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OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2005 - 10 WF 58/05

Eine Wiederholung der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist wegen des gleichen Sachverhaltes erst dann zulässig, wenn zuvor durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und

(vgl. Zöller-Stöber,

§ 888Rz.

8; Stein/Jonas-Brehm,

§ 888Rz. 23; Mü

Ko-Schilken,

§ 888Rz.

13; Musielak-Lackmann,

§ 888Rz.

12; Wieczorek/Schütze-Storz,

§ 888Rz.

63; LG Lüneburg, Beschluß vom

  1. November 1954 - 5 T 794/54 - MDR 1955, 114; KG, Beschluß vom
  2. Juni 1963 - 9 W 674/63, NJW 1963, 2081 f.; OLG Hamm, Beschluß vom
  3. November 1968 - 5 U 84/68 - MDR 1969, 227 ; OLG Hamm, Beschluß vom
  4. Oktober 1976 - 14 W 50/76 - DGVZ 1977, 41; OLG Karlsruhe, Beschluß vom
  5. August 1993 - 16 WF 24/93 - FamRZ 1994, 1274 ; OLG Brandenburg, Beschluß vom
  6. Juni 1997 - 10 W 37/96 , FamRZ 1998, 180 ; OLG Frankfurt/M. Beschluß vom
  7. April 2001 - 3 WF 58/01 - InVo 2002, 436 ). Soweit dabei im Rahmen des § 888

für die angenommene Unzulässigkeit auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei an einer weiteren Zwangsgeldfestsetzung abgestellt wird, entspricht dem im Rahmen des amtswegigen Verfahrens nach § 33 FGG ein Fehlen ihrer Erforderlichkeit; angesichts der fortwirkenden Drohung des bereits festgesetzten und noch zu vollstreckenden ersten Zwangsmittels ist für eine - zunächst zudem nicht einmal vergleichbar unmittelbare - Zwangswirkung eines weiteren angedrohten Zwangsmittels weder Anlaß noch Raum. Zutreffend wird zudem darauf abgestellt, daß letztlich auch die Wirkung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Frage gestellt würde, wenn ohne dessen Vollstreckung bereits die Androhung und Festsetzung eines weiteren - in seiner späteren Durchsetzung ebenso ungewissen - Zwangsgeldes erfolgen würde. III. ... Permalink: https://openjur.de/u/317523.html ( https://oj.is/317523 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.