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OLG Bremen, Urteil vom 12. September 2007 - Az. 5 U 71/06

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.10.2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Werkvertrag über Estricharbeiten. Die Klägerin stellt Erfrischungsgetränke her. Am 07.02.2001 erteilte die Klägerin einen Auftrag, die Bodenbeschichtung in einem Sirupraum ihres Betriebsgebäudes in [...] durchzuführen. Der Sirupraum befindet sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes, während sich im Zwischengeschoss Büroräume befinden. Im Sirupraum sind Tanks mit einem Inhalt von 3.000 bis 25.000 Litern eingebaut. Der Sirupraum wird regelmäßig gereinigt. Dabei gelangen heißes Wasser und die zur Reinigung verwendeten Chemikalien auf die Fußbodenoberfläche. Die Klägerin beauftragte den Beklagten auf der Grundlage des Angebots vom 01.02.2001 zur Erneuerung des Fußbodenbelages. Nach dem Auftrag sollte der Beklagte den vorhandenen Estrich entfernen, Polymer-Beton auffüllen, eine Bewehrung mit Reibnetz und eine Bodenbeschichtung des Fabrikats Ucrete aufbringen. Auf den Inhalt des Angebots vom 01.02.2001 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte erneuerte den Estrich in den Bereichen des Sirupraums, in dem keine Tanks vorhanden waren. Die PUR-Bodenbeschichtung wurde im gesamten Sirupraum ausgeführt. Sie wurde dabei an die Stützfüße heran- und teilweise übergeführt. Unterhalb der Lastverteilungsplatten der großen Tanks erfolgte keine Beschichtung. Nach Fertigstellung der Arbeiten, zeigten sich Risse in der Beschichtung, welche sich im Estrich fortsetzten. Die Klägerin machte Durchfeuchtungserscheinungen in den darunter liegenden Räumen geltend. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erreicht wurde, leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bremen (Az.: 7 OH 117/02) ein. Auf den Inhalt des in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 22.03.2004 wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Rückzahlung des gezahlten Werklohns und die Zahlung von Schadensersatz. Die Forderung beziffert sie auf insgesamt EUR 65.710,
  2. Für die Positionen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Die Beklagte macht als Gegenanspruch im Wege der Widerklage die Zahlung von Restwerklohn von EUR 64.345,38 geltend. Die Klägerin hat unter Ausführung im Einzelnen vorgetragen, dass die Leistungen des Beklagten mangelhaft seien. Zudem hätte der Beklagte über die Ungeeignetheit der Ausführungsart und auch insgesamt über die fehlende Eignung des Konzepts aufklären müssen. Aufgrund der durchgeführten mangelhaften Arbeiten und der nicht erfolgten Hinweise über die erforderliche Abdichtung sei es zu Durchfeuchtungsschäden gekommen, welche zu den bezifferten Kosten geführt hätten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 65.710,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 64.347,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Haftung für die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel nicht in Betracht komme, weil Mängel ihm nicht zuzurechnen seien. Das Sanierungsziel und was von der Sanierung zu erwarten gewesen sei, ergebe sich aus dem Angebot des Beklagten und dem Anschreiben. Es seien Bodenbeschichtungsarbeiten angeboten worden, zu denen nach der entsprechenden DIN keinesfalls Abdichtungsarbeiten gehörten. Leistungsziele zur Abdichtung gegen Reinigungswasser seien deshalb auch nicht beschrieben oder vereinbart worden. Insbesondere ergebe sich aus dem Angebot nicht, dass eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser habe erfolgen sollen. Ferner sei die Gewährleistung für die Beschichtung auf dem alten und bei dem Übergang von neuem auf den alten Estrich ausgeschlossen worden. Vorvertragliche Beratungspflichten bei Ausarbeiten des Angebotes im Hinblick auf eine mögliche Abdichtung seien nicht in Betracht gekommen, weil die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass sie eine funktionsfähige Abdichtung erwarte. Insbesondere sei über bestehende Durchfeuchtungen nie gesprochen wurden. Für die Fuge sei ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Sie sei auch kostenlos eingebaut worden. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Akte des beim Landgericht geführten selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 7 OH 117/02) wurde vom Landgericht zu Beweiszwecken beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat den Sachverständigen H. darüber hinaus angehört. Mit Zwischenurteil über den Grund und Teilurteil vom 12.10.2006 hat die
