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OLG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az. 5 U 54/08

Tenor Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom

  1. August 2008 – Aktenzeichen 3 O 2121/07 – wird als unzulässig verworfen. Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgelegt. Gründe I. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.08.2008, das den Klägern ausweislich der am 09.09.2008 durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandten Empfangsbescheinigung (Bl: 124 d. A.) spätestens am 09.09.2008 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 09.10.2008 hat die Klägervertreterin die Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Bremen übersandt (Bl. 129 d. A.); diese ging nach Weiterleitung am 10.10.2008 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen ein. Die Berufungsschrift ist an das Oberlandesgericht adressiert, aber im Adressfeld des Schriftsatzes mit der Telefaxnummer des Landgerichts versehen. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger vom stellvertretenden Senatsvorsitzenden am 15.10.2008 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, haben die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt, dass sie die sich im
  2. Lehrjahr befindende Auszubildende der Kanzlei, Frau K., aufgefordert habe, die Berufung an das Oberlandesgericht zu faxen. Frau K. sei eine außerordentlich zuverlässige und gründliche Mitarbeiterin, die seit 1 ½ Jahren die Adressen und Telefaxnummern, die auf Karteikarten und im Rechner korrekt aufgelistet seien, auf Schriftsätzen bislang immer fehlerfrei ergänzt habe. Deshalb habe man die Überprüfung allmählich gelockert und die Adressen nicht mehr jedes Mal vollständig überprüft. Es sei bei Unterzeichnung des Schriftsatzes, mit dem Berufung eingelegt worden sei, lediglich registriert worden, dass als Empfänger das Oberlandesgericht genannt sei und davon ausgegangen worden, dass auch die Adresse einschließlich der Telefaxnummer richtig sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags haben die Auszubildende K. und die Prozessbevollmächtigte der Kläger eidesstattlich versichert, wobei Frau K. ergänzend ausgeführt hat, dass sie bereits am 24.09.2008 die Berufungsschrift angefertigt habe, ihr bekannt sei, dass die Gerichte unterschiedliche Telefaxnummern hätten und sie nicht wisse, warum sie vergessen habe, die Faxnummer des Oberlandesgerichts auf den Schriftsatz zu schreiben. II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war zurückzuweisen. Gem. § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Vorliegend kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die Berufungsfrist schuldlos versäumt wurde. Vielmehr ist die Prozessbevollmächtigte der Kläger den ihr im Zusammenhang mit der Ausgangskontrolle obliegenden Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes des Telefax-Verkehrs bedienen. Er ist allerdings gehalten, durch organisatorische Anweisungen eine Ausgangskontrolle sicherzustellen. Soll der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen (BGH, Beschl. vom 19.03.2008 – III ZB 80/07 – und vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06 ; wenn nicht anders angeführt, jeweils zitiert nach juris). Ausreichend ist auch die allgemeine Anweisung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. vom 19.03.2008, a.a.O. , vom 24.01.1996, VersR 1996, 1125 und vom 02.07.2001, NJW-RR 2002, 60 ). Es entspricht ferner der ständigen Rechsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu erstrecken hat, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde, wenn die Telefax-Nummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfassten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln war (BGH, Beschl. vom 13.02.2007, a.a.O. und vom 10.05.2006 – XII ZB 267/04 ). Etwas anderes gilt ausnahmsweise wegen des deutlich verringerten Verwechslungsrisikos dann, wenn die zur Übermittlung verwendete Telefaxnummer handschriftlich unmittelbar aus dem konkreten Aktenvorgang heraus, etwa einem Schreiben des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschl. vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06 – und vom 22.06.2004 – VI ZB 14/04 ), zu entnehmen ist. Das Vorbringen der Kläger lässt nicht erkennen, dass diesen Anforderungen in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), genügt worden ist. Ob in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger überhaupt allgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrolle existierten, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch bereits nicht zu entnehmen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass Adressen und Telefaxnummern aller Gerichte auf Karteikarten und im Rechner aufgelistet seien. Eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal zur Ermittlung der zu verwendenden Telefaxnummer aus der Akte heraus wird gerade nicht beschrieben und wäre hier auch nicht möglich gewesen, da sich ein Schreiben des Berufungsgerichts bei Einlegung der Berufung noch nicht in der Akte befunden haben kann. Darüber hinaus ist auch keine allgemeine Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts und damit etwa auch auf die Wahl der zutreffenden Nummer des Empfangsgerichts oder zur telefonischen Rückfrage beim Empfangsgericht dargetan und glaubhaft gemacht worden. Zwar kann das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen dann unerheblich sein, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschl. vom 19.03.2008 – III ZB 80/07 – und vom 21.07.2008, FamRZ 2008, 1924 , jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Auszubildende, den Berufungsschriftsatz vorab per Telefax an das Hanseatische Oberlandesgericht zu senden, ersetzt die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle allein jedoch nicht, weil sie keine Überprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzureichenden Ausgangskontrolle setzt (BGH, Beschl. vom 19.03.2008 – III ZB 80/07 – und vom 21.07.2008, FamRZ 2008, 1924 ). Der Senat war nicht gehalten, die Kläger vorab auf die Unbegründetheit ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Zur Schlüssigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches gehört es, dass der Antragsteller einen Verfahrensablauf vorträgt, der ein Verschulden zweifelsfrei ausschließt. Unklarheiten gehen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu Lasten der Partei (BAG, NJW 2003, 1270 ). Insoweit ist zu beachten, dass alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 I, 236 II ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Hat das Wiedereinsetzungsgesuch - wie im vorliegenden Fall - bereits eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung enthalten, so können nach Fristablauf vorgetragene neue Tatsachen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts von Bedeutung sein können, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. für das Beschwerdeverfahren BGH NJW 1997, 1708 ; 97, 2120 ). Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31704.html Kommentare

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