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OLG Bremen, Beschluss vom 30. September 2008 - Az. 3 W 17/08

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.04.2008 dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt L. aus Bremen beigeordnet wird. Gründe I. Der Beklagte wird aus übergegangenem Recht gemäß §§ 823 , 830 , 840 BGB i.V.m. § 5 OEG und § 81 a BVG in Anspruch genommen. Die Klägerin begründet ihre Forderung mit der Behauptung, dass der Beklagte am 20.04.2003 gemeinsam mit einem anderweitig in Anspruch genommenen Täter den Geschädigten vorsätzlich erheblich verletzt habe. Wegen dieses Vorfalls ist der Beklagte vom Amtsgericht Bremen durch Urteil vom 04.11.2004 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden. Diese Verurteilung ist rechtskräftig. Die Klägerin erbrachte dem Geschädigten näher dargelegte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von insgesamt EUR 11.545,

  1. Diesen Betrag verlangt sie von dem Beklagten erstattet. Der Beklagte bestreitet, dem Geschädigten die die Behandlungskosten auslösende Fraktur zugefügt zu haben. Er bestreitet auch, Mittäter der letztgenannten Körperverletzungshandlung gewesen zu sein. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung. Das Landgericht Bremen hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
  2. Keine Aussicht auf Erfolg bietet die Rechtsverteidigung allerdings insoweit, als sich der Beklagte darauf beruft, zivilrechtlich für die beim Geschädigten eingetretenen Folgen nicht verantwortlich zu sein. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffend sind. Eine Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt eines Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH, NJW 1994, S. 1160 , 1161; OLG Köln, NJW-RR 2001, S. 791 ; Zöller/Philippi, ZPO,
  3. Aufl., § 114 Rn. 19). Der Umfang der Darlegung, die vom Antragsteller zu erwarten ist, richtet sich dabei auch nach der Einlassung des Gegners (Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 23b). Es muss auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird und eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 19, 23b, jeweils m.w.N.). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung zur Prognostizierung der Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme ist in engen Grenzen zulässig (BGH, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O.). Sie ist insbesondere erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Antragstellers als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 26). Nach diesen Maßgaben besteht im vorliegenden Fall für den Antragssteller lediglich die entfernte Möglichkeit eines günstigen Prozessausgangs, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit nicht rechtfertigt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten, selbst auf der Grundlage seines eigenen Vortrages, jedenfalls nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Insbesondere hat der Beklagte bislang keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen nicht ihm, sondern allein dem (Mit-) Täter zugeordnet werden können. Nach gegenwärtiger Sachlage wäre deshalb zur Frage der Verursachung nicht einmal eine Beweisaufnahme erforderlich.
  4. Allerdings hat die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, soweit sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft. Nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Kenntnis“ bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (vgl. z.B. BGH, NJW 2007, 834 ; Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2004, Az. 5 W 33/04, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall (Schadensereignis am 20.04.2003) ist für die Frage des Verjährungsbeginns jedoch nicht mehr § 852 Abs. 1 BGB a.F., sondern § 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung maßgebend. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die dreijährige (§ 195 BGB) Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anders als nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. kann nach der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht nur positive Kenntnis, sondern auch grobfahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Ob die vorgenannte Rechtsprechung, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten ankommt, angesichts der Einführung des Maßstabes der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufrecht erhalten werden kann, wird im Schrifttum in Zweifel gezogen (vgl. BeckOK-Spindler, BGB, Stand: 01.10.2007, § 199 Rn. 35; Prütting/Kesseler, BGB,
  5. Aufl., § 199 Rn. 12). Teilweise wird sogar vertreten, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon dann vorliegen kann, wenn innerhalb arbeitsteilig arbeitender Unternehmen oder Behörden ein Informationsaustausch über verjährungsrelevante Fragen nicht erfolgt (Palandt/Heinrichs,
  6. Aufl.; § 199 Rn. 24 m.w.N.). Die Frage, ob nach der Einführung des Maßstabes der grob fahrlässigen Unkenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass für die Frage des Verjährungsbeginn allein auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen ist oder ggf. grob fahrlässige Unkenntnis deshalb zu bejahen ist, weil bei der Klägerin ein Informationsaustausch über verjährungsrelevante Fragen zwischen einzelnen Abteilungen nicht erfolgt ist, kann im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein. Der Geschädigte hat nach dem Vortrag der Klägerin am 04.07.2003 in ihrer Leistungsabteilung einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem OEG gestellt, während die für die Verfolgung von Regressansprüchen zuständige Abteilung Kenntnis von dem Regressfall erst am 28.06.2004 erlangt haben soll. Da Mahnverfahren und Klage erst im Jahre 2007 an- und rechtshängig geworden sind, wären die klägerischen Ansprüche verjährt, wenn für den Beginn der Verjährung auf den Eingang des Antrags des Geschädigten in der Leistungsabteilung der Klägerin abzustellen wäre. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vorgenannten Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht. Da Prozesskostenhilfe aber nicht versagt werden darf, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1857 ff.; BGH, NJW 2004, 2022 ; Zöller/Philippi, a.a.O.; Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,
  7. Aufl., § 114 Rn. 5), ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten im Sinne des § 114 ZPO jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu bejahen. Permalink: http://openjur.de/u/31806.html Kommentare

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