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SG Freiburg, Beschluss vom 24. November 2009 - Az. S 14 AS 5754/09

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird vorläufig verurteilt, der Antragstellerin 314,72 € als Darlehen zu gewähren.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  3. Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um die Höhe der für eine private Krankenversicherung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährenden Beitragszuschüsse. Die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin war in der Vergangenheit als Gastwirtin selbständig tätig und als solche privat bei der Württembergischen krankenversichert. Ihr Beitragssatz für die private Krankenversicherung beträgt 207,31 €, für die soziale Pflegeversicherung 18,70 € monatlich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine Krankentagegeldversicherung zu einem Tarif von 2,14 € monatlich abgeschlossen (Gesamtbetr ag 228,15 €). Der Versicherungsvertrag sieht einen Selbstbehalt von 600 € jährlich vor. Der Basistarif kostet bei dieser Krankenkasse 610 € (halber Basistarif 305 €). Sie wohnt mit ihrem im Jahre 2005 geborenen Sohn F... und ihrem im Jahr 2009 geborenen Sohn T... in einem Haushalt. Ein weiterer Sohn lebt derzeit beim Vater, soll aber nach Angaben der Antragstellerin wieder in den Haushalt aufgenommen werden. Im Februar 2009 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. In diesem Zeitpunkt wohnte sie noch mit dem Vater von F... zusammen in einer Wohnung, wollte aber ausziehen, nachdem die Beziehung zerrüttet war. Zunächst lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.3.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ganz ab, weil der ehemalige Lebensgefährte den Unterhalt der Familie sichern könne. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung der Kammer vom 11.5.2009 (S 14 AS 2030/09 ER) bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin schließlich mit Bescheid vom 27.5.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 23.4.2009 bis 31.7.
  4. Darin kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin als Pflichtversicherte bei der AOK an. Am 3.6.2009 lehnte die AOK die Pflichtversicherung der Antragstellerin mündlich ab, weil sie privat krankenversichert sei. Mit Bescheid vom 4.6.2009 änderte der Antragsgegner die bisherige Entscheidung ab und gewährte ab Mai 2009 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Antragstellerin in Höhe von 147,33 €. Dies sei der Betrag, der eine Pflichtversicherung koste. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 10.6.2009, mit dem sie die Gewährung eines höheren Krankenversicherungsbeitrags begehrte. Mit dem gewährten Zuschuss könne nicht einmal die Basisversicherung bezahlt werden, die 305 € koste. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Dagegen hat die Klägerin am 24.7.2009 Klage erhoben, über die bisher nicht entschieden ist (S 14 AS 3672/09). Auf einen Fortzahlungs- und Änderungsantrag, den die Klägerin nach einem Umzug in die eigene Wohnung gestellt hatte, bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 7.7.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ab Juli
  5. In diesem Bescheid vergaß sie die Bewilligung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen wandte sich die Antragstellerin erneut mit Widerspruch und beantragte die Bewilligung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 3.8.2009 änderte der Antragsgegner die bisherige Bewilligung ab und gewährte weiterhin den Zuschuss in Höhe von 147,33 €. Die Krankenversicherungsbeiträge zahlte der Antragsgegner unmittelbar an die Württembergische aus. Dagegen wandte sich die Antragstellerin erneut mit Widerspruch, mit dem sie die Bewilligung eines höheren Zuschusses begehrte. Zumindest müsse der aufgelaufene Zahlungsrückstand als Darlehen übernommen werden. Mit Bescheid vom 8.9.2009 änderte der Antragsgegner die Bewilligung erneut ab, behielt aber die Höhe der bewilligten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei. Mit Bescheid vom 14.9.2009 wurde wieder die Leistungsbewilligung geändert, die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieb gleich. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Antragsgegner übernehme nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe derjenigen Beträge, die bei einer Pflichtversicherung entstehen würden. Das seien 147,33 €. Diesen Betrag übersteigende Beiträge könnten auch nicht als Darlehen übernommen werden, weil die Krankenversicherungsbeiträge nicht vom Regelbedarf erfasst würden. Dagegen hat die Klägerin am 12.10.2009 Klage erhoben, über die bisher nicht entschieden ist (S 14 AS 5118/09). Am 13.11.2009 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie Übernahme ihrer Schulden bei der Württembergischen als Darlehen begehrt. Zur Begründung ihres Antrags hat sie ein Schreiben der Württembergischen vom 3.11.2009 vorgelegt, aus dem sich ein Beitragsrückstand von 671,90 € für die Zeit vom 1.
  6. bis 1.12.2009 ergibt. Die Versicherung kündigt darin das Ruhen der Ansprüche aus der Versicherung für den Fall an, dass der Beitragsrückstand nicht binnen zwei Wochen gezahlt sei. In der Zusatzversicherung bestehe bei Verzug kein Versicherungsschutz. Der Beitrag setzt sich zusammen aus Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 854,43 € für die Zeit vom 1.
