Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen, und zwar die Klägerin zu 1 zu 97 %, die Klägerin zu 2 zu 0,8 %, die Klägerin zu 3 zu 0,4 %, die Klägerin zu 4 zu 0,3 %, die Klägerin zu 5 zu 0,3 %, die Klägerin zu 6 zu 0,1 %, die Klägerin zu 7 zu 0,1 %, die Klägerin zu 8 zu 0,1 %, im Übrigen tragen die Klägerinnen zu 9 bis 41 die Kosten zu gleichen Teilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerinnen gehören zur sog. R.Unternehmensgruppe. Sie sind entweder Eigengesellschaften (hundertprozentige Konzerngesellschaften) oder sog. Partnergesellschaften, an denen neben R. noch weitere Gesellschafter beteiligt sind (vgl. Aufstellung Anlage K 1, gesondert geheftet). Dabei unterhalten die Klägerinnen zu 1 und 6 rechtlich unselbständige Niederlassungen, nämlich deren sechs bzw. zwei (ebenda). Gegenstand der Unternehmen der Klägerinnen ist das Betreiben von Verbrauchermärkten. Der weitaus größte Teil des behaupteten Schadens entfällt auf die Klägerin zu 1. Die behaupteten Schäden betreffen zum einen, und zwar ganz überwiegend, die Bargeldentsorgung, zum anderen die Hartgeldversorgung. Zwischen den Klägerinnen und ihren verschiedenen Niederlassungen einerseits und Unternehmen der H.Gruppe, insbesondere der H.Transport GmbH, wurden verschiedene „Dienstleistungsverträge“, „Geldtransport und Geldaufbereitungsverträge“, „Rahmenverträge“ usw. geschlossen (s. LGU S. 8 ff.). Die H.Transport GmbH sowie die N. Geldbearbeitungs GmbH und weitere Unternehmen der H.Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur PolicenNr. ... (Anlage K 110 bzw. Anlage B 27, Bl. 911 d. A.), an der die Beklagte mit einem Anteil von 30 % beteiligt war. Ab 1. Dezember 2001 bestand eine neue Police zu der Nr. ... , die ebenfalls von der M. GmbH vermittelt worden war. In dieser, überschrieben mit „Valorenversicherung“ (Anlage K 5 bzw. Anlage B 1, Bl. 273 d. A.) heißt es zum „Gegenstand der Versicherung: „Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.“ Zum „Umfang der Versicherung“ ist in Ziffer 2 bestimmt: „2.1 Versicherte Gefahren und Schäden. 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist: 2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat. ... 2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern. 2.1.3 die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer. ... 2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadenereignis. ...“ Zur „Dauer der Versicherung“ bestimmt Ziffer 3: „3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.“ Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziffer 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziffer 5 zur Prämie, Ziffer 10 zur Gefahränderung, Ziffer 11 für den Schadenfall, Ziffer 12 zur Verschollenheit und Ziffer 13 zu Obliegenheiten. Ziffer 13.4 bestimmt hierbei: „Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.“ Ferner bestimmt Ziffer 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, soweit sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen. Außerdem bestand für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine Exzedentenversicherung (Anlage Str 1, Bl. 981 d. A.). Diese wurde mit Schreiben vom 17. März 2006 angefochten (Anlage Str 2, Bl. 994 d. A.). Mitte des Jahres 2005 kam es zu Gesprächen über einen erweiterten Versicherungsschutz für die Klägerinnen. Am 10. August 2005 übersandte Herr H. von der M. GmbH Herrn S. von der Beklagten eine email (Anlage B 21, Bl. 449 d. A. = BE 7, Bl. 2606 d. A.). Dort heißt es u. a.: ´Wir werden heute per Kurier die schon zwischen Herrn H. und Herrn S. abgestimmte VB für R. an Sie schicken. Die zusätzlichen Absprachen haben wir noch eingearbeitet: (...).´ Es folgen Angaben zu einer verlängerten Schadenanzeigefrist von 168 Stunden und insbesondere unter ´Dauer der Versicherung: Die Versicherung endet sobald die Gelder zugunsten R. auf dem R.Konto bei der Bundesbank gutgeschrieben sind.´ Weiter heißt es: ´Bitte jeweils auf der letzten Seite rechts mit M. ... Stempel und Unterschrift versehen und bitte per Kurier zurück. Wir müssen das Exemplar am Freitag hier haben.´ Eine an die R. Zentralfinanz eG (die neben der Zweigniederlassung Unterhaltungselektronik zur Klägerin zu 5 gehört), Herrn W., in K. gerichtete Versicherungsbestätigung vom 10. August (Bl. 450 d. A.) enthält die genannten Regelungen zur verlängerten Schadenanzeigefrist und zur ´Dauer der Versicherung´. Eine weitere Versicherungsbestätigung mit gleicher Adressierung datiert vom 24. August 2005 (Bl. 455 d. A.). Unter ´Dauer der Versicherung´ findet sich dort die Formulierung, dass die Versicherung endet, sobald die Gelder auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind. Auf Seite 2 der Versicherungsbestätigung wird unter ´Haftungshöchstsummen´ hinsichtlich ´Bearbeitung und Verwahrung´ Bezug genommen auf eine Anlage 1 zur Versicherungsbestätigung vom 18. August 2005 (Bl. 459 d. A.), wonach für die dort genannten Betriebsstätten ´ausschließlich und exklusiv´ Summen bis zu 20.000.000 € versichert sind. In der Anlage 2 zur Versicherungsbestätigung (Bl. 461 d. A.) heißt es: „ergänzend zur Versicherungsbestätigung R. Zentralfinanz eG, K., gelten die in Anlage 1 genannten ExclusivVersicherungssummen für folgende Unternehmen der R.Handelsgruppe: ...“. In einer Aktennotiz des Herrn S. vom 17. August 2005 (Anlage BE 8) heißt es: "Hier: Versicherungsbestätigung für R. Die vorgelegte Versicherungsbestätigung wurde ausführlich mit Herrn H. besprochen. Es handelt sich, abweichend von den übrigen Bestätigungen um eine Bestätigung exclusiv für den Kunden R.. Zur Prüfung wurden dabei Versicherungsbestätigungen der aktuellen Mitbewerber geprüft, die momentan von uns verwendete Wortung ist absolut marktkonform. Mit Herrn H. bin ich wie folgt verbleiben: wir zeichnen die ExclusivBestätigung für R. ab wir erhalten eine Kopie der von dem ExcessVersicherer ebenfalls abgezeichneten gleichlautenden Bestätigung für R. - die für die sonstigen Kunden auszugebenden Bestätigungen erhalten per sofort den Zusatz: ´für alle Auftraggeber zusammen´ - die bereits bei Kunden aus der Vergangenheit auszugebenden Bestätigungen werden der Ordnung halber nach und nach geändert. Zur Klarstellung: die Versicherungsbestätigungen für andere Kunden (nicht R.) sind so abgefasst, dass allein eine Bestätigung abgegeben wird, dass H. über M. unter der Vertragsnummer ... eine Versicherungspolice abgeschlossen hat. Ausdrücklich ist dabei verzichtet, darauf abzustellen, dass diese Bestätigung ebenfalls exclusiv für die jeweiligen Kunden gelten." Die im Laufe des Jahres 2005 den Klägerinnen von der M. GmbH übersandten Versicherungsbestätigungen sind nicht einheitlich gestaltet. In einem Teil der Versicherungsbestätigungen heißt es, dass die Versicherung ende, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden seien (s. Versicherungsbestätigungen vom 20. Januar 2006, 23. Dezember 2005, 24. August 2005, 8. Juli 2005, 17. Mai 2005 und öfter). Eine Übersicht über die Versicherungsbestätigungen enthält die Anlage K 6, ein Muster von M., das die eben genannte enge Formulierung (´StandardVersicherungsbestätigung´) wiedergibt, die Anlage B 2, Bl. 299 d. A. Schließlich ist klägerseits eine von ihr als „R.Versicherungsbestätigung“ bezeichnete Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 vorgelegt worden (Anlagenkonvolut K 4). Die Versicherungsbestätigung vom November 2005 passte die Daten zur Vertragsdauer auf den hier in Rede stehenden Zeitraum an. In dieser, die an die R. Zentralfinanz eG (die neben der Zweigniederlassung Unterhaltungselektronik zur Klägerin zu 5 gehört), Herrn W., in K. gerichtet ist, heißt es: „Versicherte Interessen: Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist.“ Weiter heißt es zum „Umfang der Versicherung: Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat. Gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sind Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert. Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können.“ Weiter heißt es unter „Dauer der Versicherung: Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an H. bzw. bereits dann, wenn sich die Mitarbeiter von H. mit dem zur Verfügung gestellten Tresorschlüssel zur Abholstelle begeben. Die Versicherung endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind.“ Unterschrieben ist die Versicherungsbestätigung für die Beklagte von Herrn S. und einem weiteren Mitarbeiter sowie von einem Vertreter der Exzedentenversicherer. Im Laufe des Jahres 2005 kam es zu - erneuten - verzögerten Einzahlungen der von H. abgeholten Gelder der Klägerinnen. In einem Schreiben des Herrn M. von der Klägerin zu 5, der R.Zentralfinanz, vom 9. September 2005 an Herrn W. von der H. Transport GmbH (Anlage K 34) heißt es u. a., dass der Abholtag 3. September 2005 erst mit Valuta 8. September 2005 komplett gutgeschrieben worden sei. Auch zum Thema Direkteinzahlung sei kein Fortschritt festzustellen. Man erwarte, dass dies schnellstens umgesetzt werde. In einem Schreiben des Herrn K., R. Finanzbuchhaltung NL. Nord, vom 14. September 2005 an Frau R. von H. (Anlage K 79) heißt es: "dem Auftragnehmer ist es ohne schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet, die Gutbringung der Zahlungsmittel in der Weise abzuwickeln, dass er diese zunächst auf ein eigenes Konto einzahlt und dann an die R. per Überweisung weiterleitet. Bitte prüfen Sie die momentane Handhabung in den NL Nord und Ost. Ich meine, die Gelder werden zunächst auf ein H./N.Konto eingezahlt und dann weitergeleitet. Diese Vorgehensweise wäre dann sofort abzustellen." Jedenfalls seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. S. 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Am 17. Februar 2006 wurden bei der H.Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, und für die Gesellschaften wurden Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter (Anlage B 17, Bl. 441 d. A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... und aller damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch H. und trat sogleich von dem Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch H. zurück. Mit Schreiben vom selben Tag an die Klägerin zu 1 (Anlage B 18, Bl. 445 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten sei und sie von diesem wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen zurückgetreten sei. Die entsprechenden Erklärungen seien gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben worden. Damit sei auch die Grundlage für alle Versicherungsbestätigungen entfallen, die zu dieser Police ... ausgestellt worden seien. „Soweit für Ihr Unternehmen solche Versicherungsbestätigungen ausgestellt wurden, fechten wir diese - zugleich namens und in Vollmacht der weiteren an der Police Nr. ... beteiligten Versicherer - ebenfalls wegen arglistiger Täuschung - an und treten von diesen zurück. Die Maßnahmen haben zur Folge, dass der Versicherungsschutz aus der Police ... insgesamt und rückwirkend entfällt.“ Die Beklagte erklärte auf die Zurückweisung der Anfechtung hin gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (Anlage B 19, Bl. 446 d. A.) sowie gegenüber der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 30. Januar 2007 (Anlage B 26, Bl. 448 d. A.) erneut die Anfechtung und trat von dem Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen erneut zurück. Die Anfechtungserklärung und deren Bestätigung wurden auch an die Klägerin zu 5, die R.Zentralfinanz eG, übersandt (Anlage B 23, Bl. 463, 464 d. A). Alle weiteren Klägerinnen erhielten entsprechende Schreiben (Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2007, S. 63, Bl. 213 d. A.). Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts machen die Klägerinnen Ersatz von Bargeldverlusten für die Zeit vom 28. Januar bis 20. Februar 2006 geltend. Dabei seien ihnen die von ihnen behaupteten Schäden entstanden, die sie in erster Instanz in Höhe von 62,5 % von der Beklagten entsprechend deren Beteiligung am Versicherungskonsortium (vgl. Zeichnungsliste, Anlage K 5 a. E.) ersetzt verlangt haben. In Höhe des geltend gemachten Schadens seien H. von den Klägerinnen safebags überlassen worden, ohne dass es einen Zahlungseingang bei den Klägerinnen gegeben habe. Abgezogen worden seien die an die Klägerinnen erstatteten Beträge (Bl. 42 f., Bl. 656 d. A. i. V. m. Anlage K 86, K 88). Soweit die Klägerinnen insoweit teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt haben, hat die Beklagte dem widersprochen (Bl. 790, 894 d. A.). Außerdem haben die Klägerinnen mit Teilbeträgen die Aufrechnung erklärt (Bl. 657, 2342 f. d. A.). safebagListen und andere Unterlagen zur Abholung des Geldes haben die Klägerinnen für die Zeit ab 13. Februar 2006 vorgelegt. Unzulässigerweise seien die safebags der einzelnen Kunden nicht separat gehalten worden. Das Pooling und Überweisungsverfahren sei ohne Zustimmung der Klägerinnen erfolgt und H. hinsichtlich der wirtschaftlich bedeutenderen Klägerinnen vertraglich ausdrücklich untersagt gewesen (Bl. 626 d. A.). Spätestens im Moment der Einzahlung der Bargelder der Klägerinnen auf H.Eigenkonten habe H. eine veruntreuende Unterschlagung begangen. Es liege ein Bargeldverlust vor, die Schadensfälle seien noch auf der Transportstrecke eingetreten. Auf all das komme es aber ohnehin nicht an, da es sich bei der Police um eine Allgefahrenversicherung handele, die den Zeitraum bis zur Gutschrift der Gelder auf den Konten der Klägerinnen bei deren Hausbank abdecke. Die R.Versicherungsbestätigung gelte nicht nur für die Klägerin zu 5, sondern für alle in der Anlage 2 zur Versicherungsbestätigung genannten Unternehmen. Die Übersendung lediglich an die Klägerin zu 5 beruhe auf Vereinfachungsgründen. mit Ausnahme der organisatorische selbständigen R.Partnergesellschaften sei sämtlicher die Police betreffender Schriftverkehr zwischen M. und den Klägerinnen über den Zentralbereich Finanzen bei der Klägerin zu 5 geführt worden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Police sei aus mehreren Gründen unwirksam. Die Beklagte habe Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt. Durch Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses habe die Beklagte dieses i. S. v. § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Die Anfechtung sei überdies verfristet. Weiter hat die Klägerin gemeint, dass selbst im Fall einer wirksamen Anfechtung die Police ... wieder aufleben würde. Hinsichtlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Seiten 22 - 50 des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung sei wirksam. Bei Abschluss der Police ... habe das Schneeballsystem bereits bestanden, was H. ihr verschwiegen habe, obwohl H. zur Offenbarung verpflichtet gewesen sei. Die Anfechtung habe auch die erteilten Versicherungsbestätigungen der M. GmbH erfasst. Die erweiterte Versicherungsbestätigung betreffe nur die Klägerin zu 5 und sei aufgrund einer vom Mitarbeiter der Klägerin zu 5, Herrn W., verübten arglistigen Täuschung nichtig. Mit der Einzahlung auf H.Eigenkonten seien die Klägerinnen sämtlich einverstanden gewesen. Direkteinzahlungen hätten sie nicht gewollt. Wie verfahren wurde, hätten die Klägerinnen auch aufgrund der Abrechnungen ohne weiteres erkannt. Weiter sei den Klägerinnen bekannt gewesen, dass sie die entsorgten Gelder wiederholt mit erheblichen Verspätungen von H. angewiesen erhielten. Dafür hätten sie hohe Zinszahlungen erhalten (Aufstellung Bl. 189 191 d. A.). Hinsichtlich wiederholt verspäteter Leistungen und dafür seit 1998 in Rechnung gestellter Zinsen hat die Beklagte auf die Anlagen B 8, B 9 - B 11 (Bl. 312, 313 413 d. A.) sowie B 45 ff. (gesondert geheftet) verwiesen. Die Kenntnis der Klägerinnen ergebe sich auch aus der Mitwirkung des Herrn W., Chefdisponent im Zentralbereich „Finanzen“ bei der Klägerin zu 5. Dieser sei für die Bargeldver und entsorgung des R.Konzerns zuständig gewesen. Er habe wiederholt Schmiergelder von H. von jeweils 50.000 € bis 100.000 € zehn bis zwölfmal pro Jahr und außerdem weitere Vergünstigungen und Wertgegenstände erhalten (Bl. 194 ff. d. A.). Weiter hat die Beklagte gemeint, sie sei wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei, außerdem wegen §§ 131 VVG sowie 130, 79 VVG. Auch sei ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen noch nicht fällig und seien diese auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten selbst geltend zu machen. Schließlich beruft sie sich auf ihre beschränkte Haftung. Die Höhe des behaupteten Schadens hat die Beklagte ausdrücklich in Abrede genommen. ausreichende Unterlagen dazu seinen nicht vorgelegt und die ausstehenden Zahlungen durch den Insolvenzverwalter bzw. Leistungen aus Aufrechnungen nicht berücksichtigt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es bei den Klägerinnen zu Bargeldverlusten gekommen sei, für die die Beklagte eintrittspflichtig sei. Die Beklagte habe den mit H. bestehenden Versicherungsvertrag Police Nr. ... wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, wobei es auch nicht zu einem Wiederaufleben der Police ... gekommen sei. Auch könnten die Klägerinnen keine weitergehenden Ansprüche aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigungen ableiten. Hinsichtlich der Begründung der Klagabweisung aufgrund wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat sich das Landgericht auf das Senatsurteil vom 19. September 2008 ( 8 U 63/08 , 6 O 4/07 LG Hannover) bezogen. Gegen das Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe rechtliches Gehör nicht gewährt. Bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerinnen hätte das Landgericht überdies zur Unwirksamkeit der Anfechtung kommen müssen. Von einer Novation habe das Landgericht nicht ausgehen dürfen. Aufgrund des alleinigen Abstellens auf die Entscheidungsgründe der Senatsentscheidung habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass den wirtschaftlich bedeutenderen Klägerinnen am 23. November 2005 die sog. R.Versicherungsbestätigung erteilt worden sei, die ihrem Inhalt nach über die den H.Kunden nach dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte hinausgehe. Es handele sich um einen Sicherungsschein bzw. einen Akt zur Begründung eines eigenständigen, vom Bestand der Police ... unabhängigen Versicherungsverhältnisses, der weder durch die Anfechtung des Versicherungsvertrages noch durch die Anfechtung des Sicherungsscheins entfallen sei. Die fehlende Verpflichtung zur Prämienzahlung stehe nicht entgegen, da es sich um ein Entgegenkommen aus geschäftspolitischen Gründen gehandelt habe. Weiter machen die Klägerinnen Schadensersatzansprüche geltend, die entgegen der Annahme des Landgerichts von einer Anfechtung auch nicht berührt worden seien. Pflichtwidrig habe die Beklagte die Klägerinnen über die Vorgänge bei H. nicht in Kenntnis gesetzt. Eine Schadensersatzverpflichtung ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2004, in dem die Beklagte bewusst eine objektiv falsche Auskunft erteilt habe (Anlage K 145). Die behauptete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt den Hintergrund der mit der Berufungsschrift vom 27. Dezember 2008 vorgenommenen Klagerhöhung dar. Es gelte, so die Klägerinnen, der Grundsatz der Totalreparation, sodass die Beklagte Ersatz des gesamten ihr zurechenbaren Schadens zu leisten habe, mit der Folge, dass die Beklagte insoweit nicht nur in Höhe von 62,5 % hafte (Bl. 1884 d. A.). Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufungsschrift beantragt, I. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1 EUR 154.017.502,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 43.380.172,16 vom 13. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 42.638.549,72 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.398.660,47 für den 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.393.527,06 für den 9. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.137.167,61 seit dem 10. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 40.566.224,76 seit dem 17. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 39.384.693,68 seit dem 23. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 38.980.211,51 vom 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 29.300.649,95 seit dem 14. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 28.084.520,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 23.760.273,33 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 29.980.805,04 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 218.710,00 seit dem 18. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 3.692.332,14 seit dem 20. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 14.318,50 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.362.644,05 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, 2. an die Klägerin zu 2 weitere EUR 1.243.733,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.051.113,12 vom 17. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 1.042.542.50 vom 9. Mai 2008 bis 19. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 1.027.915,73 vom 20. Mai 2008 bis 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 1.009.490,58 seit dem 25. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 227.333,57 seit dem 18. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 11.536,43 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 3. an die Klägerin zu 3 weitere EUR 659.998,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus einem Betrag von EUR 120.250,64 vom 14. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 101.838,18 vom 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 98.704,48 vom 9. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 97.238,57 seit dem 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 236.570,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 184.520,00 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 141.669,62 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 17.200,37 vom 17. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 25.695,01 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 4. an die Klägerin zu 4 weitere EUR 587.784,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 406.236,48 vom 16. Februar 2006 bis 13. August 2008, aus einem Betrag von EUR 405.834,66 seit dem 14. August 2008, aus einem Betrag von EUR 31.950,00 seit dem 17. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 150.000,00 seit dem 20. Februar 2006, 5. an die Klägerin zu 5 weitere EUR 524.953,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von EUR 5.636,26 vom 14. Februar 2006 bis 6. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 4.768,50 seit dem 7. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 333.964,99 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 10.080,00 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 31.494,99 seit dem 17. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 144.644,99 seit dem 18. Februar 2006, 6. an die Klägerin zu 6 weitere EUR 210.181,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 17.025,31 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 110.705,70 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 78.237,39 seit dem 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 67.560,22 seit dem 17. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 114.438,56 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 15.862,66 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, aus einem Betrag von EUR 22.455,79 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 2.544,21 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, 7. an die Klägerin zu 7 weitere EUR 125.204,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 540,00 seit dem 28. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 340,00 seit dem 30. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 1.620,00 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 1.470,00 seit dem 1. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 138.888,72 vom 17. Februar 2006 bis 22. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 122.416,14 vom 23. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 121.234,34 seit dem 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 1.629,62 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.161,65 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 8. an die Klägerin zu 8 weitere EUR 134.002,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 34.687,36 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 9.375,09 seit dem 1. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 89.939,71 seit dem 17. Februar 2006, 9. an die Klägerin zu 9 weitere EUR 75.366,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.541,70 vom 14. Februar 2006 bis 20. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 765,62 seit dem 21. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 20.316,99 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 16.646,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 37.594,59 seit dem 17. Februar 2006, 10. an die Klägerin zu 10 weitere EUR 56.548,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 21.037,14 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 7.232,61 seit dem 1. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 6.834,07 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 14.168,26 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 7.276,90 seit dem 17. Februar 2006, 11. an die Klägerin zu 11 weitere EUR 37.414,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 40.288,16 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 37.414,03 vom 8. Mai 2008 bis 9. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 36.963,55 seit dem 10. Mai 2008, 12. an die Klägerin zu 12 weitere EUR 31.915,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 34.989,34 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 33.320,27 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 31.915,21 seit dem 8. Mai 2008, 13. an die Klägerin zu 13 weitere EUR 31.057,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.672,13 seit dem 30. Januar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 23.384,93 seit dem 16. Februar 2006, 14. an die Klägerin zu 14 weitere EUR 28.895,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 4.505,00 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 4.010,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 13.205,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 7.175,00 seit dem 17. Februar 2006, 15. an die Klägerin zu 15 weitere EUR 27.550,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 13.245,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 14.305,00 seit dem 16. Februar 2006, 16. an die Klägerin zu 16 weitere EUR 24.950,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 10.593,76 seit dem 31. Januar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 14.356,59 seit dem 17. Februar 2006, 17. an die Klägerin zu 17 weitere EUR 24.575,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 8.295,28 seit dem 11. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 5.445,00 seit dem 13. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 5.350,00 seit dem 14. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 5.485,00 seit dem 15. Februar 2006, 18. an die Klägerin zu 18 weitere EUR 23.303,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 19. an die Klägerin zu 19 weiter EUR 4.813,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 19.341,60 vom 16. Februar 2006 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 5.853,17 seit dem 17. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 4.813,20 seit dem 24. Juni 2008, 20. an die Klägerin zu 20 weitere EUR 11.603,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006, 21. an die Klägerin zu 21 weitere EUR 17.951,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 22. an die Klägerin zu 22 weitere EUR 2.288,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 18.227,62 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 2.288,78 seit dem 3. Mai 2008, 23. an die Klägerin zu 23 weitere EUR 18.182,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 24. an die Klägerin zu 24 weitere EUR 10.558,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 17.206,81 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 10.558,28 seit dem 8. Mai 2008, 25. an die Klägerin zu 25 weitere EUR 1.582,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.586,00 vom 15. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 8.592,64 vom 17. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 1.824,20 vom 3. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 1.582,62 seit dem 24. Juni 2008, 26. an die Klägerin zu 26 weitere EUR 16.630,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 8.285,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 8.345,00 seit dem 16. Februar 2006, 27. an die Klägerin zu 27 weitere EUR 14.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 28. an die Klägerin zu 28 weitere EUR 14.048,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 29. an die Klägerin zu 29 weitere EUR 13.431,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 30. an die Klägerin zu 30 weitere EUR 12.978,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 4.953,82 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 8.025,14 seit dem 17. Februar 2006, 31. an die Klägerin zu 31 weitere EUR 304,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 11.527,99 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 490,08 vom 3. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 304,31 seit dem 24. Juni 2008, 32. an die Klägerin zu 32 weitere EUR 12.764,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 33. an die Klägerin zu 33 weitere EUR 12.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 34. an die Klägerin zu 34 weitere EUR 7.776,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 12.365,08 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 7.776,81 seit dem 9. Mai 2008, 35. an die Klägerin zu 35 weitere EUR 10.811,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 11.850,00 vom 16. Februar 2006 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 10.811,01 seit dem 24. Juni 2008, 36. an die Klägerin zu 36 weitere EUR 11.655,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 37. an die Klägerin zu 37 weitere EUR 8.761,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 38. an die Klägerin zu 38 weitere EUR 8.480,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 39. an die Klägerin zu 39 weitere EUR 3.268,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 8.250,00 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 3.268,97 seit dem 8. Mai 2008, 40. an die Klägerin zu 40 weitere 2.807,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.085,00 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 2.807,35 seit dem 9. Mai 2008, und 41. an die Klägerin zu 41 weitere EUR 5.325,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006 zu zahlen, II. für den Fall, dass sich die Beklagte den 1. mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.932.885,50 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 8.949,06 seit dem 17. November 2006, aus einem Betrag von EUR 851.652,53 seit dem 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.072.283,90 vollständig,
- b)der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 49.439,57 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 7.210,27 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 42.229,30 vollständig,
- c)der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 40.052,96 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 26.809,61 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 13.243,35 vollständig,
- d)der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 4.861,57 einschließlich Zinsen hieraus,
- e)der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 6.614,84 einschließlich Zinsen hieraus,
- f)der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 29.461,36 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 14.034,87 seit dem 17. November 2006, aus einem Betrag von EUR 11.504,29 seit dem 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 3.922,19 vollständig,
- g)der Klägerin zu 7 hinsichtlich er Hauptforderung in Höhe von EUR 1.744,54 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 726,03 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.018,51 seit dem 28. Dezember 2006,
- h)der Klägerin zu 8 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 861,00 einschließlich Zinsen hieraus,
- i)der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 374,56 einschließlich Zinsen hieraus,
- j)der Klägerin zu 10 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 691,29 einschließlich Zinsen hieraus,
- k)der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.076,14 einschließlich Zinsen hieraus,
- l)der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 565,03 einschließlich Zinsen hieraus,
- m)der Klägerin zu 17 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 234,20 einschließlich Zinsen hieraus,
- n)der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 774,00 einschließlich Zinsen hieraus,
- o)der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 755,09 einschließlich Zinsen hieraus,
- p)der Klägerin zu 21 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 277,96 einschließlich Zinsen hieraus,
- q)der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 440,15 einschließlich Zinsen hieraus,
- r)der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 319,03 einschließlich Zinsen hieraus,
- s)der Klägerin zu 30 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 214,21 einschließlich Zinsen hieraus,
- t)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 713,38 einschließlich Zinsen hieraus,
- u)der Klägerin zu 37 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 302,48 einschließlich Zinsen hieraus,
- v)der Klägerin zu 38 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 365,65 einschließlich Zinsen hieraus und
- w)der Klägerin zu 41 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 890,98 einschließlich Zinsen hieraus, 2. den mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 erfolgten Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 70.170,99 einschließlich Zinsen hieraus,
- b)der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.511,50 einschließlich Zinsen hieraus,
- c)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 105,71 einschließlich Zinsen hieraus und 3. den dem Schriftsatz vom 29. August 2008 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.749.975,40 einschließlich Zinsen hieraus,
- b)der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 21.695,69 einschließlich Zinsen hieraus,
- c)der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 14.382,54 einschließlich Zinsen hieraus,
- d)der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 251,13 einschließlich Zinsen hieraus,
- e)der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 542,35 einschließlich Zinsen hieraus,
- f)der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 19.992,28 einschließlich Zinsen hieraus,
- g)der Klägerin zu 7 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 11.033,98 einschließlich Zinsen hieraus,
- h)der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 458,05 einschließlich Zinsen hieraus,
- i)der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.796,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- j)der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.921,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- k)der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.080,25 einschließlich Zinsen hieraus,
- l)der Klägerin zu 22 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.961,78 einschließlich Zinsen hieraus,
- m)der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 4.155,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- n)der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.122,51 einschließlich Zinsen hieraus,
- o)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 7.014,80 einschließlich Zinsen hieraus,
- p)der Klägerin zu 34 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.867,66 einschließlich Zinsen hieraus,
- q)der Klägerin zu 35 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 649,36 einschließlich Zinsen hieraus,
- r)der Klägerin zu 39 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.113,14 einschließlich Zinsen hieraus und
