Somit hängt es allein von der Entscheidung des Prüfungsausschusses ab, wann er das Kreditpunktekonto einer oder eines Studierenden in Bezug auf den Notendurchschnitt überprüft. § 19 Satz 1 DPO kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle der Konjunktion „wenn“ die Konjunktion „sobald“ gelesen werden müsste. Denn eine solche Auslegung würde nicht nur vom Wortlaut der Regelung abweichen, sondern zu Ergebnissen führen, die von dem Ordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigt wären. Dann müsste nämlich die Überprüfung fortlaufend im Anschluss an den ersten Prüfungstermin eines Semesters (§ 8 Abs. 8 DPO) durchgeführt werden, was zur Folge hätte, dass die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nach § 19 Satz 1 DPO bereits einträte, sobald die ersten nicht bestandenen Prüfungsleistungen erbracht worden sind. In diesem Fall hätte die oder der Studierende schon während eines Prüfungsdurchgangs nicht mehr die Möglichkeit, das Notenergebnis durch weitere Prüfungsleistungen desselben Semesters auszugleichen und unter einen Notendurchschnitt von 4,1 zu senken. Auf das Prüfungsverfahren des Klägers bezogen bedeutet dieses: Wäre § 19 Satz 1 DPO so zu verstehen, dass die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist, sobald eine Notendurchschnitt von 4,1 (oder höher) erreicht ist, hätte dieser schon nach seiner ersten Prüfungsleistung die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. Denn diese Prüfungsleistung erbrachte er im Wintersemester 2002/2003 im Fach BWL 1 am
Fachsemester, sondern erst in einem späteren Fachsemester prüft. Jedenfalls findet sich in der DPO keine Regelung, die dem Prüfungsausschuss insoweit ein einheitliches Verfahren vorgibt. Dass von dem Prüfungsausschuss der Beklagten tatsächlich auch kein einheitlicher Entscheidungszeitpunkt (z.B. nach der letzten Prüfungsleistung im
Satz 1 DPO zu überprüfen hat, ist das jeweilige Ergebnis entweder vom Zufall, nämlich der zeitlichen Abfolge nicht bestandener und bestandener Prüfungsleistungen, oder von der diesbezüglichen Disposition des Prüfungsausschusses abhängig. Beides lässt sich mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren, wonach einerseits der Zweck einer berufsbezogenen Prüfung darin besteht festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Ausbildung die erforderliche Eignung für den gewählten Beruf erworben hat, und andererseits die Prüfungshürde nicht unzumutbar hoch gesteckt werden darf. 33Das vorstehend beschriebene Regelungsdefizit der DPO steht ferner nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Einklang, wonach Regelungen einer Prüfungsordnung die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zulässig einschränken, wenn ihre Gestaltung des Prüfungsverfahrens das Grundrecht der Berufsfreiheit im Übrigen effektiv schützt (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; BVerfGE 84, 59 [72]) und erfolglosen Prüflingen die Möglichkeit gibt, sie belastende Prüfungsentscheidung anhand objektiv überprüfbarer Kriterien gerichtlich anzufechten ( BVerfGE 84, 34 ). Ein Verfahren, welches die Feststellung, ob eine Diplomvorprüfung (bereits) endgültig nicht bestanden ist, in das Belieben des Prüfungsausschusses stellt, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Gerichte können die nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Wirksamkeit des Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen nur gewährleisten, wenn sie diese in tatsächlicher in rechtlicher Hinsicht vollständig nachprüfen können. Der mit dem Prüfungserfordernis verbundene Zweck berufsbezogener Prüfungen rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 84, 34 [53]) zwar, den Prüfungsbehörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dieser Bewertungsspielraum steht den Prüfer aber nur zu, soweit sie für die Entscheidung, ob ein Prüfungsziel erreicht ist, die Leistung eines Prüfling bewerten und dabei prüfungsspezifische Erwägungen und Einschätzungen vorzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Bestimmung, wann das Kreditpunktekonto einer oder eines Studierenden im Hinblick auf das
Satz 1 DPO überprüft wird, ist dagegen eine reine Verfahrensentscheidung und nicht Bestandteil des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes. Sie kann daher im Interesse eines effektiven Schutzes des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht dem Prüfungsausschuss überlassen bleiben, sondern muss im Interesse ihrer Nachprüfbarkeit auf Rechtsfehler generell geregelt werden. 35Im Übrigen lässt sich das Fehlen einer Regelung über den maßgeblichen Zeitpunkt des endgültigen Nichtbestehens in der DPO der Beklagten nicht mit dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten dieselbe faire Chance zum Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses erhalten. In demselben Prüfungsverfahren müssen soweit wie möglich nicht nur vergleichbare Prüfungsbedingungen, sondern auch die gleichen Maßstäbe für die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten (vgl. BVerfGE 84, 34 [52]; BVerwG, DVBl. 1996 S. 1381 (1382 f.], m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung von der zufälligen Reihung der Notenergebnisses der Prüfungsleistungen oder der Abwägung des Prüfungsausschusses, wann er die vorliegenden Notenergebnisse überprüft, abhängt. Permalink: https://openjur.de/u/317375.html ( https://oj.is/317375 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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