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LG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2009 - Az. 301 O 32/05

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Preisbestimmungen, welche die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 29. September 2009 ge-genüber den Klägern zu 1) bis 14), 17) bis 27), 29) bis 39), 41) bis 45) und 48) bis 54) bezüglich des an diese Kläger im Tarif „Klassik-Gas“ gelieferten Erdgases erklärt haben, für die Kläger insoweit nicht verbindlich sind, als die danach geforderten Grund- und Arbeitspreise höher sind als die bis zum 30. September 2004 geforderten Preise; hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4), 6) bis 8), 10), 11), 13), 14), 18) bis 26), 29) bis 35), 37) bis 39), 41) bis 45) und 48) bis 54) gilt dies insoweit nicht, als diese Kläger jeweils einer 2 %igen Erhöhung der Preise zugestimmt haben. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klagantrags zu 1.

  1. b)in der Hauptsache erledigt ist. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der E... H.. AG, versorgt u.a. Kunden in Hamburg mit Strom und Erdgas. Die Kläger sind oder waren Gaskunden der Beklagten, die das bezogene Gas für den Haushalt benötigen oder benötigten. Die Parteien streiten um die Verbindlichkeit der Gaspreise der Beklagten. Die Kläger werden oder wurden zum Tarif „Klassik-Gas“ beliefert. Die Verträge der Kläger zu 15), 16) und 40) endeten zum 1. Oktober 2006, die Verträge des Klägers zu 46) zum 1. November 2007 und des Klägers zu 28) zum 1. Februar 2008. Der Kläger zu 29) ist zum 1. September 2006 vom M...berg #3 in den M...berg #7 umgezogen. Preisänderungen vor dem Oktober 2004 nahmen die Kläger jeweils hin. Die Parteien sind durch zwei Arten von Sonderverträgen verbunden. Die alten, noch mit der HH Gaswerke GmbH (H..G..) geschlossenen Verträge entsprechen dem als Anlage B 11 eingereichten Muster, die neuen Verträge dem Vertragsmuster wie aus der Anlage B 10 ersichtlich. Beide Arten von Sonderverträgen enthalten die nachfolgende gleichlautende Ziffer 4: „E... H.../H..G.. ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Die Beklagte passte ihre Preise nach dem Oktober 2004, nachdem die Preise zuletzt zum 1. Januar 2003 erhöht worden waren, mehrfach an. Für die Zeit ab 1.Oktober 2004 forderte sie einen um 15,8 % erhöhten Grundpreis und einen um 9,9 % erhöhten Arbeitspreis. Teilweise wurden die Preiserhöhungen den Klägern individuell mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung gemäß der Anlage K 2 verwiesen. In der von den Klägern als Muster vorgelegten Mitteilung über die Preiserhöhung an den Kläger zu 39) (Anlage K 4) heißt es, die Rohölpreise seien seit Anfang des Jahres kräftig gestiegen. Da der Erdgaspreis über internationale Bezugsverträge an die Kosten des Heizöls gebunden ist, erfolge mit zeitlicher Verzögerung zum 1. Oktober 2004 auch eine Anpassung der Erdgaspreise. Die Kläger widersprachen, wie in den Einzelheiten aus den als Anlagen B 99 und B 120 vorgelegten Schreiben ersichtlich, der Preiserhöhung. Teilweise billigten die Kläger einen für angemessen gehaltenen Preiszuschlag von 2 %. Auch in der Folgezeit änderte die Beklagte mehrfach die Preise. Weil die Beklagte anderen Verbrauchern unter denselben Voraussetzungen die Einstellung der Gasversorgung angedroht hatte, forderten die Kläger die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2007 auf, zu erklären, dass sie, die Kläger, jedenfalls so lange sie die bis September 2004 geschuldeten Preise zahlten und eine darüber hinaus gehende Zahlungspflicht nicht gerichtlich festgestellt worden sei, ungestört mit Gas durch die Beklagte versorgen werden. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 sagte die Beklagte die Versorgung bis zur Entscheidung der Kammer über die vorliegende Klage, längstens bis zur Beendigung der Versorgungsverhältnisse, zu. Die Kläger forderten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 daraufhin die Zusage für die Zeit bis zum Ablauf der dritten Woche nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits. Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie keine Sperrung der Gasversorgung vornehme, wenn und soweit die Kläger die auf die streitgegenständliche Preisanpassung anfallenden Beträge nicht oder nicht vollständig zahlten. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen komme hinsichtlich der Verpflichtung, die von der Beklagten nach dem 30. September 2004 festgesetzten Preise nicht zahlen zu müssen, das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das gelte insbesondere auch für den Kläger zu 29), da das Vertragsverhältnis durch dessen Umzug nicht beendet worden sei. Hinsichtlich der von einigen Klägern zugebilligten Erhöhung von 2 % handele es sich nicht um (teilweise) Anerkenntnisse, sondern allenfalls um Vergleichsangebote. Die Vergleichsangebote seien aber von der Beklagten nicht angenommen worden. Die erhöhten Gaspreise seien für die Kläger unverbindlich. Die Preisanpassungsklausel in Ziffer 4 der Verträge sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte sie ungestört weiter mit Gas versorgen müsse. Die anderen Verbrauchern gegenüber erfolgten Einstellungsandrohungen seien keine „Ausreißer“. Es bestehe zwar keine Wiederholungs-, wohl aber Erstbegehungsgefahr. Die Kläger haben mit ihrer Klage vom 5. April 2005 ursprünglich den auf die Feststellung