Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen. Gründe I. Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 27.03.2009 vorgeworfen, am 11.04.2006 und davor als Halterin des Pkw Audi 80, ehemaliges amtliches Kennzeichen xxxxxxxxx, nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte, wobei diese Person das Fahrzeug dann am 27.02.2006 im G. G. Weg in H. abstellte, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden. Danach habe sich die Angeklagte einer fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar gemacht. Die Angeklagte hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, das Amtsgericht Hannover hat sie mit dem angefochtenen Urteil aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen war die Angeklagte vom 12.09.2005 bis zum 20.02.2006 Halterin des Pkw Audi 80, dessen Erstzulassung am 04.04.1984 erfolgte. Sie hatte das Fahrzeug für 200 € gekauft und war damit gefahren, bis es am 20.02.2006 aufgrund eines Kupplungsschadens nicht mehr fahrfähig war. Sie konnte und wollte das Fahrzeug selbst nicht mehr benutzen und ließ es zum 20.02.2006 beim Landkreis H. vorläufig stilllegen. Die Angeklagte bot das Fahrzeug durch ein Inserat im „Heißen Draht“ zum Ausschlachten an. Auf ihre Anzeige meldete sich ein Interessent, der sich als A. A., wohnhaft W. Straße, H., vorstellte. Die Angeklagte hatte sich zwar noch einen gewissen Geldbetrag erhofft, überließ dem Interessenten das Fahrzeug dann aber unentgeltlich. In einem schriftlichen Übernahmevertrag vom 27.02.2006 ergänzte der Interessent seine Personalien. Die Angeklagte übergab ihm anschließend Schlüssel, Fahrzeugschein und Brief. Er holte das Fahrzeug am 28.02.2006 ab, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er das Fahrzeug abschleppte oder nach kurzer Reparatur mit roten Kennzeichen davonfuhr. Am 08.03.2006 wurde der Wagen im G. G. Weg in H. ohne Kennzeichen aufgefunden und mit einem roten Aufkleber gemäß § 15 Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz (KrW /AbfG) versehen. In der Nähe des Auffindeortes lagen diverse kleine Autohändler und Werkstätten, in denen an Fahrzeugen gebastelt, diese ausgeschlachtet oder repariert wurden. Nachdem sich niemand um das Fahrzeug gekümmert hatte, wurde es am 11.04.2006 abgeschleppt. Das Fahrzeug wurde am 16.05.2006 begutachtet. Es wurde bei einer Laufleistung von 226.045 km mit einem Restwert von 20 € bewertet und als Wrack eingeordnet. In dem Fahrzeug befanden sich noch Betriebsflüssigkeiten und Schadstoffe. Eine Person namens A. A. konnte in H. nicht ermittelt werden. Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Angeklagten könne eine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nicht nachgewiesen werden. Die Angeklagte habe den Pkw selbst nicht mehr benutzen können und wollen. Wenn sie aufgrund ihrer Anzeige einen Abnehmer gefunden habe, der den Wagen unentgeltlich mitgenommen habe, liege darin keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Abnehmers. Dafür hätten erkennbar Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen müssen, dass der Abnehmer nicht ordnungsgemäß mit dem Pkw umgehen werde. Der Abnehmer habe seinen Namen angegeben, eine Adresse aufgeführt und einen Vertrag unterschrieben. Allein der Umstand, dass er später nicht auffindbar und unter der von ihm genannten Anschrift nicht gemeldet gewesen sei, habe ihn gegenüber der Angeklagten nicht als unzuverlässig erscheinen lassen. