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OLG Bremen, Urteil vom 22. Juli 2009 - Az. 1 U 11/09

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, über den mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.01.2009 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 11.954,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.11.2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Mietzahlungsanspruch, hilfsweise überdies einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von € 15.868,80 mit der Begründung geltend, der Beklagte habe am 11.12.2003 von ihr (Klägerin) zwei Kondenstrockner zum Preis von insgesamt € 20 pro Tag angemietet und die Trockner trotz mehrfacher schriftlicher Rückgabeverlangen, z. B. mit Schreiben der Klägerin vom 19.03.2004 und 16.04.2004 (Bl. 15 d. A.), erst am 26.01.2006 zurückgegeben. Ihr -Klägerin- stehe deshalb für den Zeitraum der Nutzungsüberlassung ein Anspruch auf Miete, hilfsweise für den Zeitraum nach erfolgter Kündigung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung von € 20 täglich zu, was für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom 11.12.2003 bis zum 31.10.2005 (Bl. 134 f., 136 d. A.) einen Betrag von € 15.868,80 ergibt. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten des Weiteren die Zahlung von € 470,96 mit der Begründung, der Beklagte habe die ihm von der Klägerin übertragenen Sanierungsarbeiten in der Wohnanlage V.-Str. 181 nicht vollständig erledigt, weshalb die Klägerin nach Mahnung und Nachfristsetzung die Entsorgung des Baustellenschutts durch Dritte habe veranlassen müssen, wofür sie (Klägerin) € 470,96 € gezahlt habe. Insgesamt stehe ihr – Klägerin - mithin ein Zahlungsanspruch von € 16.339,76 gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet und macht widerklagend eine restliche Werklohnforderung in Höhe von € 7.757,04 gegen die Klägerin geltend, die aus der auftragsgemäßen, vollständigen und mangelfreien Durchführung von Arbeiten auf insgesamt 8 Baustellen resultiere. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.01.2009 nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von € 4.384,80 nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen; auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von € 3.017,64 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses von täglich € 20,00 für den Zeitraum vom 11.12.2003 bis zum 19.03.2004 in Höhe von insgesamt € 2.296,80 aus § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 19.03.2004 das Mietverhältnis mit dem Beklagten gekündigt. Für den Zeitraum ab dem 20.03.2004 dürfe die Klägerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung (§ 546 a Abs. 1 BGB) dem Grunde nach beanspruchen, weil der Beklagte die Trockner nach Kündigung zunächst nicht zurückgegeben habe. Die Klägerin sei jedoch nicht berechtigt, die Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Geräte am 26.01.2006 und auch nicht – wie klageweise lediglich geltend gemacht – bis zum 31.10.2005 zu verlangen. Die Klägerin habe nämlich „in treuwidriger Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht alsbald für eine Ersatzbeschaffung der nicht zurückgegebenen Geräte gesorgt“ habe. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem allgemeinen Schadensminderungsgebot (§ 254 BGB) folge die Verpflichtung des gewerblichen Vermieters, für eine Ersatzbeschaffung zu sorgen, wenn die Nutzungsausfallentschädigungshöhe nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zum Restwert der Sache stehe bzw. wenn absehbar sei, dass der Mieter die Sache nicht zurückgeben werde. So liege der Fall hier. Die Geräte hätten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. einen Restwert von € 900,00 bei einem Neuwert von € 1250,00 gehabt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Nutzungsersatzanspruch den Restwert der Geräte erreicht habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, ob und wann der Beklagte die Geräte herausgeben würde, sei die Klägerin gehalten gewesen, Ersatzgeräte zu beschaffen. Die Widerklage sei nur zum Teil begründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich die Erbringung von Werkleistungen der Beklagten mit einem Vergütungsvolumen von € 3.017,64 feststehe. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die von dem Landgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung des geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruchs sei zu Unrecht erfolgt: Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin liege nämlich nicht vor; schon gar nicht dürfe der Grundsatz des allgemeinen Schadensminderungsgebots aus § 254 BGB auf den Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB angewendet werden, weil diese Norm gar keinen Schadensersatzanspruch statuiere. Des Weiteren habe das Landgericht die Widerklage zu Unrecht nicht in vollem Umfang abgewiesen. Der Beklagte habe zur den behaupteten Stundenlohnarbeiten nicht substantiiert vorgetragen. Es fehle an konkreten Darlegungen, welcher Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet habe und welche Arbeit dort jeweils geleistet worden sei. B. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517 , 519 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.01.2009 ist überwiegend – nämlich in Höhe von € 11.954, 96 nebst Zinsen– begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung zu Recht gegen die von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, ihr Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) wegen der verspätetet zurückgegebenen Lüftungstrockner erfasse nicht den Zeitraum bis zur Rückgabe der Geräte, sondern sei begrenzt auf einen kürzeren Zeitraum. Richtig ist vielmehr, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus der Vermietung der beiden Kondenstrockner zu einem Mietzins von insgesamt € 20 täglich vom 11.12.2003 bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses am 19.03.2004 ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins aus § 535 Abs. 2 BGB und für den Zeitraum vom 20.03.2004 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Geräte am 26.01.2006 ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zusteht, wobei die Klägerin – wie ausgeführt - lediglich Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zum 31.10.2005 verlangt. Im Einzelnen: 1. Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom 11.12.2003 bis zum 19.03.2004 ergibt sich daraus, dass die Parteien, wie das Landgericht auch auf der Grundlage der eigenen Angaben des Beklagten im Verhandlungstermin am 25.01.2006 (Bl. 146 d.A.) zutreffend festgestellt hat, einen Mietvertrag über die Überlassung von 2 Kondenstrocknern an den Beklagten geschlossen und einen Mietzins von täglich € 20,00 für beide Geräte vereinbart haben. Für den Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 19.03.2004 schuldet der Beklagte der Klägerin mithin die Zahlung von Mietzins in Höhe von € 2.296,80, § 535 Abs. 2 BGB. 2. Für die Zeit nach Kündigung des Mietverhältnisses, also seit dem 20.03.2004, steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von € 13.572,00 zu, weil der Beklagte die Kondenstrockner nicht unmittelbar nach Kündigung am 19.03.2004, sondern erst am 26.01.2006 an die Klägerin zurückgegeben hat, weshalb die Klägerin für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen kann, § 546a Abs. 1 BGB. Dieser Entschädigungsanspruch steht der Klägerin für den gesamten geltend gemachten Zeitraum, also für die Zeit vom 20.03.2004 bis zum 21.10.2005, zu; er beläuft sich auf weitere € 13.572,00, was rechnerisch unstreitig ist. Die von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter dem Gesichtspunkt der „treuwidrigen Verletzung der Schadensminderungspflicht“ zu Lasten der Klägerin vorgenommene zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546 a Abs. 1 BGB umfasst die Dauer der Vorenthaltung; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mietvertrag beendet ist und endet, sobald der Mieter seine Rückgabepflicht erfüllt (Nachweise bei Staudinger-Rolfs, BGB, 2006, § 546 a Rn 32). 2.1. Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung entfällt allerdings anerkanntermaßen in Fällen, in denen dem (ehemaligen) Mieter die Rückgabe unmöglich ist; denn der Begriff des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Mieter die Sache nicht zurückgibt, obwohl er dazu im Stande wäre (BGH NJW-RR 2005, 1081 , 1082 linke Spalte m. w. N.). Im vorliegenden Fall war die Rückgabe den Beklagten jedoch unstreitig nicht unmöglich, wie die am 26.01.2006 erfolgte Rückgabe an die Klägerin zeigt, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Entfallen oder eine Begrenzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt. 2.2. Auch die Erwägung des Landgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung sei deshalb zu beschränken, weil der Klägerin im vorliegenden Fall eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu Last falle, ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB zu Recht nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als ein vertraglicher Anspruch eigener Art gewertet wird ( BGHZ 104, 285 ; BGH NZM 2003, 231 ; OLG Hamm ZMR 96, 372 ; KG-Urteil vom 21.10.2002 – GE 2003, 46; Sternel, MietR aktuell, 4. Aufl., 2009, Rn XIII 104 m. w. N.), auf den § 254 BGB nicht angewendet werden kann (Nachw. über die früher vereinzelt vertretene Gegenansicht bei Staudinger-Rolfs, a.a.O., RN 34). 2.3. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung durch den Vermieter im Einzelfall der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen stehen kann. Im vorliegenden Fall ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20.03.2004 bis zum 31.10.2005 jedoch nicht treuwidrig. Denn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles kann bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung ( BGHZ 135, 333 , 337) nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Klägerin unredlich oder illoyal ist (s. z. B. Palandt-Heinrichs, BGB, 68 Aufl., 2009, § 242 Rn 4 m. w. N). Dabei sind folgende Umstände von Bedeutung:

  1. a)Die Klägerin hatte die an den Beklagten (unter-) vermieteten Kondenstrockner ihrerseits selbst gemietet und war nicht Eigentümerin der Geräte (Bl. 147 u. 156 ff. d. A.).