- s)der Klägerin zu 40 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.673,53 einschließlich Zinsen hieraus weiterhin nicht anschließt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit im übrigen und soweit die Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 nicht (teilweise) zurückgenommen worden ist, in der Hauptsache erledigt ist. Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 (Bl. 2342 ff. d. A.) haben die Klägerinnen den Rechtsstreit aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Aufrechnungen in dem dort genannten Umfang (für die Klägerinnen zu 1, 35, 38 und 39) teilweise für erledigt erklärt, und beantragen nunmehr, I. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1 EUR 153.953.407,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 43.316.077,48 vom 13. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 42.574.455,04 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.334.565,79 für den 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.329.432,38 für den 9. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 41.073.072,93 seit dem 10. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 40.502.130,08 seit dem 17. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 39.320.599,00 seit dem 23. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 38.916.116,83 seit 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 29.300.649,95 seit dem 14. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 28.084.520,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 23.760.273,33 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 29.980.805,04 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 218.710,00 seit dem 18. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 3.692.332,14 seit dem 20. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 14.318,50 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.362.644,05 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, 2. an die Klägerin zu 2 weitere EUR 1.245.430,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.052.810,13 vom 17. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 1.044.239,51 vom 9. Mai 2008 bis 19. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 1.029.612,74 vom 20. Mai 2008 bis 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 1.011.187,59 seit dem 25. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 227.333,57 seit dem 18. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 11.536,43 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 3. an die Klägerin zu 3 weitere EUR 659.998,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 120.250,64 vom 14. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 101.838,18 vom 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 98.704,48 vom 9. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 97.238,57 seit dem 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 236.570,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 184.520,00 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 141.669,62 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 17.200,37 vom 17. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 25.695,01 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 4. an die Klägerin zu 4 weitere EUR 587.784,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 406.236,48 vom 16. Februar 2006 bis 13. August 2008, aus einem Betrag von EUR 405.834,66 seit dem 14. August 2008, aus einem Betrag von EUR 31.950,00 seit dem 17. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 150.000,00 seit dem 20. Februar 2006, 5. an die Klägerin zu 5 weitere EUR 524.953,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von EUR 5.636,26 vom 14. Februar 2006 bis 6. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 4.768,50 seit dem 7. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 333.964,99 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 10.080,00 seit dem 16. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 31.494,99 seit dem 17. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 144.644,99 seit dem 18. Februar 2006, 6. an die Klägerin zu 6 weitere EUR 210.181,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 17.025,31 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 110.705,70 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 78.237,39 seit dem 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 67.560,22 seit dem 17. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 114.438,56 seit dem 17. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 15.862,66 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, aus einem Betrag von EUR 22.455,79 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 2.544,21 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006, 7. an die Klägerin zu 7 weitere EUR 125.204,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 540,00 seit dem 28. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 340,00 seit dem 30. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 1.620,00 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 1.470,00 seit dem 1. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 138.888,72 vom 17. Februar 2006 bis 22. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 122.416,14 vom 23. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 121.234,34 seit dem 24. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 1.629,62 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.161,65 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006, 8. an die Klägerin zu 8 weitere EUR 134.002,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 34.687,36 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 9.375,09 seit dem 1. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 89.939,71 seit dem 17. Februar 2006, 9. an die Klägerin zu 9 weitere EUR 75.366,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.541,70 vom 14. Februar 2006 bis 20. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 765,62 seit dem 21. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 20.316,99 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 16.646,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 37.594,59 seit dem 17. Februar 2006, 10. an die Klägerin zu 10 weitere EUR 56.548,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 21.037,14 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 7.232,61 seit dem 1. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 6.834,07 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 14.168,26 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 7.276,90 seit dem 17. Februar 2006, 11. an die Klägerin zu 11 weitere EUR 37.414,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 40.288,16 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 37.414,03 vom 8. Mai 2008 bis 9. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 36.963,55 seit dem 10. Mai 2008, 12. an die Klägerin zu 12 weitere EUR 31.915,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 34.989,34 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 33.320,27 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 31.915,21 seit dem 8. Mai 2008, 13. an die Klägerin zu 13 weitere EUR 31.057,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.672,13 seit dem 30. Januar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 23.384,93 seit dem 16. Februar 2006, 14. an die Klägerin zu 14 weitere EUR 28.895,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 4.505,00 seit dem 31. Januar 2006, aus einem Betrag von EUR 4.010,00 seit dem 15. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 13.205,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 7.175,00 seit dem 17. Februar 2006, 15. an die Klägerin zu 15 weitere EUR 27.550,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 13.245,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 14.305,00 seit dem 16. Februar 2006, 16. an die Klägerin zu 16 weitere EUR 24.950,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 10.593,76 seit dem 31. Januar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 14.356,59 seit dem 17. Februar 2006, 17. an die Klägerin zu 17 weitere EUR 24.575,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 8.295,28 seit dem 11. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 5.445,00 seit dem 13. Februar 2006, aus einem Betrag von EUR 5.350,00 seit dem 14. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 5.485,00 seit dem 15. Februar 2006, 18. an die Klägerin zu 18 weitere EUR 23.303,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 19. an die Klägerin zu 19 weiter EUR 4.813,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 19.341,60 vom 16. Februar 2006 bis 16. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 5.853,17 seit dem 17. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 4.813,20 seit dem 24. Juni 2008, 20. an die Klägerin zu 20 weitere EUR 11.603,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006, 21. an die Klägerin zu 21 weitere EUR 17.951,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 22. an die Klägerin zu 22 weitere EUR 2.288,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 18.227,62 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 2.288,78 seit dem 3. Mai 2008, 23. an die Klägerin zu 23 weitere EUR 18.182,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 24. an die Klägerin zu 24 weitere EUR 10.558,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 17.206,81 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 10.558,28 seit dem 8. Mai 2008, 25. an die Klägerin zu 25 weitere EUR 1.582,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.586,00 vom 15. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 8.592,64 vom 17. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 1.824,20 vom 3. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008 sowie aus einem Betrag von EUR 1.582,62 seit dem 24. Juni 2008, 26. an die Klägerin zu 26 weitere EUR 16.630,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 8.285,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 8.345,00 seit dem 16. Februar 2006, 27. an die Klägerin zu 27 weitere EUR 14.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 28. an die Klägerin zu 28 weitere EUR 14.048,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 29. an die Klägerin zu 29 weitere EUR 13.431,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 30. an die Klägerin zu 30 weitere EUR 12.978,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 4.953,82 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 8.025,14 seit dem 17. Februar 2006, 31. an die Klägerin zu 31 weitere EUR 473,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 11.697,12 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 659,21 vom 3. Mai 2008 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 473,44 seit dem 24. Juni 2008, 32. an die Klägerin zu 32 weitere EUR 12.764,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 33. an die Klägerin zu 33 weitere EUR 12.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 34. an die Klägerin zu 34 weitere EUR 7.776,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 12.365,08 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 7.776,81 seit dem 9. Mai 2008, 35. an die Klägerin zu 35 weitere EUR 6.250,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.289,03 vom 16. Februar 2006 bis 23. Juni 2008, aus einem Betrag von EUR 6.250,04 seit dem 24. Juni 2008, 36. an die Klägerin zu 36 weitere EUR 11.655,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006, 37. an die Klägerin zu 37 weitere EUR 8.761,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 38. an die Klägerin zu 38 weitere EUR 8.287,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006, 39. an die Klägerin zu 39 weitere EUR 2.381,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.362,18 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 2.381,15 seit dem 8. Mai 2008, 40. an die Klägerin zu 40 weitere 2.807,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 7.085,00 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008, aus einem Betrag von EUR 2.807,35 seit dem 9. Mai 2008, und 41. an die Klägerin zu 41 weitere EUR 5.325,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006 zu zahlen, II. für den Fall, dass sich die Beklagte den 1. mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.932.885,50 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 8.949,06 seit dem 17. November 2006, aus einem Betrag von EUR 851.652,53 seit dem 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.072.283,90 vollständig,
- b)der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 49.439,57 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 7.210,27 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 42.229,30 vollständig,