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass es die Person 2006 tatsächlich unter diesem Namen gegeben habe. Die Angeklagte habe den Pkw zudem ordnungsgemäß abgemeldet und mit Papieren und Schlüssel übergeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB, gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung aus, das Amtsgericht habe den Anwendungsbereich der sog. verlängerten Sorgfaltspflicht im Abfallrecht nach einem rechtsfehlerhaften Maßstab bestimmt. Nach der sog. Falisanentscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 40, 84 ff.) müsse sich der Abfallbesitzer, der einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftrage, vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt sei. Anderenfalls verletze der Abfallbesitzer seine Sorgfaltspflicht und handele fahrlässig. Dies ergebe sich auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG. Die Angeklagte, die sich durch das Verschenken des Fahrzeugs die Mühe und die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung habe ersparen wollen, habe das Wrack in Entledigungsabsicht einem Dritten überlassen, den sie nicht gekannt habe. A. A. sei nicht Inhaber eines zertifizierten Entsorgungsbetriebes gewesen. Der Angeklagten sei lediglich der von ihm genannte Name und die von ihm angegebene Anschrift bekannt gewesen. Dies reiche nicht aus, um dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB gerecht zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft. II. Die Revision ist zulässig und begründet. Die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. 1. Der Freispruch hält sachlich rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils könnte die Angeklagte durch die unentgeltliche Überlassung ihres nicht mehr fahrbereiten Pkw an den unbekannt gebliebenen Abnehmer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen, unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB beseitigt haben. Der Vorwurf einer (fahrlässigen) umweltgefährdenden Abfallbeseitigung kann in einer erneuten Hauptverhandlung noch aufgeklärt werden. a) Bei dem Pkw Audi 80 der Angeklagten handelte es sich zum Zeitpunkt der Übergabe am 28.02.2006 um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff angelehnt (vgl. hierzu BGH 2 StR 339/96 vom 06.06.1997) und umfasst gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 KrW/AbfG alle beweglichen Sachen, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff, gewillkürter Abfall) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff, Zwangsabfall). Der Pkw Audi 80 der Angeklagten wurde am 16.05.2006 bei einer Laufleistung von 226.045 km mit einem Restwert von 20 € bewertet und als Wrack eingeordnet. Weitere Feststellungen dazu, in welchem konkreten Zustand sich das Fahrzeug befand, insbesondere ob Teile demontiert waren, finden sich im amtsgerichtlichen Urteil nicht. Ob das Fahrzeug seit der Übergabe an den Abnehmer am 28.02.2006 bis zum Auffinden im G.G.Weg am 08.03.2006 bzw. der Restwertbegutachtung am 16.05.2006 verändert wurde, ist offen geblieben. Feststellungen dazu, ob das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 28.02.2006 als Wrack einzustufen war und Zwangsabfall darstellte, werden auch kaum mehr getroffen werden können. Es kann aber dahinstehen, ob eine weitere Aufklärung in einer erneuten Hauptverhandlung möglich ist. Denn das Fahrzeug war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Zeit der Übergabe zumindest gewillkürter Abfall, dessen sich die Angeklagte möglichst kostengünstig entledigen wollte. Bei dem Pkw Audi 80 handelte es sich um einen fast 22 Jahre alten Wagen, den die Angeklagte am 12.09.2005, also etwa fünf Monate vor der Übergabe an den Abnehmer, für nur 200 € erworben hatte. Nachdem das Fahrzeug am 20.02.2006 aufgrund eines Kupplungsschadens nicht mehr fahrtüchtig war, trat eine weitere Wertminderung ein. Weil es nicht mehr fahrtüchtig war, hatte die Angeklagte es vorläufig stilllegen lassen und zum Ausschlachten im „Heißen Draht“ angeboten. Demnach ging sie nicht von der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit aus. Nach ihrer Einschätzung hatte das Fahrzeug keinen Gebrauchswert mehr. Damit war das Fahrzeug Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass Bestandteile des Fahrzeugs gegebenenfalls noch wiederverwendet oder weiterverwertet werden konnten. Denn das Ausschlachten stellt keinen Gebrauch eines Fahrzeugs zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck dar (vgl. hierzu MüKoAlt, StGB, Rn. 19 und 59 f. zu § 326 StGB. BayObLG, VRS 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.