gerichteten Antrag angekündigt, für das ab dem 1. Oktober 2004 bezogene Gas keine höheren Preise zahlen zu müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2005 haben sie beantragt, festzustellen, dass sie aufgrund der Preiserhöhungen keine höheren Entgelte zu zahlen haben als bis zum 30. September 2004. Mit Schriftsatz vom 6. März 2006 haben die Kläger den Antrag wieder wie ursprünglich formuliert und ihn dann nach einem erneuten richterlichen Hinweis, wie aus dem Schriftsatz vom 22. November 2006 ersichtlich, umgestellt. In der Folgezeit haben die Kläger die Klaganträge mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2006, vom 12. Oktober 2007 und schließlich mit Schriftsatz vom 3. September 2009 neu gefasst. Der Kläger zu 47) hat mit Zustimmung der Beklagten seine Klage zurückgenommen. Die Kläger zu 15), 16), 28), 40) und 46) haben mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im September 2008 ihr Vertriebsgeschäft Strom und Gas auf ihr Tochterunternehmen, die E... H.. Vertrieb GmbH, ausgegliedert. Der damit verbundenen Änderung des Passivrubrums haben die Kläger zugestimmt. Die Kläger beantragen nunmehr: 1. Es wird festgestellt: Die Preisbestimmungen, welche die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber den Klägern zu 1) bis 14), 17) bis 27), 29) bis 39), 41) bis 45), und zu 48) bis 54) bezüglich des an diese Kläger im Tarif „Klassik-Gas“ gelieferten und zu liefernden Erdgases erklärt haben, sind für diese Kläger jedenfalls insoweit nicht verbindlich, als die danach geforderten Grund- und Arbeitspreise höher sind als die bis zum 30. September 2004 geforderten Preise. 2. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger gemäß Nr. 1 bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse weiterhin und ungestört mit Erdgas zu versorgen, solange die Kläger jedenfalls die bis zum 30. September 2004 geforderten Preise bezahlen und eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Preise nicht rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (vormaliger Klagantrag Nr. 1. b), wird die Klage der Kläger zu 15), 16) und 40) zum 1. Oktober 2006, zu 46) zum 1. November 2007 und zu 28) zum 1. Februar 2008 und die Klage aller anderen Kläger per 2. Mai 2008 (Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. April 2008 bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger) für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Mit der Billigung einer Erhöhung um 2 % hätten die betreffenden Kläger die Berechtigungen der Beklagten zu Preiserhöhungen anerkannt und seien bereits deshalb mit ihrem Einwand, die Preisbestimmungen seien unwirksam, (insgesamt) ausgeschlossen. Die Klage sei auch unbegründet. Ziffer 4 der Verträge sei eine vertraglich wirksam vereinbarte Preisanpassungsklausel. Diese sei, sofern sie überhaupt einer AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich sei, nicht unwirksam. Die Klausel stehe in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Leitbild, welches sich insbesondere aus der AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) ergebe, die eine Preisanpassung zulasse. Auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel wäre die dadurch entstandene Lücke gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch den Preisänderungsvorbehalt in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder unter Rückgriff auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen. Da es der übereinstimmende Parteiwille gewesen sei, die Preise veränderlich zu halten, sei hier – ähnlich wie bei Zinsanpassungsklauseln – eine grundsätzliche Variabilität der Preise ohnehin nicht angreifbar. Im Übrigen seien die Preisanpassungen seit Juni 2007 auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – Gasgrundversorgungsverordnung) erfolgt. Die Verträge der Kläger seien insoweit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) angepasst worden. Die Preisänderungen genügten auch den Anforderungen der GasGVV. Der Klagantrag zu 2) - früher 1. b - sei abzuweisen, weil die Beklagte bisher keinem der Kläger die Sperrung des Gasbezuges angedroht habe. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. Sie ist hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4), 6) bis 8), 10), 11), 13), 14), 18) bis 26), 29) bis 35), 37) bis 39), 41) bis 45) und 48) bis 54) teilweise unzulässig; im übrigen zulässig und begründet, soweit nicht übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden sind. 1. Die Kläger machen gleichartige Ansprüche geltend und bilden in zulässiger Weise eine Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für den Klagantrag zu 1) ist gegeben. Ein Feststellungsurteil ist durch seine Rechtskraft geeignet, die über die Höhe der Gaspreise bestehende Unsicherheit zwischen den Parteien zu beseitigen. Das Rechtsschutzziel der hier vorliegenden negativen Feststellungsklage können die Kläger mit einer Leistungsklage nicht erreichen. Die Kläger, die die Erhöhungsbeträge nicht gezahlt haben, können ersichtlich nicht erfolgreich auf Leistung klagen. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings den Klägern zu 1) bis 4), 6) bis 8), 10), 11), 13), 14), 18) bis 26), 29) bis 35), 37) bis 39), 41) bis 45) und 48) bis 54), soweit diese jeweils einer Erhöhung der Preise um 2 % zugestimmt haben. Sie haben gegenüber der Beklagten ausdrücklich schriftlich bekundet, ab dem 1. Oktober 2004 um 2 % erhöhte Preise zu schulden. Der objektive Erklärungswert der entsprechenden Schreiben der jeweiligen Kläger geht nach Auffassung der Kammer dahin, dass es sich zumindest nicht nur um Vergleichsangebote, sondern auch um Anerkenntnisse handelt. Durch diese Anerkenntnisse sind die betreffenden Rechtsverhältnisse in diesem Umfange nicht streitig im Sinne des § 256 ZPO Insoweit ist ein Feststellungsinteresse ausgeschlossen. Die Klage wäre im Übrigen insoweit auch unbegründet. Die Kläger haben die Preiserhöhung insoweit ausdrücklich und schriftlich hingenommen und über viele Jahre die erhöhten Preise bezahlt, ohne im Hinblick hierauf einen Vorbehalt der Rückforderung auszusprechen und damit diese 2 %ige Erhöhung der Preise akzeptiert und aus dem Streit der Parteien herausgenommen. So waren die jeweils ähnlich formulierten Schreiben der rechtlich beratenen Kläger gemeint und nur so konnte sie die Beklagte verstehen. Insbesondere einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Beklagten bedurfte es zum Wirksamwerden der Erklärungen dieser Kläger nicht, denn die Beklagte hatte ihrerseits zunächst Preiserhöhungen angekündigt. Die Beklagte ist in der Folge den Schreiben der Kläger nicht entgegengetreten und hat auch die Zahlungen nicht zurückgewiesen. Das Feststellungsinteresse des Klägers zu 29) ist durch dessen Umzug zum 1. September 2006 nicht weggefallen. Der Regelung in § 32 Abs. 3 AVBGasV, wonach allein der Kunde berechtigt ist, den Vertrag bei einem Umzug zu kündigen, entnimmt die Kammer den Grundsatz, dass der Abnehmer auch nach einem Umzug im Versorgungsgebiet der Beklagten Vertragspartner bleibt, sofern er nicht kündigt und weiter Gas bezieht. Der Kläger zu 29) hat den Vertrag nicht gekündigt und ist trotz seines Umzugs (innerhalb derselben Straße) weiter Gaskunde der Beklagten geblieben – was unstreitig ist. Es liegt mithin in Ermangelung einer Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Erledigung der Hauptsache nicht vor. 2. Im Übrigen ist die Klage begründet. Die Erhöhungen der Gaspreise binden die Kläger nicht. Die Preisanpassungsklausel in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verträge ist unwirksam. Die Kammer schließt sich damit der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass sondervertragliche Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und bei Unwirksamkeit der Klausel keine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu erfolgen hat (grundlegend BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 274/06 - Juris). Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in Ziffer 4 der Verträge der Parteien ist Teil von durch die Beklagte vorformulierten Verträgen über die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (so ausdrücklich in Ziffer 5 der Anlage B 10 und bereits in der Überschrift von Anlage B 11). Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen diese der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die streitgegenständliche Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auch verschaffen den Klägern die vertraglichen Kündigungsrechte keinen zureichenden Ausgleich. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Schließlich wird auch die Beklagte durch die Folgen der Unwirksamkeit der Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu. Auf die Frage, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. Eine Beweisaufnahme hierüber – etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten - war nicht veranlasst. Es verbleibt für die Parteien im Ausgangspunkt bei den bis Ende September 2004 vereinbarten Preisen. a. § 307 Abs. 1 BGB verbietet eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners, die sich auch aus fehlender Klarheit und Verständlichkeit der betreffenden Vertragsklausel ergeben kann. Gemäß 307 Abs. 2 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (Nr. 1) oder eine den Vertragszweck gefährdende wesentliche Einschränkung von Rechten und Pflichten (Nr. 2) vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich erfüllt. Ziffer 4 der in Rede stehenden Sonderverträge verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Preisanpassungsklausel nach Maßgabe der Entwicklung des Wärmemarktes handelt sich auch um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Die hier maßgebliche Vertragsklausel stellt keine die Preise unmittelbar regelnde Vereinbarung dar, die unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 68. Aufl., § 307 Rn. 54), sondern es handelt sich um eine schlichte, der Kontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterfallende Preisnebenabrede (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 60; BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 , Rn. 18 - Juris). Sie ist auch keine deklaratorische, das Gesetz, eine Verordnung oder eine vergleichbare Regelung wiederholende Klausel (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 63 ff.). Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann. Die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung muss sich an der Ermächtigungsklausel selbst bemessen lassen können. Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Es bedarf daher einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Preisänderungsrecht entsteht (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 16 ff.). Grundsätzlich ist allerdings bei langfristigen Vertragsverhältnissen wie den Gaslieferverträgen das Interesse des Verwenders anzuerkennen, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer in einem Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachträglich auf die Kunden abwälzen zu können. In Verträgen mit Verbrauchern sind an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel dabei hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam. In Verträgen über die leitungsgebundene Erdgasversorgung kommt es darauf an, dass die Preisentwicklung für den Kunden vorhersehbar ist und sich das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht verschiebt, insbesondere indem der Verwender nachträglich seinen, in dem enthaltenen Preis vereinbarten Gewinnanteil erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, VIII ZR 274/06 , Rn. 14 - Juris). Um diesen Anforderungen zu genügen, ist es erforderlich, dass die für die Berechnung der Preisänderung notwendigen Daten dem Kunden entweder vom Energieversorger zur Verfügung gestellt werden oder der Kunde die Möglichkeit hat, sich diese Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (etwa aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes) zu beschaffen. Wegen der möglichen Komplexität der Berechnungen von Preiserhöhungen auf Grund geänderter Bezugspreise oder anderer Kosten des Energieversorgers (z.B. für Lohn und Transport) und weil sich eine einfache Formel in einer Preisänderungsklausel jedenfalls bei leitungsgebundenen Energielieferverträgen offenbar nicht ohne weiteres erstellen lässt, sind dabei ggf. Einschränkungen bezüglich der allgemeinen Verständlichkeit einer solchen Preisanpassungsklausel hinzunehmen. Dem Verbraucher wird deshalb allgemein abverlangt, sich auch mit nicht einfach zu verstehenden Kriterien für die Berechnung von Preiserhöhungen auseinander zu setzen. Es ist insoweit ein aufmerksamer und sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr zu unterstellen (vgl. Grüneberg a.a.O., § 307 Rn. 19, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist wiederum, dass der Kunde sich die relevanten Informationen verschaffen kann, die er zur Beurteilung benötigt. Unabdingbar ist es, dass dem Kunden jedenfalls die Möglichkeit geschaffen wird, an Hand ihm zugänglicher Daten etwaige Preisänderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Die streitgegenständliche Klausel, bei der Preisänderungen lediglich unter Bezugnahme auf die „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ erfolgen können, lässt bereits offen, welche konkreten Daten und Bezugsgrößen in Betracht kommen. Im Übrigen wären es Daten, die sich ein Kunde der Beklagten regelmäßig nicht zu beschaffen vermag. So ist auch dem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr regelmäßig insbesondere nicht bekannt, welche Bezugs-, Transport- oder Lohnkosten die Beklagte hat. Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordert zudem eine Regelung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen die Preise bestimmenden Faktoren im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises insgesamt zukommt (BGH NJW 2007, 1054 , 1055). Kostenbasierte Preisanpassungsklauseln sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv nachvollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des Versorgers unabhängigen Kriterien beruhen, deren Gewichtung im vorhinein angegeben wird. Auch diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Ziffer 4 der Sonderverträge nicht. Die nach Ziffer 4 der Verträge möglichen Preiserhöhungen sind weder bestimmt noch bestimmbar. Der Begriff „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ lässt ins-besondere auch offen, um welchen Energiemarkt und welche Energieträger es sich handelt. Auch bleibt unklar, auf welche Stufe der Lieferkette von Energie abgestellt wird. Ferner besagt die Klausel nichts darüber, in welchem Umfang die Erhöhung der Gasbezugskosten eine Erhöhung des Tarifs „Klassik-Gas“ ermöglicht. Die Benutzung des Verbs „anpassen“ eröffnet einen Spielraum, der aber keine Einzelheiten erkennen lässt. Auch ist keine Verpflichtung der Beklagten zu erkennen, die Preise zu senken, wenn die „Preisentwicklung“ nach unten geht. Die Allgemeinen Informationen zum Sondervertrag „Klassik-Gas“ enthalten auch nichts Näheres zu den Voraussetzungen und dem Umfang einer Preisanpassung. Ziffer 4 der Sonderverträge benennt somit allenfalls den Anlass für eine mögliche Preisänderung. Sie lässt aber nicht erkennen, nach welchen Kriterien und wann sie zu erfolgen hat. Die Kläger, welche die Berechtigung der Erhöhungen und das Fehlen von Preissenkungen nicht zuverlässig nachprüfen können, werden dadurch auch unangemessen benachteiligt. Sie können nicht einschätzen, was in Zukunft auf sie zukommt. Der Beklagten indes wird die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste Preisreduzierungen nicht (sogleich) vorzunehmen. Das lässt sich entgegen § 307 Abs. 2 BGB auch weder mit dem gesetzlichen Grundgedanken der Vertragsparität noch mit dem Vertragszweck vereinbaren. § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV – Bestimmungen über die Änderung der allgemeinen Tarife und Preise - können nicht ergänzend herangezogen werden, um der Beklagten ein einseitiges Preisanpassungsrecht einzuräumen. Da Ziffer 4 der Sonderverträge weder mit § 4 AVBGasV noch mit § 5 GasGVV inhaltlich übereinstimmt, braucht der Frage, ob eine unveränderte Übernahme dieser Regelungen, denen eine