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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2009 - Az. 4 M 217/09

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Grundsätzlich kann sich die Antragstellerin zwar auf ein eigenes Namensrecht berufen und darauf gestützte öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Gebietskörperschaften steht ein eigenes zivilrechtliches Namensrecht (§ 12 BGB) zu und sie können unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen nichtberechtigte Dritte vorgehen (vgl. BGH, Urt. v.

  1. September 2006 - I ZR 201/03 -, zit. nach JURIS). Ein entsprechendes Namensrecht besteht auch, wenn die Verletzung des Namens durch einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in Streit steht und gibt dann einen öffentlich-rechtlichen Namensschutz. Die in § 12 BGB geregelten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gelten in einer solchen Konstellation entsprechend, wobei Rechtsgrundlage für das Abwehrrecht die Namensregelung im jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht ist (vgl. Blum u. a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, § 13 NGO Rdnr. 53 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteile v.
  2. Juli 1979 - VII C 59.76 - und v.
  3. Februar 1974 - VII C 16.71 -, jeweils zit. nach JURIS). Auf diese Ansprüche kann sich auch die Antragstellerin als Samtgemeinde i. S. d. § 71 der Gemeindeordnung des Landes Niedersachen - NGO - berufen. Selbst wenn man solche Samtgemeinden nicht als Gebietskörperschaften (vgl. dazu BVerfG, Urt. v.
  4. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 -, zit. nach JURIS) ansieht (vgl. auch Thieme/Schäfer, NGO,
  5. A., § 71 Rdnr. 4: nur faktische Gleichstellung; a. M.: Blum u. a., a. a. O., § 71 NGO Rdnr. 27), handelt es sich bei ihnen jedenfalls um sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften (Art. 57 Abs. 1 Verfassung Niedersachsen; § 71 Abs. 3 NGO). Als juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht ihnen damit ebenfalls ein Namensschutz zu (vgl. BGH, Urt. v.
  6. Dezember 2004 - I ZR 92/02 -, zit. nach JURIS; Münchener Kommentar zum BGB,
  7. A., § 12 Rdnr. 37). Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die in dem Gebietsänderungsvertrag aus Mai 2009 erfolgte Benennung der ab
  8. Januar 2010 aus den Antragsgegnerinnen gebildeten Einheitsgemeinde keinen Eingriff in das Namensrecht der Antragstellerin in Form einer unberechtigten Namensanmaßung darstellt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. d. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Dies hat seinen Grund darin, dass die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGH, Urt. v.
  9. Dezember 2004 - a. a. O. und Urt. v.
  10. September 2006, a. a. O. jeweils m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 12 Rdnr. 150 ff., 166; vgl. auch Blum, a. a. O., § 13 Rdnr. 64 ff.). Diese für den privatrechtlichen Bereich entwickelten Prüfungsvoraussetzungen gelten entsprechend, wenn sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegen die Verwendung ihres Namens durch eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts wendet. Der schutzfähige Name der Antragstellerin i. S. d. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 13 NGO lautet „Oberharz“. Die Hinzufügung „Samtgemeinde“ ist - wie sich auch aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 NGO ergibt - kein Teil ihres Namens. Es handelt sich weiterhin nicht um eine Bezeichnung i. S. d. § 14 Abs. 2 NGO (vgl. dazu Blum u. a., a. a. O., § 13 NGO Rdnr. 6), sondern um die kommunalrechtliche Benennung dieser Körperschaft. Der von den Antragsgegnerinnen mit ihrem genehmigten Gebietsänderungsvertrag gewählte Name i. S. d. § 12 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt - GO LSA - der neuen Einheitsgemeinde lautet „Oberharz am Brocken“. Die Worte „am Brocken“ sind dabei keine bloße topographische Verdeutlichung (vgl. dazu Blum u. a., a. a. O., § 13 NGO Rdnr. 5, 81), sondern Teil des offiziellen Namens. Die Hinzufügung „Stadt“ stellt dagegen keinen Bestandteil des Namens dar, sondern ist eine Bezeichnung i. S. d. 13 Abs. 1 GO LSA. Dass nach § 1 Abs. 3 des Gebietsänderungsänderungsvertrages die neue Stadt den Namen „Stadt Oberharz am Brocken“ erhält, steht dem nicht entgegen. Der Begriff „Stadt“ wurde nur irrtümlich als Namensbestandteil aufgenommen. Mit dem Gebietsänderungsvertrag sollte ausdrücklich eine neue Stadt gebildet werden. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt - wie hier die Antragsgegnerinnen zu
