Obsah (6)
§ 321§ 233§ 236§ 418§ 139§ 85Tenor Die Berufung des Klägers vom 19.03.2009 gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 20.02.2009 wird auf Kosten des Berufungsführers als unzulässig verworfen
§ 321ZPO u.a. hinsichtlich des Kostenpunktes erg
änzt wurde. Das Ergänzungsurteil ist der klägerischen Prozessbevollmächtigten erster Instanz zugestellt worden; das Empfangsbekenntnis weist als Zustellungsdatum den 04.03.2009 aus. Der Kläger legte gegen das Ergänzungsurteil durch seinen in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten am 19.03.2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 05.05.2009, eingegangen am selben Tage, beantragte der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung des alleinigen Sachbearbeiters bis zum 05.06.
- Mit Verfügung vom 07.05.2009 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, ein weiterer Hinweis erfolgte mit Verfügung vom 11.06.
- Der Kläger begründete mit am 02.06.2009 eingegangenem Schriftsatz die Berufung und stellte Anträge zur Sache. Darüber hinaus behauptet er, das Ergänzungsurteil sei tatsächlich am 05.03.2009 zugestellt worden, wie sich aus der in Kopie vorgelegten Urteilsausfertigung mit Eingangsstempel der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und deren Anschreiben an ihn vom 30.03.2009 ergebe. Für den genauen Wortlaut des letzteren Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Kopie verwiesen. Das Empfangsbekenntnis sei offensichtlich falsch. Der Kläger bietet als Beweis für die behauptete Zustellung am 05.03.2009 im Übrigen das Zeugnis der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an. Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, die Berufungsbegründung vom 02.06.2009 sei zugleich als Wiedereinsetzungsantrag anzusehen. II. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht fristgerecht begründet worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung des Ergänzungsurteils am 04.03.2009 oder am 05.03.2009 erfolgt ist. Denn die Berufungsbegründung ist erst am 02.06.2009 und damit in jedem Fall nicht mehr innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Zwar hatte der Kläger am 05.05.2009 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesem Antrag hat der Vorsitzende des Senates jedoch nicht entsprochen. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Berufungsbegründung zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemä
§ 233ZPO zu entnehmen sei, f
ührt dies im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn ein solcher Antrag ist zwar konkludent mit der Berufungsbegründung gestellt worden (1.), es fehlt jedoch an der gemä
§ 236Abs. 2, S. 1, 2. Halbsatz ZPO zu fordernden Glaubhaftmachung (2.). Dar
über hinaus ist der Antrag auch nicht begründet (3.). 1. Grundsätzlich erfordert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemä
§ 233ZPO einen Antrag der s
äumigen Partei. Ein solcher kann sich aber auch konkludent aus dem schlüssig zum Ausdruck gebrachten Willen der Partei ergeben, das Verfahren trotz Ablaufs der Frist fortzusetzen (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
- Aufl., § 236 RN 4). Der Kläger hat insofern mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass das Ergänzungsurteil tatsächlich am 05.03.2009 und nicht – wie es dem Empfangsbekenntnis der in erster Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten entspricht – am 04.03.2009 zugestellt worden sei. Dieser Vortrag kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht des Klägers der Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde, er deshalb auf eine positive Entscheidung des Senatsvorsitzenden habe vertrauen dürfen und das Verfahren deshalb trotz versäumter Berufungsbegründungsfrist fortzusetzen sei. Dies reicht für einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag aus.