- c)der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 40.052,96 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 26.809,61 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 13.243,35 vollständig,
- d)der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 4.861,57 einschließlich Zinsen hieraus,
- e)der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 6.614,84 einschließlich Zinsen hieraus,
- f)der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 29.461,36 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 14.034,87 seit dem 17. November 2006, aus einem Betrag von EUR 11.504,29 seit dem 28. Dezember 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 3.922,19 vollständig,
- g)der Klägerin zu 7 hinsichtlich er Hauptforderung in Höhe von EUR 1.744,54 sowie hinsichtlich der Zinsforderung aus einem Betrag von EUR 726,03 seit dem 17. November 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 1.018,51 seit dem 28. Dezember 2006,
- h)der Klägerin zu 8 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 861,00 einschließlich Zinsen hieraus,
- i)der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 374,56 einschließlich Zinsen hieraus,
- j)der Klägerin zu 10 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 691,29 einschließlich Zinsen hieraus,
- k)der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.076,14 einschließlich Zinsen hieraus,
- l)der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 565,03 einschließlich Zinsen hieraus,
- m)der Klägerin zu 17 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 234,20 einschließlich Zinsen hieraus,
- n)der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 774,00 einschließlich Zinsen hieraus,
- o)der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 755,09 einschließlich Zinsen hieraus,
- p)der Klägerin zu 21 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 277,96 einschließlich Zinsen hieraus,
- q)der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 440,15 einschließlich Zinsen hieraus,
- r)der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 319,03 einschließlich Zinsen hieraus,
- s)der Klägerin zu 30 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 214,21 einschließlich Zinsen hieraus,
- t)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 713,38 einschließlich Zinsen hieraus,
- u)der Klägerin zu 37 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 302,48 einschließlich Zinsen hieraus,
- v)der Klägerin zu 38 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 365,65 einschließlich Zinsen hieraus und
- w)der Klägerin zu 41 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 890,98 einschließlich Zinsen hieraus, 2. den mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 erfolgten Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 70.170,99 einschließlich Zinsen hieraus,
- b)der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.511,50 einschließlich Zinsen hieraus,
- c)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 105,71 einschließlich Zinsen hieraus und 3. den dem Schriftsatz vom 29. August 2008 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen
- a)der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.749.975,40 einschließlich Zinsen hieraus,
- b)der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 21.695,69 einschließlich Zinsen hieraus,
- c)der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 14.382,54 einschließlich Zinsen hieraus,
- d)der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 251,13 einschließlich Zinsen hieraus,
- e)der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 542,35 einschließlich Zinsen hieraus,
- f)der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 19.992,28 einschließlich Zinsen hieraus,
- g)der Klägerin zu 7 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 11.033,98 einschließlich Zinsen hieraus,
- h)der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 458,05 einschließlich Zinsen hieraus,
- i)der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.796,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- j)der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.921,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- k)der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.080,25 einschließlich Zinsen hieraus,
- l)der Klägerin zu 22 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.961,78 einschließlich Zinsen hieraus,
- m)der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 4.155,33 einschließlich Zinsen hieraus,
- n)der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.122,51 einschließlich Zinsen hieraus,
- o)der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 7.014,80 einschließlich Zinsen hieraus,
- p)der Klägerin zu 34 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.867,66 einschließlich Zinsen hieraus,
- q)der Klägerin zu 35 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 649,36 einschließlich Zinsen hieraus,
- r)der Klägerin zu 39 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.113,14 einschließlich Zinsen hieraus und
- s)der Klägerin zu 40 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.673,53 einschließlich Zinsen hieraus weiterhin nicht anschließt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit im übrigen und soweit die Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 nicht (teilweise) zurückgenommen worden ist, in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen, 2. die Klagerhöhung abzuweisen. Die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich nicht wesentlich von den übrigen H.Verfahren. Die Klägerinnen trügen nichts vor, was eine Abweichung von den bisherigen Senatsentscheidungen rechtfertigen könne. Auch die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 ändere daran nichts. Diese habe sich nur auf den Versicherungsvertrag mit H. bezogen und enthalte keine vertragsbegründenden Willenserklärungen gegenüber der Klägerin zu 5. Die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 weiche nur in einem Punkt auffällig von der StandardVersicherungsbestätigung zur Police ... ab, nämlich unter ´Dauer der Versicherung´. Damit sei aber keine Erweiterung auf Giralgeld, sondern nur das Ende der Versicherung (Abgabe des Transportgutes) abweichend vereinbart worden, nämlich für den Fall eines Überfalls auf eine Zentralbankfiliale oder eines Brandes dort. Die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 sei auch nur von einem Prokuristen, Herrn S., unterschrieben worden, der aber habe keine Einzelprokura. Sollte doch von einem Vertrag auszugehen sein, liege jedenfalls ein Dissens vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil - berichtigt gemäß Beschluss vom 13. Februar 2009 - sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. B. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 , 75 , 129 VVG a. F. (soweit im Folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) i. V. m. Ziffer 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ..., aus den Versicherungsbestätigungen oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB bzw. nach §§ 823 , 826 BGB i. V. m. §§ 30 , 31 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 ( VersR 2008, 1532 . OLGR 2009, 179 (Leitsatz) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08 , 8 U 94/08 , 8 U 170/08 und öfter zum Ausdruck gekommen ist. 1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziffer 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Ob dies insgesamt oder jedenfalls für einen Teil der Klägerinnen der Fall ist, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2007 (Anlage K 109) die Zustimmung zur klagweisen Geltendmachung gegenüber der Beklagten erteilt bzw. Ansprüche gegen die Beklagte an die in der Anlage zu dem Schreiben genannten Gesellschaften abgetreten (dass die Anlage 47 Gesellschaften enthält, beruht darauf, dass die Niederlassungen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 6 gesondert aufgeführt sind). Der Senat hält damit die insoweit erhobenen Einwände der Beklagten für erledigt (Bl. 222, 894 d. A.) und verbleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung. 2. Ein Anspruch der Klägerinnen aus der Valorenversicherung zur PolicenNr. ... ist jedenfalls insoweit nicht gegeben, als ein Teil der Klägerinnen (s. dazu Übersicht Anlage K 6) nur die dem Senat aus früheren Verfahren bekannte Standard - Versicherungsbestätigung erhalten hat. Nach dem Versicherungsvertrag ist nur das von H. transportierte Bargeld versichert ist (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust bis zur Ablieferung des Geldes bei der Bundesbank ist letztlich nicht gegeben, obgleich ein Teil der Klägerinnen ursprünglich - das NiKoVerfahren mit H. vereinbart hatte. (zu b). Die „R.Versicherungsbestätigung“ vom 23. November 2005 reicht zwar über die StandardVersicherungsbestätigungen zur Police ... hinaus, betrifft aber in jedem Fall nur einen Teil der Klägerinnen (zu c). Ein eigenständiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Teil der Klägerinnen ist auch nicht auf der Grundlage der „R.Versicherungsbestätigung“ begründet worden (zu d). Ohnehin scheiden im Ergebnis Ansprüche insgesamt aber aus, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten hat und auch der vorherige Vertrag zur PolicenNr. ... nicht wiederhergestellt wurde (zu e).
- a)Zutreffend ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532 , und 8 U 63/08 , sowie vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 . ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 I 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07 , VersR 2009, 1488 ). Die Klägerinnen konnten hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957 ). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
- aa)Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten „Gegenstand der Versicherung“ eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht „im Gewahrsam“ von H. befinden kann. Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395 ). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen „stofflichen Zugriff“ auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger „stofflicher Zugriff“ kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in den Versicherungsbestätigungen zum Ausdruck, wo es zu „Versicherte Interessen“ heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H.. Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar.
- bb)Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe „Übergabe“ als auch „Versicherte Güter“ passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Vertragsparteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerinnen oder ein Konto von deren Hausbanken überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes wurde nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen.
- cc)In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht.
- dd)Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie, die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.
- ee)Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von „Gütern“ kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.
- ff)Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine „Allgefahrendeckung“, die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht. Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerinnen gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395 . 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.
- gg)Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die F. D. ... GmbH (FD...) in den Kreis der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die FD... in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.Gruppe erweitern. Es mag entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen (Bl. 595 d. A.) durchaus sein, dass die Beklagte anlässlich der Präsentation der FD... bei einer Messe im November 2004 Kenntnis davon erhielt, dass H. auch nach dem Überweisungsverfahren vorgehe, da die FD... Finanztransferdienstleistungen anbiete. Davon ist der Senat in der Vergangenheit durchaus bereits ausgegangen (s. 8 U 170/08 ). Mit der bloßen Möglichkeit ist es aber nicht getan. Im Übrigen ist dazu, nämlich zu der Frage, inwieweit dieses vereinbart bzw. jedenfalls tatsächlich praktiziert wurde, auf die noch folgenden Ausführungen zu verweisen.