  2. b)Bei dem Abschluss des Mietvertrages handelten beide Parteien in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit.
  3. c)Der Beklagte hatte die Geräte an einen Dritten weitergegeben, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte seinerseits mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen hatte (vgl. die Angaben des Beklagten in dem Verhandlungstermin des Landgerichts am 25.01.2006 = Bl. 142 d. A.).
  4. d)Der Beklagte hat bis heute keine Begründung dafür vorgetragen, weshalb er die Geräte nicht umgehend nach Kündigung des Mietvertrages am 19.03.2004 an die Klägerin zurückgegeben hat.
  5. e)Die Klägerin hat den Beklagten schon mit Schreiben vom 16.04.2004 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei weiterer Verzögerung der Rückgabe weitere Kosten für den Beklagten entstehen würden (Bl. 15 d.A.).
  6. f)Das Landgericht selbst hat den Beklagten mehrfach – nämlich in den Verhandlungsterminen am 02.11.2005 und am 25.01.2006 (vgl. Bl. 135 d. A.) – zur Rückgabe der Geräte an die Klägerin angehalten.
  7. g)Die Geräte hatten nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. P. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.07.2008 nach der Rückgabe einen „sehr guten Allgemeinzustand“ und einen Wert von ca. € 900,00 pro Stück bei einem Neupreis von € 1.250,00. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen stellt sich das Verhalten des Beklagten als vorsätzlicher, durch irgendwelche sachlichen Gründen nicht gerechtfertigter Verstoß gegen seine – wiederholt von der Klägerin und dem Landgericht angemahnte- Rückgabepflicht dar, während demgegenüber die Klägerin lediglich auf ihrem gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546 a Abs. 1 BGB bestand, ohne ihrerseits dabei unredlich oder illoyal zu handeln. Insbesondere war es der Klägerin nicht zuzumuten, im ausschließlichen Interesse des vertragswidrig handelnden Beklagten auf ihre Kosten einen Ersatzkauf für die zwei von dem Beklagten nicht rechtzeitig zurückgegebenen Kondenstrockner vorzunehmen, zumal sie selbst nicht Eigentümerin der Trockner war und deshalb Gefahr lief, nach einem evtl. Kauf von Ersatzgeräten und anschließender Rückgabe der Mietgeräte durch den Beklagten insgesamt 4 Geräte in Besitz zu haben, für die sie (Klägerin) jedenfalls teilweise keine Verwendung gehabt hätte. Die Beanspruchung der Nutzungsentschädigung für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum der Vorenthaltung ist nach alledem nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Dem stehen auch einschlägige gerichtliche Entscheidungen anderer Gerichte nicht entgegen. Diese betreffen überwiegend die wegen der Geringwertigkeit der vermieteten Sachen besonders gelagerten Fälle des Videoverleihs (LG Bielefeld NJW-RR 2004, 442 ; LG Köln NJW-RR 88, 1248 ) oder Leasingverhältnisse, bei denen die monatliche Nutzungsentschädigung den Restwert des Leasingobjekts zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung um das 2 ½-fache überstieg (OLG Köln NJW-RR 93, 121 ), was im vorliegenden Fall auch ansatzweise nicht der Fall ist (Restwert beider Geräte € 1.800,00, mtl. Miete € 600,00). Vielmehr steht die vorstehende Senatsentscheidung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung, wonach das Verlangen des Vermieters nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung „nur dann“ als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen ist, wenn der Zeitwert des vermieteten Gegenstandes während des Entschädigungszeitraums alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Geräte völlig außer Verhältnis stünde (BGH NJW-RR 2005, 1081 , 1082). Dies ist –wie ausgeführt- vorliegend nicht der Fall. 2.4. Gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das – vorliegend allenfalls in Betracht kommende – Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB berufen. Da sich der Beklagte mit der Herausgabe der Kondenstrockner aufgrund der Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2004 (Bl. 15 d.A.) in Verzug befand, hätte er mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts die Rückgabe zumindest Zug um Zug anbieten müssen, um den Verzug bzgl. seiner eigenen Herausgabepflicht jedenfalls für die Zukunft zu beseitigen (Nachw. bei Staudinger-Bittner, 2004, § 273 RN 21). Schon an einem solchen Anerbieten fehlt es. 3. Schließlich steht der Klägerin – wie unstreitig geworden ist- gegen den Beklagten für die Entsorgung des von den Beklagten auf der Baustelle V.