  3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 42.879,82 nebst näher genannter Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 13 Nr. 6 VOB/B i.V.m. §§ 634 Abs. 4, 472 , 467 , 346 BGB a.F. die Rückzahlung des gezahlten Werklohns verlangen könne, weil der von dem Beklagten eingebaute Boden mangelhaft gewesen sei. Entgegen den bestehenden Anforderungen, die auch für den Beklagten erkennbar gewesen seien, habe der verlegte Boden keine Abdichtungsfunktion gehabt. Zudem habe der Beklagte seine ihm nach dem geschlossenen Vertrag obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt, weil er die Klägerin darüber hätte aufklären müssen, dass der Bodenbelag dem Nutzungszweck im konkreten Fall nicht habe gerecht werden können. Insgesamt sei der Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns von EUR 41.925,93 begründet, insbesondere nicht verjährt, während die Widerklage bezüglich der Zahlung des noch ausstehenden Werklohns unbegründet sei. Den über den gezahlten Werklohn hinaus geltend gemachte Schadensersatz könne die Klägerin dem Grunde nach ebenfalls ersetzt verlangen. Bis auf die der Klägerin zuzusprechenden Kosten eines Sachverständigengutachtens von EUR 953,89 könne über den Umfang des Schadensersatzes jedoch nicht abschließend entschieden werden, Deshalb sei insoweit lediglich ein Grundurteil ergangen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Dabei rügt er folgendes: Ein Mangel liege schon deshalb nicht vor, weil ihm, dem Beklagten, zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass die Klägerin den Raum regelmäßig mit heißem Wasser in Verbindung mit aggressiven Chemikalien reinige. Weder der Bestellung der Klägerin noch seinem, des Beklagten, Angebot sei daher zu entnehmen, dass ein Bodenbelag mit einer Abdichtungsfunktion ausgeführt werden sollte. Auch die verlegten Bitumenbahnen hätten nicht der Abdichtung, sondern lediglich der Trennung zwischen Betondecke und Estrich dienen sollen. Das Erfordernis einer Abdichtung sei auch von der Beklagten niemals an ihn herangetragen worden. Ausführungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Der Sachverständige H. habe in seinem Gutachten die aufgetretenen Risse und Undichtigkeiten maßgeblich auf die Tragwerksituation des Gebäudes zurückgeführt. Die Überprüfung der Statik einer massiven Betondecke gehöre aber nicht zu den Prüfpflichten eines Bodenverlegers und könne ihm, dem Beklagten, deshalb auch nicht angelastet werden. Auch der Anschluss des neuen Estrichs an den alten Belag stelle keinen Ausführungsfehler dar, denn dieser Anschluss sei als dauerelastische Wartungsfuge ausgeführt worden, für die die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei. Soweit der Sachverständige H. zu dem Ergebnis komme, dass unterhalb der Siruptanks Wasser in die Deckenkonstruktion gelangt sei, liege das daran, dass die Klägerin eine Entfernung der Betriebsanlagen im Sirupraum ausgeschlossen habe und er, der Beklagte, den neuen Estrich dort habe „anflicken“ müssen. Er habe auch seine vertragliche Hinweis- und Prüfungspflicht nicht verletzt. Insbesondere habe er, der Beklagte, nicht darauf hinweisen müssen, dass der verlegte Estrich keine Abdichtungsfunktion habe. Eine technische Regel, die derartigen Estrichen eine Abdichtungsfunktion gegen Wasser zuweise, gebe es nicht. Auch die alte Beschichtung habe keine Abdichtungsfunktion gehabt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Erneuerung