- hh)Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.Gruppe mehrfach (s. Schreiben der M. vom 11. November 2003 an die FD..., Anlage BE 15, Bl. 2640 d. A. sowie deren email an Frau R. von H., Bl. 2639 d. A.) und zuletzt Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen: „Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon.“ Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres kam nicht zustande (vgl. Schreiben der M. GmbH an die FD... vom 11. November 2003, Bl. 2640 d. A. sowie Bl. 360 f. d. A. 8 U 41/08 ). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war. Tatsächlich heißt es in der Exzedentenversicherungspolice (Anlage Stv 1, Bl. 981 d. A.): „Interest: Banknotes and/or coins and/or securities and/or other valuable property as more fully described in the Primary policies“. Auch an anderer Stelle in der Exzedentenversicherungspolice (Anlage Stv 1, Bl. 983 d. A.) wird in dieser Weise Bezug genommen auf die Bedingungen der Erstversicherung: „I. Primary Insurance: This Policy is subject to the same warranties, terms and conditions (except as regards the premium, the amount and limits of liability and the renewal agreement, if any and as stated elsewhere in this Policy) as are contained in or may be added to the Primary Insurers´ Policy“.
- ii)Was den Inhalt der von den Klägerinnen mit der H. Transport GmbH geschlossenen Transport und Geldbearbeitungsverträge, deren Bezeichnung nicht einheitlich ist, angeht, ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Verträge im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Dies lässt der Senat wie bereits in seinen früheren Entscheidungen auch hier offen. Die gewählten Formulierungen sprechen nicht durchweg zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Auf die Ausführungen unter
- b)ist insoweit zu verweisen.
- jj)Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt („falsa demonstratio non nocet“), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerinnen oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten. Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine ValorenTransportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerinnen bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätten die Klägerinnen demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 ( 409 O 53/06 ) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.
- b)Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld sind die Klägerinnen für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs und beweispflichtig (zu aa). Hier haben sie nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Demgegenüber kommt ein Versicherungsfall in Betracht durch Unterschlagung des Bargeldes, indem H. die bei den Bundesbankfilialen abgelieferten Bargelder nicht unmittelbar auf Konten der Klägerinnen, sondern auf Eigenkonten einzahlte, wobei freilich auch in den Fällen, in denen ein Versicherungsfall aufgrund der gewählten Formulierung im Transportvertrag (welche Bedeutung er im Einzelfall auch haben mag) in Betracht kommt, die - langjährige - Praxis von H. davon abwich, ohne dass die Klägerinnen dem, jedenfalls über einen längeren Zeitraum, widersprochen hätten (zu cc). in den übrigen Fällen abweichender Vertragsformulierungen fehlt es bereits am Eintritt eines Versicherungsfalles durch die Einzahlung des eingesammelten Bargeldes auf Eigenkonten von H.. Ein Anspruch der Klägerinnen scheidet auch im Hinblick auf die Bargeldversorgung durch H. aus (zu dd).
- aa)Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, müssen die Klägerinnen darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395 ). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass H. und die Beklagte eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziffer 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit müssen allein die Klägerinnen darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziffer 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354 ). Die Klägerinnen müssen mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen.
- bb)Zunächst haben die Klägerinnen bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihnen und ihren Niederlassungen (Klägerinnen zu 1 und 6) und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade zwischen Ende Januar 2006 und 20. Februar 2006 von den Klägerinnen eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere haben die Klägerinnen nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem CashCenter von H. und in welcher Art und Weise ein bei den zahlreichen (Supermarkt) Filialen eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerinnen allgemein auf die Zustände in den CashCentern von H. verweisen, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch in dem von den Klägerinnen genannten Zeitraum zu ihren Lasten gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den CashCentern vertraglich untersagt war. Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E ... Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den CashCentern, in denen am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 Gelder eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der dem Senat aus früheren Verfahren bekannten Aufstellung (z. B. 8 U 170/08 . 8 U 213/08) liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit 87 % und 91 % Einzahlungsquote am 17. und 18. Februar 2006, I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote am 17. Februar 2006, M. mit 88 % am 20. Februar 2006 und M. mit 82 % am 18. Februar 2006 angegeben, was ausweislich der Erläuterung auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerinnen in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Anders als in den vom Senat bislang entschiedenen Fällen stützen die Klägerinnen ihren Anspruch nicht allein auf die letzten drei oder vier Tage vor dem 20. Februar 2006. Das ändert aber nichts daran, dass dessen ungeachtet nicht ersichtlich ist, dass der Schaden gerade auf Bargeldverlusten in diesem Zeitraum beruht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen (Bl. 613, 621, 2091 d. A.) wurden täglich 20 bis 30 Mio. € in mehreren tausend safebags in ihren Filialen abgeholt. Der Gesamtschaden aus der Geldentsorgung, den die Klägerinnen mit rund 160 Mio. € beziffern, der entgegen ihren wiederholten Behauptungen (Bl. 645 d. A.) aber keineswegs unstreitig ist, sondern wiederholt entschieden von der Beklagten bestritten wurde (Bl. 217 ff., 250, 885 ff., 1363, 1474, 1576 d. A.) kann damit offensichtlich nicht daher rühren, dass in dem von den Klägerinnen genannten Zeitraum keine Ablieferung an die Bundesbank erfolgte. Derartiges behaupten die Klägerinnen auch nicht. Sie behaupten aber auch nicht, dass in den letzten rund sechs Tagen keine Ablieferung mehr erfolgt sei (dann stünde den Klägerinnen auch kein Anspruch auf Gelder zu, die die Bundesbank asservierte, obgleich den Klägerinnen solche Leistungen auch nach ihrem eigenen Vortrag, Bl. 1312 ff., 1389 d. A., zuflossen). Die Höhe der klägerseits behaupteten Abholungen bestätigt sich in der Anlage B 50 (Anlagenhefter), wonach zwischen dem 13. und dem 18. Februar 2006 ein Betrag, der in etwa dem klägerseits geltend gemachten Schaden aus der Bargeldentsorgung entspricht, bei den Bundesbankfilialen H. und V. eingezahlt wurde. Demgegenüber kann von einer „substantiierten und umfassend belegten Schadensdarlegung der Klägerinnen“ (Bl. 645 d. A.) nicht die Rede sein. Eine solche findet sich weder in der Replik, in der die Klägerinnen diese Behauptung aufgestellt haben noch in der Klagschrift, die außer der behaupteten Gesamtschadenshöhe keinerlei Angaben dazu enthält, wann wo welche Beträge abgeholt, aber nicht eingezahlt wurden und wie hoch der sich daraus ergebende Schaden ist. Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld „verschollen“. Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Klägerinnen als Auftraggeberinnen weitergeleitet. Daher ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen zu vergleichen, der der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1981 zugrunde lag. Zu einer Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hat daher der Senat auch insoweit keine Veranlassung. Die Klägerinnen können auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der (behaupteten) abredewidrigen Einzahlung bzw. Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit haben die Klägerinnen sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den CashCentern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei den Klägerinnen eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß für diese einzuzahlen bzw. an diese weiterzuleiten, sondern auf ein H.eigenes Konto bei der Bundesbank einzuzahlen und es dort für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versuchen die Klägerinnen hier im Ergebnis, mit einer Art „schadensgleicher Vermögensgefährdung“ zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/ oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395 ). An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das Geld - soweit ein solcher Fall vorliegt (dazu unten zu
- cc)- abredewidrig auf sein Konto bei der Bundesbank eingezahlt und dann nicht an die Klägerinnen weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor diesem Zeitpunkt bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht „durch die Hintertür“ der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen. Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziffer 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.
- cc)Dagegen liegt ein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Police Nr. ... und damit ein Versicherungsfall vor, soweit H. das eingesammelte Bargeld eines Teils der Klägerinnen nicht unmittelbar auf deren Konto oder ein Konto ihrer Hausbanken eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiter verteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft einzuzahlen. Hierin liegt eine Unterschlagung des Bargeldes im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank durch die gleichzeitige oder bereits vorher erteilte Weisung, das Geld auf ein H.eigenes Konto einzuzahlen. Hierin ist ein stofflicher Zugriff auf das Bargeld im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank zu sehen.
