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OLG Bremen, Urteil vom 26. Januar 2009 - Az. 3 U 32/08

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.08.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Honorarzahlung aus einem Architektenvertrag. Der Beklagte beauftragte den Kläger, einen Architekten, mit dem Umbau und der Sanierung seines Wohnhauses. Nach Abschluss der Arbeiten forderte der Kläger den Beklagten mit Schlussrechnung vom 21.04.1999 zur Zahlung von restlichen DM 12.278,50 auf. Mit Schreiben vom 08.08.1999 wies der Beklagte die Rechnung als nicht prüffähig zurück und bat um die Aufstellung einer prüfbaren Honorarschlussrechnung. Außerdem zeigte der Beklagte an, dass er nach Erhalt der angeforderten Rechnung Honorarkürzungen wegen nicht erbrachter und mangelhafter Leistungen sowie Schadensersatzansprüche geltend machen werde. Inzwischen ist unstreitig, dass die Schlussrechnung vom 21.04.1999 nicht prüffähig war. Mit (erneuter) Schlussrechnung vom 20.02.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Resthonorars von DM 22.744,14 (= EUR 11.628,89) auf. Mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2002 verweigerte der Beklagte die Zahlung woraufhin der Kläger am 24.07.2002 Klage erhob. Diese wurde dem Beklagten am 08.08.2002 zugestellt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von EUR 11.628,89 nebst näher genannter Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien verjährt und verwirkt. Im Übrigen macht der Beklagte im Wege der Hilfsaufrechnung Mängelgewährleistungsansprüche geltend. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.07.2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch des Klägers verwirkt sei. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat der