-Str. 181 hinterlassenen Mülls ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 470,96 zu, da die Klägerin mit der Entsorgung - nach fruchtloser Mahnung des Beklagten - Dritte beauftragen und an diese € 470,96 zahlen musste, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. Die Summe der Zahlungsansprüche der Klägerin aus vorstehenden Ziffern 1 – 3 beläuft sich auf € 16.339, 76. Das Landgericht hat der Klägerin in dem angefochtenen Urteil lediglich € 4.384,80 zugesprochen, sodass die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht die Zahlung weiterer € 11.954,96 beansprucht. Dieser Betrag ist wie tenoriert zu verzinsen, §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 2. BGB. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit mit ihr die volle Abweisung der Widerklage begehrt wird. Das Landgericht hat nämlich – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin – der Widerklage zu Recht in Höhe von EUR 3.017,64 nebst Zinsen stattgegeben. Die Auffassung der Klägerin, das Landgericht habe verkannt, dass der Vortrag des Beklagten zu den behaupteten Studenlohnarbeiten unsubstantiiert und die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme deshalb unzulässig gewesen sei, ist bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles unzutreffend. Der Beklagte hat zur Substantiierung seines Vortrags die jeweiligen Bauvorhaben und die dort geleisteten Arbeitsstunden im Einzelnen angegeben. Ob ein solcher Vortrag generell zur Substantiierung einer Werklohnforderung ausreicht, mag zweifelhaft sein (vgl. KG NZBau 2001, 26 ; OLG Frankfurt, NZBau 2001, 27 ; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, RN 1215 mwN). Jedenfalls im vorliegenden Fall war der Vortrag des Beklagten zu den behauptetermaßen erbrachten Arbeiten für die Klägerin einlassungsfähig, worauf es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt (KG, a.a.O., 27 linke Spalte), weil nämlich die Klägerin durch ihren Vorarbeiter, den Zeugen U., der sämtliche in Rede stehenden Baustellen als „Bauleiter“ für die Klägerin betreute, kontinuierlich über die jeweiligen Baufortschritte auf den Baustellen informiert war. Überdies hatte der Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in seiner Berufungserwiderung (Bl. 350 d.A.) gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach seine Vergütungsansprüche wegen auf anderen Baustellen erbrachten Arbeitsleistungen ebenso wie im vorliegenden Rechtstreit - nämlich lediglich unter Angabe des Bauvorhabens und der geleisteten Stunden - abgerechnet, ohne dass die Klägerin dagegen irgendwelche Einwände erhoben hätte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 , 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Soweit der Beklagte seine Anregung, die Revision zuzulassen, mit der Erwägung begründet, auf den Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB sei § 254 BGB anwendbar, vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung zu Recht die gegenteilige Ansicht ( BGHZ 104, 285 ; BGH NZM 2003, 231 ; siehe oben unter B I 2.2). Im Übrigen würde sich an dem Inhalt des Senatsurteils auch dann nichts ändern, wenn man § 254 BGB vorliegend für anwendbar hielte, weil der Klägerin aus den unter B I 2.2 angeführten Gründen ohnehin keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu Last gelegt werden kann. Permalink: http://openjur.de/u/31692.html Kommentare

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