Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.06.2008 wird zurück-gewiesen. Gründe I. Der Antragsgegner beantragt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem An-tragsgegner nach seinen Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen und per-sönlichen Verhältnisse zwar nur ein monatlich einzusetzendes Einkommen von EUR 228,50 verbleibe. Da dem Antragsgegner aber ein erst vor drei Jahren ange-schaffter, dem gehobenen Preissegment zuzuordnender Pkw gehöre, sei es zumutbar, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Diesen Beschluss greift der An-tragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde an. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Der Antragsgegner hat nicht darlegen können, dass bei Ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Be-willigung von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 114 ZPO vorliegen. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessfüh-rung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfas-sung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Die Partei hat auch ihr Vermögen einzusetzen, so-weit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei gilt § 90 SGB XII entspre-chend (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 90 Abs. 1 SGB XII bestimmt insoweit, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Dazu gehört hier auch der Pkw des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung sind Personenkraftwagen im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. OLG Bremen, OLGR 2007, 619 f.; KG, NZV, 2007, 43 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Antragsteller ist nach eigener Darstellung Eigentümer eines Toyota RAV 4, Baujahr 2004, Anschaf-fungsjahr
- Dieses Fahrzeug gehört zur Klasse der „Sport Utility Vehicles“ (SUV), einer Kombination aus Geländewagen und Pkw. Der Antragsgegner selbst hat in sei-ner Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zwar keinen Wert des Fahrzeugs angegeben. Nach einer vom Gericht durchgeführten Internetre-cherche werden Fahrzeuge dieses Typs und dieses Baujahrs je nach Ausstattung ge-genwärtig zu Preisen zwischen ca. EUR 14.000,00 und ca. EUR 18.000,00 gehandelt. Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII (Unentbehr-lichkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit) oder einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dem oben genannten Wert des Pkw wäre auch die „Schongrenze“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vgl. zur Berechnung Zöller/Philippi, ZPO,
- Aufl., § 115 ZPO, Rn. 57 m.w.N.) bei Weitem überschritten. Der Pkw des Antragstellers ist danach als für die Prozessfinanzierung einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen. Das gilt umso mehr, als in dem anhängigen selbständigen Beweisverfah-ren bisher nur ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.000,00 angefordert wurde und in Ermangelung eines Hauptverfahrens der Anfall weiterer Kosten für die Prozessfüh-rung derzeit nicht ersichtlich ist. Permalink: http://openjur.de/u/31708.html Kommentare
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