  1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch Urteil vom 12.11.2003 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - die Ansprüche des Klägers weder verwirkt noch verjährt seien. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landgericht Bremen durch Urteil vom 25.08.2008 den Beklagten zur Zahlung von EUR 5.241,28 nebst näher ausgeurteilter Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es hinsichtlich der Frage der Verjährung und Verwirkung des klägerischen Anspruchs an die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 12.11.2003 gebunden sei. Ein Honoraranspruch des Klägers bestehe in Höhe von EUR 9.436,
  2. Davon abzuziehen seien im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gewährleistungsansprüche des Beklagten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Höhe von EUR 4.195,00 begründet seien. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts, soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass der mit der Klage geltend gemachte Honoraranspruch unverjährt sei. Wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Architektenhonoraransprüchen sei das Berufungsgericht auch nicht mehr an sein Urteil vom 12.11.2003 gebunden. Zudem habe das Landgericht aus näher dargelegten Gründen seine, des Beklagten, Gewährleistungsansprüche zu niedrig bewertet. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der unselbständigen Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 8.541,28 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.
  3. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Honoraranspruch nicht verjährt sei. Die nach Erlass des Urteils des Berufungsgerichts vom 12.11.2003 geänderte Rechtsprechung des BGH zur Frage der Verjährung von Architektenhonoraransprüchen könne auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht angewendet werden, weil für ihn, den Kläger, aus rechtsstaatlichen Gründen Verrauensschutz gelte. Insbesondere sei die Änderung der Rechtsprechung nicht vorhersehbar gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517 , 519 , 520 ZPO) Berufung des Klägers ist begründet. Die Honorarforderung des Klägers aus dem Architektenvertrag ist verjährt. Aus diesem Grunde ist die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
  4. Die Honorarforderung des Klägers aus dem Architektenvertrag ist gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 7,198, 201 BGB in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) verjährt. Zutreffend hat der
  5. Zivilsenat in dem Urteil vom 12.11.2003 ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Honoraranspruch aus Architektenvertrag der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. unterliegt. Die Frist beginnt gemäß §§ 198 , 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Honoraranspruch im Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Der Eintritt der Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten setzte nach ursprünglicher Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus (BGH, BauR 1991, 489 f. m.w.N.). Da die vom Kläger erstellte Schlussrechnung vom 21.04.1999 inzwischen unstreitig nicht prüffähig ist, wäre die Fälligkeit nach der vorgenannten Rechtsprechung mit Stellung der Schlussrechnung vom 21.04.1999 nicht eingetreten und die Klageforderung auch nicht verjährt (vgl. dazu die Ausführungen des
  6. Zivilsenats im Urteil vom 12.11.2003, Seite 4 f.). Durch Urteil vom 27.11.2003 hat der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung jedoch geändert. Danach beginnt die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützte Forderung spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH, NJW-RR 2004, 445 , 448). Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BGH. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beklagte hat gegen die Schlussrechnung des Klägers vom 21.04.1999 erstmals mit Schreiben vom 08.08.1999 - also weit mehr als zwei Monate später - Einwendungen erhoben. Das hat zur Folge, dass die Verjährung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7, 198 , 201 BGB a.F. mit Ablauf des 31.12.2001, also vor Klageerhebung, eingetreten ist.
  7. Der Senat ist auch nicht an die Auffassung des
  8. Zivilsenats im Urteil vom 12.11.2003 gebunden, dass die Klageforderung nicht verjährt sei. Grundsätzlich gilt, dass das Berufungsgericht, wenn es eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an frühere Vorentscheidungen gebunden ist, wenn es z.B. durch eine erneute Berufung wiederum mit der Sache befasst wird (BGHZ, 25, 200, 203 f.; Zöller/Heßler,
  9. Aufl., § 538 Rn. 60 und § 563 Rn. 3). Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (vgl. zu dem hier entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60) § 563 Abs. 2 ZPO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392 , 397 ff.; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 699 f.; OLG Schleswig, OLGR 2008, 118 ff.). Dies wird zutreffend damit begründet, dass die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der aufgegebenen Rechtsprechung das größere Gewicht hat und es deswegen nicht vertretbar erscheint, das Urteil auf eine Rechtsauffassung zu stützen, die mit der fortentwickelten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr im Einklang steht (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.).
  10. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt nicht dazu, dass zu Gunsten des Klägers die ab dem 27.11.2003 geltende geänderte Rechtsprechung des BGH auf die Frage der Verjährung hier keine Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH sind höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE, NJW 1991, 2549 , 2550; BGH, NJW 1996, 924 , 925, jeweils m.w.N.). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese so genannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig (BVerfG, NZA 1987, 347 ; BGH, a.a.O.). Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und dem daraus für den Bürger folgenden Vertrauensschutz. In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist deshalb zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit (BGH, NJW 2006, 765 , 766). Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert (vgl. BVerfG, NZA 1987, 347 ; BGH, NJW 1996, 1467 , 1470 m.w.N.). Einer Partei ist allerdings nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, NJW 1996, 1467 , 1470; vgl. auch OLG München, NJW 2007, 2862 ). Auf einen solchen Vertrauenstatbestand, der die mit der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Folgen ausnahmsweise auf die Zukunft begrenzt, kann sich der Kläger hier aber nicht berufen. Bei den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung wegen bestehenden Vertrauensschutzes die Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Zukunft begrenzt hat, bestanden gewichtige Interessen der betreffenden Partei aus denen sich ergab, dass die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu unbilligen Härten führen würde. Dazu gehören etwa Fälle der Existenzgefährdung oder in denen es um den Bestand eines häufig Versorgungscharakter tragenden Dauerschuldverhältnisses geht (vgl. z.B. BGH, NJW 1996, 1467 , 1470). Demgegenüber wurde ein Überwiegen des Vertrauensschutzes z.B. bei der Verwendung einer zunächst nicht beanstandeten, später als unwirksam angesehenen AGB-Klausel verneint (vgl. BGH, NJW 1996, 924 , 925). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Verjährung des Honoraranspruchs eines Architekten. Eine Existenzgefährdung des Klägers bei Abweisung der Klage ist nicht ersichtlich. Zudem wäre es für ihn sowohl nach der zunächst vom BGH vertretenen als auch nach der geänderten Rechtsprechung grundsätzlich möglich gewesen, den Anspruch in unverjährter Zeit geltend zu machen. Durch die zunächst zögerliche Verfolgung seines Anspruchs (das Landgericht hatte in dem Urteil vom 08.07.2003 sogar eine Verwirkung angenommen) liegt es mit im eigenen Verantwortungsbereich des Klägers, dass er seine Forderung nun nicht mehr durchsetzen kann. Eine unbillige Härte aus der sich ein Vorrang des Vertrauensschutzes des Klägers gegenüber dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit ergibt ist deshalb nicht ersichtlich.
  11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
  12. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und nimmt bezüglich der Frage, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf Vertrauensschutz berufen kann, lediglich ein tatsächliche Abwägung im Einzelfall vor. Permalink: http://openjur.de/u/31804.html Kommentare

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