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OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2008 - Az. 2 W 41/08

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 09.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe:

  1. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.07.2006 zu erstattenden Kosten der
  2. Instanz werden festgesetzt auf € 2.536,
  3. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 01.09.2006 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der (erweiterte) Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2007 zurückgewiesen.
  4. Die von dem Kläger an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 11.05.2007 zu erstattenden Kosten der
  5. Instanz werden festgesetzt auf € 1.743,
  6. Der Betrag ist mit vier Prozentpunkten ab 18.06.2007 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 12.06.2007 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 5.142,
  7. Gründe I. Der Kläger hat die Beklagte, eine Verkehrsgesellschaft, in zwei Instanzen erfolglos auf Unterlassung von Geräuschimmissionen in Anspruch genommen. Schon vorher hatte der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren betrieben (LG Bremen 6 OH 24/03), in dessen Verlauf ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Der Senat hat in zweiter Instanz Sachverständigenbeweis erhoben. In ihre Kostenfestsetzungsanträge vom 12.06.2007 und 26.11.2007 hat die Beklagte Kosten eines von ihr beauftragten Privatgutachters, der sich ebenfalls mit den streitgegenständlichen Schallschutzfragen befassen sollte, eingestellt. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diese Kosten als erstattungsfähig angesehen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.01.2008 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 , 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist auch begründet. Die Beklagte macht mit den Kostenfestsetzungsanträgen vom 12.06.2007 und 26.11.2007 Kosten des von ihr beauftragten Privatgutachters in Höhe von zusammen € 5.142,95 geltend. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig und daher vom Kostenfestsetzungsbeschluss abzusetzen. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Tätigkeit des Privatgutachters in erster und zweiter Instanz prozessbezogen war; denn sie stand in unmittelbarer, wenn nicht sogar ausschließlicher Beziehung zum Rechtsstreit (vgl. BGHZ 153, 235 , 236f.; NJW 06, 2415 ). Der Auftrag an den Privatsachverständigen war aber im konkreten Fall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Richtig ist zwar, dass die Beklagte (wie übrigens auch in gleicher Weise der Kläger und das Gericht) sachunkundig hinsichtlich der streitrelevanten Fachfragen war. Es ist aber Aufgabe des Gerichts, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Deshalb sind Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten grundsätzlich nicht zu erstatten (Wolst in: Musielak, ZPO,
  8. Aufl., Rn. 59 zu § 91). Sie sind regelmäßig nicht notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Etwas anderes kann sich nur in Ausnahmefällen ergeben, etwa dann wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen oder aus Gründen der Waffengleichheit Beweisen des Gegners substantiiert entgegentreten zu können (OLG Koblenz JurBüro 94, 627; OLG Karlsruhe JurBüro 98, 85f.). Die Einholung eines privaten Gutachtens kann auch notwendig sein, wenn es darum geht, Verteidigungsaussichten vorab zu prüfen, das Gericht zur Einholung eines Gutachtens zu veranlassen oder ein für falsch angesehenes Gerichtsgutachten qualifiziert anzugreifen. Insbesondere können Konstellationen gegeben sein, wonach die Partei, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können, nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst die Einholung eines Sachverständigen durch das Gericht abzuwarten. Auch dann bedarf es regelmäßig sachverständiger Hilfe, die durch ein Privatgutachten erlangt werden kann (BGH a.a.O.). Im hier vorliegenden Fall lag ein Ausnahmefall in der vorstehend geschilderten Art nicht vor. Der Kläger hatte keine „überlegenen“ Beweismittel eingebracht, die den Beklagten im Interesse der Waffengleichheit Veranlassung geben mussten, ein eigenes Gutachten einzuholen. Der Mangel an Fachkunde traf, wie gesagt, alle Seiten. Auch zur Prüfung der Verteidigungsaussichten ergab sich keine Notwendigkeit, einen Sachverständigen einzuschalten, weil durch das selbständige Beweisverfahren 6 OH 24/03 bereits ein gerichtliches Gutachten vorlag. Auch sonst werden von der Beklagte keine zwingenden Notwendigkeiten für die Einholung des Privatgutachtens, die sich aus einer Sichtweise ex ante ergeben könnten, vorgetragen. Wenngleich der Gegenstand (die Beklagte nennt in diesem Zusammenhang die bei den verschiedenen Lärmschutzvorschriften zu berücksichtigenden Mess- und Schätzvorgänge) kompliziert sein mag, konnte er der Beklagten, die seit Jahrzehnten einen öffentlichen Nahverkehr mit Omnibussen betreibt, nicht gänzlich unvertraut sein. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagte der Angelegenheit im Hinblick auf die Anforderungen an den Linienverkehr und das Fehlen passender DIN- oder Verwaltungsvorschriften eine besondere Bedeutung beimaß; denn ein solches – nachvollziehbares - Interesse kann nicht zu Lasten der anderen Partei gehen, die das Interesse nicht teilt. Es kann in diesem Zusammenhang schließlich auch keine Rolle spielen, dass das Gericht dem Sachverständigen aufgab, sich mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen; denn das war nur die prozessual notwendige Folge einer Einbringung neuer Argumente durch Parteivortrag. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass allein der Umstand, dass eine Partei ihren eigenen Vortrag durch eine Stellungnahme ihres Privatsachverständigen ergänzt und der gerichtlich bestellte Sachverständige daraufhin zu einer Stellungnahme oder auch Ergänzung seines Gutachtens veranlasst wird, nicht schon die Notwendigkeit der hierdurch veranlassten Mehrkosten indiziert. Besonderheiten, dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen, sind, wie dargestellt, nicht ersichtlich. Vielmehr stand es im selbstverständlichen Belieben der Beklagten, sich der Hilfe eines eigenen Sachverständigen zu bedienen, einer prozessualen Notwendigkeit i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz ZPO entsprach das jedoch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31787.html Kommentare

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