Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 02.04.2008 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen vom 13.03.2008 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten sind die Gründungsgesellschafter der mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007 (Bl.14 ff. d.A.) errichteten Peter L. Familien KG, deren Gegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen der L.-Unternehmensgruppe, sowie die nicht gewerbliche Verwaltung dieser Beteiligungen ist (vgl. § 2 I, III des Gesellschaftsvertrages). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.2007 (Bl.9 ff. d.A.) schenkte der Beteiligte zu 1) seinen drei Kindern, u.a. dem minderjährigen Ferdinand Otto L. (geb... 1992) den von der Beteiligten zu 2) für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an der Peter L. Familien KG, deren einziger Komplementär mit einer Kapitaleinlage von € 28.000,00 er selbst war, zu je 1/3 (vgl. Ziff. II.1 des Vertrages). In Vollzug dieser Schenkung teilte die Beteiligte zu 2) ihren mit einer Kommanditeinlage von € 72.000,00 verbundenen Kommanditanteil, der in voller Höhe eingezahlt war, in drei Teil-Kommanditanteile von jeweils € 24.000,00 auf und trat diese mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) und mit sofortiger Wirkung an dessen Kinder ab. Die Abtretung an Ferdinand Otto L. sollte jedoch „unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übergangs des Teil-Kommanditanteils in das Handelsregister des Amtsgerichts Bremen“ (Ziff. II.2.) erfolgen. Dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag haben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau, Heike L., als gemeinsame gesetzliche Vertreter von Ferdinand Otto L. vorsorglich ausdrücklich zugestimmt (Ziff. IV.). Mit Schreiben vom 27.12.2007 übermittelte die für die Beteiligten tätig gewordene Notarvertreterin die beurkundete Handelsregisteranmeldung vom 20.12.2007 an das Amtsgericht Bremen – Registergericht – und beantragte die Eintragung. Das Registergericht wies den Urkundsnotar unter dem 13.03.2008 darauf hin, dass dem Eintragungsantrag noch nicht entsprochen werden könne, weil für den Eintritt von Ferdinand Otto L. in die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei und der Minderjährige bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 1629 Abs. 2, 1795 , 1909 BGB durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden müsse. Zur Hindernisbeseitigung setzte das Registergericht eine Frist von 4 Wochen. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 19.03.2007 hat das Registergericht am 28.03.2008 unter Bezugnahme auf die mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht abgeholfen. Das Landgericht –
- Kammer für Handelssachen - hat sich dem angeschlossen und die Beschwerde mit Beschluss vom 02.04.2008 zurückgewiesen. Mit dem Antrag, das Amtsgericht Bremen – Registergericht – unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 02.04.2008 (13- T-5/08 ) und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – Registergericht - vom 13.03.2008 anzuweisen, die mit Antragschreiben vom 27.07.2007 eingereichte Handelsregisteranmeldung vom
- Dezember 2007 UR Nr. 132/2007 der Notarin Dr. N. in Bremen) durch Eintragung in das Handelsregister HRA 24865 der Peter L. Familien KG zu erledigen, haben die Beteiligen unter dem 17.04.2008 gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde (Bl. 127 ff., Bd. II d.A.) erhoben. Sie meinen weiterhin, Ferdinand Otto L. habe alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung des Kommanditanteils selbst rechtswirksam abgeben können. II. Die weitere Beschwerde ist – als Rechtsbeschwerde - nach §§ 27 , 29 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 I FGG, 546 ff. ZPO). Die vom Landgericht und Amtsgericht angenommenen Eintragungshindernisse bestehen nicht, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind:
- Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Schreiben des Registergerichts vom 13.03.2008 eine gem. § 19 FGG beschwerdefähige Zwischenverfügung darstellt. Macht das Registergericht die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 S. 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen – hier: der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers – abhängig, so handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist (vgl. BayObLG DB 1992, 135 (juris Rn.11); OLG Hamm DB 2005, 45 (juris Rn. 15) jew. m.w.Nw.). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Gesellschafter der betroffenen Kommanditgesellschaft beschwerdebefugt, da sie nach §§ 107 , 108 I, 143 II, 161 II HGB zur Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts von Gesellschaftern verpflichtet sind und diese Anmeldung in notariell beglaubigter Erklärung vom 20.12.2007 auch vorgenommen haben. Bei der Ablehnung einer Anmeldung bzw. deren Beanstandung durch Zwischenverfügung folgt das Beschwerderecht dem Antragsrecht, für die weitere Beschwerde (auch) daraus, dass die erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O, juris Rn. 13).