  7. bis 1.12.09, zur Pflegeversicherung in Höhe von 4 € abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 249,05 €. Es wurden Zahlungen bis 31.10.2009 berücksichtigt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr 671,90 € darlehensweise zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß den Antrag abzulehnen. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beitrag übernommen, eine Übernahme weiterer Betrage komme weder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch noch § 73 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Prüfung der Erfolgsaussiehten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsgrund) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Nach § 12 Abs. 1c Satz 6 zweiter Halbsatz VAG zahlt der zuständige Träger, wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht, den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Nach dem Wortlaut hat der Bezieher von Arbeitslosengeld II den Differenzbetrag danach selbst zu tragen. Der Leistungsbezieher kann den Beitrag jedoch nur aus der Regelleistung bestreiten. In dieser sind jedoch Leistungen für den Krankenversicherungsschutz jedenfalls in dieser Höhe nicht enthalten. Nach der Konzeption des SGB II sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Regelleistung enthalten. Auch den Gesetzesmotiven kann nicht entnommen werden, dass - entgegen der Konzeption des SGB II - der nicht gedeckte Teil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung aus Mitteln der Regelleistung zu tragen ist. Nach den Gesetzesmotiven sollte eine finanzielle Überforderung der Betroffenen vermieden werden. Eine Belastung mit Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mehr als 80 € monatlich stellt jedoch eine finanzielle Überforderung dar. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B, Rn. 15 ff.) und des Sozialgerichts Karlsruhe (Urt. v. 29.10.2009 - S 1 SO 3118/09) an, weil es sie für zutreffend erachtet. Zur Begründung verweist die Kammer auf diese Beschlüsse. Diese Regelungslücke ist planwidrig. Offenbar wollte der Gesetzgeber an die Regelung in § 207 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beziehern von Arbeitslosengeld anknüpfen, die ebenfalls nur einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe der für eine Pflichtversicherung zu tragenden Beiträge vorsieht. Dem Gesetzgeber ist dabei offenbar entgangen, dass mit dieser Regelung privat versicherte Hilfebedürftige immer einen Großteil der Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung tragen müssen, weil der Basistarif in der privaten Krankenversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird und deshalb im System notwendig - auch nach Halbierung - höher liegt als die Beiträge, die in die gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II einbezahlt werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er das von ihm selbst definierte verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die er aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, unterschreiten wollte oder dass er diesen Hilfebedürftigen den Krankenversicherungsschutz weitgehend versagen wollte, indem er die Betroffenen auf die Leistungen beschränkte, die bei ruhenden Krankenversicherungen zu zahlen sind. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber hier übersehen haben, dass zwischen den Beitragen im halben Basistarif und zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine erhebliche Lücke klafft, die nicht aus der Regelleistung getragen werden kann. Die Antragstellerin ist weder verpflichtet noch in der Lage, die Differenz zwischen der Höhe ihres Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrages und den Zuschuss durch die Antragstellerin aus der ihr bewilligten Regelleistung zu begleichen. Diese dient gemäß § 20 Abs. 1 SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarf des täglichen Lebens sowie vertretbarem Umfang aus Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung umfasst zwar auch Aufwendungen für die Gesundheitspflege, und zwar im Wesentlichen diejenigen Aufwendungen, die ein Versicherter nach dem SGB II selbst tragen muss, wie z.B. die Kosten für die Praxisgebühr, Zuzahlungen oder die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Nicht von der Regelleistung umfasst sind dagegen die Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge (vgl. LSG a.a.O. Rn. 27), Der Anspruch auf Übernahme der Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II . Der Antragstellerin ist ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Zwar verliert sie bei Nichtzahlung der vollständigen Beiträge nicht ihren Versicherungsschutz. Der Antragstellerin droht jedoch, von der ärztlichen Behandlung ausgeschlossen zu werden, da sie als Privatversicherte zunächst die ärztliche Behandlung selbst bezahlen muss und auf den Weg der Kostenerstattung angewiesen ist. Mangels ausreichender finanzieller Mittel ist ihr damit eine ausreichende medizinische Versorgung, die Teil des von Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Existenzminimums ist, nicht möglich. Entsprechend dem Antrag ist die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf die Bewilligung eines Darlehens zu beschränken. Der Antrag hat keinen Erfolg soweit die Antragstellerin Kosten für die Krankentagegeldversicherung geltend macht. Insofern ist ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Solange der Antragsgegner Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährt, wird auch bei einer Pflichtversicherung kein Krankengeld gewährt, § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V . Die Antragstellerin kann jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen besser gestellt zu werden als ein Pflichtversicherter. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Zusatzversicherung für die Zeit des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht ruhend gestellt werden kann. Der Antrag hat weiterhin keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin Leistungen begehrt, die über ihre Beiträge zur Krankenversicherung hinausgehen. Die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren eine Beitragsrechnung zur ihrer Kranken- und Pflegeversicherung vorgelegt, nach der sie monatliche Beiträge in Höhe von 228,15 € schuldet. Die Beklagte gewährt ihr laufend Beiträge in Höhe von 147,33 €. Es ist nicht glaubhaft gemacht, warum Beitragsrückstände in größeren Umfang als die Differenz zwischen den bewilligten und den geschuldeten Beiträgen bestehen sollte. Auch aus der vorgelegten Rechnung der Württembergischen ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin andere als die bisher nachgewiesenen Beiträge schulden sollte. Darüber hinaus ist bei der vorgelegten Rechnung über Beitragsrückstände die von der Beklagten bereits bewilligte und für den 30.11.2009 zu erwartende Zahlung von 147,33 € für Dezember 2009 noch nicht berücksichtigt. Aus der vorgelegten Aufstellung ist auch nicht zu erkennen, dass die Württembergischen die bisherigen Zahlungen von 147,33 € monatlich korrekt berücksichtigt hätte. Insofern ist die Antragstellerin aber auf ein Nachfragen bei der Württembergischen verwiesen. Der Antragstellerin ist deshalb nur der Unterschiedsbetrag zwischen den glaubhaft gemachten monatlichen Beiträgen und den bereits bewilligten Beiträgen abzüglich den Beiträgen für die Krankentagegeldversicherung für die Dauer von vier Monaten zuzusprechen. Auch die Mahngebühren kann die Antragstellerin zumindest im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen. Insofern fehlt es an der Eilbedürftigkeit. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Württembergischen aufgrund der Nichtzahlung von Mahngebühren die Leistungen ruhend stellen wird. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG . Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/31769.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.