  11. bis
  12. -mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die neu gebildete Gemeinde gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 GO LSA diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Hätte der Begriff „Stadt“ Namensbestandteil i. S. d. § 12 GO LSA sein sollen, würde die vollständige offizielle Benennung der neuen Einheitsgemeinde „Stadt Stadt Oberharz am Brocken“ lauten - ein Ergebnis, das ausweislich der anderen Regelungen des Gebietsänderungsvertrages (vgl. z. B. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1) offensichtlich nicht gewollt ist. Es kann offen bleiben, ob der Begriff „Oberharz“, bei dem es sich unstreitig (auch) um eine geographische Bezeichnung handelt, für die Antragstellerin angesichts eines anzunehmenden Freihaltebedürfnisses hinsichtlich dieser Bezeichnung nur dann eine hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft entfaltet (vgl. dazu BGH, Urt. v.
  13. Dezember 2004, a. a. O. ; Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 12 Rdnr. 95 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v.
  14. März 1963 - Ib ZR 98/61 -, NJW 1963, 2267 f.), wenn die Antragstellerin bzw. ihre Mitgliedsgemeinden mit ihrer räumlichen Ausdehnung die Region „Oberharz“ komplett einnehmen. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass durch die vorgesehene Benennung der neuen Einheitsgemeinde eine Zuordnungsverwirrung dergestalt eintreten wird, dass eine Verwechslungsgefahr zu der Antragstellerin besteht bzw. die neue Einheitsgemeinde als Mitgliedsgemeinde der Antragstellerin angesehen wird. Die Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch die Namensführung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Maßgeblich ist in Anlehnung an die für den Namensgebrauch im geschäftlichen Verkehr entwickelten Maßstäbe (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 12 Rdnr. 157 ff., m. w. N.) vor allem die Ähnlichkeit der beiden Namen und die Kennzeichnungskraft des älteren Namens, die Nähe der (abstrakten) Wirkungsbereiche der beiden Rechtspersonen und die räumliche Entfernung zwischen ihnen. Allerdings ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, um welche Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts es sich handelt. Da es hier um öffentlich-rechtliche Körperschaften geht, die als Gebietskörperschaften anzusehen sind oder solchen zumindest sehr stark angenähert sind, sind auch die für Gebietskörperschaften geltenden namensrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Abzustellen ist auf die Sicht des durch die Zweitnutzung des Namens angesprochenen Personenkreises, zu dem auch Ortsunkundige gehören, wie z. B. Touristen, und bei dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Betroffene als Maßstab heranzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt daher eine Verwechslungsgefahr nicht schon zwangsläufig dann vor, wenn die Namen „in einem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen“. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung, die entweder nicht übertragbar ist (BGH, Urt. v.
  15. Januar 1981 - IVb ZR 581/80 - BGHZ 79, 265 , 273 f.: Namensgleichheit zweier Parteien) oder in der ausdrücklich geprüft wird, ob trotz einer solchen Übereinstimmung hinreichend deutlich unterscheidende Bestandteile der Namen vorliegen oder aus anderen Gründen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v.