(1)Maßgebend hierfür ist, dass die H. Transport GmbH überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Klägerinnen unmittelbar und in bar auf ein Konto einer dieser Gesellschaften einzuzahlen und eine Einzahlung auf ein Eigenkonto verboten war. Davon ist jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Klägerinnen aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit H. auszugehen. Vorauszuschicken ist, dass eine Einzahlung unmittelbar auf ein Kundenkonto der Klägerinnen bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank nicht in Betracht kam, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre aber die direkte Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Klägerinnen bei der Deutschen Bundesbank gewesen. Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung (vgl. den von der Zentrale der Deutschen Bundesbank unter dem
- Dezember 2006 herausgegebenen Leitfaden zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs über Konten und im nicht kontogebundenen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank, Anlage K 177). Beim NichtKontoVerfahren (im Folgenden: NiKoVerfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum
- März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann. So heißt es im „Dienstleistungsvertrag GeldtransportGeldaufbereitungsvertrag“ vom
- Februar 2003 zwischen der Zweigniederlassung E. der Klägerin zu 1 und der H.Transport GmbH (Anlagenkonvolut K 4) unter
- „Ablieferung an die Bank“: „Gemäß den Festlegungen im Leistungsverzeichnis unter II/2 erfolgt die Übergabe der Zahlungsmittel an die Einzahlungsbank mit der Maßgabe, die Beträge mit gleichtägiger Wertstellung auf das von R. dem Auftragnehmer genannte Konto weiterzuleiten. (...) Dem Auftragnehmer ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet, die Gutbringung der Zahlungsmittel, Schecks, Gutschriften, etc., in der Weise abzuwickeln, dass er diese zunächst auf ein eigenes Konto einzahlt/einreicht und dann an die R. per Überweisung weiterleitet. Eine solche Verfahrensweise bedarf einer vorherigen Abstimmung der Parteien, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzrisiken.“ Einen Vertrag, der dem der Niederlassung E. entspricht, hat die Niederlassung R. geschlossen. Die Leistungsverzeichnisse, bloße Formblätter, sind in beiden Fällen unergiebig. Eine ähnliche Regelung findet sich in dem „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Niederlassung N. der Klägerin zu 1 vom 24./
- November
- Dort heißt es unter II. Geldbearbeitung, § 6 Ziffer 6: „Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Filialgelder, Scheckeinreicher oder Gelder aus dem überlassenen Hartgeldpool auf ein Konto einzuzahlen, das nicht auf den Namen des Auftraggebers lautet. Ausgenommen hiervon ist die Einzahlung der Filialgelder auf das LZBKonto der Bank des Auftraggebers. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und auch nur dann, wenn es sich bei diesem Bankkonto um ein Treuhandkonto handelt. Der Auftragnehmer hat hierüber eine Bestätigung der Bank vorzulegen.“ Im Leistungsverzeichnis, auf das der Vertrag mehrfach, u. a. in den §§ 2 und 6 verweist, heißt es unter II. Ziffer 2: „Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZBgerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe an die Verfügung der Landeszentralbank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden Landeszentralbank eine Quittung ausstellen zu lassen und die Weiterleitung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers zu veranlassen. Die Konten der Auftraggeber werden dem Auftragnehmer separat mitgeteilt. Für später von der Landeszentralbank festgestellte Differenzen haftet der Auftragnehmer nur, sofern belegt wird, dass diese aus den Geldanlieferungen des Auftraggebers resultieren.“ Eine vergleichbare „Sperrklausel“ fehlt in anderen Verträgen, und zwar auch, was andere Niederlassungen der Klägerin zu 1 angeht. Dies gilt z. B. für den „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Niederlassung W. der Klägerin zu 1, aber auch für den „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Klägerin zu
- Die „Rahmenverträge“ zwischen der H.Transport GmbH und den einzelnen, meist als oHG betriebenen Partnergesellschaften von R., wie sie bis zum Jahr 2005 geschlossen wurden, verzichten auf eine solche Regelung, die H. die Überweisung auf ein eigenes Konto ausdrücklich verbietet. Bei den Leistungsverzeichnissen, auf die in den Rahmenverträgen Bezug genommen wird, handelt es sich um nicht aussagekräftige Formblätter. Die Regelung ist aber auch hier nicht einheitlich. Mit der Klägerin zu 31, ebenfalls einer Partnerschaftsgesellschaft, betrieben in der Form einer GmbH, wurde am
- März 2003 ein „Dienstleistungsvertrag Geldtransport und Geldaufbereitungsvertrag“ geschlossen, der unter Ziffer
- „Ablieferung an die Bank“ wiederum die Klausel enthält, dass es dem Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet ist, Gelder zunächst auf ein eigenes Konto einzuzahlen. An der Vereinbarung des NiKoVerfahrens und dem Ausschluss des Überweisungsverfahrens besteht für einen Teil der Klägerinnen mithin kein Zweifel. Ausgeschlossen war damit die Überweisung auf H.eigene Sammelkonten, um Geld verschiedener Kunden dort zu poolen. In anderen vertraglichen Regelungen ist hingegen von einer direkten Einzahlung auf das Konto des Auftraggebers und einem Verbot der Abwicklung über ein (Treuhand) Konto von H. nicht die Rede. Allein die Bestimmung, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zu erfolgen hat bzw. dass die Gelder mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers bei dessen Hausbank weiterzuleiten sind, so z. B. der Vertrag mit der Klägerin zu 5, schafft keine eindeutige Handlungsvorgabe, sondern lässt sowohl die Möglichkeit zu, dass dies über eine Direkteinzahlung im Wege des NiKoVerfahrens als auch über eine zwischengeschaltete Überweisung auf ein Konto von H. mit einer anschließenden Weiterleitung an die Hausbank erfolgt. Sichergestellt sollte durch die vertragliche Regelung ersichtlich nur sein, dass das Geld noch am selben Tag auf dem Konto des Empfängers ankommt. Auch wenn man eine solche Auslegung hinsichtlich der Frage, ob das NiKoVerfahren oder das Überweisungsverfahren vereinbart war, nicht für eindeutig halten will, so geht die Unklarheit der Auslegung zu Lasten der Klägerinnen, da diese nachweisen müssen, dass es bei ihnen zu einem Verlust von Bargeld gekommen ist. Das kommt im Zeitpunkt der Abgabe des Geldes bei der Bundesbank und der Einzahlung auf ein bestimmtes Konto aber nur dann in Frage, wenn unzweifelhaft vereinbart wurde, dass eine Direkteinzahlung des Geldes im Wege des NiKoVerfahrens auf ein Konto des Auftraggebers vorzunehmen und eine Überweisung zunächst auf ein Eigenkonto von H. ausgeschlossen war. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung des NiKoVerfahrens unter Ausschluss des Überweisungsverfahrens ist bei sorgfältiger Vertragsgestaltung auch durchaus möglich, wie die beispielhaft zitierten Bestimmungen in einem Teil der Verträge zeigen. Soweit von der Vereinbarung des NiKo Verfahrens auszugehen ist, liegt in der abredewidrigen Einzahlung des Bargeldes durch H. auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank ein Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung, wohingegen dort, wo keine eindeutige vertragliche Regelung besteht, dies zu Lasten der beweispflichtigen Klägerinnen geht, so dass es hier an einem Versicherungsfall fehlt.
(2)Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Klägerin zu überweisen, schiede auch im Verhältnis zu denjenigen Klägerinnen, die das NiKoVerfahren vereinbart hatten, aber aus, wenn tatsächlich dieses überhaupt nicht praktiziert worden wäre, sondern diese Klägerinnen wissentlich das Überweisungsverfahren hingenommen hätten. In diesem Fall könnte eine einverständliche Abänderung der vertraglichen Regelung vorliegen. Dabei ist schon darauf hinzuweisen, dass auch in den Verträgen, in denen H. die Einzahlung auf ein eigenes Konto ausdrücklich untersagt war, die Möglichkeit einer Änderung dieser Klausel bereits in den Vertragstext aufgenommen worden war. Nur ohne vorherige schriftliche Zustimmung war es H. nicht gestattet, Gelder auf ein eigenes Konto einzuzahlen. Die - einfache - Schriftformklausel, auf die Klägerinnen abstellen, ist für eine formfreie Abänderung auch durch ein tatsächliches Verhalten kein Hindernis. Eine so vereinbarte Schriftform kann auch ohne Einhaltung einer Schriftform abbedungen werden. Abweichendes gilt lediglich für eine hier nicht vorliegende doppelte Schriftformklausel, die auch die Änderung der Schriftformklausel der besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt (BAG NJW 2003, 3725 , 3727). Erst in der Verwendung der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen (ebenda). Dabei spricht nicht nur die einfache Schriftformklausel dafür, dass Änderungen durchaus möglich sein sollten, sondern bereits der Umstand, dass in einem Teil der Verträge ersichtlich gar kein Wert darauf gelegt worden war, dass eine Einzahlung auf ein H.Konto unterbleibt, und zwar teilweise auch in solchen Verträgen, die später als die Verträge mit Vereinbarung des NiKoVerfahrens geschlossen wurden. Entscheidend für die (einvernehmliche) Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des NiKoVerfahrens spricht der Umstand, dass eine Vielzahl von Filialen eines Kunden über einen räumlich weit verteilten Bereich durch H. zu entsorgen ist, der Kunde aber nur eine einzelne Zahlung pro Tag bestehend aus den Einnahmen sämtlicher Filialen erhält. In einem solchen Fall müssen mithin grundsätzlich zuvor die Gelder für die einzelnen Filialen durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an den Kunden zu überweisen. Wird demgegenüber das NiKoVerfahren praktiziert, so müsste es wesentlich mehr Einzahlungen pro Tag geben. Bei strikter Handhabung des NiKoVerfahrens müsste das Geld jeder einzelnen Filiale mithin in einem der 40 CashCenter von H. gezählt und dann bei einer der ca. 60 Filialen der Bundesbank eingezahlt werden. Wenn die Filialen räumlich verteilt liegen, müsste es mithin so viele Einzahlungen geben, wie CashCenter von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. Wenn demgegenüber nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt, spricht dies dafür, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und CashCenter zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und CashCenter auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto des Kunden erfolgt. Auf dieser Grundlage hat der Senat etwa im Urteil vom
