit blondem Zopf“ mit der Beklagten identisch ist. Auch insoweit war eine Beweiserhebung geboten. 1.
  7. Einen weiteren Verfahrensmangel stellt der Umstand dar, dass das Landgericht zu dem Termin mit Beweisaufnahme am 24.01.2008 das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht angeordnet hat. Wäre eine solche Anordnung nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt, erfolgt, hätten die bei der Vernehmung der Zeugen S. und B. zutage getretenen Identifizierungszweifel möglicherweise ausgeräumt werden können. 1.
  8. Schließlich ist auch die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unzureichend. Das Landgericht hat sich nämlich nicht in der gebotenen Weise mit der Aussage der von dem Rechtshilfegericht vernommenen Zeugin F. auseinandergesetzt, die die „junge Frau mit Hund“ – möglicherweise die Beklagte – eindeutig als diejenige bezeichnet hat, die den Geschädigten geschlagen und getreten hat. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang nämlich ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass „bestimmte“ der vernommenen Zeugen „glaubhafter als andere gewesen wären“, ist dies fehlerhaft. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vernommenen Zeugen, sondern um die Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst. Da der erkennende Richter keinen einzigen der Zeugen persönlich vernommen hat und sich aus der Protokollierung der Zeugenaussagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben, fehlten dem erkennenden Richter tatsächliche Anknüpfungspunkte, die die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen ermöglicht hätten. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin F., die an dem streitgegenständlichen Geschehen im Gegensatz zu den übrigen vernommenen Zeugen persönlich nicht beteiligt gewesen ist, als glaubwürdig und die übrigen Zeugen als weniger oder gar nicht glaubwürdig eingeschätzt worden wären, hätte der erkennende Richter sich unmittelbar einen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft, wie es § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich vorsieht. Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 1, 1a ZPO die Aufnahme des Zeugenbeweises auch durch beauftragte oder ersuchte Richter zulässig; auch erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung – wie im vorliegenden Fall – nicht grundsätzlich deren Wiederholung ( BGHZ 53, 245 , 257). Kommt es allerdings auf den unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme an, ist eine Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter nicht zulässig. Ebenso wenig darf der Richter, der nach einem Richterwechsel an der vorangegangenen Beweiserhebung nicht teilgenommen hat, solche Eindrücke verwerten, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind; kommt es auf solche Eindrücke an, ist die Beweiserhebung nach einem Richterwechsel daher zu wiederholen (BGH, NJW 97, 1586 ; NJW-RR 97, 506 ; siehe zum Ganzen Zöller/Greger, a.a.O, § 355 Rndnr. 6, 8 mit weiteren Nachweisen).
  9. Aufgrund der vorgenannten wesentlichen Verfahrensmängel im ersten Rechtszug wird das Landgericht in Anwesenheit der Beklagten die umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung von sechs Zeugen allein zum Grund des Klaganspruchs zu wiederholen haben. Die Zurückverweisung ist sachdienlich, weil das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz im vorliegenden Fall nicht als überwiegend anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 2000, 2024 ).
  10. Die Beklagte hat eine Zurückverweisung an das Landgericht Bremen auch beantragt, § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO.
  11. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO); die Parteien haben Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht. Weitere Nebenentscheidungen sind wegen der Zurückverweisung der Sache nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/31689.html Kommentare

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