  16. Februar 1989 - I ZR 183/86 -, NJW-RR 1989, 808 und Urt. v.
  17. Juli 1957 - I ZR 94/55 -, BGHZ 24, 238 , 245). Zwar ist durch die Übereinstimmung des Wortes „Oberharz“ in den beiden Namen, die weitgehende Deckung des (abstrakten) Wirkungsbereiches der beiden Körperschaften sowie ihre räumliche Nähe eine Verwechslungsgefahr nicht ganz von der Hand zu weisen. Jedoch wird dieser Gefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen der neuen Einheitsgemeinde in hinreichender Weise begegnet. Es handelt sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll (vgl. Blum u. a., a. a. O., § 13 NGO Rdnr. 5) und nicht nur - wovon die Antragstellerin ausgeht - um eine „tatsächlich rein beschreibend“ benutzte bzw. „geografische“ Bezeichnung. Das Verwaltungsgericht hat schon darauf hingewiesen, dass identische Ortsnamen in der Bundesrepublik Deutschland häufig lediglich aufgrund von bestimmten Zusätzen unterscheidbar sind. Die Unterscheidung durch solche Zusätze ist dabei nicht nur innerhalb der Bundesländer [vgl. in Niedersachsen: Buchholz - Buchholz (Aller) - Buchholz in der Nordheide; Bergen - Bergen an der Dumme; Hagen am Teutoburger Wald - Hagen im Bremischen; Sachsen-Anhalt: Tornau (Dübener Heide) - Tornau vor der Heide)], sondern auch bei benachbarten Bundesländern [vgl. Niedersachsen/Sachsen-Anhalt: Elbingerode - Elbingerode (Harz); Nienburg (Weser) - Nienburg (Saale); Herzberg am Harz - Herzberg (Elster); Kalbe -Kalbe (Milde)] üblich. Dass manche Städte schon seit Jahrhunderten diese Namen tragen, ändert nichts daran, dass es für den Kreis der Betroffenen nicht ungewöhnlich ist, wenn eigentlich gleichnamige Gemeinden erst durch Zusätze unterscheidbar werden. Dies gilt vor allem, wenn - wie hier - ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung ist, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfaltet. Darüber hinaus wird die Verwechslungsgefahr weiter dadurch gemindert, dass die beiden Körperschaften in verschiedenen Bundesländern liegen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur - eine aus verschiedenen Gemeinden bestehende Körperschaft auf der einen Seite und eine (Einheits-)Gemeinde auf der anderen Seite - aufweisen und schließlich die Körperschaften im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden werden. Es dürfte also eher ausgeschlossen sein, dass irgend jemand, selbst Ortsunkundige, die Samtgemeinde „Oberharz“ in Niedersachsen mit der Stadt „Oberharz am Brocken“ in Sachsen-Anhalt verwechselt. Dass nach Ansicht der Antragstellerin der „ganz überwiegend juristisch nicht vorgebildete“ betroffene Personenkreis den rechtlichen Unterschied zwischen einer Samtgemeinde und einer Stadt nicht kennt, steht dem nicht entgegen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die neue Einheitsgemeinde als Mitgliedsgemeinde der Antragstellerin angesehen wird. Die Antragstellerin argumentiert hier schon widersprüchlich, wenn sie einerseits vorträgt, der rechtliche Unterschied zwischen einer Samtgemeinde und einer Stadt sei dem „Verkehr“ unbekannt, aber anderseits geltend macht, es liege - gerade durch den Zusatz „am Brocken“ - die „Annahme sehr nahe, dass die Stadt Oberharz in der Samtgemeinde Oberharz liegt bzw. deren Mitglied ist.“ Demjenigen, dem bekannt ist, dass sich eine Samtgemeinde i. S. d. § 71 NGO grundsätzlich aus verschiedenen Gemeinden eines Landkreises zusammensetzt, dürfte auch bekannt sein, dass von dem Namen einer Gemeinde nicht ohne weiteres auf ihre Mitgliedschaft in bzw. in einer bestimmten Samtgemeinde geschlossen werden kann. Es dürfte also ebenfalls eher ausgeschlossen sein, dass Betroffene aus der Bezeichnung Stadt „Oberharz am Brocken“ darauf schließen, es handele sich dabei um eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde „Oberharz“. Es muss danach nicht abschließend entschieden werden, ob die begehrte Anordnung nicht auch deshalb zu versagen ist, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz
  18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/31799.html Kommentare

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