- Januar 2009 - 8 U 41/08 - angenommen, es spreche gegen die Handhabung des NiKoVerfahrens, wenn einzelne Vertriebsgesellschaften eines Handelsunternehmens Entsorgungen für viele Filialen in einem großen Gebiet vornehmen ließen. Würde hier das NiKoVerfahren mit nur einer Einzahlung pro Tag erfolgen, so hätte dies zur Folge, dass Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen CashCenter zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des NiKoVerfahrens einzuzahlen. Eine derartige Vorgehensweise ist grundsätzlich lebensfremd. Sie durchzuführen wäre unökonomisch und faktisch fast undurchführbar gewesen wegen des damit verbundenen Aufwands und Zeitbedarfs, so dass die Klägerinnen, von den Nachweisen darüber, wie H. tastsächlich verfuhr einmal ganz abgesehen, damit auch nicht rechnen konnten (ebenso 8 U 213/08, Urteil vom
- Juni 2009). Diese Argumentation gilt freilich nur für einen Teil der Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 1, andererseits aber jedenfalls nicht für die Klägerinnen zu 13 bis
- Für die Klägerinnen wäre überdies für jede Direkteinzahlung im NiKoVerfahren eine Gebühr von 3,75 € angefallen. Diese konnte durch das Überweisungsverfahren vermieden werden. Zwar haben die Klägerinnen für die Zeit kurz vor dem Zusammenbruch von H. einige (wenige) Rechnungen vorgelegt (Anlagenkonvolut K 144), die belegen, dass H. dort 3,75 € in Rechnung stellte, womit aber noch nicht belegt ist, dass selbst in diesen Fällen das NiKoVerfahren, das für die Klägerinnen keine Vorteile bot, sondern in Gestalt der Kosten und der weniger übersichtlichen, weil umfangreicheren Abrechnungen (s. demgegenüber Anlage B 5) eher nachteilig war bzw. gewesen wäre, auch tatsächlich praktiziert wurde. Aufgrund des sich systembedingt ständig verschärfenden Liquiditätsmangels konnte H. gar nicht das NiKoVerfahren durchführen, von nicht auszuschließenden Einzelfällen abgesehen. Die Klägerinnen haben in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Klägerin zu 5 vom
- September 2005 an die H. Transport GmbH verwiesen (Anlage K 34). Dort findet sich am Rande auch ein kurzer Abschnitt zum Thema „Direkteinzahlung“. Dazu, so heißt es, sei kein Fortschritt feststellbar. Man erwarte, dass dies schnellstens umgesetzt werde. Der Inhalt ist wenig klar. Im Vordergrund steht in diesem Schreiben auch nicht das NiKoVerfahren, sondern die verspäteten Einzahlungen, wozu eine Übersicht dem Schreiben beigefügt ist. Deutlicher ist zugegebenermaßen die - kurze - email des R.Mitarbeiters K. an eine Mitarbeiterin von H., die vom
- September 2005 datiert (Anlage K 79). Die Einzahlung von Geldern zunächst auf ein H./N.Konto sei sofort abzustellen. Damit sind immerhin Indizien gegen ein Einverständnis der Klägerinnen geliefert. Es gibt zwar entsprechend dem Vortrag der Beklagten auch Indizien für ein - stillschweigendes - Einverständnis der Klägerinnen mit dem von H. praktizierten Verfahren. Und die beiden Belege der Klägerinnen in Gestalt der Anlagen K 34 und K 79 datieren auch erst aus September 2005, als die Schwierigkeiten bei H., da systemimmanent, zunahmen, die meisten Vertragsverhältnisse aber schon längere Zeit bestanden. Auch haben die Klägerinnen nicht vorgetragen, wie und ob überhaupt H. auf diese beiden Nachrichten reagiert hat. Zwar sprechen die beiden genannten Anlagen gegen ein fortbestehendes Einverständnis der Klägerinnen. Nimmt man aber an, dass längst das Pooling und Überweisungsverfahren durch Vornahme seitens H. und Billigung durch die Klägerinnen konkludent vereinbart worden war, und diese neue Vereinbarung an die Stelle der früheren (soweit vereinbart) getreten war, reichten diese Nachrichten als bloß einseitiger Akt der Klägerinnen zur Wiederherstellung des alten Rechtszustandes, wie er zwischen einem Teil der Klägerinnen und H. vertraglich begründet worden war, nicht aus, sondern hätte es erneut einer ausdrücklichen oder konkludenten Einigung bedurft, für die aber nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Die „vorsorgliche Anfechtung etwaiger Zustimmungen zum Überweisungsverfahren“ gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom
- August 2009 (Anlage K 225) geht ins Leere. Die Anfechtung, die auf § 119 BGB ebenso wie auf § 123 BGB gestützt wird, ist jedenfalls verfristet, §§ 121 Abs. 1 , 124 Abs. 1 BGB. dd) Kein Streit besteht zwischen den Parteien, soweit es darum geht, dass H. zwei unterschiedliche Verfahren zur Bargeldversorgung praktizierte (Bl. 658 d. A.. Bl. 158 f. d. A.). Die insoweit betroffenen Klägerinnen zu 1, 4 und 6 machen dazu geltend, ihnen sei ein Schaden - rund 5,2 Mio. € - dadurch entstanden, dass von ihnen bei H. eingerichtete HartgeldPools zum Zeitpunkt der Übernahme der Insolvenzverwaltung am
- Februar 2006 nicht mehr vorhanden gewesen seien (Bl. 43 d. A.). Da wie ausgeführt eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld nicht vereinbart worden ist und der Versicherungsschutz erst in dem Zeitpunkt begann, zu dem H. das auf sein Konto überwiesene Geld abgehoben, in Bargeld umgewandelt und auf die Transportstrecke gebracht hat, scheidet der geltend gemachte Anspruch freilich von vornherein aus. Bei der Bargeldversorgung hat vor der Auszahlung von dem H.Konto das Geld seine körperliche Eigenschaft als Sache noch nicht gewonnen. Soweit, wie die Beklagte vorträgt, Hartgeldpools - in Millionenhöhe - nie von H. vorgehalten worden sein sollten (was in Anbetracht der prekären Finanzlage nur zu nahe liegt), wäre das möglicherweise eine Pflichtverletzung gegenüber den insoweit betroffenen Klägerinnen. Darauf aber kommt es nicht an, weil eine solche Forderung nicht geltend gemacht wird. Zu einem Transport von Bargeld an die betroffenen Klägerinnen, um es dort auszuzahlen, ist es nicht mehr gekommen, weil das Geld von dem Konto aus durch H. für andere Zwecke weiter verwendet wurde. Versicherungsschutz besteht nur für den Verlust von Bargeld, also für den Zeitraum zwischen der Abhebung von Geldern durch H. von seinem Konto bis zur Ablieferung. Es ist indessen nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, dass in dieser Zeitspanne Bargeld, zudem in der behaupteten Höhe, verloren gegangen wäre. Die Beklagte hat dazu auch ausdrücklich gerügt, es fehle jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, wann und in welcher Weise H. den insoweit betroffenen Klägerinnen zu 1, 4 und 6 welche Beträge zur Verfügung gestellt habe. Die von den Klägerinnen vorgelegten Saldenbestätigungen (Anlagenkonvolut K 4, s. a. Anlage B 16) sind teilweise veraltet. So datiert die Angabe für die Niederlassung W. der Klägerin zu 1 von Anfang
- Aber auch diese Angabe haben die Klägerinnen bei der Berechnung ihres Schadens insoweit in Ansatz gebracht. c) Diejenige Versicherungsbestätigung, die von den Klägerinnen als „R.Versicherungsbestätigung“ bezeichnet wird und die in ihrer letzten Fassung vom
- November 2005 datiert (Anlagenkonvolut K 4), reicht über die StandardVersicherungsbestätigungen, wie sie dem Senat aus früheren H.Verfahren bekannt sind, und wie sie auch vorliegend ein Teil der Klägerinnen erhalten hat, hinaus. Inwieweit dies der Fall ist und diejenigen Klägerinnen, die die ´R.Versicherungsbestätigung´ erhalten haben, auf deren Grundlage einen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen können, ist durch Auslegung gemäß §§ 133 , 157 , 242 BGB zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung von Willenserklärungen, die nicht den gleichen Regeln folgt wie die Auslegung von Normen (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
- Aufl., S. 167 f.), ist der Wortlaut der Erklärung ( BGHZ 121, 13 ,
- NJW 2001, 3775 ,
- WM 2005, 418 , 419). Dies muss insbesondere vorliegend gelten, weil die Versicherungsbestätigung nicht von Laien verfasst wurde, sondern von solchen Personen, denen neben der Bedeutung des geänderten Wortlauts von Teilen der Versicherungsbestätigung insbesondere auch die wirtschaftliche Bedeutung der Änderungen klar gewesen sein muss (s. a. OLG Celle, OLGR 2008, 191) . In der Versicherungsbestätigung vom
- November 2005 heißt es unter ´Dauer der Versicherung´: ´Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an H. bzw. bereits dann, wenn sich die Mitarbeiter von H. mit dem zur Verfügung gestellten Tresorschlüssel zur Abholstelle begeben. Die Versicherung endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind“, also nicht entsprechend der sonstigen Formulierung in der StandardVersicherungsbestätigung mit Übergabe an eine autorisierte Person o. ä. Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach auf den Zeitraum bis zum Eingang des Geldes auf dem Konto. An eben diesem Eingang fehlt es aber und darauf wird der geltend gemachte Schaden gestützt. Da kein Bargeld, sondern nur Buchgeld auf einem Konto gutgeschrieben werden kann, spricht die Formulierung deutlich für eine Versicherung von Buchgeld. Dieser Versicherungsschutz geht zwar über den aus dem Versicherungsvertrag hinaus, der Beklagten stand die Gewährung eines besonderen Schutzes, mag die Motivation dafür auch unklar sein, frei. Die Vorgespräche seit Sommer 2005 (vgl. Anlage K 36 = BE 5), der Hinweis der M. GmbH auf die ´zusätzlichen Absprachen´ in einer email vom
- August 2005 (Anlage B 21 = BE 7) und die in der Versicherungsbestätigung vom
- August 2005 gegenüber derjenigen vom
- August 2005 geänderte Formulierung insoweit, die notwendig wurde, weil die Klägerinnen, so noch die erste Fassung vom
- August 2005, kein Konto bei der Bundesbank unterhalten konnten (Schreiben der Bundesbank vom
- November 200