- Allerdings fehlt es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der hierfür vorgetragenen Tatsachen im Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat zum Beweis seiner Behauptung, das Urteil sei der Prozessbevollmächtigten erster Instanz entgegen dem Empfangsbekenntnis am 05.03.2009 zugestellt worden, diese als Zeugin angeboten. Hierbei handelt es sich nicht um ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO. Ein anwaltliches Empfangsbekenntnis erbringt vollen urkundlichen Beweis gemä
§ 418ZPO f
ür die Zustellung am entsprechenden Tage. Der Gegenbeweis ist gleichwohl möglich, allerdings nur, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden kann (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO,
- Aufl., § 418 RN 5). Dies führt dazu, dass etwa dann, wenn eine Partei behauptet, die Berufungsbegründung sei abweichend von der Aktenlage rechtzeitig eingegangen, da das anwaltliches Empfangsbekenntnis ein zu frühes Zustelldatum ausweise, eine anwaltliche Versicherung grundsätzlich nicht ausreichend sein wird, sondern Zeugenbeweis anzutreten ist (vgl. dazu BGH NJW 2009, 855 ). Dementsprechend wird der in einem solchen Fall als Zeuge angebotene Prozessbevollmächtigte grundsätzlich zu vernehmen sein. Etwas anderes gilt jedoch vorliegend, da der Kläger nicht behauptet, eine Frist entgegen der Aktenlage tatsächlich gewahrt zu haben. Vielmehr hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er eine Frist unverschuldet versäumt habe. Dies verlangt eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, etwa im Wege anwaltlicher oder eidesstattlicher Versicherung, an der es hier fehlt; ein Angebot nicht präsenter Zeugen ist dagegen grundsätzlich ungeeignet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Kopien eines anwaltlichen Schreibens und einer Urteilsausfertigung mit Eingangsstempel zur Akte gereicht hat. Wenn auch unbeglaubigte Kopien als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich geeignet sind (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 294 RN 5), ermöglichen diese hier nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Denn den betreffenden Kopien ist nur zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte erster Instanz dem jetzigen Prozessbevollmächtigten als Zustelldatum den 05.03.2009 mitgeteilt hat und sich ein entsprechender Vermerk auch auf der Urteilsausfertigung befindet. Ob allerdings bei diesen Angaben ein Irrtum unterlaufen ist oder aber beim Ausfüllen des Empfangsbekenntnisses, ist den Kopien nicht zu entnehmen, so dass es im Ergebnis schon an einer ausreichenden Glaubhaftmachung fehlt.
- Ein entsprechender Hinweis des Senates gemä
§ 139ZPO war gleichwohl entbehrlich, da der Antrag zudem – eine ausreichende Glaubhaftmachung des kl
ägerischen Vortrages unterstellt - nicht begründet ist. Zwar darf eine Partei, die erstmalig unter Angabe von erheblichen Gründen oder der Zustimmung des Gegners fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellt, im Regelfall darauf vertrauen, dass dieser positiv beschieden wird (BGH NJW-RR 2009, 933 ). Als solcher erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz ZPO ist die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, auf die der Kläger verwiesen hat, auch anzusehen (BVerfG NJW 2007, 3342 ). Wird der Antrag gleichwohl abgelehnt und deshalb die Berufungsbegründungsfrist versäumt, steht deshalb im Regelfall der Weg für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Dies kann aber nur gelten, wenn der säumigen Partei kein Verschulden vorzuwerfen ist. So steht z.B. ein unvollständiger Antrag der Wiedereinsetzung entgegen, etwa wenn die Zustimmung des Gegners zwar eingeholt, aber dem Gericht versehentlich nicht mitgeteilt wurde (BGH NJW-RR 2005, 865 ). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dabei der Partei gemä
§ 85Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dies gilt auch f
ür ein Verschulden eines nur in erster Instanz tätigen Rechtsanwaltes jedenfalls für die Dauer der Vertretung, zu der auch noch die Übersendung des erstinstanzlichen Urteils, die Mitteilung des Zustelldatums etc. gehören (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, aaO., § 85 RN 14). Geht man mit dem klägerischen Vortrag davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte erster Instanz das Zustelldatum auf dem Empfangsbekenntnis fälschlich mit dem 04.03. statt dem 05.03.2009 angegeben hat, so liegt ein solches Verschulden vor, das dem Kläger zuzurechnen ist. Ob ein solcher Fehler für den in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten erkennbar war, spielt demgegenüber keine Rolle. Jedenfalls durfte der Kläger, wenn seine Prozessbevollmächtigte ein Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht hat, das als Zustelldatum den 04.03.2009 ausweist, nicht darauf vertrauen, dass der Senatsvorsitzende einen nach dem 04.05.2009 eingehenden Fristverlängerungsantrag positiv bescheiden würde, selbst wenn die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen gewesen sein sollte. Vielmehr war davon auszugehen, dass ein solcher etwaiger Fehler – wie offensichtlich auch geschehen – einen entsprechenden Irrtum über das Fristende beim Senatsvorsitzenden hervorrufen würde. Dass der genannte Fehler für einen sorgfältig arbeitenden Anwalt nicht zu vermeiden gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Wiedereinsetzungsantrag konnte daher keinen Erfolg haben. Die Berufung war dementsprechend als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31805.html Kommentare
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