- Die Auffassung des Landgerichts, die Beanstandungen der Zwischenverfügung seien in der Sache gerechtfertigt, hält der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weshalb der Beschluss und die Zwischenverfügung aufzuheben sind. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die Zwischenverfügung aber nur die gerügten Eintragungshindernisse sind, jedoch nicht die – noch gar nicht getroffene - Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 413 f. (juris Rn. 12)), kommt eine auf Eintragung gerichtete Anweisung an das Registergericht nicht in Betracht. Vielmehr wird das Registergericht den Eintragungsantrag unter Abstandnahme von seinen (bislang) geäußerten Bedenken neu zu prüfen haben. Die schenkweise Übertragung des voll eingezahlten (Teil-)Kommanditanteils an der vermögensverwaltenden FamilienKG an den minderjährigen Ferdinand Otto L. ist wirksam, ohne dass es der Mitwirkung seiner Eltern bzw. - da sein Vater selbst Gesellschafter ist - der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers (§§ 1629 II, 1795 , 1090 BGB) bedarf. Die Schenkung ist auch nicht gem. § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsbedürftig. a. Die – hier fehlende - Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist entbehrlich. Die Schenkung begründet für den Minderjährigen keine persönlichen Verpflichtungen und ist deshalb lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des § 107 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, Rn. 2 zu § 107 BGB). Dass der Eintritt in die vermögensverwaltende FamilienKG für Ferdinand Otto L. eine – nicht von vornherein unrealistische - Gewinnchance mit sich bringt, steht außer Frage. Das Landgericht hat allerdings unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 21.06.1993 ( NJW-RR 1994, 1319 ff.) zahlreiche Bindungen und Beschränkungen ausgemacht, denen der Kommanditist innerhalb der Gesellschaft unterworfen sei. Deshalb sei das – per Saldo – mit positiven Folgen behaftete Geschäft letztlich doch einwilligungsbedürftig. In der zitierten Entscheidung ging es indes um die schenkweise Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die dort gegebenen rechtlichen Nachteile – Haftungsrisiko, Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung, Beschränkung der güterrechtlichen Dispositionsfreiheit – treffen den minderjährigen Ferdinand Otto L. jedoch sämtlich nicht: Die persönliche Haftung des Kindes und sein Verlustrisiko sind auf die bereits erbrachte Kommanditeinlage beschränkt, was die Anteilsübertragung nicht rechtlich nachteilig macht, sondern ggf. nur die möglichen Vorteile des Geschäfts verringert (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181 , 182; Maier-Reimer, Marx NJW 2005, 3025, 3026; Staudinger-Peschel-Gutzeit, Rn. 246 zu § 1629 BGB). Das Risiko, für Verbindlichkeiten zu haften, die in der Zeit zwischen dem Eintritt in die Gesellschaft und der Handelsregistereintragung begründet werden (§ 176 II HGB), haben die Beteiligten für den Minderjährigen in Ziff. II
- des Vertrages vom 20.12.2007 ausgeschlossen, indem sie die Wirksamkeit der Abtretung unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung des Anteilsübergangs gestellt haben. Das ist eine zulässige Verfahrensweise um die Haftung zu beschränken (so auch OLG Zweibrücken, a.a.O). Zwar lebt die Haftung des Kommanditisten gem. § 172 IV HGB wieder auf, wenn ihm die eingezahlte Einlage zurückgewährt wird. Da sich dieses – überdies auf den eingetragenen Betrag der Haftungseinlage beschränkte – Risiko aber nur realisiert, wenn die Rückzahlung an den Minderjährigen selbst erfolgt, stellt es keinen rechtlichen Nachteil, sondern eine bloße Beschränkung der erworbenen Rechtsposition dar, zumal der Gesellschaftsvertrag hier keine Nachschusspflicht vorsieht (vgl. Maier-Reimer, Marx, a.a.O.). Soweit § 16 des Gesellschaftsvertrages das „Ehegüter- und Pflichtteilsrecht“ der Beteiligten regelt und die Gesellschafter verpflichtet, mit ihren Ehegatten die Gütertrennung und einen partiellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, geschieht dies unter ausdrücklicher Ausnahme des zukünftigen Kommanditisten Ferdinand Otto L. Nach Maßgabe des Abs. IV sollen besagte Regelungen für ihn nur dann Geltung beanspruchen können, wenn er ihnen nach Eintritt seiner Volljährigkeit durch ausdrückliche Erklärung beitritt. Das dem Beteiligten zu 1) in Ziff. III Abs. 1 des Übertragungsvertrages für den Fall, dass die Beschenkten vor ihm versterben eingeräumte Widerrufs- und Rücktrittsrecht soll entfallen, wenn der Vorbehalt in Bezug auf den Minderjährigen die Rechtsfolge beeinträchtigen sollte, dass die Schenkung einen lediglich rechtlichen Vorteil bewirkt. Um Verpflichtungen, die in keiner Weise über das geschenkte Gut hinausreichen können, handelt es sich schließlich auch bei den allgemeinen Treuepflichten hinsichtlich der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten (Maier-Reimer, Marx, a.a.O.; nur „mittelbar nachteilige Folgen“, so Staudinger-Knothe, Rn. 29 zu § 107 BGB; vgl. auch Palandt-Heinrichs, Rn. 4 zu § 107 BGB). b. Als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft bedeutet die Anteilsübertragung für den Minderjährigen kein unternehmerisches Risiko. Daher unterliegt sein – zumal unentgeltlicher - Beitritt in die rein private, nicht gewerblich tätige und nur vermögensverwaltende FamilienKG auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB (so auch LG Münster FamRZ 1997, 842 ; Hohaus BB 2004, 1707, 1710; Palandt-Diederichsen, Rn. 8, 10 zu § 1822). c. Weil die angenommenen Eintragungshindernisse nicht bestehen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. BayObLG DB 1992, 135 (juris Rn. 15 f.). Permalink: http://openjur.de/u/31786.html Kommentare
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