eines verschlissenen Bodens zu der Erkenntnis habe gelangen müssen, dass nunmehr eine Abdichtung erforderlich sei. Insbesondere habe er, der Beklagte, keinerlei Anhaltspunkte gehabt, um die Wasserundurchlässigkeit der Betondecke in Frage zu stellen. Im Gegenteil habe die Klägerin die Pflicht gehabt, ihn, den Kläger, darauf hinzuweisen, dass die Konstruktion nicht nur verschlissen, sondern auch undicht sei. Schließlich scheitere eine Haftung auch daran, dass die Gewährleistung für die schadensrelevanten Bereiche wirksam ausgeschlossen worden sei. Das habe das Landgericht rechtsirrig verkannt. Ein Anspruch der Klägerin bestünde daher nicht. Vielmehr sei die Widerklage begründet. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 64.347,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen. Der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht seine Entscheidung auf der Basis des Sachverständigengutachtens darauf gestützt, dass der Beklagte sowohl seine Hinweispflicht verletzt als auch Ausführungsfehler begangen habe. Insbesondere sei dem Beklagten bei einer ausführlichen Begehung vor Auftragserteilung eingehend der Einsatz von Chemikalien, die häufige Verwendung von Wasser und das Auftreten von Temperaturen über 80°C erläutert worden. Dies habe der Beklagte erstinstanzlich auch nicht bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.03.2007 (Bl. 267 ff.) und auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2007 (Bl. 242 ff.) Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 511 Abs. 2, 517 , 519 , 520 ZPO) ist nicht begründet. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nach § 13 Nr. 6 VOB/B i.V.m. §§ 634 Abs. 4, 472 , 467 , 346 BGB a.F. jedenfalls deswegen die Rückzahlung des gezahlten Werklohns und nach § 13 Nr. 7 VOB/B Schadensersatz verlangen kann, weil der Beklagte ihm obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt hat.
  4. Das Landgericht ist zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Beklagten verlegte Bodenbelag Mängel aufweist. Diese Mängel sieht das Landgericht darin begründet, dass der Bodenbelag in einer Weise aufgebracht worden ist, dass er eine Abdichtungsfunktion nicht habe erfüllen können. Das ergebe sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien sowie den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. (vgl. im Einzelnen Seite 7 f. des angefochtenen Urteils). Die Tauglichkeit der Leistung nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch sei deshalb eingeschränkt bzw. aufgehoben. In dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. sei im Detail dargestellt, aus welchen Gründen die vom Beklagten vorgenommene Beschichtung des Fußbodens ungeeignet gewesen sei, eine Abdichtung herbeizuführen (vgl. insbesondere Bl. 30 ff. des Gutachtens des Dipl.-Ing. H. vom 22.03.2004). Der Beklagte führt dagegen aus, dass ein Mangel deshalb nicht vorliege, weil ihm die Erforderlichkeit einer Abdichtung weder bekannt noch eine Abdichtung Gegenstand des Vertrags gewesen sei. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beklagte von der Klägerin auf die Erforderlichkeit einer Abdichtung hingewiesen worden ist, denn das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte als Estrichleger von sich aus die Pflicht gehabt hätte, die Klägerin auf die fehlende Abdichtung des von ihm verlegten Bodens hinzuweisen. Die Prüfungspflicht des Werkunternehmers ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, nämlich danach, was unter normalen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Unternehmer vorausgesetzt werden muss. Es kommt also auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an, der über den jeweils anerkannten Stand der Regeln der Technik orientiert ist. Er muss sich informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese berücksichtigen (Ingenstau/Korbion/Oppler,