Leitbildfunktion für Verträge mit Energieversorgern zukommen soll, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden ausschließt, nicht nachgegangen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08 , Rn. 21, 27 - Juris) - zumal auch Preisanpassungen nach § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV dem Äquivalenzprinzip entsprechen müssen, woran es hier gerade fehlt. Im Übrigen nehmen die Sonderverträge zwar in Ziffer 5 auf die Allgemeinen Informationen zum Sondervertrag (Anlage B 12) und die AVBGasV ergänzend Bezug. Eine unmittelbare Anwendung der AVBGasV scheitert aber daran, dass diese gemäß deren § 1 Abs. 2 nur für Tarifkunden gilt, die Kläger aber Sonderkunden sind. Die Sonderverträge verweisen auf die AVBGasV auch nur „im Übrigen“ (Ziffer 5 der Anlage B 11) und nur insoweit, als bei Widersprüchen die Bestimmungen des Sondervertrages Vorrang haben (Anlage B 11 und die Allgemeinen Informationen zum Sondervertrag, Anlage B 12). Damit stellt sich Ziffer 4 der Sonderverträge für einen durchschnittlichen Kunden als abschließende Regelung einer Preisanpassung dar und lässt nicht erkennen, dass ergänzend Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein könnten. Für die Kläger wäre es außerdem überraschend im Sinne von § 305 c BGB, wenn durch eine Verweisungskette an die Stelle einer konkret vereinbarten Preisanpassungsklausel ein einseitiges Preisgestaltungsrecht der Beklagten träte, das in ihrem freien Ermessen stünde und daher noch weniger überprüfbar wäre. Hinzu kommt, dass sich eine ergänzende Heranziehung von § 4 AVBGasV als Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von vorformulierten Vertragsbedingungen darstellen würde, wenn diese Vorschrift oder deren Regelungsgehalt an die Stelle von Ziffer 4 treten würde (dazu: Hans. OLG in Bremen, Urteil vom 16. November 2007, 5 U 42/06 , Seite 15). Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass die Beklagte mit den an die Kläger übersandten Schreiben vom 10. April 2007 die Verträge gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 EnWG „angepasst“ hat mit der Folge, dass seit Juni 2007 die Regelungen der GasGVV gelten und auf dieser Grundlage wirksame Preisbestimmungen (von diesem Zeitpunkt
  2. an)vorliegen. Es ist schon fraglich, ob es insoweit überhaupt gemäß § 305 Abs. 2 BGB zu wirksamen Vertragsänderungen zwischen den Parteien kommen konnte. Den Schreiben vom 10. April 2007 entnimmt die Kammer nur, dass – neben dem dort eingangs enthaltenen Hinweis auf vorgenommene Preissenkungen – auf die am 8. November 2006 in Kraft getretene GasGVV und eine Verpflichtung der Energieversorger hingewiesen wird, (auch laufende) Verträge umzustellen. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob alle Kläger derartige Schreiben erhalten haben, sieht die Kammer hierin allenfalls Angebote auf eine Anpassung, also auf den Abschluss neuer Verträge. Jedenfalls kann das Schweigen von Kunden auf diese Schreiben nicht zu einer neuen Vertragsgrundlage geführt haben. Eine öffentliche Bekanntgabe und eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten (vgl. § 23 GasGVV) wird ohnehin nicht behauptet. Ob § 5 Abs. 2 GasGVV selbst überhaupt eine hinreichende Grundlage einer Preisanpassung sein kann, ist zudem fraglich. Der BGH (a.a.O.) hat § 5 Abs. 2 GasGVV dann als wirksame Grundlage von Preisanpassungen bezeichnet, wenn die vertragliche Klausel damit inhaltlich übereinstimmt (s.o.). Dass aber durch die von der Beklagten behauptete Anpassung der laufenden Sonderverträge die Regelung in Ziffer 4 keine Geltung mehr haben sollte, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Das lässt sich auch dem genannten Anschreiben (Anlage B 166) nicht entnehmen, so dass von einer inhaltlich übereinstimmenden Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 5 GasGVV auch aus diesem Grunde nicht die Rede sein kann. Soweit die Beklagte die hiesige Preisanpassungsklausel mit Zinsanpassungsklauseln vergleicht und sie unter Hinweis auf u.a. eine Entscheidung des BGH im Jahre 2008 ( NJW 2008, 3422 ) für wirksam hält, so ist festzustellen, dass die Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind. Der BGH hatte die konkrete Zinsänderungsklausel in jenem Verfahren gemäß § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam erklärt. Die zugrunde liegende Vereinbarung der Parteien, ob überhaupt variable Zinsen zu zahlen sind, hat der BGH indes für wirksam gehalten und nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch niedrigere Zinsen für vereinbart angesehen. Gemäß § 310 Abs. 2 BGB findet § 308 BGB auf die Gasversorgung von Sonderabnehmern keine Anwendung. Im vorliegenden Fall ergibt sich zudem als Folge der Unwirksamkeit von Ziffer 4 der Sonderverträge, dass bereits die Grundlage der Preisanpassung fehlt - das Ob. b. Die im Wesentlichen mit der fehlenden Transparenz der Preisänderungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung wird auch nicht durch das Kündigungsrecht der Kunden kompensiert. Unabhängig davon, dass den Klägern bei Abschluss der Verträge (hier jedenfalls vor September 2004) mangels Konkurrenz auf dem seinerzeitigen Gasmarkt kein anderer Vertragspartner zur Verfügung stand und ein heutiger Wechsel des Energieträgers mit Kosten verbunden ist, so dass die Möglichkeit einer Kündigung keine zumutbare Alternative darstellt, setzt ein Ausgleich der hier festgestellten Benachteiligung der Kunden jedenfalls voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006, VIII ZR 25/06 , Rn. 28, 30 - Juris). Auch daran fehlt es hier. Nach der Regelung in Ziffer 5 der Sonderverträge gilt für die Kündigung § 32 Abs. 2 AVBGasV entsprechend. Danach kann der Kunde bei einer Änderung der Preise das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen. Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der vorgesehenen Anpassung der Sonderkundenpreise durch öffentliche Bekanntmachung ersichtlich nicht hinreichend und angemessen sicher gestellt. Zudem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. Soweit § 5 Abs. 3 GasGVV hiervon abweichend vorsieht, dass Preisänderungen gegenüber einem Kunden dann nicht wirksam werden, wenn dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Vertrages nachweist, dass er einen Vertrag mit einem anderen Gasversorger geschlossen hat, so erlegt diese Regelung dem Verbraucher ganz erhebliche Mitwirkungspflichten auf und begegnet jedenfalls hinsichtlich des Zwanges, einen neuen Vertrag vorzuweisen, Wirksamkeitsbedenken. Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Die GasGVV sind durch Ziffer 4 der Sonderverträge nicht einbezogen worden. Sie gelten nur für Tarifkunden und für Verträge, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Im Übrigen ist – wie ebenfalls schon dargelegt - keine wirksame Einbeziehung der laufenden Sonderverträge nach § 23 GasGVV und § 115 EnWG erfolgt. c. Abgesehen davon, dass sich die Anforderungen an Bestimmtheit und Transparenz der streitgegenständlichen Klausel allein nach den §§ 305 ff. BGB bestimmen und bei einem Verstoß gegen deren Anforderungen nicht ein Rückgriff auf § 315 BGB eröffnet ist, könnte auch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB keinen angemessenen Ausgleich für die fehlende Transparenz der Regelung in Ziffer 4 der Verträge bieten. Der Kunde hat mangels Kenntnis der Preiskriterien keine realistische Möglichkeit, eine Erhöhung des vereinbarten Preises auf seine Berechtigung zu überprüfen. Dementsprechend kann er nicht beurteilen, ob eine gerichtliche Billigkeitsprüfung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Das aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Bestimmtheits- und Transparenzgebot soll nach Möglichkeit gerade auch verhindern, dass es im Einzelfall zu gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der Intransparenz kommt. Der Kunde soll aber eine Preiserhöhung nicht deshalb hinnehmen, weil er das zulässige Ausmaß nicht beurteilen kann. Insofern könnte die Kontrollmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung der Klausel auch nicht ersetzen. Zwar hat der BGH inzwischen entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Regelungen enthalten, die den Gasversorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB berechtigten, einseitige Tariferhöhungen im Rahmen der von § 315 Abs. 3 BGB gesetzten Grenzen vorzunehmen (Urteil vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06 , Rn. 17 - Juris). Das hilft der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter, weil § 4 AVBGasV in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nicht wirksam als Preisanpassungsvereinbarung in die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse einbezogen worden ist (s.o.). d. Durch die Unwirksamkeit der in Ziffer 4 der Sonderverträge getroffenen Vereinbarung ist im Vertragswerk zwar eine Regelungslücke entstanden. Der Beklagten ist aber auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen grundsätzlich auch die Bestimmungen der §§ 157 , 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist hier allerdings schon nicht feststellbar, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, also welche genauen Modalitäten nach dem hypothetischen Willen beider Parteien, auch unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe, für ein Erhöhungsrecht hätten gelten sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung die Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel Beachtung finden müssen. Es würde gegen § 307 BGB und gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen, wenn eine unwirksame spezielle Regelung durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten des Verwenders ersetzt werden würde. Auch fehlt es hier an Anknüpfungstatsachen, um im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Preisänderung zu ermitteln, die den Interessen beider Parteien entspricht - zumal die Beklagte nicht detailliert offen gelegt hat, auf Grund welcher Kalkulationen und in welcher Höhe eine Preisänderung zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Es kommen sowohl zum Grund als auch zur Höhe zahlreiche Gestaltungen in Betracht, ohne dass es belastbare Hinweise darauf gäbe, welche Vorstellungen die Parteien hierzu gehabt oder entwickelt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung gekannt hätten. In einer solchen Situation ist die Kammer weder in der Lage noch dazu befugt, Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen (so auch AG Blankenese, Urteil vom 31. Juli 2009, 518 C 46/09 , Seite 9). Unabhängig davon, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung aber auch nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 , Rn. 36 m.w.N. - Juris). Auch das ist hier nicht der Fall. Der ersatzlose Wegfall der angefochtenen Klauseln führt nicht zu unbilligen Vorteilen für die Kläger. Das Vertragsgefüge wird gerade nicht in nicht mehr vertretbarer Weise einseitig zu Lasten der Beklagten verschoben. Der Beklagten steht nach den vertraglichen Regelungen zum einen der Weg offen, die Vertragsverhältnisse zu kündigen und Verträge mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der ggf. geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuschließen. Die Beklagte kann sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und sodann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats von den Verträgen lösen (§ 32 Abs. 1 AVBGasV, ähnlich § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV). Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, führt dies nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis. Wegen der vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten scheidet auch eine (gesetzlich ohnehin nur als Ausnahme vorgesehene) Gesamtunwirksamkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB aus. Eine Gesamtunwirksamkeit würde zudem erst recht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Preiserhöhungen führen. Dass die Beklagte bei einer Gesamtunwirksamkeit der Verträge womöglich bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Hinblick auf (nach Auffassung der Beklagten) mit Verlust geliefertes Erdgas geltend machen könnte und dadurch vielleicht besser dastünde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln ist das alleinige Risiko des Verwenders und rechtfertigt grundsätzlich - und jedenfalls bei Dauerschuldverhältnissen mit wie hier vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten - nicht die Anwendung von § 306 Abs. 3 BGB. Soweit die Beklagte geltend macht, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich hier daraus, dass sie zahlreiche Rückforderungen anderer Kunden zu befürchten habe, in deren Verträgen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, gilt zudem das Folgende: Das Risiko, dass allgemeine Geschäftsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalten, geht – wie bereits gezeigt - grundsätzlich und allein zu Lasten des Verwenders. Zudem hätte es die Beklagte in der Hand gehabt, auf den Einwand der Kläger zu reagieren und – jedenfalls entsprechend der sich seit längerem herausbildenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Verträge über die Sonderversorgung mit dem Ziel einer Änderung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen und umzustellen. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend substantiiert von ihr befürchtete oder realisierte Einbußen vorgetragen. So bleibt undeutlich, in welcher Relation die von der Beklagten behaupteten Rückforderungsansprüche von Kunden zum gesamten Umsatz und Gewinn der Beklagten stehen und ob im Saldo überhaupt Verluste eintreten. Für den hiesigen Rechtsstreit relevant können insoweit zunächst für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ergebnisses nur die ausgefallenen Zahlungen der Kläger sein. Dass dieses Risiko unkalkulierbar oder unzumutbar gewesen sein könnte, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Das ist auch nicht naheliegend, denn die Kläger haben von Beginn des Prozesses an klargestellt, nur die bis Oktober 2004 geltenden Preise bezahlen zu wollen. Das Risiko, insoweit Zahlungen nicht zu erhalten, bestand also seit Aufnahme dieses Rechtsstreits und wurde im Laufe des Verfahrens jedenfalls nicht geringer. Etwaige wirtschaftliche Risiken deshalb, weil daneben weitere (Widerspruchs-) Kunden Rückforderungsansprüche stellen könnten, haben bei der hier vorzunehmenden Abwägung außer Betracht zu bleiben. Wirtschaftliche Risiken werden ohnehin nicht erschöpfend und unter konkreter Bezugnahme auf die gesamte Einnahmesituation der Beklagten dargestellt. Bezogen auf das gesamte Wirtschaftsunternehmen E... H.. AG erscheint es schon aufgrund dessen Größe und Vielschichtigkeit viel eher nahe liegend, dass etwaige Gewinne und Verluste auf alle Vertragssparten zu beziehen sind, weshalb es nicht einleuchtet, dass der (teilweise) Ausfall von Zahlungen einzelner privater Erdgaskunden im Sondervertragsbereich nicht durch Mehreinnahmen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die gesamte Einnahmestruktur der Beklagten (oder der Muttergesellschaft) oder gar ihr Bestand hierdurch ernsthaft gefährdet sein könnte. Im Übrigen ist die Beklagte gehalten, wie jeder andere Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses auch, außerhalb des gesetzlich strukturierten Preises (Tarifkunden) ein ihr wohl grundsätzlich mögliches Preisanpassungsrecht gegenüber Sondervertragskunden transparent zu gestalten und bei Vertragsabschluss die einzelnen Kostenelemente und deren jeweiligen Anteile bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen zu legen. Das ist der Beklagten, wie jedem anderen Wirtschaftsunternehmen auch, zumutbar und stellt sie vor keine unlösbaren Schwierigkeiten - zumal sich die Beklagte seit geraumer Zeit selbst als Wettbewerber im Wärmemarkt bezeichnet und auch so auftritt. Die Behauptung, dass die Beklagte vorliegend dadurch, dass die Kläger seit Oktober 2004 die damals geltenden Preise und keine Erhöhungen gezahlt haben, Verluste gemacht hat, ist folglich auch nicht plausibel. Entsprechende Feststellungen können jedenfalls aufgrund des pauschalen Sachvortrags der Beklagten nicht getroffen werden. e. Im Hinblick auf den Klagantrag zu 2. (früher 1.
  3. b)gilt, dass dieser Klagantrag ur-sprünglich zulässig und begründet war und sich später erledigt hat. Das war im Tenor zu 2. festzustellen. Den Klägern kam auch das Interesse an der Feststellung zu, dass die Beklagte sie bei Zahlung der bis zum 30. September 2004 geforderten Preise so lange ungestört mit Erdgas zu beliefern hat, als eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Preise nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Bestehen dieser Leistungspflicht, eines gegenwärtigen Verhältnisses i.S.d. § 256 ZPO, war für die Kläger ungewiss. Ob sich das aus den wenigen von den Klägern vorgelegten Sperrandrohungen gegenüber anderen Kunden ergibt, kann offen bleiben. Den Klägern ist zwar unstreitig eine Sperrung der Gaszufuhr nicht konkret angedroht worden. Trotzdem gab ihnen das Verhalten der Beklagten berechtigten Anlass, eine solche Sperrung zu befürchten. Die Beklagte hatte zunächst nur die ungestörte Gasversorgung der Kläger längstens bis zur Entscheidung der Kammer über die vorliegende Klage zugesagt und die Aufforderung im klägerischen Schriftsatz vom 24. Juli 2007, die Zusage für die Zeit bis zum Ablauf der dritten Woche nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zu erteilen, unbeantwortet gelassen. Da die Beklagte sich zunächst weigerte, eine entsprechende Erklärung zur Akte zu reichen, hatten die Kläger daher Grund zu der Annahme, dass auch ihnen eine Sperrung der Gasversorgung droht, weil sie sich weigerten, höhere Zahlungen an die Beklagte zu leisten. Dem Feststellungsinteresse stand auch insoweit keine anderweitige bessere Rechtsschutzmöglichkeit entgegen. Zwar hätten die Kläger gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung klagen können. Das ließ aber hier das Feststellungsinteresse nicht entfallen, denn die Kläger durften annehmen, dass schon das Feststellungsurteil zur Aufrechterhaltung der Leistung und damit zur endgültigen Streitbeilegung führen würde – zumal in diesem Verfahren auch die Grundlage der Bemessung der Leistungsentgelte für eine künftige Leistung der Klärung zugeführt wird. Die Klage war auch insoweit begründet, denn die Beklagte trifft die Vertragspflicht, die Kläger zu beliefern und sie kann sich – wie dargelegt – nicht darauf berufen, dass diese den Preisanpassungen nicht – bzw. nicht zur Gänze – Folge geleistet haben. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 , 91 a , 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klage teilweise abzuweisen war, handelt es sich um ein geringfügiges und damit unbeachtliches Unterliegen. Auch soweit die Hauptsache übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt worden ist, ist die Beklagte zur Tragung der Kosten verpflichtet, § 91 a ZPO. Die Preisbestimmungen der Beklagten waren auch hinsichtlich der Kläger zu 15), 16), 28), 40) und 46) bis zu den Zeitpunkten der jeweiligen Vertragsbeendigungen unwirksam, die Klagen also zulässig und begründet. Der Klagantrag zu 1. war, anders als die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, auch nicht zu unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und hat das Kostenrisiko des teilweisen Unterliegens nicht durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abgewälzt. Insbesondere war es nicht veranlasst, jede einzelne Preisbestimmung zu benennen und in den Antrag einzubeziehen. Abgesehen von der geringen Praktikabilität, bei jeder weiteren Preisbestimmung Antragsänderungen vornehmen zu müssen, wollten die Kläger sämtliche Preisbestimmungen nicht gegen sich gelten lassen. Das Kosteninteresse der Beklagten wird auch im Rahmen von § 91 a ZPO hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen kommt es für die (tatsächliche) Frage, ob es sich um eine Erledigung der Hauptsache handelt, nicht darauf an, wie der Antrag formuliert ist. Einer teilweisen Klagrücknahme hätte es auch bei der Bezeichnung der einzelnen Preisbestimmungen und einer im laufenden Verfahren erfolgten Vertragskündigung einzelner Kläger nicht bedurft. Ob diese Kläger nach den durch die Beklagte vorgenommenen Endabrechnungen ihrer Vertragsverhältnisse auf Leistung hätten klagen können, kann dahinstehen. Sie haben es jedenfalls nicht getan und das Feststellungsinteresse ist ex nunc erst entfallen, als die Kläger die Verträge beendeten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31754.html Kommentare

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