  5. Aufl., VOB/B, § 4 Nr. 3 Rn. 10). Fachkenntnisse, die ansonsten nur von Sonderfachleuten zu erwarten sind, werden hingegen nicht verlangt (Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., Rn. 16). Zu den von einem Estrichleger zu erwartenden Fachkenntnissen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. in seiner Befragung vor dem Landgericht am 07.09.2006 ausgeführt, dass der Beklagte bei seinen Vorbereitungsarbeiten den alten Bodenbelag, den Estrich und die Folie entfernt habe und bis zum „nackten Beton“ vorgedrungen sei. Bei dieser Gelegenheit habe sich der Beklagte die Frage der Abdichtung stellen müssen, da zum Berufsbild des Estrichlegers Kenntnisse über Abdichtungen und deren Vorhandensein gehörten (Bl. 183 f. d.A.). Dies hat er mit Auszügen aus entsprechenden Ausbildungsverordnungen/Arbeitsblättern für Estrichleger untermauert (vgl. Konvolut Bl. 186 d.A.). Bereits daraus ergibt sich eine entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht. Unstreitig hat der Beklagte aber keinerlei Hinweise erteilt oder Bedenken angemeldet. Der Vortrag in der Berufungsbegründung ist auch nicht geeignet, eine Hinweispflicht zu verneinen. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass der alte Boden keine Abdichtung gehabt hat, wäre der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet gewesen, die Frage der Abdichtung zu stellen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass die Räume mit größeren Mengen heißen Wassers in Verbindung mit Chemikalien gereinigt werden, denn auch aus anderen Gründen ist es denkbar, dass der Boden mit Flüssigkeiten in Berührung kommt (z.B. unfallbedingter Austritt von Flüssigkeiten aus den Tanks). Auch unter Berücksichtigung solcher Gefahren hätte angesichts des Umstandes, dass die 3.000 – 25.000 Liter Tanks im
  6. Obergeschoss des Betriebsgebäudes der Klägerin stehen, die Pflicht des Beklagten bestanden, sich Gedanken über eine Abdichtung des Bodens zu machen und die Klägerin auf diese Problematik hinzuweisen.
  7. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Beklagte die Gewährleistung ausgeschlossen hat bzw. die Haftungsausschlüsse hier Anwendung finden (vgl. Seite 9 des angegriffenen Urteils vom 12.07.2006), sind ebenfalls zutreffend. In dem Angebot vom 01.02.2001 hat der Beklagte die Gewährleistung für Teilbereiche seiner Arbeiten ausgeschlossen. Es wird ausgeführt, dass ein Riss zwischen dem alten und dem neuen Belag auftreten könne und daher eine Fuge hergestellt werden solle, die von Zeit zu Zeit erneuert werden müsse. Es werde jedoch keine Haftung für diese Arbeiten übernommen. Ferner wird die Entfernung der Folie und die dadurch entstehende Gefahr von unterlaufendem Wasser angesprochen, wofür ebenfalls die Gewährleistung ausgeschlossen werde. Die Angaben in dem Angebot des Beklagten waren danach so zu verstehen, dass eine Gewährleistung (nur) für die Fuge nicht übernommen wird. Dem Inhalt des Angebots ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die geplante Ausführung unter den gegebenen Bedingungen völlig ungeeignet ist, insbesondere die (erforderliche) Abdichtung nicht erreicht werden kann. Der zweite Hinweis ist dahin zu verstehen, dass es während der Arbeiten zu einer Aufdämmung von Wasser kommen könne und daher die Gewährleistung nicht übernommen wird. Dass eine dauerhafte Ungeeignetheit des verlegten Bodens im Hinblick auf eine Abdichtung vorliegen könnte, wird nicht deutlich. Aus den vorliegenden Angaben konnte die Klägerin nicht darauf schließen, dass die Bitumenbahnen sich durch eindringendes Wasser eventuell auflösen. Ebenso wenig ergab sich daraus, dass sich der Bodenbelag durch die Feuchtigkeit ablösen konnte. Schließlich war den Formulierungen in dem Angebot nicht zu entnehmen, dass nach Durchführung der Arbeiten eine Abdichtung des Bodens nicht gegeben war und damit die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden für das darunter liegende Geschoss bestand.
  8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  9. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/31694.html Kommentare

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